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VB.2016.00653
Urteil
der 4. Kammer
vom 5. April 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Volksschulamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Anerkennung eines Fachlehrdiploms, hat sich ergeben: I. A, geboren 1957, wurde am 14. September 1979 der Fähigkeitsausweis als Sportlehrerin ("Sportlehrer-Diplom") mit Spezialfach Leichtathletik der Eidgenössischen Turn- und Sportschule Magglingen (ETS; heute Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen [EHSM]) erteilt. Am 11. November 2015 verfügte das Volksschulamt des Kantons Zürich die Nichtanerkennung dieses Fähigkeitsausweises als "Fachlehrdiplom für die Zürcher Volksschule". II. Hiergegen liess A am 14. Dezember 2015 an die Bildungsdirektion des Kantons Zürich rekurrieren, welche das Rechtsmittel mit Verfügung vom 16. September 2016 abwies (Dispositiv-Ziff. I), die Verfahrenskosten auf die Staatskasse nahm (Dispositiv-Ziff. II) und A in Dispositiv-Ziff. III eine Parteientschädigung verweigerte. III. A liess am 25. Oktober 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge "zzgl. MWST" sei ihr "Diplom 'Sportlehrer'" der ETS vom 14. September 1979 gestützt auf § 12 Abs. 3 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule vom 25. Oktober 1999 (PHG, LS 414.41) als Fachlehrdiplom für die Zürcher Volksschule anzuerkennen, eventualiter die Angelegenheit zur Neubeurteilung inklusive Einholung eines Gleichwertigkeitsgutachtens einer neutralen Institution an das Volksschulamt zurückzuweisen. Die Bildungsdirektion mit Vernehmlassung vom 23./24. November 2016 und das Volksschulamt mit Beschwerdeantwort vom 21./30. November 2016 schlossen auf Abweisung des Rechtsmittels. Mit weiteren Stellungnahmen von A vom 9. Januar 2017 sowie des Volksschulamts vom 16./17. Januar 2017 wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend die Anerkennung als Lehrperson gemäss § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig (siehe ferner § 38 Abs. 4 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005 [LS 172.1] und § 66 Abs. 1 lit. b sowie Anhang 3 Ziff. 6.3 lit. b der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 [VOG RR, LS 172.11]). Das Vorliegen eines anerkannten Lehrdiploms bildet grundsätzlich Voraussetzung sowohl für die Anstellung als (ordentliche) Lehrperson der Zürcher Volksschule als auch für die Abordnung als an der Volksschule tätiger Vikar bzw. tätige Vikarin (§ 7 Abs. 2 und § 25 Abs. 3 des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 [LPG, LS 412.31] in Verbindung mit § 11 Abs. 2 PHG). Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, bis zum Erreichen des Rentenalters wie bereits in den vergangenen Jahren im Rahmen von Vikariaten als Lehrkraft an der Zürcher Volksschule tätig zu sein. Die Gutheissung des Rechtsmittels hätte für sie daher einen praktischen und aktuellen Nutzen, sodass sie zur Beschwerde legitimiert ist (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Aus- und Weiterbildung der Lehrkräfte ist Sache des Kantons; er führt zu diesem Zweck eine Pädagogische Hochschule (§§ 1 f. je Abs. 1 PHG). Die Pädagogische Hochschule vermittelt den Lehrkräften die zur Ausübung ihres Bildungsauftrags und zum Umgang mit neuen Anforderungen erforderlichen fachlichen, pädagogischen, didaktischen sowie Beratungs- und Beurteilungskompetenzen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 PHG). Die Ausbildung an der Pädagogischen Hochschule (vgl. §§ 9 ff. PHG) schliesst mit einer theoretischen und einer praktischen Prüfung ab (§ 11 Abs. 1 Satz 1 PHG). Werden die Prüfungen bestanden, erhalten die Absolventinnen und Absolventen das Lehrdiplom, welches als Ausweis für die Zulassung zum Schuldienst gilt (§ 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 PHG). Lehrkräfte mit ausserkantonalem Lehrdiplom werden nach Massgabe der Interkantonalen Vereinbarung vom 18. Februar 1993 über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen (LS 404.4) zum Schuldienst zugelassen (§ 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 PHG). Gestützt auf § 12 Abs. 2 PHG (in Verbindung mit § 66 Abs. 1 lit. b und Anhang 3 Ziff. 6.3 lit. b VOG RR) ist der Beschwerdegegner zudem befugt, weitere Lehrdiplome anzuerkennen, sofern die dazu führenden Ausbildungen in inhaltlicher und qualitativer Form den zürcherischen Lehrdiplomen entsprechen. Im Einzelfall kann er schliesslich auch eine gleichwertige Ausbildung oder eine berufsspezifische Aus- und Weiterbildung in Kombination mit Berufserfahrung als genügende Ausbildung anerkennen (§ 12 Abs. 3 PHG) oder aber einer Person zumindest gemäss § 12 Abs. 4 Satz 1 PHG die Zulassung zu einer Unterrichtstätigkeit in einem Teilbereich erteilen, sofern sie die für diese Tätigkeit notwendigen Voraussetzungen erfüllt; diese Zulassung kann befristet und provisorisch erteilt sowie mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden (§ 12 Abs. 4 Satz 2 PHG). 2.2 Die Beschwerdeführerin absolvierte eine zweijährige Ausbildung als Sportlehrerin an der damals noch nicht als (Fach-)Hochschule ausgestalteten ETS mit Spezialfach Leichtathletik und erwarb im September 1979 das Sportlehrer-Diplom ETS (vgl. Art. 20 der Verordnung vom 20. Mai 1998 über das [neuere] Fachhochschul-Diplomstudium Sport am Bundesamt für Sport, Abteilung Eidgenössische Sportschule Magglingen [FDMV, aufgehoben per 1. Februar 2005; AS 1998, 1504 ff. – 2003, 3675 f. – 2005, 487 und 493]). Den Angaben auf dem Diplom zufolge umfasste der von ihr besuchte Unterricht primär diverse Sportfächer (Grund-, Spezial- und Wahlfächer) sowie Fächer der Sporttheorie und der Sportdidaktik. Damit verfügt die Beschwerdeführerin weder über ein Lehrdiplom des Kantons Zürich noch über ein im Kanton Zürich anerkennungsfähiges ausserkantonales Lehrdiplom (vgl. das Verzeichnis der anerkannten Diplome der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren [EDK] unter www.edk.ch > Arbeiten > Diplomanerkennung > Anerkennung Hochschul-Studiengänge > EDK-anerkannte Diplome). Ein im Sinn von § 12 Abs. 2 PHG inhaltlich und qualitativ dem zürcherischen entsprechendes anderweitiges Lehrdiplom hat sie – namentlich mangels Mehrfächerqualifikation sowie Hochschulabschluss – unbestrittenermassen ebenfalls nicht vorzuweisen (vgl. die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz, auf welche ergänzend verwiesen wird [§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG]). In Frage steht somit von vornherein einzig eine einzelfallweise Anerkennung ihrer Ausbildung bzw. ihrer Aus- und Weiterbildung sowie ihrer Berufserfahrung im Rahmen von § 12 Abs. 3 PHG oder eine Zulassung zur Unterrichtsstätigkeit nach § 12 Abs. 4 PHG. 2.3 Die beiden letztgenannten Gesetzesabsätze wurden im Zusammenhang mit der vom Stimmvolk des Kantons Zürich im März 2013 beschlossenen Kantonalisierung der Anstellungsverhältnisse von Lehrpersonen, die mit einem Pensum von weniger als zehn Wochenlektionen im Lehrplan vorgesehene Fächer unterrichten, nachträglich in den § 12 PHG eingefügt und auf den 1. August 2015 in Kraft gesetzt (ABl 2011 665 ff., 667 und 672). Den Materialien zufolge ging es dem Gesetzgeber darum, eine Rechtsgrundlage "für die Anerkennung der Diplome (Abs. 3) und der Einzelfall-Zulassung (Abs. 4)" der rund 400 von der Kantonalisierung betroffenen Fachlehrpersonen zu schaffen, welche nicht bereits gestützt auf § 12 Abs. 1 oder 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 PHG zum Schuldienst zugelassen werden könnten (ABl 2011 665 ff., 672 und 675 f.; vgl. Antwort des Regierungsrats vom 29. April 2015 auf das Postulat KR-Nr. 96/2015 [Antwort KR-Nr. 96/2015, abrufbar unter www.kantonsrat.zh.ch > Geschäfte > Übersicht Geschäfte > KR-Nr./Vorlagen-Nr.], S. 2 f.). Ihre Berufsgruppe hat nach Angaben des Regierungsrats eine lange Tradition an der Volksschule, sodass ein Verzicht auf ihren weiteren Einsatz zu empfindlichen Lücken in verschiedenen Fächern, vor allem auf der Sekundarstufe, führte (Antwort des Regierungsrats vom 6. Januar 2015 auf das Postulat KR-Nr. 264/2014 [Antwort KR-Nr. 264/2014, abrufbar unter www.kantonsrat.zh.ch > Geschäfte > Übersicht Geschäfte > KR-Nr./Vorlagen-Nr.], S. 2). Im Rahmen der nach § 12 Abs. 3 und 4 anzustellenden Einzelfallprüfung kommt dem Beschwerdegegner ein gewisser Beurteilungsspielraum darin zu, ob er eine Fachlehrperson, die – wie die Beschwerdeführerin – über kein Lehrdiplom im Sinn von § 11 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 f. PHG verfügt, aufgrund ihrer Ausbildung bzw. ihrer Aus- und Weiterbildung in Kombination mit ihrer Berufserfahrung allgemein oder in einem Teilbereich zur Lehrtätigkeit an der Volksschule zulassen will. Um zumindest im Zusammenhang mit der Gleichwertigkeitsanerkennung nach § 12 Abs. 3 erster Satzteil PHG eine einheitliche Praxis sicherzustellen, wurde deshalb eine "Kommission 'Fachlehrdiplome'" mit Vertretungen unter anderem verschiedener Verbände (Schulpräsidien, Schulleitungen, Personalverbände, Schulverwaltungen) sowie der Pädagogischen Hochschule ins Leben gerufen; die Kommission hatte zu beurteilen, welche aktuell vorhandenen Fachlehrdiplome auf welcher Schulstufe als gleichwertige Ausbildung anerkannt werden könnten (vgl. Antwort KR-Nr. 264/2014 S. 2; Antwort KR-Nr. 96/2015 S. 3). Die Erkenntnisse dieser Beurteilung fanden Eingang in (lehrpersonenunabhängige) Empfehlungen zu Händen des Beschwerdegegners, welcher die Empfehlungen ausnahmslos übernahm (vgl. Antwort KR-Nr. 96/2015 S. 2 ff.). So enthält etwa das vom Beschwerdegegner angefertigte Merkblatt "Kantonalisierung Fachlehrpersonen. Auflagen und Lohn" vom 7. Dezember 2014 – die allgemeinen Empfehlungen der Kommission aufgreifend – eine tabellarische Liste inklusive Beschreibungen der verschiedenen Kategorien von Fachlehrpersonen, so insbesondere jenen "mit anerkanntem Fachlehrdiplom" wie den Inhabern altrechtlicher Sportlehrerdiplome I/II der Eidgenössischen Technischen Hochschule (mindestens achtsemestriges universitäres Vollzeitstudium; vgl. Kurt Murer, Sporterziehung: Vom strammen Führen zur Lernberatung, unimagazin Nr. 264/1997) oder jenen ohne ein solches wie die Inhaber eines neurechtlichen Fachhochschulabschlusses der EHSM (die dreijährige Diplomausbildung existierte erst ab Juni 1998, vgl. Art. 2 FDMV). Die Empfehlungen selbst finden sich allerdings weder in den Akten noch wurden sie öffentlich zugänglich gemacht. 2.4 Unter Berücksichtigung der übernommenen Empfehlungen der Kommission Fahlehrdiplome und nach Gegenüberstellung der Lehrerausbildung an der Pädagogischen Hochschule und des Studiengangs "Bachelor of Science EHSM in Sports", welcher die Sportlehrerausbildung ETS und das Fachdiplomstudium EHSM abgelöst hat, hält der Beschwerdegegner dafür, die Beschwerdeführerin verfüge nicht über eine dem zürcherischen Lehrdiplom gleichwertige und damit genügende Ausbildung im Sinn von § 12 Abs. 3 PHG. So seien in Magglingen weder früher Sportlehrpersonen für die Volksschule ausgebildet worden noch geschehe das heute, sondern seien die Studierenden vielmehr auf eine konsekutive Ausbildung oder aber einen erfolgreichen Berufseinstieg in sportbezogenen ausserschulischen Bereichen (Gemeinden, Sportämter, Sportverbände bzw. -vereine, Organisationen usw.) vorbereitet worden bzw. würden sie vorbereitet (vgl. Art. 8 Abs. 1 der EHMS-Verordnung vom 3. August 2012 [SR 415.012]). Entsprechend wichen bereits die Aufnahmebedingungen der EHSM entscheidend von denjenigen der Pädagogischen Hochschule ab (Berufs- und Fachmaturität genügen in der Regel nicht: §§ 7 und 7a PHG im Vergleich mit Art. 21 EHSM-Verordnung). Darüber hinaus stehe die altrechtliche Ausbildung der Beschwerdeführerin allein schon aufgrund ihrer Dauer in keinem Verhältnis zum Hochschulstudium einer Primarlehrperson, geschweige denn demjenigen einer Sekundarlehrperson (§§ 9 ff. PHG). Eine vertiefte Prüfung der Gleichwertigkeit der Ausbildungen erübrige sich daher. Der Schluss des Beschwerdegegners, die Sportlehrerausbildung der Beschwerdeführerin könne für sich betrachtet nicht als der Lehrerausbildung an der Pädagogischen Hochschule gleichwertig anerkannt werden, erscheint als sachlich gerechtfertigt und im Einklang mit den gesetzlichen und verfassungsmässigen Bestimmungen stehend. Namentlich wird damit dem Ziel qualitativ hochstehender öffentlicher Schulen (Art. 116 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [LS 101]) sowie dem Grundsatz Rechnung getragen, dass eine Schule so zu organisieren ist, dass möglichst wenige, dafür umfassend bzw. breit qualifizierte Lehrpersonen an einer Klasse unterrichten (§ 6 LPG und § 26 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [LS 412.100]). Die Beschwerdeführerin mag aufgrund ihrer zweijährigen Ausbildung an der ETS im Bereich Sportpraxis, Sportwissenschaft sowie Sportdidaktik umfassend befähigt sein; wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt, war der von der Beschwerdeführerin besuchte Unterricht jedoch nicht auf die spezifischen Gegebenheiten der Volksschule ausgerichtet und wurden darin insbesondere über den fachlichen Bereich hinaus keine fundierten pädagogischen bzw. erziehungswissenschaftlichen Lerninhalte vermittelt; eine schulpraktische Ausbildung (so § 9 Abs. 2 PHG) setzte der Diplomerwerb ebenfalls nicht voraus. Fraglich und zu prüfen bleibt allerdings, ob die Defizite in der Ausbildung der Beschwerdeführerin nicht mit den von ihr absolvierten Weiterbildungen sowie ihrer jahrelangen Berufserfahrung ausgeglichen werden, sodass ihr Bildungs- und Erfahrungsstand heute insgesamt als genügend im Sinn von § 12 Abs. 3 PHG betrachtet werden müsste. 2.5 Die Ausgangsverfügung lässt jegliche Auseinandersetzung mit dem konkreten (weiteren) Bildungsweg und der (ausserkantonalen) beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin vermissen. Statt eine Einzelfallbeurteilung im Sinn von § 12 Abs. 3 f. PHG vorzunehmen, belässt es der Beschwerdegegner bei der dargelegten abstrakten Prüfung der Gleichwertigkeit des von der Beschwerdeführerin erworbenen Sportlehrer-Diploms ETS. Er scheint die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mithin auf ihrem – vor Vorinstanz und Verwaltungsgericht wiederholten – Rechtsbegehren behaften zu wollen, ihr Diplom vom 14. September 1979 sei als "Fachlehrdiplom für die Zürcher Volksschule anzuerkennen" ("Dabei verlangt die Beschwerdeführerin nur, dass ihr Sportlehrerdiplom als gleichwertige Ausbildung für die Erteilung von Sportunterricht an der Zürcher Volksschule anerkannt werde."). Der Beschwerdeführerin geht es mit Beschreitung des Rechtsmittelwegs indes offenkundig darum, "[…] weiterhin uneingeschränkt, unbefristet und ohne Auflagen [im Rahmen von Vikariaten] als Sportlehrerin an der Volksschule tätig sein" zu können. Diesem Interesse wäre, wenn auch nicht mit einer blossen Zulassung zur Unterrichtstätigkeit nach § 12 Abs. 4 PHG, so doch in jedem Fall mit einer einzelfallweisen Anerkennung der fachspezifischen Ausbildung der Beschwerdeführerin und der über die letzten Jahre hinweg von ihr absolvierten Weiterbildungen in Kombination mit ihrer langjährigen Berufserfahrung als genügende Ausbildung im Sinn von § 12 Abs. 3 zweiter Satzteil PHG in gleichem Mass gedient wie mit einer Anerkennung ihrer Sportlehrerausbildung als gleichwertige und damit bereits für sich genügende Ausbildung (§ 12 Abs. 3 erster Satzteil PHG). Im Licht der dargetanen Interessenlage hätte der Beschwerdegegner das Begehren der Beschwerdeführerin daher weit auslegen und die nach § 12 Abs. 3 PHG geforderte umfassende Einzelfallprüfung vornehmen müssen. 2.6 Welche Aus- und Weiterbildungen die Beschwerdeführerin konkret absolvierte und welche Lehrtätigkeiten sie seit Erwerb des Sportlehrer-Diploms ETS ausübte bzw. ob diese den Anforderungen nach § 12 Abs. 3 zweiter Satzteil PHG genügen, lässt sich anhand der Akten nicht abschliessend beurteilen. Es rechtfertigt sich daher eine Rückweisung der Sache an den Beschwerdegegner, welcher den Bildungs- und Erfahrungsstand der Beschwerdeführerin umfassend abzuklären und vor dem Hintergrund des § 12 Abs. 3 PHG zu würdigen hat (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 64 N. 4 und 16). Sollten sich die Ausbildung und die Weiterbildungen der Beschwerdeführerin in Kombination mit ihrer Berufserfahrung bei näherer Betrachtung als für die Erteilung von Sportunterricht auf Primar- und/oder Sekundarstufe gen .end erweisen, ist ihr eine entsprechende Anerkennung auszustellen. 3. Die Beschwerde ist im Sinn der Erwägungen teilweise gutzuheissen und die Sache zu neuem Entscheid an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. 4. 4.1 Gemäss § 65a Abs. 3 Satz 1 VRG werden in personalrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.- keine Gerichtskosten auferlegt. In Fällen ohne Streitwert werden Gerichtskosten nur auferlegt, wenn es sich um eine Streitigkeit von grosser Tragweite handelt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 65a N. 29 f.). Streitgegenstand war hier die Frage, unter welchen Voraussetzungen kommunale Fachlehrpersonen weiterhin zum Schuldienst zuzulassen sind. Diese Frage betrifft zahlreiche Lehrpersonen, die bisher kommunal angestellt waren, und ist für den Beschwerdegegner deshalb von erheblicher Bedeutung. Sodann ist die Zulassung zum Schuldienst für die Beschwerdeführerin von grosser Tragweite, weil sie damit ihren Lebensunterhalt verdient. Unter diesen Umständen sind Gerichtskosten aufzuerlegen (zum Ganzen VGr, 9. März 2016, VB.2015.00541, E. 2.2 [auf www.vgrzh.ch nicht publiziert]). 4.2 Eine Rückweisung mit offenem Ausgang gilt, wenn die Rechtsmittelinstanz wie hier reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann, als vollständiges Obsiegen (VGr, 23. November 2016, VB.2016.00317, E. 5 mit Hinweisen; Plüss, § 13 N. 67 ff.; Donatsch, § 64 N. 5). Folglich sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG); der Beschwerdegegner ist sodann zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Bei der Bemessung der Entschädigung ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin noch zwei weitere Verfahren, in denen sich bei vergleichbaren Sachverhalten praktisch dieselben Rechtsfragen stellen, vor Verwaltungsgericht führt und dabei sowohl vor Vorinstanz wie auch im Beschwerdeverfahren jeweils nahezu identische Eingaben eingereicht hat. Im vorliegenden sowie in einem weiteren Verfahren trat sie zudem bereits vor dem Beschwerdegegner als Parteivertreterin auf und brachte Vergleichbares vor. 5. 5.1 Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gegen Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisse ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur zulässig, wenn es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt (Art. 83 lit. g e contrario BGG). Vermögensrechtlicher Natur sind Streitigkeiten dann, wenn mit ihnen vordringlich wirtschaftliche Interessen verfolgt werden (Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 171). Dies trifft auf das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin zu, weil sie im Ergebnis weiterhin als Lehrperson bzw. als Vikarin tätig sein will und damit einen Verdienst erzielen könnte. Nach Art. 85 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG setzt die Zulässigkeit der ordentlichen Beschwerde auf dem Gebiet der öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisse weiter voraus, dass der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder sich eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt. Lautet das Begehren wie hier nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, legt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest, wobei der Streitwert allenfalls nach einem objektiven Massstab zu schätzen ist (Beat Rudin, Basler Kommentar, 2011, Art. 51 BGG N. 44 ff.). Beträgt der Streitwert weniger als Fr. 15'000.- und stellt sich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, so hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). 5.2 Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2; Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2011, Art. 90 BGG N. 9 Abs. 2). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und III des Rekursentscheids vom 16. September 2016 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 11. November 2015 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen. 6. Mitteilung an… |