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Geschäftsnummer: VB.2016.00667  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.11.2016
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz


Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Kontakt- und Rayonverbot gegenüber dem sechsjährigen Sohn. Der Haftrichter erachtete die Aussagen der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe gedroht, den Sohn ins Ausland zu entführen, als glaubhaft und verlängerte das Kontakt- und Rayonverbot gegenüber dem Sohn um drei Monate. Nebst den Aussagen der Beschwerdegegnerin bestehen jedoch keine Anhaltspunkte für eine Entführungsgefahr. Dass der Beschwerdeführer zugestand, den Vorschlag gemacht zu haben, den Sohn ins Ausland zu seiner Mutter zu bringen, relativiert die Aussagen der Beschwerdegegnerin. Aufgrund der Umstände ist deshalb nicht von einer derartigen Entführungsgefahr auszugehen, wonach eine vollständige Einschränkung der Rechte des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen Sohn angezeigt wäre (E. 4). Gutheissung.
 
Stichworte:
BETRETVEBROT
ENTFÜHRUNG
ENTFÜHRUNGSGEFAHR
GEWALTSCHUTZ
GEWALTSCHUTZGESETZ
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
GLAUBHAFTMACHUNG
HAFTRICHTER
KIND/-ER
KONTAKTVERBOT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RAYONVERBOT
SCHUTZMASSNAHME
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERLÄNGERUNG
Rechtsnormen:
Art. 2 GSG
Art. 2 Abs. 1 GSG
Art. 3 GSG
Art. 3 Abs. 3 GSG
Art. 6 GSG
Art. 6 Abs. 1 GSG
Art. 6 Abs. 2 GSG
Art. 6 Abs. 3 GSG
Art. 10 GSG
Art. 10 Abs. 1 GSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2016.00667

 

 

Urteil

 

 

des Einzelrichters

 

 

vom 23. November 2016

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

C,

Beschwerdegegnerin,

 

und

 

 

Stadtpolizei Winterthur,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A. C (geboren 1989) und A (geboren 1988) leben seit dem 1. September 2016 getrennt. Der gemeinsame Sohn D (geboren 2010) lebt seither bei C.

B. Am 7. Oktober 2016 ordnete die Stadtpolizei Winterthur gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuchs (StGB) ein Kontaktverbot gegenüber C und dem Sohn D sowie ein Rayonverbot für das Gebiet um den Kindergarten/Schule E des Sohnes D an.

II.  

Am 12. Oktober 2016 ersuchte C das Bezirksgericht Winterthur um Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate.

Nach getrennter Anhörung von C und A am 17. Oktober 2016 verlängerte das Bezirksgericht Winterthur gleichentags die von der Stadtpolizei Winterthur mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 angeordneten Gewaltschutzmassnahmen bis am 21. Januar 2017, mit Ausnahme von Treffen im Rahmen von gerichtlichen Verhandlungen oder infolge Vorladungen anderer Behörden (Dispositiv-Ziffer 1). Die Gerichtsgebühr wurde A auferlegt (Dispositiv-Ziffer 3).

III.  

Dagegen gelangte A am 26. Oktober 2016 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 17. Oktober 2016 seien das Kontaktverbot gegenüber seinem Sohn D sowie das Rayonverbot um den Kindergarten aufzuheben. Die Gerichtsgebühr sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2 [recte: 3] je zur Hälfte dem Bezirksgericht Winterthur und C aufzuerlegen; unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge.

Das Bezirksgericht Winterthur verzichtete am 1. November 2016 und die Stadtpolizei Winterthur am 2. November 2016 auf eine Stellungnahme. C liess sich nicht vernehmen. Die Akten des Bezirksgerichts Winterthur wurden beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

2.  

2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird, neben anderem durch Ausüben oder Androhen von Gewalt (§ 2 Abs. 1 lit. a GSG).

2.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3 Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich der Haftrichter im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG). Ferner genügt gemäss § 10 Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 2. September 2016, VB.2016.00416, E. 2.3).

2.4 Nicht selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, Sicherheit & Recht 3/2011 [Conne/Plüss], S. 135).

3.  

3.1 Auslöser der angeordneten Schutzmassnahmen sind die Ausführungen der Beschwerdegegnerin bei der Stadtpolizei, wonach der Beschwerdeführer ihr anlässlich eines Telefonats vom 6. Oktober 2016 gedroht haben soll, ihr den Sohn wegzunehmen und diesen in das Land F zu seinen Eltern zu bringen. Zudem sei es in der Ehe wiederholt zu Drohungen und Tätlichkeiten, letztmals im Land F am 28. September 2016, gekommen.

3.2 Die Vorinstanz erwog, es bestehe einstweilen keine Veranlassung, an den Aussagen der Beschwerdegegnerin zu zweifeln, zumal sie die Vorfälle bei der Polizei detailreich und nachvollziehbar zu schildern vermocht habe. Während ihrer Anhörung sei sie zudem sehr aufgewühlt gewesen, was auf Erlebtes schliessen lasse. Die Einwände des Beschwerdeführers vermöchten die glaubhafte Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdegegnerin nicht zu entkräften. Vorliegend müsse weiter davon ausgegangen werden, dass der Sohn mit der Situation überfordert sei. Da aufgrund der glaubhaften Schilderungen der Beschwerdegegnerin davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer ihr gedroht habe, den Sohn zu entführen, sei dieser eine von Gewalt betroffene Person im Sinn von § 2 Abs. 1 GSG und erscheine schutzbedürftig. Demzufolge sei es angezeigt, die Schutzmassnahmen auch gegenüber ihm zu verlängern.

3.3 Der Beschwerdeführer bestritt die Vorwürfe und machte geltend, es genüge nicht, dass der Sohn mit der Situation überfordert sei. Die Verlängerung der Schutzmassnahmen stütze sich einzig auf die Behauptung, der Sohn sei gefährdet, entführt zu werden. Dass er vor dem Kind gegenüber der Beschwerdegegnerin tätlich geworden sei, behaupte niemand. Die Vorinstanz nehme die Gefährdung durch eine Entführung willkürlich an. Namentlich sei mit keinem Wort begründet, weshalb "davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer ihr gedroht habe, den Sohn zu entführen". Bereits bei der Polizei habe die Beschwerdegegnerin nichts ausgeführt, was auf eine Entführung des Sohnes schliessen liesse oder was eine diesbezügliche Drohung erklären könnte. Vielmehr sei es in diesem Gespräch zwischen den Parteien um die Überforderung der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Unterbringung des Sohnes gegangen, welche diese indirekt zugegeben habe. Im Übrigen seien es lediglich stereotypische Anschuldigungen, dass er schon oft gedroht hätte, den Sohn zu entführen. Seine Ausführungen hingegen seien detailliert und nachvollziehbar. Er habe mit dem Vorschlag, den Sohn zu seiner Mutter in das Land F zu bringen, vielmehr der Beschwerdegegnerin in ihrem Stress helfen wollen.

4.  

4.1 Unbestritten ist, dass zwischen den Parteien seit deren Trennung Spannungen herrschen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden und lag es zweifellos im Ermessen des Haftrichters, wenn dieser aufgrund der von der Beschwerdegegnerin geschilderten Vorkommnisse grundsätzlich von einem Fall von häuslicher Gewalt ausging und den Beschwerdeführer als gefährdende und die Beschwerdegegnerin als gefährdete Person erachtete.

4.2 Zu prüfen sind vorliegend im Folgenden jedoch nur das Kontakt- und Rayonverbot und dessen Verlängerung gegenüber dem Sohn. Fraglich ist zunächst, ob der Sohn als gefährdete Person im Sinn von § 2 Abs. 3 GSG zu gelten hat.

4.2.1 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges Kind nicht bereits dann als gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, das Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten, und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und schulischen Problemen des Kindes führen; solche Probleme bestehen häufig auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu einer Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer) Gewalt betroffenen Person macht (statt vieler VGr, 18. Dezember 2015, VB.2015.00723, E. 4.3, mit Hinweis auf Andrea Büchler/Margot Michel, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, FamPra 2011 S. 525 ff., 540). Ist ein Kind nicht selber von häuslicher Gewalt betroffen, so stellt sich in einem zweiten Schritt die Frage, ob Grund für eine Ausdehnung der Schutzmassnahmen auf eine nahe stehende Person im Sinn von § 3 Abs. 2 lit. c GSG besteht.

4.2.2 Der Sohn war vorliegend nicht in den die Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfall involviert und die Beschwerdegegnerin machte auch nicht geltend, dass der Sohn zugegen gewesen sei, als der Beschwerdeführer sie bedroht oder tätlich angegangen habe, indem er sie zur Seite gestossen oder sehr eng festgehalten habe. Den Akten kann ebenfalls nicht entnommen werden, dass der Sohn jemals direkt häuslicher Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 GSG seitens des Beschwerdeführers betroffen war. Zu prüfen bleibt die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Entführungsgefahr.

4.3 Die Beschwerdegegnerin machte in der polizeilichen Befragung geltend, der Beschwerdeführer habe gesagt, er werde den Sohn einfach in das Land F zu seinen Eltern mitnehmen, wenn sie überfordert sei. Er sage ihr dies immer wieder, weshalb sie grosse Angst habe, dass er den Sohn entführe. Sie würde ihm dies auch sofort zutrauen. Zudem führte sie aus, die Drohungen des Beschwerdeführers hätten darin bestanden, dass er ihr gesagt habe, er habe jetzt alles, ein Haus, ein Kind, Papiere und sie habe nichts. Diese Aussage wiederholte sie weitgehend in der haftrichterlichen Anhörung. Sie führte erneut aus, grosse Angst zu haben, der Beschwerdeführer werde ihr den Sohn wegnehmen, zumal dieser auch gesagt habe, er werde ihn in das Land F mitnehmen. Sie habe dies ganz klar als Drohung verstanden.

Der Beschwerdeführer bestätigte die Aussagen der Beschwerdegegnerin denn auch dahingehend, dass er gesagt habe, sofern die Beschwerdegegnerin einverstanden sei, werde er den Sohn von seiner Mutter betreuen lassen. Er wolle, dass sein Sohn seine Familie im Land F in den Ferien sehe, damit er diese nicht vergesse. Er habe dies jedoch als Hilfe angeboten, für den Fall, dass die Beschwerdegegnerin überfordert sei. Er führte weiter aus, dass es ihn überhaupt nicht interessiere, was sie, die Beschwerdegegnerin, mache.

Es bestehen – nebst den Aussagen der Beschwerdegegnerin – keine Anhaltspunkte für eine Entführung oder eine Entziehung des Sohnes, welche diesen als selber auch bedroht und betroffen erscheinen liessen (vgl. VGr, 29. Oktober 2015, VB.2015.00610, E. 4.2). Die Beschwerdegegnerin schildert keine weiteren Umstände zu einer möglichen Entführung. Ihre Ausführungen, der Beschwerdeführer habe immer wieder damit gedroht, den Sohn in das Land F mitzunehmen, sind vage und unsubstanziiert. Dass der Beschwerdeführer den Vorschlag zugestand, den Sohn in das Land F zu bringen, sollte die Beschwerdegegnerin überfordert sein, relativiert schliesslich die Aussagen der Beschwerdegegnerin. Sie führte zudem aus, es sei ihr wichtig, dass ihr Sohn Kontakt zu seinem Vater habe und diesen auch sehe. Weiter machte sie geltend, sie habe den Pass des Sohnes im Land F nicht verlängert, was dafür spricht, dass der Beschwerdeführer offenbar nicht im Besitz der Reisedokumente des Sohnes ist. Im Beschwerdeverfahren äusserte sie sich hingegen gar nicht.

Die Vorinstanz erachtete die Schilderungen der Beschwerdegegnerin zwar als glaubhaft, unterliess es in der persönlichen Anhörung jedoch, konkrete Nachfragen zu stellen, sei es bezüglich weiterer Anhaltspunkte zu einer Entführung, konkreter Aussagen des Beschwerdeführers oder beispielsweise der Reisedokumente (Pass etc.) des Sohnes. Zudem verwies die Vorinstanz ebenfalls darauf, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den Kontakt zum Sohn inskünftig ermöglichen wolle. Unter diesen Umständen ist es fraglich, ob mit einer ernsthaften Entführungsgefahr zu rechnen ist. Eine solche wurde von der Vorinstanz auch nicht weiter begründet.

4.4 In diesem Zusammenhang ist schliesslich zu berücksichtigen, dass ein mehrmonatiges gänzliches Kontaktverbot der gefährdenden Person zu ihrem minderjährigen Kind einen schweren staatlichen Eingriff in das verfassungsmässige Recht – sowohl der gefährdenden Person als auch des Kindes – auf Familienleben darstellt. Die Anordnung eines solchen Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (VGr, 29. Oktober 2015, VB.2015.00610, E. 4.3).

Der Schutz vor einer Entführung kann zwar schwerer wiegen als das Recht auf Familienleben (VGr, 27. März 2012, VB.2012.00141, E. 6.3), doch ist im vorliegenden Fall aufgrund der genannten Umstände nicht von einer derartigen Entführungsgefahr auszugehen, wonach eine vollständige Einschränkung der Rechte des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen Sohn angezeigt wäre. Es ist nicht anzuzweifeln, dass die für die Beschwerdegegnerin belastende Situation sich auch auf den Sohn auswirkte. Dass dieser somit, wie die Vorinstanz ausführte, zur Ruhe kommen und das Erlebte verarbeiten musste, ist soweit nicht zu beanstanden. Es mag auch zutreffen, dass es in solch einer Situation einer gewissen Zeit bedarf, den Sohn wieder an den Beschwerdeführer heranzuführen, was jedoch in keinem Zusammenhang mit einer Entführungsgefahr steht. Die Vorinstanz begründete die Verlängerung auch nicht primär mit der Entführungsgefahr. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist deshalb in Bezug auf die vorliegenden Umstände festzuhalten, dass keine Situation vorliegt, welche eine Verlängerung der Schutzmassnahmen um das gesetzlich vorgesehene Maximum von drei Monaten rechtfertigte.

4.5 Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen, und das Kontaktverbot des Beschwerdeführers zum Sohn als auch das Rayonverbot um den Kindergarten gemäss Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 17. Oktober 2016 sind per sofort aufzuheben.

Allerdings liegt es weder in der Kompetenz des Verwaltungsgerichts noch der die Gewaltschutzmassnahmen anordnenden Instanzen, ein (begleitetes oder unbegleitetes) Besuchsrecht auszusprechen (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 6.2; VGr, 30. Oktober 2014, VB.2014.00558, E. 4.1.3), weshalb die Parteien diesbezüglich auf das bereits bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hängige bzw. ansonsten aufgrund des mazedonischen Scheidungsurteils der Parteien vom 7. Oktober 2016 anhängig zu machende Verfahren betreffend Regelung des Besuchsrechts zu verweisen sind.

4.6 Da der vorinstanzliche Entscheid im Zeitpunkt dessen Fällung in Bezug auf die Verlängerung an sich – nicht jedoch die Verhältnismässigkeit der Verlängerung des Kontakt- und Rayonverbots gegenüber dem Sohn – nicht zu beanstanden ist, weil eine Beruhigung der Situation zwischen den Parteien und auch in Bezug auf den Sohn angezeigt gewesen schien, ist die Kostenverteilung gemäss Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung der Vorinstanz vom 17. Oktober 2016 entsprechend zu belassen. Parteientschädigungen für das vorinstanzliche Verfahren sind keine zuzusprechen.

5.  

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts ihres Unterliegens ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Sie ist hingegen zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung in Höhe von Fr. 600.- zu bezahlen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Winterthur vom 17. Oktober 2016 wird bezüglich des Kontaktverbots zum Sohn als auch des Rayonverbots um den Kindergarten/Schule E aufgehoben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    150.--     Zustellkosten,
Fr. 1'150.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 600.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …