{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "02.03.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00656_02-03-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217024&W10_KEY=4467074&nTrefferzeile=47&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "84e547976fa72e227934c0bd8c4db980"}, "Num": [" VB.2016.00656"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.02.0  VB.2016.00656"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.02.0  VB.2016.00656"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.02.0  VB.2016.00656"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung von Berufsregeln | Verletzung von Berufsregeln [Der Beschwerdef\u00fchrer f\u00fchrte im Vorfeld einer Zeugeneinvernahme im Rahmen eines Zivilprozesses Gespr\u00e4che mit drei von ihm angerufenen Zeugen. Die Beschwerdegegnerin erachtete diese Gespr\u00e4che als Verstoss gegen das Verbot der Zeugenbeeinflussung.] Der Anwalt hat gem\u00e4ss Art. 12 lit. a BGFA alles zu vermeiden, was Personen beeinflussen k\u00f6nnte, die als Zeugen im Prozess in Betracht kommen. Ein Kontakt zwischen Anwalt und Zeuge ist nur ausnahmsweise erlaubt, wobei der Anwalt jede Beeinflussung des Zeugen zu unterlassen hat. Dabei gen\u00fcgt bereits die blosse M\u00f6glichkeit einer Zeugenbeeinflussung; ob eine solche tats\u00e4chlich erfolgt, ist nicht entscheidend (E. 2.2). Keine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs (E. 3). Entscheidend ist, dass ein direkter Kontakt zwischen Anwalt und Zeuge bestand. Es kommt dabei nicht darauf an, wer den Kontakt hergestellt hat. Die Anwendbarkeit von Art. 12 lit. a BGFA ist deshalb gegeben, auch wenn der Kontakt mit den Zeugen durch die Klientin des Beschwerdef\u00fchrers vermittelt worden sein sollte (E. 4). Entgegen der Feststellung der Vorinstanz liegt lediglich in Bezug auf einen Zeugen ein Verstoss gegen das Verbot der Zeugenbeeinflussung vor. Mit diesem hat der Beschwerdef\u00fchrer \u00fcber das Thema der Zeugeneinvernahme gesprochen und dessen Ged\u00e4chtnis diesbez\u00fcglich aufgefrischt. Hinsichtlich der anderen beiden Zeugen ergab sich aus den Akten nicht, dass der Beschwerdef\u00fchrer mit ihnen \u00fcber das Thema der Einvernahme gesprochen h\u00e4tte und es dadurch zu einer Beeinflussung ihrer Zeugenaussage h\u00e4tte kommen k\u00f6nnen; hier standen u.a. terminliche Fragen im Vordergrund (E. 5.3). Die Sanktion mittels Busse erscheint angemessen. Nachdem der Beschwerdef\u00fchrer aber lediglich in Bezug auf einen Zeugen die Gefahr einer Zeugenbeeinflussung geschaffen hat, ist die Busse zu reduzieren (E. 6.3). Teilweise Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:45:39", "Checksum": "be1ee7ab96ece911ae23e235c89e8ad3"}