{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "01.02.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00665_01-02-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216944&W10_KEY=4467074&nTrefferzeile=98&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "aa73a01a4dabdca543196b3f30291325"}, "Num": [" VB.2016.00665"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.01.0  VB.2016.00665"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.01.0  VB.2016.00665"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.01.0  VB.2016.00665"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eingrenzung (G.-Nr. GI160225-L/U) | Eingrenzung; Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit; Vollzug. Die zust\u00e4ndige kantonale Beh\u00f6rde kann einer Person unter anderem die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten, wenn ein rechtskr\u00e4ftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und sie die ihr angesetzte Ausreisefrist nicht eingehalten hat. Die Eingrenzung ist milderes Mittel zum ausl\u00e4nderrechtlich begr\u00fcndeten Freiheitsentzug und darf analog zu diesem eine gewisse Druckwirkung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten (E. 2.2). Erweist sich der Vollzug der Ausschaffung indes als unm\u00f6glich, so ist die Anordnung einer Eingrenzung unzul\u00e4ssig (E. 2.3). Aufgrund der Haltung der \u00e4thiopischen Beh\u00f6rden k\u00f6nnen \u00e4thiopische Staatsangeh\u00f6rige nicht zwangsweise ausgeschafft werden. Selbstverst\u00e4ndlich ist es nicht auszuschliessen, dass sich dies in der Zukunft einmal \u00e4ndern wird. Anhaltspunkte f\u00fcr eine absehbare \u00c4nderung dieser Haltung der \u00e4thiopischen Beh\u00f6rden bestehen indessen nicht. Eine Ausschaffung des Beschwerdef\u00fchrers ist bei dieser Konstellation als unm\u00f6glich im Rechtssinn zu werten und die Eingrenzung als unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig und damit unzul\u00e4ssig zu qualifizieren (E. 2.4). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 20:59:27", "Checksum": "a2e9610a2166f6cc5989db0ad475d9d5"}