{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "19.01.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00680_19-01-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216906&W10_KEY=4467075&nTrefferzeile=18&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "65e185c333a64b610318d93f3f8b741a"}, "Num": [" VB.2016.00680"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.19.0  VB.2016.00680"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.19.0  VB.2016.00680"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.19.0  VB.2016.00680"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Submission | Nachtr\u00e4glicher Ausschluss der Zuschlagsempf\u00e4ngerin wegen fehlender Eignung? Auf die Angaben in der Offerte durfte sich die Vergabebeh\u00f6rde bei der Beurteilung im Rahmen ihres Ermessens verlassen, da die Mitbeteiligte \u2013 wie alle Anbietenden \u2013 zu wahrheitsgem\u00e4ssen Angaben verpflichtet ist. Sie hatte weder die Pflicht, die Richtigkeit der Referenzangaben zu \u00fcberpr\u00fcfen, noch sich bei den Referenzgebern nach der Leistung zu erkundigen. Im \u00dcbrigen durfte sie nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung grunds\u00e4tzlich auch Erfahrungen aus einem fr\u00fcheren Auftragsverh\u00e4ltnis in die Bewertung mit einbeziehen. Indem die Vergabebeh\u00f6rde die Referenzarbeiten als mit den ausgeschriebenen Leistungen vergleichbar erachtete, hat die Vergabebeh\u00f6rde den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht \u00fcberschritten (E. 3.2). Das Gleiche gilt hinsichtlich der Leistungsf\u00e4higkeit: Ausschlaggebend ist hier, dass die Vergabebeh\u00f6rde gest\u00fctzt auf die Angaben beurteilen konnte, ob die Anbieterin \u00fcber die Ressourcen zur Realisierung des Projekts verf\u00fcgt, was vorliegend der Fall ist (E. 3.3). Auch wenn die Versicherungsdeckung f\u00fcr Verm\u00f6genssch\u00e4den - im Gegensatz zu den Sach- und Personensch\u00e4den - nicht den Vorgaben entsprach, handelt es sich dabei nicht um einen derart gravierenden Mangel, welcher unabh\u00e4ngig von weiteren Umst\u00e4nden zum Ausschluss f\u00fchren m\u00fcsste. Es ist nicht ersichtlich, dass bei einer Schulhauserneuerung f\u00fcr Verm\u00f6genssch\u00e4den eine Versicherungsdeckung von \u00fcber CHF 5 Mio. erforderlich sein sollte. Das \u00f6ffentliche Interesse an der wirtschaftlichen Verwendung \u00f6ffentlicher Mittel ist abgesehen davon vorliegend h\u00f6her zu gewichten als das Interesse an einer strengen Handhabung der Ausschlussregeln (E. 3.4).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:45:22", "Checksum": "50f890526bdcc9956088b81a42864b2f"}