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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2016.00652
Urteil
des Einzelrichters
vom 8. September 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
A. A, geboren
1958, bezieht seit dem 1. März 1999 finanzielle Leistungen von den
Sozialen Diensten Zürich. Anlässlich der Überprüfung der Unterlagen zur
Feststellung der Mittellosigkeit im August 2009 wurde erkannt, dass A seit dem
Jahr 2004 selbständig erwerbend tätig war und einen Getränkeladen führte, was
sie bis dahin verschwiegen hatte. Das Startkapital für ihren Laden B hatte
sie durch die Auflösung ihres Freizügigkeitskontos aus früherer
Erwerbstätigkeit bezogen (Fr. 23'770.-). Bis Ende 2006 war das Geschäft
von A defizitär, hingegen ergaben sich im Jahr 2007 ein Gewinn von
Fr. 2'806.50 und 2008 von Fr. 6'997.30 (total Fr. 9'803.80). Mit
Entscheid der Einzelfallkommission (heute: Zentrumsleitung) vom 12. November
2009 wurde A, gestützt auf § 26 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981 (SHG), verpflichtet, die in der Zeit vom 1. Juni 2004 bis 31. Dezember
2008 zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 33'573.80 (nämlich
Fr. 23'770.- plus Fr. 9'803.80) den Sozialen Diensten
zurückzuerstatten. Die Tilgung der Rückerstattungsschuld sollte während vorerst
12 Monaten (vom 1. Dezember 2009 bis 30. November 2010) durch
Verrechnung mit einer Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL)
von 15 % (Fr. 220.35 monatlich) beginnen. Eine dagegen erhobene
Einsprache wies die Sonderfall- und Einsprachekommission mit Beschluss vom
3. März 2011 ab.
B. Auf
einen dagegen erhobenen Rekurs trat der Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom
12. Mai 2011 nicht ein, da A lediglich vorgebracht habe, sie habe Fehler
gemacht, den Geldbetrag für ihre Mutter gebraucht und sei nicht imstande, die
Rückerstattungsforderung zu begleichen. Er wies sie überdies darauf hin, dass
ein allfälliges Gesuch um Erlass der Rückerstattungsforderung an die
Sozialbehörde der Stadt Zürich zu richten wäre. Am 12. April 2012 machte
die Sozialbehörde der Stadt Zürich Strafanzeige gegen A wegen Betrugs.
C. Das
Bezirksgericht Zürich sprach A mit Urteil vom 17. Oktober 2013 wegen
Nichtdeklaration des Vorbezugs von Pensionskassengeldern des (einfachen)
Betrugs im Sinn von Art. 146 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom
21. Dezember 1937 (StGB) schuldig und bestrafte sie mit einer Geldstrafe
von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.-, deren Vollzug unter Ansetzung einer
Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde. Bezüglich der 2007 und 2008
erzielten Gewinne ging das Bezirksgericht davon aus, dass A auch bei deren
Deklaration Sozialhilfebeiträge in gleicher Höhe ausbezahlt worden wären, womit
der Sozialbehörde kein Schaden entstanden sei. Das Obergericht des Kantons
Zürich, wohin sich A gegen das bezirksgerichtliche Urteil gewandt hatte, prüfte
in der Folge lediglich den Schuldspruch betreffend den Betrag von Fr. 23'770.-,
hob diesen mit Urteil vom 30. April 2014 auf und sprach A vollumfänglich
frei.
D. Infolge
des erfolgten Freispruchs stellte A mit Schreiben vom 20. Juli 2014 und
21. Oktober 2014 bei der Sozialbehörde der Stadt Zürich bzw. beim
Sozialzentrum Selnau je ein Gesuch um Wiedererwägung des Beschlusses der
Einzelfallkommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 12. November
2009. Das Sozialzentrum Selnau nahm im Schreiben vom 28. Oktober 2014 zwar
Kenntnis vom mit Urteil des Obergerichts vom 30. April 2014 erfolgten
Freispruch, hielt aber dafür, dass die Rückerstattungsforderung bestehenbleibe.
Dem Gesuch um Wiedererwägung könne deshalb nicht entsprochen werden. Auf einen
dagegen erhobenen Rekurs trat der Bezirksrat Zürich mangels Zuständigkeit nicht
ein (Beschluss vom 4. Dezember 2014). Eine dagegen erhobene Beschwerde
wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 9. April 2015 ab (Verfahren
VB.2014.00732). In diesem Verfahren ging es somit um blosse
Zuständigkeitsfragen.
E. Die
Rückerstattungsschuld von ursprünglich Fr. 33'573.80, nunmehr Fr. 31'948.80
wurde anscheinend zwischen September 2011 und März 2015 um weitere
Fr. 2'000.- von A abgetragen. Für die verbleibende Restschuld ordnete die
Stellenleitung mit Entscheid vom 13. Juli 2015 während vorerst weiteren
zwölf Monaten (ab 1. August 2015 bis 31. Juli 2016) den Fortgang der
Tilgung durch Verrechnung mit 15 % des GBL (Fr. 147.90 monatlich) an.
Die von A dagegen am 30. Juli 2015 erhobene Einsprache wies die
Sonderfall- und Einsprachekommission mit Beschluss vom 3. September 2015
ab, ebenso das Gesuch um Erlass des Rückerstattungsbetrags von nunmehr
Fr. 29'948.80.
II.
Den dagegen von A erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat
Zürich mit Beschluss vom 22. September 2016 ab, soweit er darauf eintrat.
Verfahrenskosten erhob er keine.
III.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 26. Oktober 2016
(Eingang) Beschwerde am Verwaltungsgericht und verlangte, (1.) der
Entscheid der Stellenleitung des Sozialzentrums Selnau vom 13. Juli 2015
bzw. der Beschluss des Bezirksrats vom 22. September 2016 sei wegen
Nichtigkeit der den Rückforderungsanspruch begründenden Verfügung aufzuheben.
Die Nichtigkeit des Entscheids der Einzelfallkommission der Sozialbehörde der
Stadt Zürich vom 12. November 2009 bzw. des Beschlusses des Bezirksrats
vom 12. Mai 2011 sei festzustellen und die Beschwerdegegnerin anzuweisen,
die bereits bezahlten Beträge wegen ungerechtfertigter Bereicherung
zurückzubezahlen. (2.) Eventualiter sei der Entscheid der Stellenleitung
des Sozialzentrums Selnau vom 13. Juli 2015 bzw. der Beschluss des
Bezirksrats vom 22. September 2016 aufzuheben, da er dem Strafurteil des
Obergerichts vom 30. April 2014 widerspreche und damit gegen das Verbot
widersprüchlichen Verhaltens der staatlichen Organe im Sinn von Art. 5
Abs. 3 und Art. 9 BV verstosse. Die Beschwerdegegnerin sei zudem
anzuweisen, ihren Entscheid einer Wiedererwägung zu unterziehen und eine neue
Verfügung zu erlassen, unter Berücksichtigung des Strafurteils des Obergerichts
vom 30. April 2014 und mit einer genauen Begründung, warum und inwieweit
die Rückerstattungsforderung im Rahmen von § 26 SHG doch noch aufrechterhalten
werden kann. (3.) Eventualiter sei die Sozialbehörde anzuweisen, ganz oder
teilweise auf die Rückerstattung des Rückforderungsbetrags gemäss Art. 25
Abs. 1 ATSG zu verzichten. (2. [recte: 4.]) Die Beschwerdekosten
seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. (3. [recte: 5.]) Der
Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinn von § 16
VRG zu gewähren. Die Rekursinstanz und die Stadt Zürich verzichteten auf
einlässliche Stellungnahme und beantragten die Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2 Die
Beschwerdeführerin will den Entscheid der Einzelfallkommission der Sozialbehörde
der Stadt Zürich vom 12. November 2009 und den Beschluss des Bezirksrats
vom 12. Mai 2011 für nichtig erklärt haben (vorn I.A und B). Sie begründet
dies damit, dass diese Instanzen voreilig über die Rückerstattung der zu
Unrecht bezogenen wirtschaftlichen Hilfe entschieden hätten, nämlich bevor das
Strafverfahren abgeschlossen gewesen sei. An dessen Ergebnis wären aber die
Behörden gebunden gewesen. Zudem hätten sie als funktionell unzuständige Behörden
entschieden.
1.2.1
Mit Entscheid vom 12. November 2009 legte die Einzelfallkommission die
Rückerstattung der Forderung von Fr. 33'573.80 fest. Eine dagegen
gerichtete Einsprache wies die damalige Sonderfall- und Einsprachekommission
mit Entscheid vom 3. März 2011 ab. Mit Entscheid vom 12. Mai 2011
trat der Bezirksrat Zürich auf den von der Beschwerdeführererin dagegen
erhobenen Rekurs nicht ein. Damit wurde die Rückerstattung der Forderung über Fr. 33'573.80
gemäss dem Entscheid der Einzelfallkommission vom 12. November 2009 rechtskräftig
festgestellt. Die Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin erfolgte dagegen
erst am 25. April 2012. Auch wenn in der Würdigung des Tatbestands
zwischen Verwaltung und Strafjustiz grundsätzlich keine Differenzen bestehen
sollten und deshalb wenn immer möglich das Strafurteil abzuwarten sei, bevor
eine Administrativmassnahme verfügt werde (so BGE 96 I 766 E. 4 betreffend
administrative Massnahmen im Strassenverkehr), drängte sich ein solches
Vorgehen vorliegend nur schon deswegen nicht auf, weil die Voraussetzungen für
die Vollendung des Betrugstatbestandes nach Art. 146 StGB sich von
denjenigen für die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen wegen
unrechtmässigen Verhaltens (§ 26 SHG) klar unterscheiden (dazu hinten
E. 3.5, 3.6). Die Vorinstanzen haben damals demnach nicht voreilig über
den Rückerstattungsanspruch gegenüber der Beschwerdeführerin entschieden.
1.2.2
Auch soweit die Beschwerdeführerin die Nichtigkeit der ihre
Rückerstattungspflicht festlegenden Entscheide geltend macht, ist ihr nicht zu
folgen. Zwar ist die Nichtigkeit durch jede Behörde, die mit der Sache befasst
ist, jederzeit und von Amtes wegen zu beachten (Martin Bertschi in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu
§§ 86a–86d N. 4). Es steht der Beschwerdeführerin daher offen, das
Gericht auf die ihrer Ansicht nach nichtigen Entscheide aus den Jahren 2009 und
2011 aufmerksam zu machen. Indessen irrt sie, wenn sie den erwähnten Behörden
die funktionelle Zuständigkeit für deren Entscheide abspricht, denn die
beschlossenen Rückerstattungsverpflichtungen basierten auf dem Sozialhilfe- und
nicht auf dem Strafrecht, lagen im Regelinstanzenzug (Einsprache/Rekurs) sowie
im sachlichen Zuständigkeitsbereich der erwähnten Behörden (§ 26 SHG).
Somit könnte höchstens Anfechtbarkeit, nicht aber Nichtigkeit der beiden Entscheide
vorliegen, der aber wiederum deren längst eingetretene Rechtskraft entgegensteht.
Mangels Nichtigkeit der Entscheide aus den Jahren 2009 und 2011, welche die
Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin festlegten, können die inzwischen
erfolgten Entscheide der Sozialbehörde vom 13. Juli 2015 und des
Bezirksrats Zürich vom 22. September 2016, welche beide die Fortführung
der Tilgung der Schuld festlegten, nicht mit dieser Begründung ihrerseits als
nichtig betrachtet werden.
1.3 Im Streit
steht somit die Verpflichtung der Beschwerdeführerin, gestützt auf § 26
SHG die Schuld von mittlerweile Fr. 29'948.80 in monatlichen Raten von Fr. 147.90
für die Dauer eines Jahres abzuzahlen. Der Streitwert beläuft sich damit auf
rund Fr. 1'775.-, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist; ein
Fall von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor (§ 38b Abs. 1
lit. c in Verbindung mit Abs. 2 VRG).
2.
Die Beschwerdeführerin wurde mit
Urteil des Obergerichts vom 30. April 2014 vom Vorwurf des Betrugs
freigesprochen. Massgebend dafür war, dass das Obergericht das Verhalten der
Sozialbehörde als leichtfertig im strafrechtlichen Sinn (dazu hinten
E. 3.3) und aufgrund ihrer Opfermitverantwortung den Vorwurf der für den
Betrugstatbestand typischen Arglist (hinten E. 3.2) als nicht
gerechtfertigt erachtete. Die Beschwerdeführerin scheint den strafrechtlichen
Freispruch nunmehr zum Anlass zu nehmen, die mit dem angefochtenen Entscheid in
Vollzug gesetzte Rückerstattung der Schuld als nichtig zu betrachten.
2.1 Dies führt
vorerst zur Frage, ob und inwieweit das Strafurteil, mit welchem die
Beschwerdeführerin vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen wurde, vorliegend überhaupt
berücksichtigt werden kann. Gemäss der zum Strassenverkehrsrecht ergangenen
Rechtsprechung darf die für den Führerausweisentzug zuständige
Verwaltungsbehörde bei Vorliegen eines rechtskräftigen Strafentscheids von
dessen Tatsachenfeststellungen nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und
ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie
zusätzliche Beweise erhebt, wenn sich das Strafgericht eine unvollständige oder
unrichtige Tatsachenfeststellung zuschulden kommen liess oder wenn der
Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle
Rechtsfragen abgeklärt hat (BGE 136 II 447 [= Pra 100/2011 Nr. 34] E. 3.1
S. 451 mit Hinweisen; BGr, 29. Mai 2015, 1C_476/2014, E. 2.3;
BGr, 29. April 2013, 1C_618/2012, E. 2.2; BGE 119 Ib 158 E. 2c/bb;
VGr, 23. Juni 2016, VB.2016.00026, E. 5.2; VGr, 18. Januar 2016,
VB.2015.00278, E. 3.1). Andernfalls muss sich die betreffende Person die
tatsächlichen Feststellungen im Strafentscheid entgegenhalten lassen (BGr,
23. September 2015, 1C_262/2015, E. 2.1; BGr, 1. Juli 2014,
1C_132/2014, E. 3; VGr, 23. Juni 2016, VB.2016.00026, E. 5.2).
2.2 Bei der rechtlichen
Würdigung des Sachverhalts ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber
grundsätzlich nicht an das Strafurteil gebunden (BGE 96 I 766 E. 4) und
hat die vorliegenden Beweismittel frei zu würdigen (vgl. § 7 Abs. 4
VRG). Der Untersuchungsgrundsatz (§ 7 Abs. 1 VRG) verpflichtet die
Behörde allerdings von Amtes wegen dazu, für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (VGr, 1. Oktober
2015, VB.2015.00265, E. 5.3, 7.4). Zurückhaltung ist indessen dann geboten,
wenn die Rechtsanwendung stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, welche
die Strafbehörde besser kennt als die Verwaltungsbehörde (BGr, 29. Mai
2015, 1C_476/2014, E. 4.2 mit Verweis auf BGE 136 II 447 [= Pra 100/2011
Nr. 34] E. 3.1 S. 451 mit Hinweisen; BGr, 29. April 2013,
1C_618/2012, E. 2.2).
2.3 Inwieweit
diese Rechtsprechung unbesehen auf das Sozialhilferecht angewandt werden kann,
mag offenbleiben. Dies schliesst jedoch nicht aus, Tatsachen aus dem
strafrechtlichen Verfahren zu übernehmen, sofern sich diese aus dem
ordentlichen Verfahrensgang ergaben.
2.4 Gemäss dem
Strafurteil des Obergerichts vom 30. April 2014, wo nur der nicht
deklarierte Bezug ihres Freizügigkeitsguthabens beurteilt wurde, war der
Beschwerdeführerin offensichtlich bewusst, dass sie diesen Bezug im Rahmen der
Einkommens- und Vermögensdeklaration gegenüber der Sozialbehörde hätte angeben
müssen. Sie habe denn auch mit Schreiben vom 1. April 2011 an die
Sozialbehörde eingestanden, einen Fehler gemacht zu haben, was sie am 16. April
2011 gegenüber dem Bezirksrat Zürich bestätigte. Über ihre Verpflichtung zur
Deklaration dieses Vorgangs befand sie sich demnach keineswegs im Ungewissen.
Gleichzeitig erachtete das Obergericht die Nichtdeklaration des Bezugs des
Freizügigkeitsguthabens im Grundsatz als sehr wohl geeignet, eine
Täuschungshandlung darzustellen und die Auszahlung von Sozialhilfeleistungen zu
bewirken. Auf diese tatsächlichen Feststellungen ist abzustellen.
2.5 Vom
Obergericht nicht beurteilt wurden dagegen die von der Beschwerdeführerin in
den Jahren 2007 und 2008 erzielten Gewinne von Fr. 2'806.50 und Fr. 6'997.30
mit der von der dortigen Vorinstanz übernommenen Begründung, dass aufgrund des
damals geltenden Einkommensfreibetrags der Beschwerdeführerin auch bei
Deklaration der Gewinne Sozialhilfebeiträge in unveränderter Höhe ausbezahlt
worden wären (vorn I.C.). Insofern liegt im Urteil des Obergerichts vom
30. April 2014 ein unvollständiger Sachverhalt vor, der ein Abweichen von
den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafurteils rechtfertigt (vorn
E. 2.1).
3.
3.1 Gemäss
Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der
Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch
Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den
Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen
anderen am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des
Opfers, auch durch Unterlassung (Unterdrücken von Tatsachen). Als Täuschung
gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der
Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige
Erklärung über Tatsachen, das heisst, über objektiv feststehende, vergangene
oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände.
3.2 Die
Erfüllung des Betrugstatbestandes erfordert eine arglistige Täuschung. Soweit
sich das Opfer nicht in leichtfertiger Weise seiner Selbstschutzmöglichkeiten
begibt, wird Arglist bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet
oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient, wenn mehrere Lügen
derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer
Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen liesse
(BGE 119 IV 28 E. 3c). Arglist ist auch bei einfachen falschen Angaben
gegeben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder
nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der
möglichen Überprüfung abhält oder voraussieht, dass eine solche angesichts eines
besonderen Vertrauensverhältnisses unterbleiben würde (BGE 122 IV 246 [= Pra
86/1997 Nr. 27] E. 3a).
3.3 Zu prüfen
ist demnach, ob das Opfer den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung
stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden können. Den Strafrichter
soll nicht anrufen können, wer allzu leichtgläubig auf eine Lüge hereinfällt,
wo er sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit durch Überprüfung der
falschen Angaben selbst hätte schützen können bzw. wer den Irrtum durch ein
Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können (BGE 99 IV 75 E. 4; BGE
122 IV 246 [= Pra 86/1997 Nr. 27] E. 3a). Entsprechend ist bei
Beantwortung der Frage, ob Arglist gegeben sei, auch der Gesichtspunkt der
Opfermitverantwortung zu berücksichtigen (BGE 120 I V 186 E. 1a). Das Mass
der vom Opfer erwarteten Aufmerksamkeit richtet sich nach einem individuellen
Massstab; es kommt mithin auf die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen
im Einzelfall an. Der strafrechtliche Schutz entfällt damit nicht schon bei
jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, welche
das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 135
IV 76 E. 5.2; BGE 128 IV 18 [= Pra 91/2002 Nr. 60] E. 3a; BGE
126 IV 165 E. 2a).
3.4 Demgegenüber
sind die Voraussetzungen nach § 26 lit. a SHG zur Rückerstattung von
zu Unrecht bezogenen Leistungen weniger streng als beim strafrechtlichen
Betrug. Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher
Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben
erwirkt hat. Eines arglistigen Verhaltens oder gar eines raffinierten
Lügengebäudes bedarf es gerade nicht: Unrechtmässig bezogene bzw. aufgrund
eines "unrechtmässigen Verhaltens" (vgl. die Marginalie zu § 26
SHG) erhaltene wirtschaftliche Hilfe kann schon dann zurückgefordert werden,
wenn die hilfesuchende Person gegen ihre Auskunfts- oder Meldepflicht
verstossen hat (§ 18 Abs. 1–3 SHG; § 18 Abs. 1 aSHG in der
bis Ende 2011 geltenden Fassung). Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann
verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung von
Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug
der Fürsorgeleistungen geführt hat. Steht hingegen fest, dass die betroffene
Person auch bei korrekter Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe in der ihr ausgerichteten Höhe gehabt hätte, kommt
§ 26 SHG nicht zur Anwendung (VGr, 21. April 2017, VB.2016.00290, E. 3.4;
VGr, 16. Dezember 2016, VB.2016.00698, E. 2.2; VGr, 23. Juni
2016, VB.2016.00026, E. 2.2; dazu Kantonales Sozialamt,
Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 15.1.01, Ziff. 1, 13. Februar
2017).
3.5 Daraus
ergibt sich, dass bei unrechtmässigem Bezug von Sozialhilfeleistungen – soweit
die strengen Voraussetzungen des Betrugstatbestands erfüllt sind (vorn E. 3.2)
– gleichzeitig auch die weniger strengen Voraussetzungen von § 26 SHG als
davon miterfasst bzw. erfüllt zu betrachten sind. Dies führt dazu, eine
strafrechtliche Verurteilung wegen Betrugs grundsätzlich auch als massgebend
für die Rückerstattungspflicht nach § 26 SHG zu beachten (vgl. etwa VGr,
23. Juni 2016, VB.2016.00026, E. 3.1, 5).
3.6 Umgekehrt
gilt dasselbe nicht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann aus dem
Freispruch vom Vorwurf des Betrugs vor Obergericht nicht geschlossen werden,
gleichzeitig seien auch die weniger weitgehenden Voraussetzungen für eine
Rückerstattung nach § 26 SHG nicht erfüllt (vorn E. 3.4). Soweit die
Beschwerdeführerin das sie freisprechende Obergerichtsurteil sinngemäss als Revisionsgrund
im Sinn von § 86a lit. b VRG anruft, ist dies schon deswegen nicht
zielführend, weil sich die Anforderungen an die Erfüllung des Tatbestands von
Art. 146 StGB und § 26 SHG deutlich unterscheiden.
3.7 Sind die
gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, ist die Rückerstattung von
Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch
nach der Ablösung von der Sozialhilfe statthaft. Bei laufendem Sozialhilfebezug
ist es möglich, die Rückerstattung ratenweise mit der auszurichtenden Sozialhilfe
zu verrechnen. So kann die Sozialbehörde einen Rückerstattungsanspruch dadurch
geltend machen, dass sie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt kürzt. In
betragsmässiger und zeitlicher Hinsicht ist die Verrechnung indes nur in jenem
Rahmen zulässig, wie er nach den SKOS-Richtlinien (Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS] für die Ausgestaltung und
Bemessung der Sozialhilfe, 4. Ausgabe April 2005 mit Ergänzungen) bei der
Kürzung von Leistungen gestützt auf § 24 SHG zu beachten wäre (VGr, 5. September
2002, VB.2002.00223, E. 4; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 15.1.03,
Ziff. 3, 26. Januar 2017). Gemäss Kapitel A.8.2 der
SKOS-Richtlinien in der seit Oktober 2016 geltenden Fassung kann der Grundbedarf
für die Dauer von maximal 12 Monaten um bis zu 30 % gekürzt werden.
Zuvor war eine Kürzung um bis zu 15 % zulässig. Die Massnahme kann um
jeweils höchstens weitere 12 Monate verlängert werden, sofern die
materiellen Kürzungsvoraussetzungen weiterhin gegeben sind und ein neuer Entscheid
getroffen wird (VGr, 20. August 2015, VB.2015.00221, E. 2.2).
3.8 Bleibt
demnach die Rückerstattungsforderung aufrechterhalten, erweisen sich weder die
die Rückerstattungsforderung bestätigenden Entscheide noch die ratenweise
Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe als nichtig und erscheint die
Beschwerdegegnerin im Umfang der bisher erfolgten Rückzahlungsraten (vorn I.E.)
auch nicht als ungerechtfertigt bereichert. Ebenso wenig verhält sich die
Beschwerdegegnerin widersprüchlich zum ergangenen Strafurteil; vielmehr
bestehen durchaus sachliche Gründe, auch im Fall eines strafrechtlichen
Freispruchs wegen Betrugs an einer Rückerstattungsforderung nach § 26 SHG
festzuhalten (vorn E. 3.6). Der von der Beschwerdeführerin geforderte
Verzicht auf die Rückerstattung nach Art. 25 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG), wonach unrechtmässig bezogene Leistungen
nicht zurückerstattet werden müssen, wenn sie in gutem Glauben empfangen wurden
und eine grosse Härte vorliegt, steht ebenfalls ausser Frage (vgl. VGr,
13. Januar 2017, VB.2015.00467, E. 2.1 mit Hinweisen). Die
Beschwerdeführerin war mit Bezug auf die unterlassene Mitteilung der bezogenen
Mittel des Freizügigkeitskontos gerade nicht gutgläubig (vorn E. 2.4).
Fehlt es aber bereits am guten Glauben, braucht die Frage nach dem Bestehen
einer grossen Härte nicht geprüft zu werden (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,
3. A., Zürich etc. 2015, Art. 25 N. 52).
4.
4.1 Es ist
unbestritten, dass die Beschwerdeführerin weder den Bezug der Mittel von ihrem
Freizügigkeitskonto zur selbständigen Erwerbstätigkeit (Eröffnung eines
Getränkeladens) noch die 2006 und 2007 daraus erzielten Gewinne der
Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin mitteilt. Daran ändert nichts, dass der
Beschwerdeführerin nach dem Entscheid der Einzelfallkommission vom
1. Oktober 2009 mit Entscheid der Sonderfall- und Einsprachekommission vom
13. August 2015 die Weiterführung des Ladens als Nebenerwerb (bis zum
Pensionsalter) erlaubt wurde, da sie in ihrem Alter (Jahrgang 1958)
realistischerweise nicht mehr in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden kann
und der Laden immerhin einen minimalen Gewinn abwirft. Die
Rückerstattungsforderung wurde überdies längst rechtskräftig festgelegt (vorn
E. 1.2.2).
4.2 Soweit die
Strafgerichte die von der Beschwerdeführerin mit ihrem Getränkeladen erzielten
Gewinne nicht als Schaden der Sozialbehörde betrachteten, vermag dies nicht zu
überzeugen (vorn E. 2.5). Nach Kapitel E.1.2 der SKOS-Richtlinien
wird zwar auf Erwerbseinkommen aus dem ersten Arbeitsmarkt von über 16-jährigen
Unterstützten ein Freibetrag innerhalb der Bandbreite von Fr. 400.- bis
700.- pro Monat gewährt. Die Gewährung eines Einkommensfreibetrags hätte aber
vorab vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführerin die Aufnahme einer
selbständigen Erwerbstätigkeit überhaupt bewilligt worden wäre.
4.3 Die
Beschwerdeführerin betrieb ab dem Jahr 2004 ihren Getränkeladen ohne Wissen der
Beschwerdegegnerin. Zwar können auch hilfebedürftige Personen, die eine
selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, unterstützt werden, sofern ihre
wirtschaftliche Tätigkeit langfristig gesehen Erfolg verspricht und die
Fürsorgeabhängigkeit beendet. Angesichts dieser Zielsetzung stellt die
wirtschaftliche Hilfe aber eine blosse Überbrückungshilfe dar. Steht fest, dass
mit einem Betrieb kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann, darf
die Fürsorgebehörde den Hilfesuchenden zur Aufgabe seines Betriebs
verpflichten, ist es doch nicht Sinn und Zweck der wirtschaftlichen Hilfe, auf
Dauer das Betriebsrisiko einer nicht gewinnbringenden selbständigen Tätigkeit
zu tragen (VGr, 21. April 2016, VB.2015.00787, E. 2.2, 2.3; VGr,
5. März 2015, VB.2014.00505, E. 2.1, 2.2 und 2.4).
4.4 Allerdings
ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin – hätte sie die
Beschwerdegegnerin darüber korrekt informiert – die Aufnahme einer
selbständigen Tätigkeit in Form des Betriebs eines Getränkeladens kaum
bewilligt worden wäre, da die Erzielung eines existenzsichernden Einkommens
daraus äusserst fraglich war. Entsprechend wären auch die erzielten Gewinne aus
einer nicht bewilligten bzw. der Behörde unbekannten Tätigkeit nicht als
Einkommensfreibetrag anerkannt worden, bildet dieses Instrument doch unter
anderem gerade einen Anreiz für eine bewilligte Erwerbsaufnahme (Kapitel E.1.2
der SKOS-Richtlinien). Der Betrieb der Beschwerdeführerin zeigte sich denn auch
nicht selbsttragend: Die im Jahr 2007 und 2008 erzielten Gewinne – nach fast
dreijährigem bzw. vierjährigem Bestehen des Ladens – von Fr. 2'806.50
(monatlich rund Fr. 235.-) bzw. Fr. 6'997.30 (monatlich rund
Fr. 585.-) lagen weit weg von einem existenzsichernden Einkommen, und eine
Besserung zeichnete sich später nicht ab. Auch unter diesem Gesichtspunkt
erscheint die gesamte Rückerstattungsforderung entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin als gerechtfertigt. Dem steht nicht entgegen, dass ihre
selbständige Tätigkeit mit Entscheid vom 1. Oktober 2009 bzw. 13. August
2015 bewilligt wurde, zumal die Bewilligung lediglich ausnahmsweise aufgrund
des Umstands erfolgte, dass die Tätigkeit in ihrem Laden für die
Beschwerdeführerin sinnstiftend sei und ihr eine Tagesstruktur mit
regelmässigen sozialen Kontakten biete.
Demnach erübrigt es sich, die Beschwerdegegnerin oder die
Sozialbehörde zur Wiedererwägung ihrer Entscheide aufzufordern.
4.5 Die
Beschwerdeführerin äussert sich nicht substanziiert zum Modus der
Rückzahlungsraten. Gemäss dem Entscheid vom 13. Juli 2015, der dieser
Beschwerde erstinstanzlich zugrunde liegt, sollte der Grundbedarf für den
Lebensunterhalt vom 1. August 2015 bis 31. Juli 2016 um monatlich
15 % (Fr. 147.90) gekürzt bzw. um diesen Betrag mit der
Rückerstattungsforderung verrechnet werden. Das ist nicht zu beanstanden und
erscheint absolut zumutbar. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass
seit Oktober 2016 eine Kürzung um bis zu 30 % vorgenommen werden kann
(vorn E. 3.7).
5.
Unter diesen Umständen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei
diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin zu
auferlegen. Da die Beschwerde als nicht von Anfang an aussichtslos zu
betrachten ist, ist der Beschwerdeführerin, die nach wie vor unterstützt wird,
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (§ 16 Abs. 1 VRG). Eine
Parteientschädigung wurde von keiner der Parteien verlangt. Nach § 16 Abs. 4
VRG ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur
Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 840.-- Total der Kosten.
3. Der
Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an …