|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2016.00652  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.09.2017
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Verrechnung einer Rückerstattungsforderung mit 15 % des Grundbedarfs. Die Höhe der Rückerstattungsforderung wurde bereits rechtskräftig festgestellt (E. 1.2.1). Berücksichtigung eines Strafurteils im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht (E. 2). Soweit die strengen Voraussetzungen des Betrugstatbestands erfüllt sind, sind bei unrechtmässigem Bezug von Sozialhilfeleistungen gleichzeitig auch die weniger strengen Voraussetzungen von § 26 SHG als erfüllt zu betrachten. Umgekehrt gilt dasselbe nicht. Aus dem Freispruch vom Vorwurf des Betrugs kann deshalb nicht geschlossen werden, gleichzeitig seien auch die Voraussetzungen für eine Rückerstattung nach § 26 nicht erfüllt (E. 3.5 f.). Die Gewährung eines Einkommensfreibetrags hätte vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführerin die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit überhaupt bewilligt worden wäre (E. 4.2). Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in Form des Betriebs eines Getränkeladens bei korrekter Information der Sozialbehörde bewilligt worden wäre. Die Rückerstattungsforderung erweist sich als gerechtfertigt (E. 4.4). Der Modus der Rückzahlungsraten ist nicht zu beanstanden (E. 4.5). Gewährung UP (E. 5). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
BETRUG
BINDUNG AN STRAFURTEIL
EINKOMMENSFREIBETRAG
KÜRZUNG
MELDEPFLICHT
MELDEPFLICHTVERLETZUNG
RÜCKERSTATTUNG
RÜCKERSTATTUNGSANSPRUCH
RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT
SOZIALHILFE
STRAFURTEIL
UNRECHTMÄSSIGER BEZUG
Rechtsnormen:
§ 25 ATSG
§ 18 SHG
§ 26 SHG
Art. 146 StGB
§ 7 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2016.00652

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 8. September 2017

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Sozialhilfe,

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1958, bezieht seit dem 1. März 1999 finanzielle Leistungen von den Sozialen Diensten Zürich. Anlässlich der Überprüfung der Unterlagen zur Feststellung der Mittellosigkeit im August 2009 wurde erkannt, dass A seit dem Jahr 2004 selbständig erwerbend tätig war und einen Getränkeladen führte, was sie bis dahin verschwiegen hatte. Das Startkapital für ihren Laden B hatte sie durch die Auflösung ihres Freizügigkeitskontos aus früherer Erwerbstätigkeit bezogen (Fr. 23'770.-). Bis Ende 2006 war das Geschäft von A defizitär, hingegen ergaben sich im Jahr 2007 ein Gewinn von Fr. 2'806.50 und 2008 von Fr. 6'997.30 (total Fr. 9'803.80). Mit Entscheid der Einzelfallkommission (heute: Zentrumsleitung) vom 12. November 2009 wurde A, gestützt auf § 26 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG), verpflichtet, die in der Zeit vom 1. Juni 2004 bis 31. Dezember 2008 zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 33'573.80 (nämlich Fr. 23'770.- plus Fr. 9'803.80) den Sozialen Diensten zurückzuerstatten. Die Tilgung der Rückerstattungsschuld sollte während vorerst 12 Monaten (vom 1. Dezember 2009 bis 30. November 2010) durch Verrechnung mit einer Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) von 15 % (Fr. 220.35 monatlich) beginnen. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Sonderfall- und Einsprachekommission mit Beschluss vom 3. März 2011 ab.

B. Auf einen dagegen erhobenen Rekurs trat der Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 12. Mai 2011 nicht ein, da A lediglich vorgebracht habe, sie habe Fehler gemacht, den Geldbetrag für ihre Mutter gebraucht und sei nicht imstande, die Rückerstattungsforderung zu begleichen. Er wies sie überdies darauf hin, dass ein allfälliges Gesuch um Erlass der Rückerstattungsforderung an die Sozialbehörde der Stadt Zürich zu richten wäre. Am 12. April 2012 machte die Sozialbehörde der Stadt Zürich Strafanzeige gegen A wegen Betrugs.

C. Das Bezirksgericht Zürich sprach A mit Urteil vom 17. Oktober 2013 wegen Nichtdeklaration des Vorbezugs von Pensionskassengeldern des (einfachen) Betrugs im Sinn von Art. 146 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) schuldig und bestrafte sie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.-, deren Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde. Bezüglich der 2007 und 2008 erzielten Gewinne ging das Bezirksgericht davon aus, dass A auch bei deren Deklaration Sozialhilfebeiträge in gleicher Höhe ausbezahlt worden wären, womit der Sozialbehörde kein Schaden entstanden sei. Das Obergericht des Kantons Zürich, wohin sich A gegen das bezirksgerichtliche Urteil gewandt hatte, prüfte in der Folge lediglich den Schuldspruch betreffend den Betrag von Fr. 23'770.-, hob diesen mit Urteil vom 30. April 2014 auf und sprach A vollumfänglich frei.

D. Infolge des erfolgten Freispruchs stellte A mit Schreiben vom 20. Juli 2014 und 21. Oktober 2014 bei der Sozialbehörde der Stadt Zürich bzw. beim Sozialzentrum Selnau je ein Gesuch um Wiedererwägung des Beschlusses der Einzelfallkommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 12. November 2009. Das Sozialzentrum Selnau nahm im Schreiben vom 28. Oktober 2014 zwar Kenntnis vom mit Urteil des Obergerichts vom 30. April 2014 erfolgten Freispruch, hielt aber dafür, dass die Rückerstattungsforderung bestehenbleibe. Dem Gesuch um Wiedererwägung könne deshalb nicht entsprochen werden. Auf einen dagegen erhobenen Rekurs trat der Bezirksrat Zürich mangels Zuständigkeit nicht ein (Beschluss vom 4. Dezember 2014). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 9. April 2015 ab (Verfahren VB.2014.00732). In diesem Verfahren ging es somit um blosse Zuständigkeitsfragen.

E. Die Rückerstattungsschuld von ursprünglich Fr. 33'573.80, nunmehr Fr. 31'948.80 wurde anscheinend zwischen September 2011 und März 2015 um weitere Fr. 2'000.- von A abgetragen. Für die verbleibende Restschuld ordnete die Stellenleitung mit Entscheid vom 13. Juli 2015 während vorerst weiteren zwölf Monaten (ab 1. August 2015 bis 31. Juli 2016) den Fortgang der Tilgung durch Verrechnung mit 15 % des GBL (Fr. 147.90 monatlich) an. Die von A dagegen am 30. Juli 2015 erhobene Einsprache wies die Sonderfall- und Einsprachekommission mit Beschluss vom 3. September 2015 ab, ebenso das Gesuch um Erlass des Rückerstattungsbetrags von nunmehr Fr. 29'948.80.

II.  

Den dagegen von A erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 22. September 2016 ab, soweit er darauf eintrat. Verfahrenskosten erhob er keine.

III.  

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 26. Oktober 2016 (Eingang) Beschwerde am Verwaltungsgericht und verlangte, (1.) der Entscheid der Stellenleitung des Sozialzentrums Selnau vom 13. Juli 2015 bzw. der Beschluss des Bezirksrats vom 22. September 2016 sei wegen Nichtigkeit der den Rückforderungsanspruch begründenden Verfügung aufzuheben. Die Nichtigkeit des Entscheids der Einzelfallkommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 12. November 2009 bzw. des Beschlusses des Bezirksrats vom 12. Mai 2011 sei festzustellen und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die bereits bezahlten Beträge wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückzubezahlen. (2.) Eventualiter sei der Entscheid der Stellenleitung des Sozialzentrums Selnau vom 13. Juli 2015 bzw. der Beschluss des Bezirksrats vom 22. September 2016 aufzuheben, da er dem Strafurteil des Obergerichts vom 30. April 2014 widerspreche und damit gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens der staatlichen Organe im Sinn von Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV verstosse. Die Beschwerdegegnerin sei zudem anzuweisen, ihren Entscheid einer Wiedererwägung zu unterziehen und eine neue Verfügung zu erlassen, unter Berücksichtigung des Strafurteils des Obergerichts vom 30. April 2014 und mit einer genauen Begründung, warum und inwieweit die Rückerstattungsforderung im Rahmen von § 26 SHG doch noch aufrechterhalten werden kann. (3.) Eventualiter sei die Sozialbehörde anzuweisen, ganz oder teilweise auf die Rückerstattung des Rückforderungsbetrags gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zu verzichten. (2. [recte: 4.]) Die Beschwerdekosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. (3. [recte: 5.]) Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinn von § 16 VRG zu gewähren. Die Rekursinstanz und die Stadt Zürich verzichteten auf einlässliche Stellungnahme und beantragten die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2 Die Beschwerdeführerin will den Entscheid der Einzelfallkommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 12. November 2009 und den Beschluss des Bezirksrats vom 12. Mai 2011 für nichtig erklärt haben (vorn I.A und B). Sie begründet dies damit, dass diese Instanzen voreilig über die Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen wirtschaftlichen Hilfe entschieden hätten, nämlich bevor das Strafverfahren abgeschlossen gewesen sei. An dessen Ergebnis wären aber die Behörden gebunden gewesen. Zudem hätten sie als funktionell unzuständige Behörden entschieden.

1.2.1 Mit Entscheid vom 12. November 2009 legte die Einzelfallkommission die Rückerstattung der Forderung von Fr. 33'573.80 fest. Eine dagegen gerichtete Einsprache wies die damalige Sonderfall- und Einsprachekommission mit Entscheid vom 3. März 2011 ab. Mit Entscheid vom 12. Mai 2011 trat der Bezirksrat Zürich auf den von der Beschwerdeführererin dagegen erhobenen Rekurs nicht ein. Damit wurde die Rückerstattung der Forderung über Fr. 33'573.80 gemäss dem Entscheid der Einzelfallkommission vom 12. November 2009 rechtskräftig festgestellt. Die Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin erfolgte dagegen erst am 25. April 2012. Auch wenn in der Würdigung des Tatbestands zwischen Verwaltung und Strafjustiz grundsätzlich keine Differenzen bestehen sollten und deshalb wenn immer möglich das Strafurteil abzuwarten sei, bevor eine Administrativmassnahme verfügt werde (so BGE 96 I 766 E. 4 betreffend administrative Massnahmen im Strassenverkehr), drängte sich ein solches Vorgehen vorliegend nur schon deswegen nicht auf, weil die Voraussetzungen für die Vollendung des Betrugstatbestandes nach Art. 146 StGB sich von denjenigen für die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen wegen unrechtmässigen Verhaltens (§ 26 SHG) klar unterscheiden (dazu hinten E. 3.5, 3.6). Die Vorinstanzen haben damals demnach nicht voreilig über den Rückerstattungsanspruch gegenüber der Beschwerdeführerin entschieden.

1.2.2 Auch soweit die Beschwerdeführerin die Nichtigkeit der ihre Rückerstattungspflicht festlegenden Entscheide geltend macht, ist ihr nicht zu folgen. Zwar ist die Nichtigkeit durch jede Behörde, die mit der Sache befasst ist, jederzeit und von Amtes wegen zu beachten (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 4). Es steht der Beschwerdeführerin daher offen, das Gericht auf die ihrer Ansicht nach nichtigen Entscheide aus den Jahren 2009 und 2011 aufmerksam zu machen. Indessen irrt sie, wenn sie den erwähnten Behörden die funktionelle Zuständigkeit für deren Entscheide abspricht, denn die beschlossenen Rückerstattungsverpflichtungen basierten auf dem Sozialhilfe- und nicht auf dem Strafrecht, lagen im Regelinstanzenzug (Einsprache/Rekurs) sowie im sachlichen Zuständigkeitsbereich der erwähnten Behörden (§ 26 SHG). Somit könnte höchstens Anfechtbarkeit, nicht aber Nichtigkeit der beiden Entscheide vorliegen, der aber wiederum deren längst eingetretene Rechtskraft entgegensteht. Mangels Nichtigkeit der Entscheide aus den Jahren 2009 und 2011, welche die Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin festlegten, können die inzwischen erfolgten Entscheide der Sozialbehörde vom 13. Juli 2015 und des Bezirksrats Zürich vom 22. Sep­tember 2016, welche beide die Fortführung der Tilgung der Schuld festlegten, nicht mit dieser Begründung ihrerseits als nichtig betrachtet werden.

1.3 Im Streit steht somit die Verpflichtung der Beschwerdeführerin, gestützt auf § 26 SHG die Schuld von mittlerweile Fr. 29'948.80 in monatlichen Raten von Fr. 147.90 für die Dauer eines Jahres abzuzahlen. Der Streitwert beläuft sich damit auf rund Fr. 1'775.-, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist; ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor (§ 38b Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Abs. 2 VRG).

2.  

Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Obergerichts vom 30. April 2014 vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen. Massgebend dafür war, dass das Obergericht das Verhalten der Sozialbehörde als leichtfertig im strafrechtlichen Sinn (dazu hinten E. 3.3) und aufgrund ihrer Opfermitverantwortung den Vorwurf der für den Betrugstatbestand typischen Arglist (hinten E. 3.2) als nicht gerechtfertigt erachtete. Die Beschwerdeführerin scheint den strafrechtlichen Freispruch nunmehr zum Anlass zu nehmen, die mit dem angefochtenen Entscheid in Vollzug gesetzte Rückerstattung der Schuld als nichtig zu betrachten.

2.1 Dies führt vorerst zur Frage, ob und inwieweit das Strafurteil, mit welchem die Beschwerdeführerin vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen wurde, vorliegend überhaupt berücksichtigt werden kann. Gemäss der zum Strassenverkehrsrecht ergangenen Rechtsprechung darf die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde bei Vorliegen eines rechtskräftigen Strafentscheids von dessen Tatsachenfeststellungen nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, wenn sich das Strafgericht eine unvollständige oder unrichtige Tatsachenfeststellung zuschulden kommen liess oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat (BGE 136 II 447 [= Pra 100/2011 Nr. 34] E. 3.1 S. 451 mit Hinweisen; BGr, 29. Mai 2015, 1C_476/2014, E. 2.3; BGr, 29. April 2013, 1C_618/2012, E. 2.2; BGE 119 Ib 158 E. 2c/bb; VGr, 23. Juni 2016, VB.2016.00026, E. 5.2; VGr, 18. Januar 2016, VB.2015.00278, E. 3.1). Andernfalls muss sich die betreffende Person die tatsächlichen Feststellungen im Strafentscheid entgegenhalten lassen (BGr, 23. September 2015, 1C_262/2015, E. 2.1; BGr, 1. Juli 2014, 1C_132/2014, E. 3; VGr, 23. Juni 2016, VB.2016.00026, E. 5.2).

2.2 Bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber grundsätzlich nicht an das Strafurteil gebunden (BGE 96 I 766 E. 4) und hat die vorliegenden Beweismittel frei zu würdigen (vgl. § 7 Abs. 4 VRG). Der Untersuchungsgrundsatz (§ 7 Abs. 1 VRG) verpflichtet die Behörde allerdings von Amtes wegen dazu, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (VGr, 1. Oktober 2015, VB.2015.00265, E. 5.3, 7.4). Zurückhaltung ist indessen dann geboten, wenn die Rechtsanwendung stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, welche die Strafbehörde besser kennt als die Verwaltungsbehörde (BGr, 29. Mai 2015, 1C_476/2014, E. 4.2 mit Verweis auf BGE 136 II 447 [= Pra 100/2011 Nr. 34] E. 3.1 S. 451 mit Hinweisen; BGr, 29. April 2013, 1C_618/2012, E. 2.2).

2.3 Inwieweit diese Rechtsprechung unbesehen auf das Sozialhilferecht angewandt werden kann, mag offenbleiben. Dies schliesst jedoch nicht aus, Tatsachen aus dem strafrechtlichen Verfahren zu übernehmen, sofern sich diese aus dem ordentlichen Verfahrensgang ergaben.

2.4 Gemäss dem Strafurteil des Obergerichts vom 30. April 2014, wo nur der nicht deklarierte Bezug ihres Freizügigkeitsguthabens beurteilt wurde, war der Beschwerdeführerin offensichtlich bewusst, dass sie diesen Bezug im Rahmen der Einkommens- und Vermögensdeklaration gegenüber der Sozialbehörde hätte angeben müssen. Sie habe denn auch mit Schreiben vom 1. April 2011 an die Sozialbehörde eingestanden, einen Fehler gemacht zu haben, was sie am 16. April 2011 gegenüber dem Bezirksrat Zürich bestätigte. Über ihre Verpflichtung zur Deklaration dieses Vorgangs befand sie sich demnach keineswegs im Ungewissen. Gleichzeitig erachtete das Obergericht die Nichtdeklaration des Bezugs des Freizügigkeitsguthabens im Grundsatz als sehr wohl geeignet, eine Täuschungshandlung darzustellen und die Auszahlung von Sozialhilfeleistungen zu bewirken. Auf diese tatsächlichen Feststellungen ist abzustellen.

2.5 Vom Obergericht nicht beurteilt wurden dagegen die von der Beschwerdeführerin in den Jahren 2007 und 2008 erzielten Gewinne von Fr. 2'806.50 und Fr. 6'997.30 mit der von der dortigen Vorinstanz übernommenen Begründung, dass aufgrund des damals geltenden Einkommensfreibetrags der Beschwerdeführerin auch bei Deklaration der Gewinne Sozialhilfebeiträge in unveränderter Höhe ausbezahlt worden wären (vorn I.C.). Insofern liegt im Urteil des Obergerichts vom 30. April 2014 ein unvollständiger Sachverhalt vor, der ein Abweichen von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafurteils rechtfertigt (vorn E. 2.1).

3.  

3.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers, auch durch Unterlassung (Unterdrücken von Tatsachen). Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, das heisst, über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände.

3.2 Die Erfüllung des Betrugstatbestandes erfordert eine arglistige Täuschung. Soweit sich das Opfer nicht in leichtfertiger Weise seiner Selbstschutzmöglichkeiten begibt, wird Arglist bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen liesse (BGE 119 IV 28 E. 3c). Arglist ist auch bei einfachen falschen Angaben gegeben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder voraussieht, dass eine solche angesichts eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterbleiben würde (BGE 122 IV 246 [= Pra 86/1997 Nr. 27] E. 3a).

3.3 Zu prüfen ist demnach, ob das Opfer den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden können. Den Strafrichter soll nicht anrufen können, wer allzu leichtgläubig auf eine Lüge hereinfällt, wo er sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit durch Überprüfung der falschen Angaben selbst hätte schützen können bzw. wer den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können (BGE 99 IV 75 E. 4; BGE 122 IV 246 [= Pra 86/1997 Nr. 27] E. 3a). Entsprechend ist bei Beantwortung der Frage, ob Arglist gegeben sei, auch der Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung zu berücksichtigen (BGE 120 I V 186 E. 1a). Das Mass der vom Opfer erwarteten Aufmerksamkeit richtet sich nach einem individuellen Massstab; es kommt mithin auf die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall an. Der strafrechtliche Schutz entfällt damit nicht schon bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGE 128 IV 18 [= Pra 91/2002 Nr. 60] E. 3a; BGE 126 IV 165 E. 2a).

3.4 Demgegenüber sind die Voraussetzungen nach § 26 lit. a SHG zur Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Leistungen weniger streng als beim strafrechtlichen Betrug. Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Eines arglistigen Verhaltens oder gar eines raffinierten Lügengebäudes bedarf es gerade nicht: Unrechtmässig bezogene bzw. aufgrund eines "unrechtmässigen Verhaltens" (vgl. die Marginalie zu § 26 SHG) erhaltene wirtschaftliche Hilfe kann schon dann zurückgefordert werden, wenn die hilfesuchende Person gegen ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verstossen hat (§ 18 Abs. 1–3 SHG; § 18 Abs. 1 aSHG in der bis Ende 2011 geltenden Fassung). Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. Steht hingegen fest, dass die betroffene Person auch bei korrekter Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe in der ihr ausgerichteten Höhe gehabt hätte, kommt § 26 SHG nicht zur Anwendung (VGr, 21. April 2017, VB.2016.00290, E. 3.4; VGr, 16. Dezember 2016, VB.2016.00698, E. 2.2; VGr, 23. Juni 2016, VB.2016.00026, E. 2.2; dazu Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 15.1.01, Ziff. 1, 13. Februar 2017).

3.5 Daraus ergibt sich, dass bei unrechtmässigem Bezug von Sozialhilfeleistungen – soweit die strengen Voraussetzungen des Betrugstatbestands erfüllt sind (vorn E. 3.2) – gleichzeitig auch die weniger strengen Voraussetzungen von § 26 SHG als davon miterfasst bzw. erfüllt zu betrachten sind. Dies führt dazu, eine strafrechtliche Verurteilung wegen Betrugs grundsätzlich auch als massgebend für die Rückerstattungspflicht nach § 26 SHG zu beachten (vgl. etwa VGr, 23. Juni 2016, VB.2016.00026, E. 3.1, 5).

3.6 Umgekehrt gilt dasselbe nicht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann aus dem Freispruch vom Vorwurf des Betrugs vor Obergericht nicht geschlossen werden, gleichzeitig seien auch die weniger weitgehenden Voraussetzungen für eine Rückerstattung nach § 26 SHG nicht erfüllt (vorn E. 3.4). Soweit die Beschwerdeführerin das sie freisprechende Obergerichtsurteil sinngemäss als Revisionsgrund im Sinn von § 86a lit. b VRG anruft, ist dies schon deswegen nicht zielführend, weil sich die Anforderungen an die Erfüllung des Tatbestands von Art. 146 StGB und § 26 SHG deutlich unterscheiden.

3.7 Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch nach der Ablösung von der Sozialhilfe statthaft. Bei laufendem Sozialhilfebezug ist es möglich, die Rückerstattung ratenweise mit der auszurichtenden Sozialhilfe zu verrechnen. So kann die Sozialbehörde einen Rückerstattungsanspruch dadurch geltend machen, dass sie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt kürzt. In betragsmässiger und zeitlicher Hinsicht ist die Verrechnung indes nur in jenem Rahmen zulässig, wie er nach den SKOS-Richtlinien (Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS] für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, 4. Ausgabe April 2005 mit Ergänzungen) bei der Kürzung von Leistungen gestützt auf § 24 SHG zu beachten wäre (VGr, 5. September 2002, VB.2002.00223, E. 4; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 15.1.03, Ziff. 3, 26. Januar 2017). Gemäss Kapitel A.8.2 der SKOS-Richtlinien in der seit Oktober 2016 geltenden Fassung kann der Grundbedarf für die Dauer von maximal 12 Monaten um bis zu 30 % gekürzt werden. Zuvor war eine Kürzung um bis zu 15 % zulässig. Die Massnahme kann um jeweils höchstens weitere 12 Monate verlängert werden, sofern die materiellen Kürzungsvoraussetzungen weiterhin gegeben sind und ein neuer Entscheid getroffen wird (VGr, 20. August 2015, VB.2015.00221, E. 2.2).

3.8 Bleibt demnach die Rückerstattungsforderung aufrechterhalten, erweisen sich weder die die Rückerstattungsforderung bestätigenden Entscheide noch die ratenweise Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe als nichtig und erscheint die Beschwerdegegnerin im Umfang der bisher erfolgten Rückzahlungsraten (vorn I.E.) auch nicht als ungerechtfertigt bereichert. Ebenso wenig verhält sich die Beschwerdegegnerin widersprüchlich zum ergangenen Strafurteil; vielmehr bestehen durchaus sachliche Gründe, auch im Fall eines strafrechtlichen Freispruchs wegen Betrugs an einer Rückerstattungsforderung nach § 26 SHG festzuhalten (vorn E. 3.6). Der von der Beschwerdeführerin geforderte Verzicht auf die Rückerstattung nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), wonach unrechtmässig bezogene Leistungen nicht zurückerstattet werden müssen, wenn sie in gutem Glauben empfangen wurden und eine grosse Härte vorliegt, steht ebenfalls ausser Frage (vgl. VGr, 13. Januar 2017, VB.2015.00467, E. 2.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin war mit Bezug auf die unterlassene Mitteilung der bezogenen Mittel des Freizügigkeitskontos gerade nicht gutgläubig (vorn E. 2.4). Fehlt es aber bereits am guten Glauben, braucht die Frage nach dem Bestehen einer grossen Härte nicht geprüft zu werden (Ueli Kieser, ATSG-Kom­mentar, 3. A., Zürich etc. 2015, Art. 25 N. 52).

4.  

4.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin weder den Bezug der Mittel von ihrem Freizügigkeitskonto zur selbständigen Erwerbstätigkeit (Eröffnung eines Getränkeladens) noch die 2006 und 2007 daraus erzielten Gewinne der Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin mitteilt. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführerin nach dem Entscheid der Einzelfallkommission vom 1. Oktober 2009 mit Entscheid der Sonderfall- und Einsprachekommission vom 13. August 2015 die Weiterführung des Ladens als Nebenerwerb (bis zum Pensionsalter) erlaubt wurde, da sie in ihrem Alter (Jahrgang 1958) realistischerweise nicht mehr in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden kann und der Laden immerhin einen minimalen Gewinn abwirft. Die Rückerstattungsforderung wurde überdies längst rechtskräftig festgelegt (vorn E. 1.2.2).

4.2 Soweit die Strafgerichte die von der Beschwerdeführerin mit ihrem Getränkeladen erzielten Gewinne nicht als Schaden der Sozialbehörde betrachteten, vermag dies nicht zu überzeugen (vorn E. 2.5). Nach Kapitel E.1.2 der SKOS-Richtlinien wird zwar auf Erwerbseinkommen aus dem ersten Arbeitsmarkt von über 16-jährigen Unterstützten ein Freibetrag innerhalb der Bandbreite von Fr. 400.- bis 700.- pro Monat gewährt. Die Gewährung eines Einkommensfreibetrags hätte aber vorab vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführerin die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit überhaupt bewilligt worden wäre.

4.3 Die Beschwerdeführerin betrieb ab dem Jahr 2004 ihren Getränkeladen ohne Wissen der Beschwerdegegnerin. Zwar können auch hilfebedürftige Personen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, unterstützt werden, sofern ihre wirtschaftliche Tätigkeit langfristig gesehen Erfolg verspricht und die Fürsorgeabhängigkeit beendet. Angesichts dieser Zielsetzung stellt die wirtschaftliche Hilfe aber eine blosse Überbrückungshilfe dar. Steht fest, dass mit einem Betrieb kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann, darf die Fürsorgebehörde den Hilfesuchenden zur Aufgabe seines Betriebs verpflichten, ist es doch nicht Sinn und Zweck der wirtschaftlichen Hilfe, auf Dauer das Betriebsrisiko einer nicht gewinnbringenden selbständigen Tätigkeit zu tragen (VGr, 21. April 2016, VB.2015.00787, E. 2.2, 2.3; VGr, 5. März 2015, VB.2014.00505, E. 2.1, 2.2 und 2.4).

4.4 Allerdings ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin – hätte sie die Beschwerdegegnerin darüber korrekt informiert – die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in Form des Betriebs eines Getränkeladens kaum bewilligt worden wäre, da die Erzielung eines existenzsichernden Einkommens daraus äusserst fraglich war. Entsprechend wären auch die erzielten Gewinne aus einer nicht bewilligten bzw. der Behörde unbekannten Tätigkeit nicht als Einkommensfreibetrag anerkannt worden, bildet dieses Instrument doch unter anderem gerade einen Anreiz für eine bewilligte Erwerbsaufnahme (Kapitel E.1.2 der SKOS-Richtlinien). Der Betrieb der Beschwerdeführerin zeigte sich denn auch nicht selbsttragend: Die im Jahr 2007 und 2008 erzielten Gewinne – nach fast dreijährigem bzw. vierjährigem Bestehen des Ladens – von Fr. 2'806.50 (monatlich rund Fr. 235.-) bzw. Fr. 6'997.30 (monatlich rund Fr. 585.-) lagen weit weg von einem existenzsichernden Einkommen, und eine Besserung zeichnete sich später nicht ab. Auch unter diesem Gesichtspunkt erscheint die gesamte Rückerstattungsforderung entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin als gerechtfertigt. Dem steht nicht entgegen, dass ihre selbständige Tätigkeit mit Entscheid vom 1. Oktober 2009 bzw. 13. August 2015 bewilligt wurde, zumal die Bewilligung lediglich ausnahmsweise aufgrund des Umstands erfolgte, dass die Tätigkeit in ihrem Laden für die Beschwerdeführerin sinnstiftend sei und ihr eine Tagesstruktur mit regelmässigen sozialen Kontakten biete.

Demnach erübrigt es sich, die Beschwerdegegnerin oder die Sozialbehörde zur Wiedererwägung ihrer Entscheide aufzufordern.

4.5 Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht substanziiert zum Modus der Rückzahlungsraten. Gemäss dem Entscheid vom 13. Juli 2015, der dieser Beschwerde erstinstanzlich zugrunde liegt, sollte der Grundbedarf für den Lebensunterhalt vom 1. August 2015 bis 31. Juli 2016 um monatlich 15 % (Fr. 147.90) gekürzt bzw. um diesen Betrag mit der Rückerstattungsforderung verrechnet werden. Das ist nicht zu beanstanden und erscheint absolut zumutbar. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass seit Oktober 2016 eine Kürzung um bis zu 30 % vorgenommen werden kann (vorn E. 3.7).

5.  

Unter diesen Umständen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin zu auferlegen. Da die Beschwerde als nicht von Anfang an aussichtslos zu betrachten ist, ist der Beschwerdeführerin, die nach wie vor unterstützt wird, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (§ 16 Abs. 1 VRG). Eine Parteientschädigung wurde von keiner der Parteien verlangt. Nach § 16 Abs. 4 VRG ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    700.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr.    840.--     Total der Kosten.

3.    Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an …