{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-01", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00671_2016-12-01.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216750&W10_KEY=13823237&nTrefferzeile=18&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "aec48e80841941899c228c011d004a04"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2016.00671"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 01.12.2016  VB.2016.00671"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 01.12.2016  VB.2016.00671"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 01.12.2016  VB.2016.00671"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz\rGS160124 | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Rayon- und Kontaktverbot gegen\u00fcber der Freundin Der Haftrichter best\u00e4tigte die polizeilichen Schutzmassnahmen sowie deren Verl\u00e4ngerung um drei Monate.  Dagegen wendet der Beschwerdef\u00fchrer ein, die Beschwerdegegnerin habe falsche Aussagen gemacht, sie sei alkoholabh\u00e4ngig und habe ihn schon mehrfach t\u00e4tlich angegriffen. Allerdings erscheint das Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin im Gegensatz zu jenem des Beschwerdef\u00fchrers glaubhaft. Gegen den Beschwerdef\u00fchrer ist derzeit ein Strafverfahren wegen Sachbesch\u00e4digung zum Nachteil der Beschwerdegegnerin h\u00e4ngig. Des Weiteren ist der Beschwerdef\u00fchrer einschl\u00e4gig vorbestraft. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdegegnerin als glaubhaft erachtete und von einem Fall h\u00e4uslicher Gewalt ausging (E. 4.2). Nachdem die Beziehung der Parteien von Streit und T\u00e4tlichkeiten gepr\u00e4gt zu sein scheint und der Beschwerdef\u00fchrer unbestrittenermassen bereits mehrfach gegen die angeordneten Schutzmassnahmen verstiess, ist vom Fortbestand der Gef\u00e4hrdung auszugehen. Die Verl\u00e4ngerung der Schutzmassnahmen um drei Monate erscheint verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 4.3). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:47:16", "Checksum": "4869c2197defb35dd63ca6d3532fb129"}