{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "23.05.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00673_23-05-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217289&W10_KEY=4467073&nTrefferzeile=34&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "73aad07f76675d16bac32462c7b8de7e"}, "Num": [" VB.2016.00673"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.23.0  VB.2016.00673"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.23.0  VB.2016.00673"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.23.0  VB.2016.00673"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Submission | Beschwerde gegen die Vergabe von Strassen- und Tiefbauarbeiten: Widerruf und Abbruch aufgrund nachtr\u00e4glich festgestellter Differenzen betreffend den offerierten Leistungsumfang. Auf die Beschwerde ist einzutreten, da sie im Ergebnis auf die Aufrechterhaltung des Zuschlags gerichtet ist (E. 2.2). Die R\u00fcge der Nichtigkeit der Verf\u00fcgungen erweist sich als unbegr\u00fcndet: Eine Kompetenz\u00fcberschreitung bzw. unzul\u00e4ssige Abh\u00e4ngigkeit ist nicht ersichtlich (E. 3.2). Eine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs wegen mangelhafter Begr\u00fcndung w\u00e4re im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt (E. 3.3). Die Voraussetzungen f\u00fcr den Zuschlagswiderruf sind zun\u00e4chst die gleichen wie f\u00fcr den Ausschluss eines Anbieters vom Verfahren (\u00a7 4a Abs. 2 IV\u00f6B-BeitrittsG). Ein Widerruf kann aber auch zul\u00e4ssig sein in F\u00e4llen, die von den expliziten Ausschlussgr\u00fcnden nicht erfasst werden. Treten nachtr\u00e4glich wesentliche M\u00e4ngel zutage, die zu einem anderen Zuschlagsentscheid f\u00fchren m\u00fcssten und befand sich die Vergabebeh\u00f6rde zum Zeitpunkt des Zuschlagsentscheids in einem entschuldbaren Irrtum \u00fcber die fraglichen Umst\u00e4nde, kann ein Widerruf des Zuschlags erfolgen (E. 4.1). Die Vergabebeh\u00f6rde setzte stillschweigend voraus, die Arbeiten w\u00fcrden unter blosser Teilsperrung der Strasse und gleichzeitiger Aufrechterhaltung des Verkehrs erfolgen, was die Beschwerdef\u00fchrerin in ihrer Offerte nicht ber\u00fccksichtigte (E. 4.2). Zusammen mit dem zu erwartenden Kostenaufschlag ist dieser Mangel als wesentlich zu qualifizieren. Mit Blick auf die Ausschreibungsunterlagen erweist sich die Annahme der Vergabebeh\u00f6rde, das Angebot der Beschwerdef\u00fchrerin decke die Aufrechterhaltung des Verkehrs ab, als entschuldbarer Irrtum (E. 4.3). Keine \u00fcberwiegenden Vertrauensschutzinteressen der Beschwerdef\u00fchrerin (E. 4.4). Abweisung. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer: Auf die Beschwerden ist mangels Legitimation nicht einzutreten, soweit damit die Feststellung der Widerrechtlichkeit der angefochtenen Verf\u00fcgungen beantragtwird."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:46:11", "Checksum": "558bfb1911bb0dad669a61faff371ac6"}