{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "09.01.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00668_09-01-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216867&W10_KEY=4467075&nTrefferzeile=31&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "dda41367f35d0933229041521a7da28f"}, "Num": [" VB.2016.00668"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.09.0  VB.2016.00668"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.09.0  VB.2016.00668"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.09.0  VB.2016.00668"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entlassung aus der station\u00e4ren Massnahme | Entlassung aus der station\u00e4ren Massnahme. [Die verbeist\u00e4ndete Mitbeteiligte wurde unter Empfehlung der Weiterf\u00fchrung der zivilrechtlichen Massnahmen durch die KESB vom Amt f\u00fcr Justizvollzug definitiv aus der station\u00e4ren Massnahme entlassen. Die Justizdirektion trat auf den dagegen von der KESB im Namen der Mitbeteiligten erhobenen Rekurs mangels Legitimation nicht ein.] Die Beschwerdef\u00fchrerin war nicht Adressatin der Verf\u00fcgung der Beschwerdegegnerin (E. 4.1). Es ist kein Interesse der Mitbeteiligten ersichtlich, wieder in den Massnahmenvollzug zur\u00fcckversetzt zu werden bzw. den Freiheitsentzug weiterzuf\u00fchren. Ein solches Interesse wird seitens der Beschwerdef\u00fchrerin auch nicht dargetan. Entsprechend kann diese ihrerseits kein solches sch\u00fctzenswertes Interesse f\u00fcr sich in Anspruch nehmen (E. 4.3). Zwar ist es nach Art. 392 Abs. 1 ZGB nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdef\u00fchrerin von sich aus das \"Erforderliche\" an Stelle der verbeist\u00e4ndeten Person vorkehren kann. Jedoch ist ein solches Eingreifen nur punktuell und in unkomplizierten, gut \u00fcberblickbaren und liquiden F\u00e4llen, die keine aufwendigen Abkl\u00e4rungen oder Verhandlungen erfordern, gerechtfertigt. Eine solche Situation liegt hier entgegen der Ansicht der Beschwerdef\u00fchrerin nicht vor (E. 4.5). Die Vorinstanz verneinte die Rekurslegitimation der Beschwerdef\u00fchrerin zu Recht (E. 4.8). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:45:17", "Checksum": "0541b2a8aa03726451cabdddf055d51f"}