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VB.2016.00681
Verfügung
des Einzelrichters
vom 9. November 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, zzt. JVA B, Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend bedingte Entlassung,
hat sich ergeben: I. A (geboren 1954) wurde mit Verfügung des Amts für Justizvollzug (JUV) vom 3. August 2000 zum Vollzug der Verwahrung in die Justizvollzugsanstalt (JVA) B eingewiesen. Die bedingte Entlassung aus der Verwahrung wurde letztmals mit Verfügung des JUV vom 26. August 2015 abgelehnt. Am 23. Juli 2016 stellte A ein Gesuch um bedingte Entlassung und beantragte eventualiter die Versetzung in den offenen Massnahmenvollzug sowie die Einholung eines neuen Gutachtens. Mit Verfügung vom 23. September 2016 wies das JUV die Gesuche von A um bedingte Entlassung aus der Verwahrung, um Versetzung in eine offene Vollzugseinrichtung sowie um Einholung eines neuen Gutachtens ab. II. Dagegen rekurrierte A am 2. November 2016 an die Direktion der Justiz und des Innern und beantragte unter anderem, die vorliegende Rechtssache sei gestützt auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 10. Mai 2016 (Beschwerde Nr. 52089/09, Derungs c. Suisse) direkt an das Verwaltungsgericht zu überweisen (Antrag 1). Zeitgleich reichte er seine Rekursschrift mit einem Begleitschreiben und Beilagen beim Verwaltungsgericht ein (eingegangen am 3. November 2016), mit dem Verweis auf Antrag 1 des Rekurses vom 2. November 2016 sowie auf die im Rekurs dazu enthaltene Begründung. Der Einzelrichter erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der Beschwerde zuständig. Gemäss § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG fällt der vorliegende Fall in die einzelrichterliche Zuständigkeit. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer vertritt in seiner Eingabe vom 2. November 2016 die Auffassung, dass nach Kenntnisnahme des Urteils des EGMR vom 10. Mai 2016 (Beschwerde Nr. 52089/09) die Zuständigkeit für die vorliegende Rechtssache beim Verwaltungsgericht und nicht bei der Direktion der Justiz und des Innern liege. Gestützt auf das Urteil des EGMR macht er geltend, Anspruch auf eine unabhängige, aber vor allem richterliche Überprüfung der Haft innert angemessener Zeit zu haben. 2.2 Im erwähnten Urteil beurteilte der EGMR die von einem Verwahrten bemängelte lange Verfahrensdauer zwischen der Eingabe seines Haftentlassungsgesuchs und dem Entscheid des Verwaltungsgerichts. Die Kleine Kammer des EGMR entschied (rund sechseinhalb Jahre nach Eingang der Beschwerde) einstimmig, dass eine Verfahrensdauer von elf Monaten vom Haftentlassungsgesuch eines verwahrten Strafgefangenen bis zum ersten richterlichen Entscheid mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; Art. 5 Abs. 4) nicht vereinbar sei. Nachdem keine der Parteien eine Neubeurteilung durch die grosse Kammer verlangt hat, ist das Urteil rechtskräftig. 2.3 Selbst wenn dieses Urteil bedeuten würde, dass unter anderem der Kanton Zürich gezwungen wäre, seinen Rechtsweg in der Angelegenheit des Strafvollzugs zu überdenken bzw. zu ändern, dauert bis dahin die aktuelle Rechtslage fort. Ohne eine Gesetzesänderung kann – trotz des Urteils des EGMR – keine Instanz übersprungen werden. Gegen Verfügungen des Amts für Justizvollzug besteht deshalb nach wie vor zunächst nur die Möglichkeit, innert 30 Tagen Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern zu erheben, bevor deren Entscheid mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden kann (§ 29 Abs. 1 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 [StJVG] in Verbindung mit § 19b Abs. 1 und Abs. 2 lit. b Ziff. 1 und § 41 Abs. 1 VRG). Eine Sistierung des Verfahrens drängt sich unter diesen Umständen ebenfalls nicht auf. Es bleibt dem Beschwerdeführer überdies unbenommen, unter Einhaltung des Instanzenzugs gegen einen von der Direktion der Justiz und des Innern gefällten Entscheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben. 2.4 Demzufolge ist für die Behandlung des Rekurses vom 2. November 2016 gegen die Verfügung des Beschwerdegegners vom 23. September 2016 die Direktion der Justiz und des Innern zuständig. Entsprechend wäre eine Überweisung an das Verwaltungsgericht nicht angezeigt. Mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Es rechtfertigt sich, die Kosten für das vorliegenden Verfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung ist deshalb nicht weiter zu prüfen. Es wäre ohnehin fraglich, ob dieses auch als für das vorliegende Verfahren gestellt zu gelten hätte oder sich nur auf das Rekursverfahren vor der Direktion der Justiz und des Innern bezieht. Eine Parteientschädigung wurde nicht verlangt (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss verfügt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |