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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2016.00667
Urteil
des Einzelrichters
vom 23. November 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
C,
Beschwerdegegnerin,
und
Stadtpolizei Winterthur,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat
sich ergeben:
I.
A. C
(geboren 1989) und A (geboren 1988) leben seit dem 1. September 2016
getrennt. Der gemeinsame Sohn D (geboren 2010) lebt seither bei C.
B. Am 7. Oktober
2016 ordnete die Stadtpolizei Winterthur gegenüber A für die Dauer von jeweils
14 Tagen und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292
des Strafgesetzbuchs (StGB) ein Kontaktverbot gegenüber C und dem Sohn D sowie
ein Rayonverbot für das Gebiet um den Kindergarten/Schule
E des Sohnes D an.
II.
Am 12. Oktober 2016 ersuchte C das Bezirksgericht
Winterthur um Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate.
Nach getrennter Anhörung von C und A am 17. Oktober
2016 verlängerte das Bezirksgericht Winterthur gleichentags die von der
Stadtpolizei Winterthur mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 angeordneten
Gewaltschutzmassnahmen bis am 21. Januar 2017, mit Ausnahme von Treffen im
Rahmen von gerichtlichen Verhandlungen oder infolge Vorladungen anderer
Behörden (Dispositiv-Ziffer 1). Die Gerichtsgebühr wurde A auferlegt
(Dispositiv-Ziffer 3).
III.
Dagegen gelangte A am 26. Oktober 2016 mit Beschwerde
an das Verwaltungsgericht und beantragte, in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1
der Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 17. Oktober 2016 seien
das Kontaktverbot gegenüber seinem Sohn D sowie das Rayonverbot um den
Kindergarten aufzuheben. Die Gerichtsgebühr sei in Abänderung von
Dispositiv-Ziffer 2 [recte: 3] je zur Hälfte dem Bezirksgericht Winterthur
und C aufzuerlegen; unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge.
Das Bezirksgericht Winterthur verzichtete am 1. November
2016 und die Stadtpolizei Winterthur am 2. November 2016 auf eine Stellungnahme.
C liess sich nicht vernehmen. Die Akten des Bezirksgerichts Winterthur wurden
beigezogen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1
des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht
für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in
Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich
dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter
behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer
überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und
Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese
Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass der Einzelrichter zum
Entscheid berufen ist.
2.
2.1 Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation
angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine
Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder
partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen
Integrität verletzt oder gefährdet wird, neben anderem durch Ausüben oder
Androhen von Gewalt (§ 2 Abs. 1 lit. a GSG).
2.2 Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die gefährdende Person aus der
Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng
umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und
diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3
Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während
14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3
Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der
Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das
Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist
(§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen
dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.3 Im
Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter
ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich der
Haftrichter im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden
Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der
Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von
Rechtsverletzungen ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG).
Ferner genügt gemäss § 10 Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung des
Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse
Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler
VGr, 2. September 2016, VB.2016.00416,
E. 2.3).
2.4 Nicht
selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage
gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der
involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein
Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen
mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und
realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch
erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber
Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche
Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten
bzw. Antwortverweigerung (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im
Kanton Zürich, Sicherheit & Recht 3/2011 [Conne/Plüss],
S. 135).
3.
3.1 Auslöser
der angeordneten Schutzmassnahmen sind die Ausführungen der Beschwerdegegnerin
bei der Stadtpolizei, wonach der Beschwerdeführer ihr anlässlich eines Telefonats
vom 6. Oktober 2016 gedroht haben soll, ihr den Sohn wegzunehmen und
diesen in das Land F zu seinen Eltern zu bringen. Zudem sei es in der Ehe
wiederholt zu Drohungen und Tätlichkeiten, letztmals im Land F am 28. September
2016, gekommen.
3.2 Die
Vorinstanz erwog, es bestehe einstweilen keine Veranlassung, an den Aussagen
der Beschwerdegegnerin zu zweifeln, zumal sie die Vorfälle bei der Polizei
detailreich und nachvollziehbar zu schildern vermocht habe. Während ihrer
Anhörung sei sie zudem sehr aufgewühlt gewesen, was auf Erlebtes schliessen
lasse. Die Einwände des Beschwerdeführers vermöchten die glaubhafte
Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdegegnerin nicht zu entkräften. Vorliegend
müsse weiter davon ausgegangen werden, dass der Sohn mit der Situation
überfordert sei. Da aufgrund der glaubhaften Schilderungen der Beschwerdegegnerin
davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer ihr gedroht habe, den Sohn zu
entführen, sei dieser eine von Gewalt betroffene Person im Sinn von § 2
Abs. 1 GSG und erscheine schutzbedürftig. Demzufolge sei es angezeigt, die
Schutzmassnahmen auch gegenüber ihm zu verlängern.
3.3 Der Beschwerdeführer bestritt die Vorwürfe und machte
geltend, es genüge nicht, dass der Sohn mit der Situation überfordert sei. Die
Verlängerung der Schutzmassnahmen stütze sich einzig auf die Behauptung, der
Sohn sei gefährdet, entführt zu werden. Dass er vor dem Kind gegenüber der
Beschwerdegegnerin tätlich geworden sei, behaupte niemand. Die Vorinstanz nehme
die Gefährdung durch eine Entführung willkürlich an. Namentlich sei mit keinem
Wort begründet, weshalb "davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer
ihr gedroht habe, den Sohn zu entführen". Bereits bei der Polizei habe die
Beschwerdegegnerin nichts ausgeführt, was auf eine Entführung des Sohnes
schliessen liesse oder was eine diesbezügliche Drohung erklären könnte.
Vielmehr sei es in diesem Gespräch zwischen den Parteien um die Überforderung
der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Unterbringung des Sohnes
gegangen, welche diese indirekt zugegeben habe. Im Übrigen seien es lediglich
stereotypische Anschuldigungen, dass er schon oft gedroht hätte, den Sohn zu
entführen. Seine Ausführungen hingegen seien detailliert und nachvollziehbar.
Er habe mit dem Vorschlag, den Sohn zu seiner Mutter in das Land F zu bringen, vielmehr der Beschwerdegegnerin in ihrem Stress
helfen wollen.
4.
4.1 Unbestritten ist,
dass zwischen den Parteien seit deren Trennung Spannungen herrschen. Vor diesem
Hintergrund ist nicht zu beanstanden und lag es zweifellos im Ermessen des
Haftrichters, wenn dieser aufgrund der von der Beschwerdegegnerin geschilderten
Vorkommnisse grundsätzlich von einem Fall von häuslicher Gewalt ausging und den
Beschwerdeführer als gefährdende und die Beschwerdegegnerin als gefährdete
Person erachtete.
4.2 Zu prüfen
sind vorliegend im Folgenden jedoch nur das Kontakt- und Rayonverbot und dessen
Verlängerung gegenüber dem Sohn. Fraglich ist zunächst, ob der Sohn als gefährdete
Person im Sinn von § 2 Abs. 3 GSG zu gelten hat.
4.2.1
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges Kind
nicht bereits dann als gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern nicht
in der Lage sind, das Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen
herauszuhalten, und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität,
Loyalitätskonflikten und schulischen Problemen des Kindes führen; solche
Probleme bestehen häufig auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich
keine Gefährdung durch häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die gefährdende Person
wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so
kann dies zu einer Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer
von (psychischer) Gewalt betroffenen Person macht (statt vieler VGr,
18. Dezember 2015, VB.2015.00723, E. 4.3, mit Hinweis auf Andrea
Büchler/Margot Michel, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, FamPra 2011
S. 525 ff., 540). Ist ein Kind nicht selber
von häuslicher Gewalt betroffen, so stellt sich in einem zweiten Schritt die
Frage, ob Grund für eine Ausdehnung der Schutzmassnahmen auf eine nahe stehende
Person im Sinn von § 3 Abs. 2 lit. c GSG besteht.
4.2.2 Der Sohn war vorliegend nicht in den die
Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfall involviert und die
Beschwerdegegnerin machte auch nicht geltend, dass der Sohn zugegen gewesen
sei, als der Beschwerdeführer sie bedroht oder tätlich angegangen habe, indem
er sie zur Seite gestossen oder sehr eng festgehalten habe. Den Akten kann ebenfalls
nicht entnommen werden, dass der Sohn jemals direkt häuslicher Gewalt im Sinn
von § 2 Abs. 1 GSG seitens des Beschwerdeführers betroffen war. Zu prüfen bleibt die von der Beschwerdegegnerin
geltend gemachte Entführungsgefahr.
4.3 Die
Beschwerdegegnerin machte in der polizeilichen Befragung geltend, der Beschwerdeführer
habe gesagt, er werde den Sohn einfach in das Land F zu seinen Eltern mitnehmen,
wenn sie überfordert sei. Er sage ihr dies immer wieder, weshalb sie grosse
Angst habe, dass er den Sohn entführe. Sie würde ihm dies auch sofort zutrauen.
Zudem führte sie aus, die Drohungen des Beschwerdeführers hätten darin bestanden,
dass er ihr gesagt habe, er habe jetzt alles, ein Haus, ein Kind, Papiere und
sie habe nichts. Diese Aussage wiederholte sie weitgehend in der haftrichterlichen
Anhörung. Sie führte erneut aus, grosse Angst zu haben, der Beschwerdeführer
werde ihr den Sohn wegnehmen, zumal dieser auch gesagt habe, er werde ihn in
das Land F mitnehmen. Sie habe dies ganz klar als Drohung verstanden.
Der Beschwerdeführer bestätigte die Aussagen der Beschwerdegegnerin denn
auch dahingehend, dass er gesagt habe, sofern die Beschwerdegegnerin
einverstanden sei, werde er den Sohn von seiner Mutter betreuen lassen. Er
wolle, dass sein Sohn seine Familie im Land F in den Ferien sehe, damit er
diese nicht vergesse. Er habe dies jedoch als Hilfe angeboten, für den Fall,
dass die Beschwerdegegnerin überfordert sei. Er führte weiter aus, dass es ihn
überhaupt nicht interessiere, was sie, die Beschwerdegegnerin, mache.
Es bestehen – nebst den Aussagen
der Beschwerdegegnerin – keine Anhaltspunkte für eine Entführung oder eine Entziehung
des Sohnes, welche diesen als selber auch bedroht und betroffen erscheinen
liessen (vgl. VGr, 29. Oktober 2015, VB.2015.00610, E. 4.2). Die
Beschwerdegegnerin schildert keine weiteren Umstände zu einer möglichen
Entführung. Ihre Ausführungen, der Beschwerdeführer habe immer wieder damit
gedroht, den Sohn in das Land F mitzunehmen, sind vage und unsubstanziiert.
Dass der Beschwerdeführer den Vorschlag zugestand, den Sohn in das Land F zu
bringen, sollte die Beschwerdegegnerin überfordert sein, relativiert
schliesslich die Aussagen der Beschwerdegegnerin. Sie führte zudem aus, es sei
ihr wichtig, dass ihr Sohn Kontakt zu seinem Vater habe und diesen auch sehe.
Weiter machte sie geltend, sie habe den Pass des Sohnes im Land F nicht
verlängert, was dafür spricht, dass der Beschwerdeführer offenbar nicht im
Besitz der Reisedokumente des Sohnes ist. Im Beschwerdeverfahren äusserte sie
sich hingegen gar nicht.
Die Vorinstanz erachtete die Schilderungen der
Beschwerdegegnerin zwar als glaubhaft, unterliess es in der persönlichen
Anhörung jedoch, konkrete Nachfragen zu stellen, sei es bezüglich weiterer
Anhaltspunkte zu einer Entführung, konkreter Aussagen des Beschwerdeführers
oder beispielsweise der Reisedokumente (Pass etc.) des Sohnes. Zudem verwies
die Vorinstanz ebenfalls darauf, dass die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer den Kontakt zum Sohn inskünftig ermöglichen wolle. Unter diesen Umständen ist es fraglich, ob mit einer
ernsthaften Entführungsgefahr zu rechnen ist. Eine solche wurde von der
Vorinstanz auch nicht weiter begründet.
4.4 In diesem
Zusammenhang ist schliesslich zu berücksichtigen, dass ein mehrmonatiges
gänzliches Kontaktverbot der gefährdenden Person zu ihrem minderjährigen Kind
einen schweren staatlichen Eingriff in das verfassungsmässige Recht – sowohl
der gefährdenden Person als auch des Kindes – auf Familienleben darstellt. Die
Anordnung eines solchen Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden
Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (VGr,
29. Oktober 2015, VB.2015.00610, E. 4.3).
Der Schutz vor einer Entführung kann zwar schwerer wiegen als
das Recht auf Familienleben (VGr, 27. März 2012, VB.2012.00141,
E. 6.3), doch ist im vorliegenden Fall aufgrund der genannten Umstände
nicht von einer derartigen Entführungsgefahr auszugehen, wonach eine
vollständige Einschränkung der Rechte des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen
Sohn angezeigt wäre. Es ist nicht anzuzweifeln, dass die für die Beschwerdegegnerin
belastende Situation sich auch auf den Sohn auswirkte. Dass dieser somit, wie
die Vorinstanz ausführte, zur Ruhe kommen und das Erlebte verarbeiten musste,
ist soweit nicht zu beanstanden. Es mag auch zutreffen, dass es in solch einer
Situation einer gewissen Zeit bedarf, den Sohn wieder an den Beschwerdeführer
heranzuführen, was jedoch in keinem Zusammenhang mit einer Entführungsgefahr
steht. Die Vorinstanz begründete die Verlängerung auch nicht primär mit der
Entführungsgefahr. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist deshalb in
Bezug auf die vorliegenden Umstände festzuhalten, dass keine Situation
vorliegt, welche eine Verlängerung der Schutzmassnahmen um das gesetzlich
vorgesehene Maximum von drei Monaten rechtfertigte.
4.5 Die
Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen, und das Kontaktverbot des Beschwerdeführers
zum Sohn als auch das Rayonverbot um den Kindergarten gemäss
Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 17. Oktober 2016
sind per sofort aufzuheben.
Allerdings liegt es weder in der
Kompetenz des Verwaltungsgerichts noch der die Gewaltschutzmassnahmen anordnenden
Instanzen, ein (begleitetes oder unbegleitetes) Besuchsrecht auszusprechen
(VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 6.2; VGr, 30. Oktober
2014, VB.2014.00558, E. 4.1.3), weshalb die Parteien diesbezüglich auf das
bereits bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hängige bzw. ansonsten
aufgrund des mazedonischen Scheidungsurteils der Parteien vom 7. Oktober
2016 anhängig zu machende Verfahren betreffend Regelung des Besuchsrechts zu
verweisen sind.
4.6 Da der
vorinstanzliche Entscheid im Zeitpunkt dessen Fällung in Bezug auf die Verlängerung
an sich – nicht jedoch die Verhältnismässigkeit der Verlängerung des Kontakt-
und Rayonverbots gegenüber dem Sohn – nicht zu beanstanden ist, weil eine Beruhigung
der Situation zwischen den Parteien und auch in Bezug auf den Sohn angezeigt
gewesen schien, ist die Kostenverteilung gemäss Dispositiv-Ziffer 3 der
Verfügung der Vorinstanz vom 17. Oktober 2016 entsprechend zu belassen. Parteientschädigungen
für das vorinstanzliche Verfahren sind keine zuzusprechen.
5.
Die Gerichtskosten sind
ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts ihres Unterliegens ist
ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Sie ist
hingegen zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene
Parteientschädigung in Höhe von Fr. 600.- zu bezahlen.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1
der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Winterthur vom
17. Oktober 2016 wird bezüglich des Kontaktverbots zum Sohn als auch des
Rayonverbots um den Kindergarten/Schule E aufgehoben.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 1'150.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem
Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 600.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an
…