{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-28", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00669_2017-06-28.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217322&W10_KEY=13823234&nTrefferzeile=15&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2629f57b5ce07768979cbadb306aa867"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2016.00669"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 28.06.2017  VB.2016.00669"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 28.06.2017  VB.2016.00669"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 28.06.2017  VB.2016.00669"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sonderschulung | [Nicht einverstanden mit dem Sonderschulangebot der Beschwerdegegnerin f\u00fcr die Oberstufe, meldeten die Eltern der sonderschulbed\u00fcrftigen Beschwerdef\u00fchrerin diese auf Beginn des Schuljahrs 2013/2014 eigenm\u00e4chtig an einer Privatschule ihrer Wahl an. Ihr Gesuch um \u00dcbernahme der Kosten f\u00fcr die Sonderschulung ihrer Tochter inklusive Transport lehnte die Beschwerdegegnerin ab. Zweiter Rechtsgang] Mit Urteil vom 17. Dezember 2014 (VB.2014.00329 [auf www.vgrzh.ch nicht publiziert]) gelangte das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass es die Beschwerdegegnerin unterlassen habe, die Sonderschulung der Beschwerdef\u00fchrerin im Hinblick auf ihren anstehenden \u00dcbertritt in die Oberstufe zu \u00fcberpr\u00fcfen und eine schulpsychologische Abkl\u00e4rung anzuordnen, obschon sie hierzu verpflichtet gewesen sei und ihr die Eltern der Beschwerdef\u00fchrerin bereits zu Beginn des Jahres 2013 deutlich zu verstehen gegeben h\u00e4tten, dass sie einen Schulwechsel favorisierten. Die Sache wurde daher zur Kl\u00e4rung dieser Frage und zu neuem Entscheid gest\u00fctzt auf die gewonnenen Erkenntnisse an die Vorinstanz zur\u00fcckgewiesen (E. 4.1). Eine hinreichende Abkl\u00e4rung bzw. Erg\u00e4nzung des Sachverhalts im Hinblick auf die Beantwortung der vom Verwaltungsgericht im ersten Rechtsgang aufgeworfenen Frage fand jedoch auch im zweiten Rechtsgang nicht statt (E. 4.2). Dieser Umstand ist prim\u00e4r auf die nicht nachvollziehbare Weigerung der Beschwerdegegnerin zur\u00fcckzuf\u00fchren, die erforderliche sowie mit Urteil vom 17. Dezember 2014 explizit verlangte schulpsychologische Abkl\u00e4rung zu veranlassen. Stattdessen beharrt die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin auf dem Standpunkt, dass die bisherigen \"Abkl\u00e4rungen\" gen\u00fcgend und angemessen seien. Sie bringt damit unzweideutig zum Ausdruck, eine schulpsychologische Abkl\u00e4rung der Beschwerdef\u00fchrerin bzw. eine (rechts-)gen\u00fcgende Abkl\u00e4rung der Frage abzulehnen, ob eine den Bed\u00fcrfnissen der Beschwerdef\u00fchrerin angemessene Sonderschulung an der von der Beschwerdegegnerin vorgesehenen Schule mit dem\u00dcbertritt in die Oberstufe gew\u00e4hrleistet gewesen w\u00e4re. Damit ist sie faktisch bis heute nicht in der Lage, der Beschwerdef\u00fchrerin ein ihren spezifischen p\u00e4dagogischen Bed\u00fcrfnissen angemessenes Schulungsangebot f\u00fcr die Oberstufe zu unterbreiten (E. 4.3).\rKostenauflage zu Lasten der Beschwerdegegnerin gest\u00fctzt auf Art. 10 Abs. 2 BehiG (E. 6.1).\rGutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:52:17", "Checksum": "4326bd7b1e861e103c6ed550d9b38540"}