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VB.2016.00672
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. Februar 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, dieser substituiert durch C, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben: I. A. A, geboren 1971 und Staatsangehöriger von Kamerun, reiste 1997 illegal in die Schweiz ein. In der Folge wurden mehrere Asylgesuche abgewiesen bzw. es wurde darauf nicht eingetreten. Am 24. März 2004 wurde sein Sohn D, der die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzt, geboren. Ein von A gestelltes Aufenthaltsgesuch zum Verbleib beim Sohn wurde vom Migrationsamt des Kantons E am 19. September 2008 abgewiesen. A leidet an einer HIV-Infektion. B. Am 13. April 2010 heiratete A die zehn Jahre jüngere in Kamerun geborene Schweizerin F, weshalb er am 3. Dezember 2010 die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau, befristet bis am 12. April 2015, erhielt. C. Mit Schreiben vom 2. April 2014 stellte das Migrationsamt des Kantons Zürich A diverse Fragen im Zusammenhang mit seiner in G ausgeübten Erwerbstätigkeit und der Ehe. Ebensolche Fragen ergingen mit Schreiben vom 30. April 2014 an F. Weitere schriftliche Fragen an A folgten am 9. Juli 2014 und an die Ehefrau am 26. August 2014. Die Fragen wurden jeweils schriftlich beantwortet. Wegen eines parallel laufenden Verfahrens betreffend erleichterte Einbürgerung besuchte die Stadtpolizei am 9. September 2014 die Wohnung der Eheleute in Zürich. Vor Ort wurden die Ehefrau und ihre Mutter angetroffen. Am 15. September 2014 fand ein Gespräch zwischen der Stadtpolizei und A statt. Dabei wurde bekannt, dass er per 10. September 2014 die Arbeit in G aufgegeben habe. Am 24. September 2014 teilte das Migrationsamt A mit, die eheliche Gemeinschaft sei nie aufgenommen worden und es bestünden keine wichtigen persönlichen Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machten. Es werde daher beabsichtigt, die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr zu verlängern. A hielt mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 fest, seit der Arbeitsaufgabe am 10. September 2014 bei der Ehefrau zu wohnen. Am 15. Oktober 2014 ging eine Anmeldebestätigung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums Zürich (RAV) zur Arbeitsvermittlung von A beim Migrationsamt ein. D. Im Auftrag des Migrationsamts fand am 5. Januar 2015 am genannten Wohnort erneut eine polizeiliche Kontrolle statt. Vor Ort konnten A sowie die Eltern der Ehefrau angetroffen werden. Letztere war in Kamerun. Am 2. Februar 2015 wurden die Eheleute polizeilich befragt. A sagte unter anderem aus, in G zu arbeiten. Mit Schreiben vom 9. Februar 2015 teilte das Migrationsamt A erneut mit, es werde beabsichtigt, die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern. Im Antwortschreiben vom 18. Februar 2015 hielt er fest, nur manchmal, bei Notfällen, seinem früheren Arbeitgeber in G auszuhelfen. E. Mit Verfügung vom 5. Juni 2015 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich ab und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 5. August 2015 an. II. Dagegen reichte A am 3. Juli 2015 Rekurs bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich ein, der am 28. September 2016 abgewiesen wurde. III. Am 28. Oktober 2016 erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 28. September 2016. Er beantragte dessen Aufhebung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, subeventualiter die vorläufige Aufnahme beim Staatssekretariat für Migration zu beantragen. Sodann sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und in der Person des ihn vertretenden Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. Am 17. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel sowie die Kostennote zu den Akten. Die Vorinstanz verzichtete mit am 14. November 2016 eingegangenem Schreiben auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Weitere Stellungnahmen gingen nicht mehr ein. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über und -unterschreitungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG]). Nach Auflösung der Ehe besteht der Anspruch des Ehegatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG). 2.2 Nach Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG erlöschen die Ansprüche nach Art. 42 AuG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen. Dieser Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs bezieht sich insbesondere auf die sogenannte Schein- bzw. Ausländerrechtsehe, das heisst, wenn die Ehe einzig geschlossen wurde, um die ausländerrechtlichen Bestimmungen zu umgehen, ohne dass eine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigt wäre (BGr, 1. Oktober 2012, 2C_58/2012, E. 3.1; BGE 128 II 145 E. 2.2), oder wenn ein Ausländer den Behörden zur Sicherung seines Aufenthalts ein intaktes Eheleben mit einem Schweizer Bürger vorspielt, obwohl die Ehe ausschliesslich aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossen und zu keinem Zeitpunkt tatsächlich gelebt worden ist (vgl. BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.1). Eine Scheinehe liegt nicht bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist zusätzlich, dass die Ehegatten von Anfang an nie den Willen hatten, eine Lebensgemeinschaft zu begründen (VGr, 21. Februar 2012, VB.2011.791, E. 2.6; vgl. Martina Caroni in: Dieselbe/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 51 N. 12, mit Hinweis auf BGE 121 II 97, E. 3b). 2.3 Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe. Die Existenz einer Scheinehe beziehungsweise Ausländerrechtsehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1; BGE 130 II 113 E. 10.2, 127 II 49 E. 5a). Feststellungen über das Bestehen solcher Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten). Erforderlich sind konkrete und klare Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt ist (BGr, 5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3; BGE 128 II 145 E. 2.3). Es liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden sämtliche Indizien – auch solche mit geringer(er) Beweiskraft – berücksichtigt. Die geringe(re) Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht zwingend zu dessen vollständiger Nichtberücksichtigung im Rahmen der Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien und ihren Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu berücksichtigen (VGr, 18. März 2009, VB.2008.00587, E. 2.3). Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht, obliegt es dem zur Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis beziehungsweise durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (VGr, 17. Dezember 2008, VB.2008.00454, E. 4 [nicht im Internet]; BGr, 9. Juni 2008, 2C_60/2008, E. 2.2.2; BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen). Als Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe kann unter anderem die Tatsache gelten, dass dem Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Diesbezügliche Indizien können sodann die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sein, fehlende Verständigungsmöglichkeiten sowie insbesondere die Tatsache, dass die Ehegatten eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde oder wenn ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehepartnern vorliegt, keine Kenntnisse der Lebensumstände des anderen bestehen oder widersprüchliche Angaben zu eheprägenden Ereignissen gemacht werden. Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespielt sein, um die Behörden zu täuschen (BGr, 1. Oktober 2012, 2C_58/2012, E.3.2; BGE 122 II 289 E. 2b). 2.4 In Bezug auf das Erfordernis des Zusammenlebens gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG ist festzuhalten, dass eine (relevante) Ehegemeinschaft solange besteht, als die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist (vgl. BGE 138 II 229 E. 2; 137 II 345 E. 3.1.2). Dabei ist grundsätzlich auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen. Vom Erfordernis des Zusammenlebens wird nach Art. 49 AuG ausnahmsweise abgesehen, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe vorliegen, die Ehegemeinschaft indes weiter besteht (BGr, 20. Dezember 2012, 2C_1027/2012, E.3.3; BGr, 14. Februar 2011, 2C_723/2010, E. 4.1; BGr, 10. Februar 2011, 2C_647/2010, E. 3.1). Ausnahmen sind namentlich "aus wichtigen und nachvollziehbaren beruflichen oder familiären Gründen" möglich (Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3709, 3795 zu Art. 48 AuG). Dementsprechend ist nicht jeder berufliche Grund ein wichtiger Grund (BGr, 23. Dezember 2010, 2C_544/2010, E. 2.3.1). Vielmehr müssen die Gründe objektivierbar sein und ein gewisses Gewicht aufweisen, was grundsätzlich von der ausländischen Person darzutun ist (Art. 90 AuG; BGr, 8. September 2013, 2C_428/2013, E. 4.2; BGr, 28. Juni 2013, 2C_340/32013, E. 2.2). Von einem wichtigen Grund kann desto eher gesprochen werden, je weniger die Ehegatten auf die Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne einen grossen Nachteil in Kauf nehmen zu müssen (BGr, 23. Dezember 2010, 2C_544/2010, E. 2.3.1). Dagegen stellt ein freiwilliger Entscheid für ein "living apart together" für sich allein genommen praxisgemäss keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 49 AuG dar (vgl. BGr, 15. Oktober 2012, 2C_40/2012, E. 4 mit Hinweisen). 2.5 Die Betroffenen trifft bei der Abklärung des Sachverhalts im Rahmen von Art. 49 AuG eine besondere Mitwirkungspflicht, da es dabei in der Regel um Umstände aus ihrem Lebensbereich geht, die sie besser kennen als die kantonalen Behörden (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2). Es darf erwartet werden, dass wer sich auf Art. 49 AuG beruft, dartut und – soweit möglich – anhand geeigneter Belege nachweist, dass die Ehegemeinschaft fortbesteht, auch wenn die Ehegatten aus wichtigen Gründen getrennt leben (BGr, 1. Juni 2010, 2C_575/2009, E. 3.5 mit Hinweisen). Umgekehrt müssen die zuständigen Behörden vor einer Nichtverlängerung oder dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes die verschiedenen Umstände ihrerseits aber umfassend und fair prüfen und im Zweifelsfall zusätzliche Abklärungen vornehmen und geeigneten Beweisanerbieten entsprechen (BGr, 17. Juni 2010, 2C_50/2010, E. 2.2). 3. 3.1 Die Vorinstanz geht von einer so genannten Scheinehe oder aber mindestens dem Fehlen des Zusammenwohnens aus. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers seit 2009 eine ordentliche Invalidenrente sowie Zusatzleistungen beziehe und hoch verschuldet sei, gehöre sie grundsätzlich einem Personenkreis an, aus dem häufig Partner für Scheinehen stammen. Hinzu komme, dass sie bereits früher mit einem kamerunischen Asylbewerber verheiratet gewesen sei, ohne jedoch mit diesem zusammenzuleben. Die Heirat sei für den Beschwerdeführer nach den negativen Asylentscheiden und dem abgewiesenen Aufenthaltsgesuch zum Verbleib beim Sohn die einzige Möglichkeit zum Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung gewesen. Die Eheleute hätten aber nie eine echte länger währende eheliche Wohngemeinschaft geführt. Dies ergebe sich unter anderem aus der Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers in G sowie den polizeilichen Wohnkontrollen und Befragungen. Insbesondere könne nicht nachvollzogen werden, dass es ihm in den nunmehr über sechs Ehejahren nicht möglich gewesen sein soll, sich wenigstens rudimentäre Deutschkenntnisse anzueignen und im Raum Zürich eine seinen Fähigkeiten angemessene Arbeit zu finden. Auch wäre es der nicht arbeitstätigen Ehefrau grundsätzlich zumutbar, ihm nach G zu folgen, so denn eine eheliche Wohn- und Lebensgemeinschaft wirklich im Zentrum der Ehe stünde. 3.2 Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf den ersten polizeilichen Ermittlungsbericht vom 17. September 2014 wegen fehlender Neutralität und nicht fairer Sachverhaltsermittlung die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Auch habe die Befragung des Beschwerdeführers durch den Polizeibeamten am 15. September 2014 ohne einen Dolmetscher stattgefunden. Weiter seien die Eheleute bei der polizeilichen Befragung vom 2. Februar 2015 falsch belehrt worden, indem sie auf die Pflicht, die Wahrheit zu sagen und eine Mitwirkungspflicht zu haben, hingewiesen worden seien. Dadurch sei unerlaubt Druck auf sie ausgeübt worden. Gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. Mai 2016 (VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00407, E. 5.2) sei es aber für die Befragten zentral zu wissen, ob sie als Auskunftspersonen oder als Zeugen befragt würden, und es bestehe für sie keine Rechtspflicht zur wahrheitsgemässen Aussage. In der Sache gehe es unter anderem nicht an, dass die Ehefrau einzig aufgrund ihres Status als IV-Empfängerin als Partnerin einer Ausländerrechtsehe gelte. Hinsichtlich ihrer früheren Ehe mit einem kamerunischen Landsmann habe die Vorinstanz keinerlei gefestigte Kenntnis, weshalb daraus nichts zu Ungunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden könne. Weiter sei zum Zeitpunkt der Heirat im Kanton G ein Verfahren bezüglich Bewilligungserteilung anhängig gewesen, weshalb die Eheschliessung nicht die "letzte Hoffnung" des Beschwerdeführers gewesen sei. Sodann habe er seit Mai 2009 unregelmässig in G gearbeitet und wegen der Arbeitszeiten im Restaurant nicht täglich zwischen Zürich und G pendeln können. Während der arbeitsfreien Monate sowie in den Ferien habe er durchgehend in Zürich gelebt. Entsprechend habe er hier die Termine beim RAV (siehe dazu Sachverhalt I/C) immer wahrgenommen und Bewerbungen versendet. Da er keine Sozialhilfe habe beziehen wollen, habe er sich aufgrund der erfolglosen Bewerbungen, dies trotz Besuchs von Deutschkursen, an seinen ehemaligen Arbeitgeber in G gewendet und dort, auch auf Anraten des RAV Zürich, die Arbeitstätigkeit wieder aufgenommen. Der Ehefrau sei es wegen der zahlreichen Betreibungen nicht möglich gewesen, eine andere Wohnung zu finden. In G habe er wegen seiner auf die Sommermonate befristeten Anstellungsverträge keine Wohnung finden können, hätten die Vermieter doch seine Einkünfte als zu wenig gesichert erachtet. Des Weiteren seien die Eheleute schon vor der Hochzeit während mehr als neun Jahren ein Paar gewesen. Im Dezember 2014 sei die Ehefrau für die Beerdigung eines Familienmitglieds nach Kamerun gegangen, wofür er sie finanziell unterstützt habe. Bei ihrer Abwesenheit habe es sich nicht um Ferien im eigentlichen Sinn gehandelt. Dass er im Januar 2015 in der Ehewohnung angetroffen worden sei, zeige gerade klar das Vorliegen einer tatsächlichen Ehe- und Haushaltsgemeinschaft auf. 3.3 Es stellt sich somit die Frage der korrekten Feststellung und Würdigung des Sachverhalts (§ 70 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG). Für die Gewichtung eines bestimmten Beweismittels ist massgebend, wie geeignet und verlässlich die Erkenntnisquelle ist, um den betreffenden Sachverhalt zu belegen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 142). 3.3.1 Die im Polizeibericht vom 17. September 2014 gemachten Ausführungen können, soweit sie die Aussagen der Ehefrau während des Hausbesuchs am 9. September 2014 und das Gespräch des Beamten mit dem Beschwerdeführer vom 15. September 2014 betreffen, nicht als geeignete und verlässliche Erkenntnisquelle im dargelegten Sinn qualifiziert werden. So unterhielten sich der Polizist und der Beschwerdeführer teilweise auf Deutsch, teilweise auf Französisch, wobei beide je die andere Sprache nicht genügend beherrschen und so Missverständnisse oder Unklarheiten möglich sind. Sodann sind zwecks Nachweises, dass kaum eine bestehende und gefestigte eheliche Gemeinschaft bestehe, einzelne Äusserungen, welche die Ehefrau vor Ort getätigt haben soll, teils in indirekter und teils in direkter Rede wiedergegeben. Es ist nicht auszuschliessen, dass die aufgeführten Äusserungen aus dem Zusammenhang gerissen sind. Weiter trifft es zu, dass die vom Beamten in der Sache getätigte Einschätzung nicht als neutral erscheint und nicht weiter beachtlich ist. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die im Rapport zusammenfassend wiedergegebenen Äusserungen nicht Ausfluss einer im eigentlichen Sinn durchgeführten Befragung sind (Plüss, § 7 N. 48 ff.). Auf die Rüge der Nichteinhaltung der Protokollierungspflicht ist daher nicht weiter einzugehen. Die anderen im Rapport vom 17. September 2014 wiedergegebenen, rein sachlichen Feststellungen, namentlich die Angaben bezüglich weiterer Akten von Polizeistellen etc., taugen indessen grundsätzlich als Erkenntnisquelle und können im Rahmen der gesamthaft vorzunehmenden freien Würdigung des Ergebnisses der Untersuchung entsprechend berücksichtigt werden (§ 70 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Satz 1 VRG). Der Vollständigkeit halber rechtfertigt es sich an dieser Stelle, auf die frühere Ehe der Ehefrau kurz einzugehen: Aus dem genannten Rapport ergibt sich unter anderem, dass sie schon einmal mit einem kamerunischen Asylbewerber verheiratet war, ohne mit ihm zusammenzuleben. Im Rekursentscheid wird die frühere Ehe ebenfalls thematisiert. In der Beschwerdeschrift wird der betreffende Umstand als solches nicht bestritten. Wie dargelegt wird aber beanstandet, dass die Vorinstanz darüber keine gefestigte Kenntnis habe. Entsprechend könne daraus nichts zu Ungunsten des Beschwerdeführers hergeleitet werden. Der mittlerweile rechtskundig vertretene Beschwerdeführer macht demnach eine diesbezüglich ungenügende Feststellung des Sachverhalts geltend, verkennt aber, dass ihn eine Mitwirkungspflicht trifft (siehe E. 2.3) und es an ihm bzw. der Ehefrau wäre, darüber näher zu informieren. Dies gilt erst recht, nachdem er schon während mehr als neun Jahren vor der Eheschliessung ein Verhältnis zur Ehefrau gehabt haben soll. Wie sich aber noch zeigen wird, ist die Sache ohnehin zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sollte für den Beweis des Bestehens einer Scheinehe die Umstände der früheren Ehe der Ehefrau überhaupt relevant sein, wäre dem Beschwerdeführer bzw. der Ehefrau Gelegenheit zum entsprechenden Gegenbeweis mittels näherer Ausführungen zu den damaligen Geschehnissen zu geben. 3.3.2 Der zweite Polizeirapport vom 4. Februar 2015 erachtet – anders als jener vom 17. September 2014 – den Verdacht, dass die Eheleute weder eine Ehe- noch Wohngemeinschaft führen würden, als nicht erhärtet. Wie erwähnt, konnte der Beschwerdeführer in der Wohnung mitsamt Utensilien, die auf seinen regelmässigen Aufenthalt dort deuten, von der Polizei am 5. Januar 2015 angetroffen werden, während die Ehefrau in Kamerun weilte. Teile des Rapports vom 4. Februar 2015 bilden auch die am 2. Februar 2015 durchgeführten polizeilichen Einvernahmen der Eheleute. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer eine falsche Belehrung der Befragten und daher die Nichtverwertbarkeit geltend. 3.3.3 In einem auch in der Beschwerdeschrift genannten Entscheid des Verwaltungsgerichts (VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00407) wurde beanstandet, dass der Ehemann der dort betroffenen Beschwerdeführerin auf eine Wahrheitspflicht hingewiesen worden sei, ohne ihn darauf aufmerksam zu machen, dass er gegen seine Ehefrau nicht aussagen müsse. Das Gericht gelangte zum Ergebnis, die Aussage des Ehemannes dürfe nicht verwertet werden und wies die Sache unter anderem deswegen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00407, E. 5). 3.3.4 Vorliegend liegt eine andere Ausgangslage vor. Die Eheleute wurden vor der Befragung wie folgt auf ihre Rechte hingewiesen: "Sie werden durch mich als Auskunftsperson befragt. Sie haben das Recht die Aussagen zu verweigern mit denen Sie sich resp. nahe Verwandte, der Strafverfolgung aussetzen würden. Ich mache Sie auch darauf aufmerksam, dass Sie verpflichtet sind hier die Wahrheit zu sagen und die Mitwirkungspflicht haben. Haben Sie Ihre Rechte und Pflichten verstanden?". Die Eheleute bejahten dies. Die Eheleute wurden somit einerseits ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass sie als Auskunftspersonen befragt werden und das Recht zur Verweigerung der Aussage haben, wenn sie damit sich oder nahe Verwandte der Strafverfolgung aussetzen würden (sogenannter "nemo-tenetur-Grundsatz"). Beim Tatbestand der "Täuschung von Behörden" im Sinn von Art. 118 AuG, worunter namentlich die Scheinehe fällt, handelt es sich um eine Strafbestimmung. Der Hinweis, dass die Auskunftsperson weder sich noch nahe Verwandte einer Strafverfolgung aussetzen müsse und die Aussage entsprechend verweigern könne, ist daher korrekt erfolgt. 3.3.5 Andererseits trifft den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau im Rahmen des Verwaltungsverfahrens auch eine Mitwirkungspflicht (siehe E. 2.3). Der Hinweis auf die Mitwirkungspflicht als solche erweist sich somit als rechtens (§ 7 Abs. 2 und 3 VRG; Plüss, § 7 N. 89), ebenso wie der allgemeine Hinweis an die Eheleute, sie seien verpflichtet, hier die Wahrheit zu sagen. Dies ist jedenfalls nicht gleichzusetzen mit der Aufforderung zur wahrheitsgemässen Aussage unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 307 des Strafgesetzbuchs (StGB), wie dies beispielsweise bei Zeugenbefragungen der Fall ist. Ein Hinweis auf die Straffolgen nach Art. 307 StGB erfolgte hier zu Recht gerade nicht. Gleichermassen ist die Erwägung im Entscheid VB.2015.00407 zu verstehen, wonach im verwaltungsinternen Verfahren Auskunftspersonen nicht als Zeugen befragt werden können und eine förmliche Parteiaussage nicht möglich sei, das heisst, es bestehe weder für Drittpersonen noch für die Beteiligten eine Rechtspflicht zur wahrheitsgemässen Aussage (E. 5.2 des soeben genannten Entscheids). 3.3.6 Das Verwaltungsgericht hat im Entscheid VB.2015.00407 aber auch auf ein Aussageverweigerungsrecht im verwaltungsrechtlichen Mitwirkungsverfahren hingewiesen (der Ehemann müsse nicht gegen seine Ehefrau aussagen) und die dortigen Auskünfte als nicht verwertbare Beweismittel qualifiziert. Dies ist primär im Kontext jenes Sachverhalts zu sehen: Unter anderem fehlte es teils an Protokollen, Betroffene wurden mit einzelnen Vorwürfen gar nicht erst konfrontiert bzw. es war unklar, ob sie als Zeugen in einem Strafprozess oder als Auskunftspersonen in einem Verwaltungsverfahren einvernommen worden waren (VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00407, E. 5.3). Jedenfalls kann gestützt auf den genannten Entscheid nicht per se davon ausgegangen werden, der nemo-tenetur-Grundsatz gelte generell immer auch im Verwaltungsverfahren (vgl. zum Ganzen Kaspar Plüss, § 7 N. 106 mit Hinweisen; vgl. BGE 142 IV 207 E. 8.3.2 unter anderem mit Hinweis auf Simon Roth, Die Geltung von nemo tenetur im Verwaltungsverfahren, Jusletter 17. Februar 2014; derselbe, Das Verhältnis zwischen verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflichten und dem Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare – Zusammenfassung und Würdigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, ZStrR 129/2011 S. 296 ff., S. 321). 3.3.7 Nähere Ausführungen zur Problematik erübrigen sich vorliegend. Wie dargelegt, wurden die Eheleute ausreichend auf ihre Rechte und Pflichten hingewiesen. Es wurde ihnen klargemacht, dass sie als Auskunftspersonen befragt werden. Sie wurden vom Aussageverweigerungsrecht in Kenntnis gesetzt, sofern sie sich oder nahe Verwandte einer Strafverfolgung aussetzen könnten. Auch die Verpflichtung, hier die Wahrheit zu sagen, stand augenscheinlich im Zusammenhang mit der Mitwirkungspflicht, der die Auskunftspersonen nach Treu und Glauben ohnehin nachzukommen haben (Plüss, § 7 N. 100). Entsprechend ist hier von der Verwertbarkeit der Einvernahmeprotokolle vom 2. Februar 2015 auszugehen. 3.4 Aufgrund der zwei im erwähnten Sinn verwertbaren Polizeiberichte kann aber nicht in rechtsgenügender Weise auf eine Scheinehe oder fehlendes Zusammenwohnen geschlossen werden. Gerade der zweite Polizeirapport vom 4. Februar 2015 erachtet gestützt auf die beim Besuch vor Ort am 5. Januar 2015 sowie die Einvernahmen vom 2. Februar 2015 gewonnenen Erkenntnisse den Verdacht, dass die Eheleute weder eine Ehe- noch Wohngemeinschaft führen würden, als nicht erhärtet. 3.5 Die Vorinstanz sieht unter anderem in der Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers in G einen weiteren Hinweis für das Bestehen einer Ausländerrechtsehe. Hinzu komme, dass die nicht erwerbstätige Ehefrau nicht bei ihm in G wohne und er nicht bessere Deutschkenntnisse erworben habe, die ihm eine Arbeitstätigkeit im Raum Zürich ermöglichten. Zwar handelt es sich bei den von der Vorinstanz aufgeführten Umständen um Indizien, die auf eine Scheinehe deuten können. Andererseits liegen aber auch Besonderheiten vor, die nicht auf eine Ausländerrechtsehe hinweisen. So fällt der Altersunterschied – die Ehefrau ist zehn Jahre jünger als der Beschwerdeführer – nicht aus dem Rahmen. Sodann wurden beide in Kamerun geboren und haben kulturelle Gemeinsamkeiten. Weiter erscheinen die vom Beschwerdeführer genannten Gegenargumente, beispielsweise dass er nur saisonal in G arbeite, ansonsten aber in Zürich lebe, die Ehefrau wegen der gegen sie laufenden Betreibungen sowieso keine eigene Wohnung finde und er zufolge der unregelmässigen Arbeitssituation als Mieter ebenfalls keine Chance auf dem Wohnungsmarkt habe, als zur Widerlegung der Vermutung einer Scheinehe geeignet. Auch erklärte er, die Ehefrau habe wegen einer Beerdigung Ende 2014/Anfang 2015 in Kamerun geweilt. So oder so bedarf es zur Vervollständigung des Sachverhalts weiterer Überprüfungen, gegebenenfalls in Form weiterer Befragungen der Eheleute und von Dritten wie Schwiegereltern, Nachbarn und des Arbeitgebers des Beschwerdeführers oder der Einholung weiterer Auskünfte bezüglich seiner Wohnsituation bzw. Unterkunft in Zürich und G. Mittlerweile hat der Beschwerdeführer denn auch mehrere Unterlagen ins Recht gereicht, die es zu würdigen gilt. Darunter befinden sich vom Beschwerdeführer beim RAV eingereichte Nachweise erfolgloser persönlicher Arbeitsbemühungen im Raum Zürich und G während der arbeitsfreien Monate, eine Bestätigung seines aktuellen Arbeitgebers in G vom 14. Oktober 2016 betreffend die Arbeitstage und ein Arbeitsvertrag vom 2. April 2016, ebenso Lohnbelege. Dem Beschwerdeführer kann jedenfalls nicht unbesehen vorgeworfen werden, sich nicht genügend um eine Arbeit im Raum Zürich bemüht zu haben. Die Arbeitstätigkeit in G soll denn auch auf Empfehlung der hiesigen RAV wieder aufgenommen worden sein. Auch vermögen die unzureichenden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers eine Scheinehe noch nicht zu untermauern. Immerhin hat er zwischen dem 29. November 2010 bis zum 14. Januar 2011 und dem 17. Januar 2011 zum 11. Februar 2011 Deutsch-Intensivkurse besucht und er beherrscht mit Französisch eine hiesige Landessprache. Weiter liegen Bestätigungen der Ehefrau vom 14. Oktober 2016 und deren Mutter vom 19. Oktober 2016 vor, wonach die Ehe nicht arrangiert gewesen und eine andere Wohnsituation aufgrund der schlechten Aussichten auf dem Wohnungsmarkt unmöglich sei. 3.6 Aus den soeben dargelegten Gründen kann gestützt auf die derzeitige Aktenlage auch nicht ein fehlendes Zusammenwohnen der Eheleute nach Art. 42 Abs. 1 AuG angenommen werden. Ein freiwilliges "living apart together" ist ebenfalls nicht rechtsgenügend erstellt (siehe dazu auch Ziff. 6.9 der Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AuG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Bern, Oktober 2013, Stand 25. November 2016). 3.7 Der Beschwerdeführer macht weiter einen Anwesenheitsanspruch zufolge des langjährigen Aufenthalts in der Schweiz und der mittlerweile intensivierten Beziehung zu seinem Sohn nach Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 EMRK geltend (Schutz des Privat- und Familienlebens). Namentlich seien auch die Interessen des Sohnes im Sinn der Bestimmungen der UNO-Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 (KRK) verletzt. Der Beschwerdeführer hat neu Belege ins Recht gereicht, wonach er regelmässig den Sohn besucht und den Unterhaltsverpflichtungen nachkommt. Eingriffe in die angerufenen Rechte können – gerade bei einer Scheinehe – gerechtfertigt sein, sofern entgegenstehende öffentlichen Interessen überwiegen (vgl. BGr, 8. Dezember 2015, 2C_391/2015 E. 2.5). Sodann würde eine Scheinehe das sogenannt "tadellose" Verhalten, das für den Anspruch gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK seitens eines nicht sorge- oder obhutsberechtigten ausländischen Elternteils erfüllt sein muss, infrage stellen (vgl. VGr, 26. Oktober 2016, VB.2016.00503 E. 2.1, mit zahlreichen Hinweisen). Dies alles wäre im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen und zu würdigen. Gegebenenfalls bedürfte es näherer Abklärungen zur Beziehung zwischen Vater und Sohn. 3.8 Allenfalls bedarf es auch der näheren Überprüfung des aktuellen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und der Möglichkeit der Medikation im Heimatland. Der Beschwerdeführer hat entsprechende ärztliche Belege ins Recht gereicht. 3.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist und die Sache im Sinn der Erwägungen zur weiteren Untersuchung und zum umfassenden Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und er hat dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Da die Rückweisung zwecks weiterer Untersuchung des Sachverhalts erfolgt und die Behörde insoweit die Beweislast trägt (vgl. E.2.3), rechtfertigt es sich, die Kosten des Rekursverfahrens ebenfalls dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 67). 4.2 Zufolge Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens an den Beschwerdegegner erweist sich das vorliegende Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos. 4.3 Nach Art. 16 Abs. 2 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte selbst zu wahren. Aufgrund der eingereichten Lohnbelege aus dem jeweils befristeten Arbeitsverhältnis ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, zumal er auch für die Alimente des Sohnes aufzukommen hat. Auch ist sein Begehren nicht aussichtslos und es stellen sich kompliziertere Rechtsfragen, weshalb ihm in der Person von Rechtsanwalt B, substituiert durch C, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen ist. 4.4 Rechtsanwalt B ist mit Fr. 2'945.80 (Mehrwertsteuer inklusive) zu entschädigen, woran die Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inklusive) anzurechnen ist. Im Mehrbetrag von Fr. 945.80 erfolgt die Entschädigung aus der Gerichtskasse. In Bezug auf den von der Gerichtskasse zu bezahlenden Betrag ist der Beschwerdeführer gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG darauf aufmerksam zu machen, dass er Nachzahlung leisten muss, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 5. Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwalt B, substituiert durch C, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. 3. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 28. September 2016 und die Verfügung des Migrationsamts vom 5. Juni 2016 werden aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 4. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 5. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 6. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B, substituiert durch C, für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen. Dieser Betrag wird der Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren angerechnet. 7. Rechtsanwalt B, substituiert durch C, wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren im Mehrbetrag von Fr. 945.80 (Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 8. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 einzureichen. 9. Mitteilung an … |