{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-09", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00651_2017-02-09.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216961&W10_KEY=13823236&nTrefferzeile=13&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "30b8050bee41745ea3e9f96a927fa43e"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2016.00651"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09.02.2017  VB.2016.00651"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09.02.2017  VB.2016.00651"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09.02.2017  VB.2016.00651"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hundehaltung | Hundehaltung. [Der Beschwerdef\u00fchrer wurde vom Beschwerdegegner verpflichtet, seinen Hund einer Fachperson vorzustellen und einen von dieser verfassten Analysebericht einzureichen. Die Vorinstanz trat auf den Rekurs gegen diese Anordnung mangels anfechtbarer Zwischenverf\u00fcgung nicht ein.] Der Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht beschr\u00e4nkt sich auf die Frage, ob die Vorinstanz auf den Rekurs des Beschwerdef\u00fchrers h\u00e4tte eintreten m\u00fcssen. Auf materielle Antr\u00e4ge sowie auf die aufsichtsrechtlichen Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers ist nicht einzugehen (E. 1.4). Bei der Anordnung einer Begutachtung des infrage stehenden Hundes zur Abkl\u00e4rung von dessen Gef\u00e4hrdungspotenzial handelt es sich um einen Zwischenentscheid (E. 2.2). Im vorliegenden Fall begr\u00fcnden verschiedene Gegebenheiten, unter anderem die Bissverletzung eines anderen Hundes und der Angriff auf eine Spazierg\u00e4ngerin, hinreichende Zweifel an der Ungef\u00e4hrlichkeit des Hundes des Beschwerdef\u00fchrers, welche weitere Abkl\u00e4rungen bzw. eine fachliche Begutachtung erfordern. Dass der Beschwerdef\u00fchrer seinen Hund einem Wesenstest zuf\u00fchren muss, stellt h\u00f6chstens einen leichten Eingriff in das Grundrecht des Beschwerdef\u00fchrers auf pers\u00f6nliche Freiheit oder Eigentum dar. Auch liegt die Untersuchung im \u00f6ffentlichen Interesse und ist sowohl f\u00fcr den Hund als auch den Beschwerdef\u00fchrer zumutbar. Durch die Anordnung der Fachanalyse entsteht dem Beschwerdef\u00fchrer kein nicht wiedergutzumachender Nachteil (E. 3).  Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:49:00", "Checksum": "ee97cfed171f7e9bf1057824203e9515"}