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Geschäftsnummer: VB.2016.00678  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.04.2017
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Personalrecht
Betreff:

Einstellungen im Amt, Kostengutsprache usw.


[Einstellung von Drittpersonen im Amt, Sistierungsbegehren, Ausstandsbegehren gegen einen Mitarbeitenden der Anstellungsbehörde, Kostengutsprache]

Angestellte sind nicht legitimiert, in einem Rechtsmittelverfahren die Einstellung anderer Angestellter oder vorgesetzter Behörden im Amt zu verlangen (E. 1.2).
Die Einrichtung einer externen Begleitung und Unterstützung ist keine anfechtbare Anordnung, der Entscheid über ein Sistierungsbegehren in diesem Zusammenhang zudem kein anfechtbarer Zwischenentscheid (E. 1.3).
Der Beschwerdegegner hat die Akten korrekt geführt (E. 2.1).
Das Ausstandsbegehren gegen den Kirchenratsschreiber ist verspätet und zudem in der Sache unbegründet (E. 2.2).
Für Mitarbeitende der Anstellungsbehörde gilt bezüglich Befangenheit insofern ein anderer Massstab, als es in der Natur der Sache liegt, dass eine mit einer Sache dauerhaft befasste Person sich laufend über Einzelfragen eine Meinung bildet, um überhaupt einen Entscheid treffen zu können. Voreingenommen erscheinen solche Personen erst, wenn sie sich bezüglich einer erst in der Zukunft zu treffenden Entscheidung bereits eine feste Meinung gebildet haben, von der sie sich auch durch neue Erkenntnisse nicht mehr abbringen lassen (E. 3.2).
Die angeführten Gründe lassen den betroffenen Mitarbeiter hier nicht als befangen erscheinen (E. 3.3).
Der Kirchenrat hat den Umfang der gewährten Kostengutsprache nicht rechtsverletzend festgelegt (E. 4).
Die Verweigerung einer Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren ist nicht rechtsverletzend (E. 5).
Weil es im Hintergrund um eine Entscheidung grosser Tragweite geht, sind Kosten aufzuerlegen (E. 7.1).
Abweisung.
 
Stichworte:
AUSSTANDSBEGEHREN
BEFANGENHEIT
BESCHWERDELEGITIMATION DRITTER
EINSTELLUNG IM AMT
ERSTINSTANZLICHES VERWALTUNGSVERFAHREN
KOSTENGUTSPRACHE
SISTIERUNG
Rechtsnormen:
Art./§ 49 Abs. 1 Ki-PVO
§ 5a Abs. 1 VRG
§ 21 Abs. 1 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2016.00678

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 19. April 2017

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Einstellungen im Amt, Kostengutsprache usw.,

hat sich ergeben:

I.  

A und C sind als gewählte Pfarrerinnen in der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde D tätig. Zwischen ihnen besteht ein Konflikt, der insbesondere die Aufteilung der Pfarrtätigkeiten betrifft.

Nachdem A mehrere anonyme Schreiben erhalten hatte, liess sie dem Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich mit Schreiben vom 18. April 2016 unter anderem beantragen, es seien E, der Präsident der Kirchenpflege D, und C im Amt einzustellen und die Evangelisch-reformierte Landeskirche habe die Kosten für eine Rechtsvertretung zu übernehmen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, E habe sie gemobbt und sie habe gegen ihn Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs und Amtsgeheimnisverletzung erstattet; gegen C habe sie ebenfalls Strafanzeige erstattet, weil diese wohl die Verfasserin der anonymen Briefe sei.

Am 13. Juli 2016 beschloss der Kirchenrat, für die Kirchenpflege D, das Kirchenpflegepräsidium und den Pfarrkonvent (der aus beiden Pfarrerinnen besteht) eine externe Begleitung und Unterstützung einzurichten.

Mit Schreiben vom 20. August 2016 liess A an ihren Anträgen vom 18. April 2016 festhalten und dem Kirchenrat zusätzlich beantragen, die externe Begleitung bis zum Abschluss der Strafverfahren aufzuschieben, die Bezirkskirchenpflege F anzuweisen, bis zum Abschluss der Strafverfahren an den Kirchenpflegesitzungen vertreten zu sein, und den Leiter des Rechtsdiensts im Stabsdienst der Evangelisch-reformierten Landeskirche, G, in den Ausstand zu versetzen.

Der Kirchenrat beschloss am 21. September 2016 Folgendes:

"1.     Das Ausstandsbegehren gegen den Leiter Rechtsdienst wird abgewiesen.

 

2.    Den Gesuchen um Einstellung im Amt von Pfrn. C und Kirchenpflegepräsident E wird nicht stattgegeben.

 

3.    Dem Gesuch um Sistierung der externen Begleitung und Unterstützung der Kirchenpflege, des Kirchenpflegepräsidiums und des Pfarrkonvents wird nicht stattgegeben.

 

4.    Pfrn. A wird im Sinn der Erwägungen Kostengutsprache gemäss § 49 PVO [Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 11. Mai 2010, LS 181.40] gewährt.

 

5.    Rechtsanwältin H und Rechtsanwalt B werden eingeladen, dem Kirchenrat spätestens innert zehn Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses im Sinn [der] Erwägungen eine detaillierte Zusammenstellung über den notwen­digen Zeitaufwand und die Barauslagen zukommen zu lassen. Im Säumnisfall würde die Entschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen festgelegt.

 

6.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen."

II.  

A liess am 31. Oktober 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und sinngemäss beantragen, unter Entschädigungsfolge "(inkl. MwSt.)" sei der Beschluss des Kirchenrats vom 21. September 2016 aufzuheben, das Ausstandsbegehren gegen G gutzuheissen und die Angelegenheit im Übrigen zur Neubeurteilung an den Kirchenrat zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 23./25. November 2016 beantragte der Kirchenrat, unter Entschädigungsfolge sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Mit weiteren Stellungnahmen von A vom 12. Dezember 2016, 12./11. und 31. Januar 2017 sowie des Kirchenrats vom 20. Dezember 2016, 18./19. Januar und 8. Februar 2017 wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amts wegen. Gegen Anordnungen des Kirchenrats steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht nur offen, sofern es sich um solche im Bereich des Personalrechts handelt (Art. 228 Abs. 2 der Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 17. März 2009 [KirchenO, LS 181.10] in Verbindung mit § 18 Abs. 3 Satz 1 des Kirchengesetzes vom 9. Juli 2007 [LS 181.1]).

1.2 Ob sich die von der Beschwerdeführerin beantragte Einstellung des Kirchenpflegepräsidenten im Amt als Anordnung im Bereich des Personalrechts qualifizieren lässt, kann hier offenbleiben, weil sich auf diesen Antrag – wie sich sogleich zeigt – jedenfalls aus anderen Gründen nicht eintreten lässt.

Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch eine Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die beschwerdeführende Person muss stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum Streitgegenstand stehen. Zudem muss sie einen eigenen, persönlichen praktischen Nutzen an der Rechtsmittelerhebung dartun können (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 14 ff.). Schutzwürdig ist ein Interesse, wenn es vom geltenden Recht geschützt oder im Licht der die Rechtsordnung dominierenden Grundsätze schützenswert ist (Bertschi, § 21 N. 20 mit Hinweis).

Ein schutzwürdiges Interesse für eine Intervention zu Lasten einer Drittpartei ist nur unter restriktiven Bedingungen gegeben und setzt grundsätzlich voraus, dass die beschwerdeführende Person damit einen ihr selber drohenden Nachteil abwehren kann (vgl. hierzu Bertschi, § 21 N. 53 ff.). Soweit es – wie hier – im Hintergrund um Mobbingvorwürfe geht, erschöpft sich das schutzwürdige Interesse der Arbeitnehmenden darin, von der arbeitgebenden Person wirksame Massnahmen zum eigenen Schutz zu verlangen. Hingegen sind sie nicht legitimiert, Massnahmen zu Lasten anderer Arbeitnehmender oder vorgesetzter Behörden zu verlangen. So können Angestellte namentlich nicht auf dem Rechtsmittelweg erwirken, dass andere Angestellte entlassen werden. Das Gleiche gilt bezüglich der von der Beschwerdeführerin beantragen Einstellung im Amt. Diesbezüglich lässt sich deshalb nicht auf die Beschwerde eintreten.

1.3 Abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen sind sodann nur Anordnungen sowie das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Anordnung im Beschwerdeverfahren anfechtbar (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 VRG). Anordnungen sind unter anderem auf die Herbeiführung von Rechtswirkungen gerichtet und legen das von ihnen geregelte Rechtsverhältnis verbindlich und erzwingbar fest (Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 22 f.). Die Einrichtung einer externen Begleitung und Unterstützung ist nicht auf Rechtswirkungen gerichtet, sondern stellt einen Realakt dar. Weil es sich demnach nicht um eine anfechtbare Anordnung handelt, kann auch die (ausgebliebene) Sistierung der externen Begleitung und Unterstützung nicht Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens sein. Im Übrigen handelte es sich beim Entscheid über die Sistierung um einen Zwischenentscheid im Sinn von § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110), der nur anfechtbar wäre, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan, weshalb hier eine dieser Voraussetzungen erfüllt sein sollte. Soweit die Beschwerdeführerin sich gegen die Ablehnung ihres Sistierungsbegehrens wendet, lässt sich deshalb auf die Beschwerde ebenso wenig eintreten.

1.4 Streitgegenstand bildet sodann ein Ausstandsbegehren gegen den Leiter des Rechtsdiensts im Stabsdienst der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich. Jener war am angefochtenen Beschluss nicht beteiligt, weshalb das Begehren insofern bereits bei Einreichung der Beschwerde gegenstandslos war. Der angefochtene Beschluss ist aber dahingehend zu verstehen, dass über das Ausstandsbegehren gegen den Leiter des Rechtsdiensts auch für künftige, die Beschwerdeführerin betreffende Verfahren entschieden wurde. Insofern liegt ein Zwischenentscheid vor, gegen den die Beschwerde nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 92 Abs. 1 BGG zulässig ist.

1.5 Schliesslich richtet die Beschwerde sich dagegen, dass der Beschwerdeführerin nicht in vollem Umfang Kostengutsprache gewährt wird. Weil die tatsächliche Höhe der Kostengutsprache noch nicht feststeht, handelt es sich dabei ebenfalls um einen Zwischenentscheid, der nur unter den vorstehend unter 1.3 genannten Voraussetzungen angefochten werden kann. Hier droht der Beschwerdeführerin aber insofern ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, als die Ungewissheit darüber, welche Kosten übernommen werden, sie allenfalls zwingen könnte, nur in reduziertem Umfang von ihrem vom Beschwerdegegner anerkannten Anspruch auf eine Rechtsvertretung Gebrauch zu machen. Diesbezüglich ist die Beschwerde deshalb ebenfalls zulässig.

Weil die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist im genannten Umfang auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die Beschwerdeführerin rügt vorab ein "[g]esetzwidriges Aktenverzeichnis" des Beschwerdegegners. Die Rüge ist unbegründet. Zunächst muss der Inhalt der einzelnen Aktenstücke aus dem Aktenverzeichnis nicht im Detail hervorgehen. Die Akten sind sodann chronologisch und damit in nachvollziehbarer Weise geführt. Schliesslich lässt sich die Behauptung, es seien E-Mails gekürzt oder "zusammengeschnitten" worden, aufgrund der Akten nicht bestätigen. Die angeführten unterschiedlichen Schriften dürften vielmehr darauf zurückzuführen sein, dass es sich um E-Mail-Korrespondenz zwischen verschiedenen Personen handelt, die jeweils unterschiedliche Schriften verwendeten. Die Behauptung der Beschwerdeführerin erweist sich deshalb als reine Spekulation, auf die nicht im Detail einzugehen ist.

Das Aktendossier des Beschwerdegegners hat den Konflikt in der Kirchgemeinde D zum Gegenstand und nicht die Anstellung der Beschwerdeführerin. Der in der Stellungnahme vom 12. Januar 2017 erhobene Vorwurf, es handle sich um eine rechtswidrige Aktenführung, ist schon aus diesem Grund nicht stichhaltig.

2.2  

2.2.1 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, Kirchenratsschreiber I hätte beim Entscheid über das Ausstandsbegehren gegen G in den Ausstand treten müssen, weil es dabei um das Verhältnis zwischen G und E gegangen sei; Letzterer sei Mitglied der Geschäftsprüfungskommission der Kirchensynode der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich und in dieser Funktion auch für die Aufsicht über den von I geleiteten Stabsdienst zuständig.

2.2.2 Nach § 5a Abs. 1 Ingress VRG treten Personen in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen. Praxisgemäss hat eine Person dann in den Ausstand zu treten, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des jeweiligen Behördenmitglieds zu erwecken bzw. die Gefahr der Voreingenommenheit begründen können. Es braucht nicht nachgewiesen zu werden, dass diese tatsächlich befangen sind. Vielmehr genügt das Vorhandensein von Umständen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen (statt vieler BGE 140 I 326 E. 5.1; Regina Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 15). Unter anderem vermögen etwa Abhängigkeitsverhältnisse die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen (Kiener, § 5a N. 28).

2.2.3 Ausstandsgründe sind nach Treu und Glauben unverzüglich vorzubringen, das heisst, sobald bekannt oder absehbar ist, dass eine möglicherweise befangene Person an der Behandlung der Angelegenheit mitwirkt. Wer im Wissen um einen möglichen Ausstandsgrund untätig bleibt und sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, hat den Anspruch auf eine spätere Ausstandsrüge verwirkt (Kiener, § 5a N. 43 f.). Können die Namen der mitwirkenden Personen einer allgemein zugänglichen Publikation entnommen werden, hat jedenfalls eine anwaltlich vertretene Person die ordentliche Besetzung der entscheidenden Behörde zu kennen und ist sie gehalten, Ausstandsgründe umgehend geltend zu machen (BGr, 9. Juli 2015, 2C_952/2014, E. 2.6). Dass E Mitglied der Kirchensynode ist, musste der im entsprechenden Wahlkreis wohnenden und als Pfarrerin tätigen Beschwerdeführerin bekannt sein. Seine Tätigkeit als Mitglied der Geschäftsprüfungskommission lässt sich sodann dem Internetauftritt der Landeskirche entnehmen und darf bei der Beschwerdeführerin ohnehin als bekannt vorausgesetzt werden. Dass die Schreiberin oder der Schreiber einer Behörde an deren Entscheiden mit beratender Stimme teilnimmt, entspricht den üblichen Gepflogenheiten und ergibt sich hier ausdrücklich aus Art. 219 Abs. 2 KirchenO. Die Zusammensetzung des Kirchenrats lässt sich ebenfalls dem Internetauftritt der Landeskirche entnehmen. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin wäre deshalb gehalten gewesen, sich vorgängig über die Zusammensetzung des Kirchenrats kundig zu machen, und hätte die geltend gemachten Ausstandsgründe umgehend vorbringen müssen. Ihr erst im Beschwerdeverfahren sinngemäss gestelltes Ausstandsgesuch erweist sich damit als verspätet.

2.2.4 Die Rüge vermag im Übrigen auch in der Sache nicht zu überzeugen. Zwar ist E Mitglied der Geschäftsprüfungskommission der Kirchensynode und kontrolliert in dieser Funktion den Stabsdienst im Sinn einer parlamentarischen Oberaufsicht (vgl. Art. 214 lit. i KirchenO). Seine Tätigkeit beschränkt sich indes auf eine Kontrolle, die in einem Bericht an die Kirchensynode mündet; ein Weisungsrecht steht ihm weder gegenüber dem Kirchenrat noch gegenüber dem Ratsschreiber zu (vgl. § 76 der Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode des Kantons Zürich vom 15. März 2011 [LS 181.21]; ferner Reto Häggi Furrer/Michael Merker, Basler Kommentar, 2015, Art. 169 BV N. 52). Damit besteht zwischen ihm und I kein Abhängigkeitsverhältnis, das zum Anschein der Befangenheit führen könnte.

2.3 Soweit die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner gestützt auf Spekulationen, dass G am Beschluss über den eigenen Ausstand doch mitgewirkt haben könnte, sinngemäss Verfahrensfehler vorwirft, ist darauf nicht weiter einzugehen, weil es diesbezüglich an jeglicher Substanziierung der Behauptung fehlt.

Aus dem gleichen Grund ist auch nicht näher auf die Behauptung der Beschwerdeführerin einzugehen, die Kirchenräte seien "wahrscheinlich […] voreingenommen".

3.  

3.1 Ihr Ausstandsbegehren gegen G begründet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dieser habe sich "während dem ganzen Verfahren abweisend und zulasten der Beschwerdeführerin aufgeführt". Im Einzelnen habe er einem früheren Pfarrkollegen von C zur Zurückhaltung betreffend Übergabe eines Schreibens an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin geraten, ein an den Kirchenrat gerichtetes anonymes Schreiben zu den Akten genommen, ohne dieses an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten, E bezüglich eines Artikels in der Zeitung der Kirchgemeinde D beraten und damit Beihilfe zu einer Straftat geleistet, sich gegenüber der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin dahingehend geäussert, Letztere habe "hoch gepokert", sollten sich ihre Vorwürfe nicht erhärten, kein Zeichen des Mitleids gezeigt und sei schliesslich generell untätig geblieben.

3.2 Das Ausstandsbegehren richtet sich hier gegen den Leiter des Rechtsdiensts im Stabsdienst der Evangelisch-reformierten Landeskirche und damit gegen einen Mitarbeiter der Anstellungsbehörde der Beschwerdeführerin (Art. 220 Abs. 1 lit. k KirchenO sowie § 6 Abs. 1 lit. c PVO) und betrifft ein erstinstanzliches Verfahren. Im Unterschied zu Personen, die in einem Rechtsmittelverfahren mitwirken, geht es damit nicht um ein Ausstandsgesuch betreffend einen klar abgrenzbaren Streitgegenstand, sondern um das mehrheitlich informelle, teilweise aber auch formelle Handeln im Rahmen eines Dauerverfahrens. Dabei muss für den Anschein der Befangenheit insofern ein anderer Massstab geltend, als es in der Natur der Sache liegt, dass eine mit einer Sache dauerhaft befasste Person sich laufend über Einzelfragen eine Meinung bildet, um überhaupt einen Entscheid treffen zu können; darin ist deshalb keine Voreingenommenheit und damit auch kein Ausstandsgrund zu erblicken. Voreingenommen erscheint eine Person vielmehr erst dann, wenn diese sich bezüglich einer erst in der Zukunft zu treffende Entscheidung bereits eine feste Meinung gebildet hat, von der sie sich auch durch neue Erkenntnisse nicht mehr abbringen lässt.

3.3 Bezüglich der einzelnen Vorwürfe ergibt sich Folgendes:

3.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin die Stellung von E als Mitglied der Geschäftsprüfungskommission auch bei G als Ausstandsgrund anführen wollte, kann auf das vorstehend unter 2.2.3 f. Ausgeführte verwiesen werden.

3.3.2 Pfarrer J rief G am 18. Mai 2016 an, weil die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ihn bezüglich der Tätigkeit von C in der Kirchgemeinde K befragt habe. Es ging dabei auch um ein Schreiben von C unter anderem an die Konfirmandinnen und Konfirmanden, in der sie ihr Bedauern über den Abgang in K ausgedrückt und zu den Umständen Stellung genommen habe. Die Rechtsvertreterin habe ihn gebeten, ihr dieses Schreiben zur Verfügung zu stellen. Auf die Frage, wie Pfarrer J sich verhalten solle, empfahl ihm G Zurückhaltung, zumal sich die Frage des Amtsgeheimnisses stelle; allenfalls könne auf öffentlich zugängliche Adressen von Konfirmandinnen und Konfirmanden verwiesen werden. Weiter führte er aus, die Situation müsse neu beurteilt werden, falls die Staatsanwaltschaft eine Herausgabe beantragen sollte. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dieses Vorgehen den Anschein der Befangenheit begründen könnte. Die Beschwerdeführerin verkennt zunächst, dass der Kirchenrat als ihre Anstellungsbehörde und damit auch G als kirchenrätlicher Mitarbeiter nicht nur die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin, sondern auch diejenige von C zu schützen hatte. Zu jenem Zeitpunkt war bereits offenkundig, dass zwischen der Beschwerdeführerin und C ein Konflikt bestehe. Ein Zusammenhang zwischen dem von C in K verfassten Schreiben und dem Konflikt beziehungsweise dem Strafverfahren drängt sich nicht ohne Weiteres auf. Hingegen bestand eine gewisse Gefahr, dass die Beschwerdeführerin das Schreiben in irgendeiner Form gegen C verwenden könnte. Die Empfehlung, das Schreiben nicht der Rechtsvertreterin, sondern einzig der Staatsanwaltschaft auf deren Veranlassung hin auszuhändigen, ist deshalb folgerichtig. Da ein Zusammenhang zwischen diesem Schreiben und den Strafvorwürfen sodann nicht ersichtlich ist, bestand für G auch kein Grund, dieses Schreiben von sich aus der Staatsanwaltschaft zuzustellen. Da die Beschwerdeführerin um dieses Schreiben wusste, hätte sie die Staatsanwaltschaft darüber informieren und diese das Schreiben – hätte sie dessen Beizug für notwendig gehalten – bei Pfarrer J anfordern können.

3.3.3 Weiter bezieht die Beschwerdeführerin sich auf ein anonymes Schreiben, das am 8. Juni 2016 beim Kirchenrat einging. Offenbar sah der Kirchenrat in der Folge keine Veranlassung, deshalb tätig zu werden, schenkte aber auch dem Inhalt des Schreibens keine weitere Beachtung. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wurde sodann anlässlich eines Gesprächs am 15. Juli 2016 über den Eingang dieses Schreibens unterrichtet. Die Rechtsvertretung kam auf dieses Gespräch erst mit E-Mail vom 29. August 2016 zurück und bat um Zustellung des Schreibens an die Staatsanwaltschaft. Am darauffolgenden Tag liess G der Rechtsvertretung eine Kopie des Schreibens zukommen und ermächtigte jene zur Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich aus diesem Vorgehen ein Anschein der Befangenheit ergeben sollte, zumal der Kirchenrat nicht Partei des Strafverfahrens war und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern er gehalten gewesen wäre, das anonyme Schreiben umgehend den Strafverfolgungsbehörden zuzustellen. Der von der Beschwerdeführerin gerügte Hinweis von G, dass es sich um ein Schreiben von Unterstützern der Kirchenpflege handle, ist im Übrigen zutreffend. Sodann ergeben sich auch keine Hinweise, dass das anonyme Schreiben – wie behauptet wird – erst auf Druck der Beschwerdeführerin Eingang in die Akten fand.

3.3.4 Bezüglich der Zeitung der Kirchgemeinde D ergibt sich aus den Akten, dass E mit E-Mail vom 7. Januar 2016 an G gelangte und diesem schrieb, verschiedene Gemeindemitglieder hätten Fragen zur nach wie vor fehlenden Pfarrdienstordnung gestellt, welche er gerne in der Kirchgemeindezeitung beantworten wolle. Er fasste sodann zusammen, was er in der Kirchgemeindezeitung auszuführen gedenke, und fragte G, ob er dies so schreiben dürfe. Dieser nahm verschiedene Anpassungen vor, bot an, die Schlussfassung gegenzulesen, und wies E darauf hin, die Formulierungen müssten "sorgfältig und sehr sachlich-neutral gewählt sein". Am 8. Januar 2017 gelangte E mit einer ausformulierten Version erneut an G; dieser antwortete am gleichen Tag und empfahl verschiedene Anpassungen. Dass er auch noch ein "Gut zum Druck" erteilt hätte, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Im schliesslich publizierten Artikel wird ausgeführt, dass die Pfarrerinnen bis im Oktober 2015 noch keinen Vorschlag für eine Pfarrdienstordnung erstellt hätten, die Kirchenpflege sie darum gebeten habe, je für ihre Stelle die Tätigkeitsfelder und den ungefähren Zeitaufwand anzugeben, wobei die Auskunft von C schon vorliege und diejenige der Beschwerdeführerin noch ausstehe. Diese Formulierung ist neutral gehalten und weist keiner der Pfarrerinnen die Schuld daran zu, dass die Pfarrdienstordnung noch nicht erstellt werden konnte. Namentlich wird der Beschwerdeführerin darin auch nicht vorgeworfen, sie habe eine Frist ungenutzt verstreichen lassen, sondern schlicht wahrheitsgetreu festgestellt, dass ihre Angaben noch ausstünden. Damit wird im Sinn der Empfehlung von G sachlich-neutral und inhaltlich richtig darüber informiert, weshalb noch keine Pfarrdienstordnung erstellt worden sei. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern G aufgrund seiner Hinweise an E im Zusammenhang mit diesem Artikel im personalrechtlichen Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin befangen sein sollte.

3.3.5 Gemäss einer von G erstellten Aktennotiz vom 26. April 2016 erkundigte sich die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bei ihm, ob der Kirchenrat die Angelegenheit ernst nehme. Im Verlauf des Gesprächs äusserte sich G dahingehend, dass wohl eine Administrativuntersuchung angeordnet werden müsse, die sich auch gegen die Beschwerdeführerin richte. Zudem wies er die Rechtsvertreterin darauf hin, dass die Beschwerdeführerin "hoch gepokert" habe, sollten sich die Vorwürfe in den Strafanzeigen nicht erhärten lassen; die Zukunft der Beschwerdeführerin in D sei in diesem Fall nicht gesichert.

Die Beschwerdeführerin erblickt in dieser Aussage "eine klare Drohung" an ihre Adresse. G spreche ihr damit das Recht ab, Strafanzeigen einzureichen. Sie habe eine Anzeige gegen unbekannte Täterschaft eingereicht; dass der Verdacht sich im Verlauf der polizeilichen Untersuchung gegen C gerichtet habe, könne nicht ihr angelastet werden.

Aus den Akten ergibt sich hierzu Folgendes: Die Beschwerdeführerin erstattete am 24. März 2016 bei der Kantonspolizei Anzeige wegen der anonymen Briefe und eines Pakets. Am 7. April 2016 wurde sie zu ihrer Anzeige befragt. Dabei wies sie auf den bestehenden Konflikt mit C hin, erwähnte, dass diese auch in ihrer früheren Kirchgemeinde (nicht anonyme) Briefe versandt habe, antwortete auf die Frage, ob sie Anzeige gegen unbekannte Täterschaft erstatten wolle, "[n]ein. Ich möchte gegen C Anzeige erstatten", und begründete ihren Verdacht in der Folge. Damit hat die Beschwerdeführerin (ebenso wie der frühere Kirchenpflegepräsident) C gegenüber der Kantonspolizei eines strafbaren Verhaltens beschuldigt. Ihre gegenteilige Behauptung ist unzutreffend.

Entscheidend ist in diesem Zusammenhang sodann Folgendes: Mit Schreiben vom 18. April 2016 gelangte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin an den Kirchenrat, führte aus, es seien Strafanzeigen gegen den Kirchenpflegepräsidenten und C eingereicht worden, und machte geltend: "Es kann fast nur Frau C oder jemand aus ihrem Umfeld sein, die Unschuldsvermutung in Ehren. […] Alle Zeiger weisen auf Frau C". Damit beschuldigte sie C gegenüber dem Kirchenrat direkt eines strafbaren Verhaltens.

Der Kirchenrat hat gegenüber beiden am Konflikt beteiligten Pfarrerinnen die arbeitgeberische Fürsorgepflicht zu wahren. Er muss deshalb auch C vor ungerechtfertigten Angriffen schützen. In diesem Sinn war hier angesichts der Vehemenz, mit der C als einzige mögliche Täterin hingestellt wurde, durchaus angebracht, die Beschwerdeführerin auf mögliche Konsequenzen hinzuweisen, sollten die Vorwürfe unberechtigt sein. Angesichts des verwendeten Konjunktivs lässt sich der Hinweis von G indes nicht dahingehend verstehen, er halte C ohnehin für unschuldig. Im Gegenteil wurde auch sie an einem Gespräch vom 8. Juli 2017 darauf hingewiesen, dass das ihr vorgeworfene Verhalten arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur fristlosen Entlassung haben könne, sollten sich die Vorwürfe als zutreffend erweisen.

Insgesamt lässt deshalb auch die Aussage von G gegenüber der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ihn nicht als befangen erscheinen.

3.3.6 Soweit die Beschwerdeführerin eine Befangenheit aus einer E-Mail von E an G herleiten will, lässt sich ihr ebenfalls nicht folgen. Indem G diese E-Mail – wie die Beschwerdeführerin behauptet – nicht beantwortete, identifizierte er sich nicht automatisch mit deren Inhalt. Im Übrigen schrieb E darin, er wolle nur, dass die Beschwerdeführerin ihre Pfarrkollegin akzeptiere. Weshalb G befangen sein sollte, wenn er dieses Ziel teilte, ist nicht ersichtlich.

Inwiefern G allein deshalb befangen sein sollte, weil er nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht das notwendige Mitleid mit ihr gezeigt habe, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Dass er nicht bereit gewesen wäre, die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Beschwerdeführerin zu ergreifen, behauptet sie zu Recht nicht. Aus den Akten ergibt sich denn auch, dass G zum Schutz der Gesundheit der Beschwerdeführerin beim Kirchenpflegepräsidenten intervenierte, als dieser die Beschwerdeführerin trotz Krankschreibung kontaktieren wollte, und zudem eine längerfristige Krankschreibung empfahl, was die Beschwerdeführerin indes ablehnte.

3.3.7 Demnach ist G in die Beschwerdeführerin betreffenden Verfahren grundsätzlich nicht befangen. Der Beschwerdegegner hat das Ausstandsgesuch deshalb zu Recht abgelehnt.

4.  

Weiter verlangt die Beschwerdeführerin, es seien "die Einschränkungen bei der Kostengutsprache" aufzuheben.

Gemäss § 49 Abs. 1 PVO übernimmt die Anstellungsinstanz auf vorgängiges Gesuch hin mindestens die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsschutzes von Pfarrerinnen und Pfarrern, wenn diese im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amts oder Diensts von Dritten auf dem Rechtsweg belangt werden (lit. a), sich zur Wahrung ihrer Rechte gegenüber Dritten die Beschreitung des Rechtswegs als notwendig erweist (lit. b) oder diese Betroffene eines Delikts, von Diskriminierung oder von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz geworden sind (lit. c).

Der Beschwerdegegner gewährte der Beschwerdeführerin Kostenübernahme für notwendige Anwaltshandlungen im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin eingereichten Strafanzeigen. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin gewährte er die Kostenübernahme auch für Aufwendungen, die vor Einreichung des Gesuchs entstanden waren. Die Kostenübernahme beschränkte er auf Aufwendungen für das Einreichen der Strafanzeigen und auf im Zusammenhang mit dem Strafverfahren stehende sowie im Kontakt mit dem Beschwerdegegner notwendige Aufwendungen. Nicht zum notwendigen Aufwand zählte er Privatermittlungen, Teilnahme an Gemeindeanlässen, Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Stimmrechtsrekurs sowie für überflüssige und teilweise ungehörige Eingaben.

Dieses Vorgehen des Kirchenrats ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin legt denn auch überhaupt nicht dar, inwiefern die genannten Einschränkungen gegen § 49 Abs. 1 PVO verstossen sollten.

5.  

Schliesslich wendet sie sich auch dagegen, dass ihr eine Parteientschädigung verweigert wurde. Eine Begründung, weshalb dies falsch sein sollte, lässt sich der Beschwerde indes nicht entnehmen. Darauf ist deshalb nicht weiter einzugehen, zumal § 17 Abs. 1 VRG die Zusprechung einer Parteientschädigung vor den Verwaltungsbehörden ausdrücklich ausschliesst.

6.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.  

7.1 Nach § 65a Abs. 3 VRG werden bei personalrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.- den Parteien in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt. Hier haben die Anträge der Beschwerdeführerin zumindest teilweise einen Streitwert; dessen Höhe bleibt jedoch unklar. Fehlt es an einem Streitwert, sind in sinngemässer Anwendung von § 65a Abs. 3 VRG Gerichtskosten aufzuerlegen, wenn es um Entscheidungen grosser Tragweite geht (RB 2005 Nr. 20 E. 5.1; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 65a N. 30). Im Hintergrund geht es um die berufliche Zukunft der Beschwerdeführerin und damit um eine Entscheidung grosser Tragweite. Im vorgenannten Sinn sind deshalb Kosten aufzuerlegen. Dabei ist dem durch die umfangreichen Akten sowie das prozessuale Verhalten der Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht entstandenen überdurchschnittlichen Aufwand angemessen Rechnung zu tragen.

7.2 Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Dem Gemeinwesen steht in der Regel keine Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008 Nr. 2). Dies gilt nach der Praxis der Kammer auch für den Beschwerdegegner (VGr, 19. Februar 2014, VB.2013.00737, E. 5 [nicht unter www.vgrzh.ch]). Diesem ist deshalb gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG keine Parteientschädigung zuzusprechen. Eine reduzierte Parteientschädigung steht ihm gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. b VRG aber insofern zu, als sich die Beschwerde – nämlich betreffend Einstellung im Amt, Sistierung, Kostengutsprache sowie Parteientschädigung – als offensichtlich unbegründet erweist. In diesem Sinn ist die Beschwerdeführerin zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.

8.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisse ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG nur zulässig, wenn es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt (Art. 83 lit. g e contrario BGG). Vermögensrechtlicher Natur sind Streitigkeiten dann, wenn mit ihnen vordringlich wirtschaftliche Interessen verfolgt werden (Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 171). Soweit es sich vorliegend nicht um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt oder wenn der Streitwert weniger als Fr. 15'000.- beträgt (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG), lässt sich nur subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erheben.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    340.--     Zustellkosten,
Fr. 3'340.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

6.    Mitteilung an…