{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-05", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00653_2017-04-05.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217104&W10_KEY=13823235&nTrefferzeile=22&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "aa1559a5c94bbce4adf081751a1a210a"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2016.00653"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05.04.2017  VB.2016.00653"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05.04.2017  VB.2016.00653"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05.04.2017  VB.2016.00653"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anerkennung eines Fachlehrerdiploms | [Zulassung einer Inhaberin des Sportlehrer-Diploms der Eidgen\u00f6ssischen Turn- und Sportschule Magglingen (ETS) als Lehrperson f\u00fcr die Z\u00fcrcher Volksschule] Wer als Lehrperson bzw. Vikarin oder Vikar an der Z\u00fcrcher Volksschule t\u00e4tig sein m\u00f6chte, bedarf grunds\u00e4tzlich einer Zulassung zum Schuldienst. Als Ausweis f\u00fcr die Zulassung gilt dabei in erster Linie das Lehrdiplom der P\u00e4dagogischen Hochschule (\u00a7 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Gesetzes \u00fcber die P\u00e4dagogische Hochschule Z\u00fcrich vom 25. Oktober 1999 [PHG]). Lehrkr\u00e4fte mit ausserkantonalem Lehrdiplom werden nach Massgabe der Interkantonalen Vereinbarung vom 18. Februar 1993 \u00fcber die Anerkennung von Ausbildungsabschl\u00fcssen zum Schuldienst zugelassen (\u00a7 11 Abs. 2 und \u00a7 12 Abs. 1 PHG). Gest\u00fctzt auf \u00a7 12 Abs. 2 PHG ist die Bildungsdirektion bzw. der Beschwerdegegner zudem befugt, weitere Lehrdiplome anzuerkennen, sofern die dazu f\u00fchrenden Ausbildungen in inhaltlicher und qualitativer Form den z\u00fcrcherischen Lehrdiplomen entsprechen. Im Einzelfall kann er schliesslich auch eine gleichwertige Ausbildung oder eine berufsspezifische Aus- und Weiterbildung in Kombination mit Berufserfahrung als gen\u00fcgende Ausbildung anerkennen (\u00a7 12 Abs. 3 PHG) oder aber einer Person zumindest gem\u00e4ss \u00a7 12 Abs. 4 Satz 1 PHG die Zulassung zu einer Unterrichtst\u00e4tigkeit in einem Teilbereich erteilen, sofern sie die f\u00fcr diese T\u00e4tigkeit notwendigen Voraussetzungen erf\u00fcllt; diese Zulassung kann befristet und provisorisch erteilt sowie mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden (\u00a7 12 Abs. 4 Satz 2 PHG; E. 2.1). Die Beschwerdef\u00fchrerin absolvierte in den Siebzigerjahren eine zweij\u00e4hrige Ausbildung als Sportlehrerin an der damals noch nicht als (Fach-)Hochschule ausgestalteten ETS und erwarb das Sportlehrer-Diplom ETS. Damit verf\u00fcgt sie weder \u00fcber ein Lehrdiplom des Kantons Z\u00fcrich noch \u00fcber ein im Kanton Z\u00fcrich anerkennungsf\u00e4higes ausserkantonales Lehrdiplom. Ein im Sinn von \u00a7 12 Abs. 2 PHG inhaltlich und qualitativ dem z\u00fcrcherischen entsprechendesanderweitiges Lehrdiplom hat sie unbestrittenermassen ebenfalls nicht vorzuweisen (E. 2.2). Angesichts der langj\u00e4hrigen Berufserfahrung fragt sich, ob der Bildungs- und Erfahrungsstand der Beschwerdef\u00fchrerin nicht insgesamt als gen\u00fcgend im Sinn von \u00a7 12 Abs. 3 Satz 2 PHG betrachtet werden m\u00fcsste. Die Ausgangsverf\u00fcgung l\u00e4sst allerdings jegliche Auseinandersetzung mit dem konkreten Bildungsweg und der beruflichen T\u00e4tigkeit der Beschwerdef\u00fchrerin vermissen. Statt eine Einzelfallbeurteilung im Sinn von \u00a7 12 Abs. 3 f. PHG vorzunehmen, bel\u00e4sst es der Beschwerdegegner bei einer abstrakten Pr\u00fcfung der Gleichwertigkeit des von der Beschwerdef\u00fchrerin erworbenen Sportlehrer-Diploms ETS (E. 2.5).\rTeilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:50:31", "Checksum": "2164140d5757ddf5a5dd32f3843d58df"}