{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00678_2017-04-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217139&W10_KEY=13823235&nTrefferzeile=7&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e01d352001261235ce02c8da7afc540b"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2016.00678"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.04.2017  VB.2016.00678"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.04.2017  VB.2016.00678"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.04.2017  VB.2016.00678"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungen im Amt, Kostengutsprache usw. | [Einstellung von Drittpersonen im Amt, Sistierungsbegehren, Ausstandsbegehren gegen einen Mitarbeitenden der Anstellungsbeh\u00f6rde, Kostengutsprache] Angestellte sind nicht legitimiert, in einem Rechtsmittelverfahren die Einstellung anderer Angestellter oder vorgesetzter Beh\u00f6rden im Amt zu verlangen (E. 1.2). Die Einrichtung einer externen Begleitung und Unterst\u00fctzung ist keine anfechtbare Anordnung, der Entscheid \u00fcber ein Sistierungsbegehren in diesem Zusammenhang zudem kein anfechtbarer Zwischenentscheid (E. 1.3). Der Beschwerdegegner hat die Akten korrekt gef\u00fchrt (E. 2.1). Das Ausstandsbegehren gegen den Kirchenratsschreiber ist versp\u00e4tet und zudem in der Sache unbegr\u00fcndet (E. 2.2). F\u00fcr Mitarbeitende der Anstellungsbeh\u00f6rde gilt bez\u00fcglich Befangenheit insofern ein anderer Massstab, als es in der Natur der Sache liegt, dass eine mit einer Sache dauerhaft befasste Person sich laufend \u00fcber Einzelfragen eine Meinung bildet, um \u00fcberhaupt einen Entscheid treffen zu k\u00f6nnen. Voreingenommen erscheinen solche Personen erst, wenn sie sich bez\u00fcglich einer erst in der Zukunft zu treffenden Entscheidung bereits eine feste Meinung gebildet haben, von der sie sich auch durch neue Erkenntnisse nicht mehr abbringen lassen (E. 3.2). Die angef\u00fchrten Gr\u00fcnde lassen den betroffenen Mitarbeiter hier nicht als befangen erscheinen (E. 3.3). Der Kirchenrat hat den Umfang der gew\u00e4hrten Kostengutsprache nicht rechtsverletzend festgelegt (E. 4). Die Verweigerung einer Parteientsch\u00e4digung im erstinstanzlichen Verfahren ist nicht rechtsverletzend (E. 5). Weil es im Hintergrund um eine Entscheidung grosser Tragweite geht, sind Kosten aufzuerlegen (E. 7.1). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:50:48", "Checksum": "7453933007f68a602736dd7c64e9c70c"}