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Geschäftsnummer: VB.2016.00671  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.12.2016
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS160124


Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Rayon- und Kontaktverbot gegenüber der Freundin

Der Haftrichter bestätigte die polizeilichen Schutzmassnahmen sowie deren Verlängerung um drei Monate.

Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, die Beschwerdegegnerin habe falsche Aussagen gemacht, sie sei alkoholabhängig und habe ihn schon mehrfach tätlich angegriffen. Allerdings erscheint das Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin im Gegensatz zu jenem des Beschwerdeführers glaubhaft. Gegen den Beschwerdeführer ist derzeit ein Strafverfahren wegen Sachbeschädigung zum Nachteil der Beschwerdegegnerin hängig. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer einschlägig vorbestraft. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdegegnerin als glaubhaft erachtete und von einem Fall häuslicher Gewalt ausging (E. 4.2). Nachdem die Beziehung der Parteien von Streit und Tätlichkeiten geprägt zu sein scheint und der Beschwerdeführer unbestrittenermassen bereits mehrfach gegen die angeordneten Schutzmassnahmen verstiess, ist vom Fortbestand der Gefährdung auszugehen. Die Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate erscheint verhältnismässig (E. 4.3).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
BETRETVERBOT
FORTBESTAND DER GEFÄHRDUNG
GEWALTSCHUTZ
GEWALTSCHUTZGESETZ
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
GLAUBHAFTIGKEIT
GLAUBHAFTMACHUNG
HÄUSLICHE GEWALT
KONTAKTVERBOT
RAYONVERBOT
SCHUTZMASSNAHMEN
VERLÄNGERUNG
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. 1 GSG
Art. 3 Abs. 1 GSG
Art. 3 Abs. 2 GSG
Art. 3 Abs. 3 GSG
Art. 6 Abs. 1 GSG
Art. 6 Abs. 3 GSG
Art. 10 Abs. 1 GSG
§ 50 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2016.00671

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 1. Dezember 2016

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

B,

Beschwerdegegnerin,

 

und

 

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
GS160124,

hat sich ergeben:

I.  

B und A führen seit November 2015 eine Beziehung, leben aber in getrennten Haushalten. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2016 ordnete die Kantonspolizei Zürich gegenüber A ein Betretverbot des Wohn- und Arbeitsortes von B sowie ein Kontaktverbot ihr gegenüber an, jeweils für die Dauer von 14 Tagen und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB).

II.  

Mit Eingabe vom 18. Oktober 2016 ersuchte B den Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. Der Haftrichter hörte die Parteien am 24. Oktober 2016 getrennt voneinander an. Am selben Tag verlängerte er die mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 10. Oktober 2016 angeordneten Schutzmassnahmen vollumfänglich bis zum 24. Januar 2016 (recte: 2017). Die Verfahrenskosten wurden auf die Gerichtskasse genommen.

III.  

Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 27. Oktober 2016 (Poststempel: 31. Oktober 2016) an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.

Mit Eingabe vom 3. November 2016 verzichtete die Kantonspolizei Zürich auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde. Am 4. November 2016 verzichtete der Haftrichter auf eine Vernehmlassung. B reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein. Die Akten des Bezirksgerichts Zürich sowie die Strafuntersuchungsakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wurden beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Kompetenz fällt.

1.2 Der Streitgegenstand beschränkt sich angesichts der Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer "nicht einverstanden [ist] mit der Verfügung bis zum 24. Januar 2017 für das Kontaktverbot", auf die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber der Beschwerdegegnerin.

2.  

2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG). Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.2 Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG). Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 29. Oktober 2015, VB.2015.00610, E. 2.2).

2.3 Nicht selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, Sicherheit & Recht 3/2011 [Conne/Plüss], S. 135).

3.  

3.1 Die Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen vom 10. Oktober 2016 damit, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin immer wieder an verschiedenen Örtlichkeiten, unter anderem an ihrem Arbeitsort, auflauere und sie nötige, Zeit mit ihm zu verbringen und mit ihm zu reden. Ausserdem habe er ihr das Portemonnaie entwendet und gesagt, dass er ihr dieses erst zurückgeben würde, wenn sie sich bereit erkläre, sich mit ihm zu treffen. Der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin auf ihrem Mobiltelefon täglich mit bis zu 50 Telefonanrufen belästigt. Sei die Beschwerdegegnerin auf dem Mobiltelefon nicht erreichbar, rufe er ständig an ihrem Arbeitsort an. Der Beschwerdeführer habe sich in die Wohnung der Beschwerdegegnerin begeben, obwohl er gewusst habe, dass er dort Hausverbot habe. Schliesslich habe der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin wiederholt tätlich angegriffen. Dabei habe er sie festgehalten, an ihr gezerrt, sie herumgestossen und ihr mit der Faust in die Rippen geschlagen. Konkret ging es um eine Auseinandersetzung der Parteien am 26. September 2016 in der Wohnung des Beschwerdeführers in Thalwil.

Die Mitbeteiligte rapportierte ausserdem am 19. Oktober 2016, dass der Beschwerdeführer trotz geltendem Kontakt- und Rayonverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin Kontakt mit dieser aufgenommen habe, indem er ihr Whatsapp-Nachrichten und SMS schreibe und auf ihr Mobiltelefon anrufe. Gemäss Rapport vom 21. Oktober 2016 habe er sie am 16. Oktober 2016 an ihrem Wohnort abgepasst.

3.2 Der Haftrichter erwog in der angefochtenen Verfügung vom 24. Oktober 2016, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht eingestanden habe, gegen die bestehenden Schutzmassnahmen verstossen zu haben. Er habe erklärt, dass er sich einer Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht widersetzen und sich zukünftig an bestehende Schutzmassnahmen halten werde. Die Parteien seien aufgrund ihrer Streitigkeiten bei der Polizei aktenkundig. Der Beschwerdeführer sei wegen versuchter Nötigung, Hausfriedensbruchs und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes einschlägig vorbestraft. Derzeit sei bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Sachbeschädigung sowie Nötigung zum Nachteil der Beschwerdegegnerin hängig. Dies vermittle das Bild einer sehr angespannten Situation, und es erscheine zwingend notwendig, die Situation weiter zu deeskalieren, was durch eine Verlängerung des Kontaktverbotes gegenüber der Beschwerdegegnerin um drei Monate wohl erreicht werden könne. Insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer eine eigene Wohnung habe, könne die Verhältnismässigkeit der zu verlängernden Massnahme bejaht werden.

3.3 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Beschwerdegegnerin habe falsche Aussagen gemacht. Er habe sie weder gestossen noch in die Rippen geschlagen. Die Beschwerdegegnerin selber habe ihrer Vorgesetzten erzählt, es sei ein Unfall gewesen. Die Beschwerdegegnerin sei alkoholabhängig und nehme verschiedene Medikamente ein. Dies mache sie aggressiv, weshalb sie ihn schon mehrfach tätlich angegriffen habe. Die Beschwerdegegnerin habe ausserdem einen Mitarbeiter einer Bar ins Gesicht geschlagen, wo­rauf ihr ein Hausverbot erteilt worden sei. In der Vergangenheit sei sie auch mit einem Messer auf ihren Ex-Mann losgegangen. Ausserdem habe ihn die Beschwerdegegnerin nach dem Vorfall vom 26. September 2016 mehrmals freiwillig in seiner Wohnung besucht. Er sei deshalb mit der Verlängerung des Kontaktverbotes nicht einverstanden.

4.  

4.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass sie sich in einer Beziehung befinden oder zumindest befanden. So bezeichnet der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeschrift als "meine Freundin". Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der Einvernahme bei der Polizei und in ihrem Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen geltend, sie wolle sich vom Beschwerdeführer trennen, er wolle das aber nicht akzeptieren.

4.2 Die Schilderungen der Beschwerdegegnerin anlässlich der Befragungen durch die Polizei und den Haftrichter sowie im Verlängerungsgesuch lassen keine Widersprüche oder Hinweise auf Übertreibungen erkennen. Die Beschwerdegegnerin gab zwar zu, dass sie gegenüber dem Beschwerdeführer bei früheren Auseinandersetzungen auch schon tätlich geworden sei, machte aber geltend, sie habe sich gewehrt. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin waren am 26. September 2016 alkoholisiert. Dies stellt die Beschwerdegegnerin denn auch nicht in Abrede. Nichtsdestotrotz erscheinen die Aussagen der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Vorkommnisse am 26. September 2016 sowie der ständigen Telefonanrufe und des Nachstellens glaubwürdig, zumal sie solche Vorfälle der Polizei mehrfach gemeldet hat. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer dies nicht in substanziierter Weise bestreitet. Insgesamt erscheint das Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin deshalb authentisch und plausibel.

Im Gegensatz dazu verweigerte der Beschwerdeführer bei mehreren Einvernahmen durch die Mitbeteiligte jeweils die Antworten und zeigte sich nicht kooperativ. Es ist dabei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seine Aussage deswegen verweigert haben will, weil die Beschwerdegegnerin falsche Aussagen gemacht habe. Immerhin wäre die Einvernahme durch die Mitbeteiligte eine Möglichkeit für den Beschwerdeführer gewesen, seine Sicht der Vorkommnisse darzutun. Im Übrigen spricht gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, dass er erst vor dem Verwaltungsgericht geltend macht, die Aussagen der Beschwerdegegnerin seien falsch. Dies hätte er bereits vor dem Haftrichter vorbringen können; anlässlich dieser Anhörung beteuerte er aber noch, er werde die Schutzmassnahmen akzeptieren und sich daran halten. Der Beschwerdeführer bestätigte anlässlich der Anhörung vor dem Haftrichter auch, dass er mehrfach gegen die bestehenden Schutzmassnahmen verstossen habe. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass auch die Stadtpolizei C unbestrittenermassen ein dreimonatiges Rayonverbot für die ganze Stadt C – den Arbeitsort der Beschwerdegegnerin – gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen hat, nachdem dieser die Beschwerdegegnerin in Verletzung des bestehenden Rayonverbots an ihrem Arbeitsort aufgesucht hatte.

Der Beschwerdeführer behauptet, die Beschwerdegegnerin habe ihm am 15. Oktober 2016, mithin nach Erlass der Schutzmassnahmen, ein blaues Auge verpasst und ihn mit einem Messer bedroht. Er habe deshalb Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin eingereicht. Dies führte er – in Verletzung des Kontaktverbotes – auch in mehreren Whatsapp-Nach­richten an die Beschwerdegegnerin aus. Dagegen machte er in einer Einvernahme betreffend Missachtung der angeordneten Schutzmassnahmen am 3. November 2016 durch die Mitbeteiligte nichts dergleichen geltend. Dies erscheint nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin bestreitet, den Beschwerdeführer geschlagen zu haben. Neben den Aussagen des Beschwerdeführers gibt es denn auch keine weiteren Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer ins Gesicht geschlagen haben soll. Schliesslich relativiert sich die Behauptung des Beschwerdeführers auch dadurch, dass die Beschwerdegegnerin bezüglich eines früheren Vorfalls bereitwillig zugab, gegenüber dem Beschwerdeführer tätlich geworden zu sein.

Hinsichtlich früherer Vorkommnisse ist zudem festzuhalten, dass gegen den Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ein Strafverfahren hängig ist wegen Sachbeschädigung zum Nachteil der Beschwerdegegnerin. Dem Beschwerdeführer wird dabei vorgeworfen, am 24. Juli 2016 versucht zu haben, mittels Körpergewalt in die Wohnung der Beschwerdegegnerin zu gelangen und dabei den Türrahmen beschädigt zu haben. Zu berücksichtigen ist dabei immerhin, dass seine Aussagen diesbezüglich nicht mit den Aussagen der Nachbarn der Beschwerdegegnerin überein stimmen. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer bei der Anhörung durch den Haftrichter zu, dass seine Vorstrafen wegen Nötigung und Hausfriedensbruch im Zusammenhang mit einer nicht mehr funktionierenden Beziehung gestanden haben. Dies ergibt sich auch aus dem Rapport der Mitbeteiligten vom 14. Oktober 2016, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2012 mehrmals von seiner Ex-Freundin wegen häuslicher Gewalt, Drohung, Nötigung und Hausfriedensbruch angezeigt worden sei und ebenfalls Gewaltschutzmassnahmen angeordnet worden seien.

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter die Sachverhaltsdarstellungen der Beschwerdegegnerin als glaubhaft erachtete und aufgrund der offensichtlich angespannten Situation zwischen den Parteien von einem Fall häuslicher Gewalt ausging und den Beschwerdeführer als gefährdende und die Beschwerdegegnerin als gefährdete Person erachtete.

4.3 Weiter ist auch nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter den Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin ebenfalls für glaubhaft hielt. Einerseits scheint die Beziehung der Parteien gemäss der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer schon seit geraumer Zeit von Streit und Tätlichkeiten geprägt zu sein. Dies ergibt sich sowohl aus den Rapporten der Mitbeteiligten als auch aus den Einvernahmen der Parteien. Andererseits spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen bereits mehrfach gegen die angeordneten Schutzmassnahmen verstossen hat, für eine Verlängerung derselben (VGr, 8. September 2015, VB.2015.00461, E. 5.2; Conne/Plüss, S. 135). Darüber hinaus fürchtet sich die Beschwerdegegnerin offenbar vor dem Beschwerdeführer und davor, aufgrund seines Verhaltens, insbesondere wegen seiner Anrufe bei ihrer Vorgesetzten, ihre Arbeitsstelle zu verlieren. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint die vollumfängliche Verlängerung der Schutzmassnahmen um die Höchstdauer von drei Monaten jedenfalls nicht als unverhältnismässig. Diesbezüglich sind die Ausführungen des Beschwerdeführers ohnehin wenig substanziiert. So legt er nicht dar, inwiefern seine Interessen an der Aufhebung der Schutzmassnahmen höher zu gewichten sein sollten als diejenigen der Beschwerdegegnerin an der Verlängerung.

4.4 Die Verlängerung der Schutzmassnahmen erweist sich damit als gerechtfertigt und bewegt sich – auch in Bezug auf die Dauer – im Rahmen des Ermessens des Haftrichters. Die Verfügung vom 24. Oktober 2016 hält einer Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Es wurden keine Parteientschädigungen beantragt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    150.--     Zustellkosten,
Fr. 1'150.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …