|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2016.00665  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.02.2017
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 13.11.2017 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Eingrenzung (G.-Nr. GI160225-L/U)


Eingrenzung; Verhältnismässigkeit; Vollzug. Die zuständige kantonale Behörde kann einer Person unter anderem die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten, wenn ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und sie die ihr angesetzte Ausreisefrist nicht eingehalten hat. Die Eingrenzung ist milderes Mittel zum ausländerrechtlich begründeten Freiheitsentzug und darf analog zu diesem eine gewisse Druckwirkung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten (E. 2.2). Erweist sich der Vollzug der Ausschaffung indes als unmöglich, so ist die Anordnung einer Eingrenzung unzulässig (E. 2.3). Aufgrund der Haltung der äthiopischen Behörden können äthiopische Staatsangehörige nicht zwangsweise ausgeschafft werden. Selbstverständlich ist es nicht auszuschliessen, dass sich dies in der Zukunft einmal ändern wird. Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung dieser Haltung der äthiopischen Behörden bestehen indessen nicht. Eine Ausschaffung des Beschwerdeführers ist bei dieser Konstellation als unmöglich im Rechtssinn zu werten und die Eingrenzung als unverhältnismässig und damit unzulässig zu qualifizieren (E. 2.4). Gutheissung.
 
Stichworte:
ÄTHIOPIEN
EINGRENZUNG
UNMÖGLICHKEIT DER AUSREISE
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VOLLZUG
ZWANGSMASSNAHMEN AUG
ZWANGSWEISER VOLLZUG
Rechtsnormen:
Art. 74 Abs. I lit. b AuG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2016.00665

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 1. Februar 2017

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiber Basil Cupa.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Eingrenzung (G.-Nr. GI160225-L/U),

 

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

Das Migrationsamt ordnete am 21. Juli 2016 gegen A im Sinn von Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG eine Eingrenzung auf das Gemeindegebiet Urdorf an, deren Gültigkeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde. Ferner ordnete das Migrationsamt an, dass für zwingende Reisen ausserhalb des Rayons vorgängig eine Ausnahmebewilligung einzuholen sei.

II.  

Am 5. August 2016 gelangte A an das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich und ersuchte um Aufhebung der Eingrenzung. In teilweiser Gutheissung des Rechtsmittels verfügte der Zwangsmassnahmenrichter am 28. September 2016, dass A das Gebiet des Bezirks Dietikon nicht verlassen dürfe.

III.  

Hiergegen erhob A am 28. Oktober 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Eingrenzungsverfügung sowie des Beschwerdeentscheids des Zwangsmassnahmenrichters. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu verleihen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Beigabe seiner Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bewilligen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Das Bezirksgericht verzichtete am 1. November 2016 auf Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2016 beantragte das Migrationsamt Beschwerdeabweisung.

Der Beschwerdeführer liess sich hernach nicht weiter zur Sache vernehmen.

 

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AuG werden vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht für Letzteres kein Anlass.

2.  

2.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet in erster Linie die Verhältnis­mässigkeit der am 21. Juli 2016 durch die Beschwerdegegnerin angeordneten Eingrenzung, welche mittels Verfügung der Vorinstanz vom 28. September 2016 auf den Bezirk Dietikon festgelegt wurde.

Dabei ist unbestritten, dass die Behörden den Beschwerdeführer mit Asylentscheid vom 15. Juni 2015 aus der Schweiz weggewiesen und sich dieser trotz rechtskräftigem Weg­weisungsentscheid nach wie vor in der Schweiz aufhält. Sodann ergibt sich aus den Akten, dass sich der Beschwerdeführer – abgesehen von einem Straf­befehl wegen unrechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz – nicht strafbar machte.

2.2 Gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG kann die zuständige kantonale Behörde einer Person unter anderem die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten, wenn ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungs­entscheid vorliegt und sie die ihr angesetzte Ausreisefrist nicht eingehalten hat. Zweck der Massnahme ist es, den Verbleib der ausländischen Person zu kontrollieren sowie ihre Ver­fügbarkeit für die Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung sicherzustellen (vgl. Andreas Zünd, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli, Constantin Hruschka, Kommentar Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 74 AuG N. 5). Sie ist milderes Mittel zum ausländerrechtlich begründeten Freiheitsentzug und darf analog zu diesem eine gewisse Druckwirkung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten (vgl. BGr, 5. November 2012, 2C_1044/2012, E. 3.1). Die Kontrolle und die Förderung der Ausreise weggewiesener Ausländer gilt als legitimes öffentliches Interesse (siehe BGr, 5. November 2012, 2C_1044/2012, E. 3.2; ferner eingehend VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 3.3).

2.3 Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass der Zweck einer Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG darin liegt, den Verbleib der ausländischen Person zu kontrollieren sowie ihre Verfügbarkeit für die Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung sicherzu­stellen. Dieses Ziel verfehlt eine Eingrenzung, wenn die Ausschaffung als nicht möglich zu qualifizieren ist. Erscheint eine Ausschaffung als unmöglich, so ist die Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG kein geeignetes Mittel zur Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung. Die Geeignetheit einer Anordnung ist indes eine Voraussetzung, um eine Anordnung als verhältnis- und damit rechtmässig qualifizieren zu können: Eine Mass­nahme muss geeignet sein, um das damit verfolgte Ziel erreichen zu können (vgl. BGE 142 II 1 E. 2.3, mit Hinweisen).

Auch wenn die Eingrenzung, wie das Bundesgericht ausführt, eine gewisse Druckwirkung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten darf, so kann sich das Ziel der Massnahme doch nicht allein darin erschöpfen. Erweist sich der Vollzug der Ausschaffung als un­möglich, so ist eine Eingrenzung gestützt auf Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG nicht zulässig (offengelassen in VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 3.3).

2.4 Gemäss dem bei den Akten liegenden Schreiben des Staatsekretariats für Migration (SEM) vom 27. Januar 2016 ist eine Rückkehr äthiopischer Staatsangehöriger nur auf freiwilliger Basis möglich. Mit anderen Worten: Aufgrund der Haltung der äthiopischen Behörden können äthiopische Staatsangehörige nicht zwangsweise ausge­schafft werden. Selbstverständlich ist es nicht auszuschliessen, dass sich dies in der Zukunft einmal ändern wird. Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung dieser Haltung der äthiopischen Behörden bestehen indessen nicht. Eine Ausschaffung des Beschwerde­führers ist bei dieser Konstellation als unmöglich im Rechtssinn zu werten.

2.5 Damit erweist sich die gestützt auf Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG angeordnete Eingrenzung als zur Zielerreichung ungeeignet und dementsprechend als unverhältnismässig. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitergehende Ausführungen zur Verhältnismässigkeit der im Streit liegenden Eingrenzung. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Ver­fügun­gen des Migrationsamts vom 21. Juli 2016 sowie des Zwangsmassnahmen­gerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 28. September 2016 sind ersatzlos aufzuheben.

3.  

3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird.

3.2 Sodann hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine angemessene Ent­schädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Diese Entschädigung wird angerechnet auf die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin.

3.3 Der Beschwerdeführer beantragt zudem die unentgeltliche Rechtsverbeiständung.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechts­pflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn ein Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage ist, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen im Zusammenhang mit der neuen Praxis der Migrationsbehörde war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertreterin angewiesen (vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 80 f.). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher gutzuheissen und dem Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Dieser ist Frist zur Einreichung der Rechnung anzusetzen.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügungen des Migrationsamts vom 21. Juli 2016 sowie des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 28. September 2016 werden aufgehoben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr. 2'080.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Vertreterin des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids. Diese Entschädigung wird angerechnet auf die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin.

5.    Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Diese wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGr).

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …