{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "21.02.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00672_21-02-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216990&W10_KEY=4467074&nTrefferzeile=71&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c5424341c4de96856d45d4086b1c2506"}, "Num": [" VB.2016.00672"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.21.0  VB.2016.00672"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.21.0  VB.2016.00672"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.21.0  VB.2016.00672"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Scheinehe: Die in einem ersten Polizeibericht gemachten Ausf\u00fchrungen k\u00f6nnen teilweise nicht als geeignete und verl\u00e4ssliche Erkenntnisquelle qualifiziert werden (E. 3.3.1). Der zweite Polizeirapport erachtet den Verdacht, dass die Eheleute weder eine Ehe- noch Wohngemeinschaft f\u00fchren w\u00fcrden, als nicht erh\u00e4rtet (E. 3.3.2). Den Beschwerdef\u00fchrer trifft unabh\u00e4ngig vom Recht zur Verweigerung der Aussage im Strafverfahren (\"T\u00e4uschung der Beh\u00f6rden\") im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eine Mitwirkungspflicht. Diese ist nicht mit der Aufforderung zur wahrheitsgem\u00e4ssen Aussage unter Androhung von Straffolgen gleichzusetzen. Das im Entscheid VB.2015.00407 genannte Aussageverweigerungsrecht im verwaltungsrechtlichen Mitwirkungsverfahren ist im Kontext jenes Sachverhalts zu sehen und begr\u00fcndet keine generelle G\u00fcltigkeit des Grundsatzes nemo tenetur (E. 3.3.3ff.). Zwar liegen Indizien vor, die auf eine Scheinehe deuten k\u00f6nnen. Andererseits liegen aber auch Besonderheiten vor, die nicht auf eine Ausl\u00e4nderrechtsehe hinweisen. Zur Vervollst\u00e4ndigung des Sachverhalts bedarf es weiterer \u00dcberpr\u00fcfungen, auch bez\u00fcglich der Beziehung zu seinem Sohn und seinem Gesundheitszustand (E. 3.5ff.).  Gutheissung der Beschwerde und R\u00fcckweisung zur weiteren Untersuchung und zum umfassenden Neuentscheid an die Vorinstanz."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:45:30", "Checksum": "f07d06b3d40c3abbb428125bec0a2445"}