|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2016.00687  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.02.2017
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 29.05.2017 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Niederlassungsbewilligung


Begründungserfordernis/Bewilligungswiderruf wegen Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe/Kostenauflage an Rechtsvertretung/Verrechnung des Kostenvorschusses. [Der in der Schweiz niedergelassene, sozialhilfeabhängige und vorbestrafte kosovarische Beschwerdeführer ist mit einer inzwischen in der Schweiz eingebürgerten Landsfrau verheiratet und hat drei Töchter, welche ebenfalls die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzen. Seine Niederlassungsbewilligung wurde widerrufen, nachdem er trotz wiederholten Verwarnungen erneut straffällig und wegen Raubs, Einbruchs- und Drogendelikten sowie versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 47 Monaten verurteilt wurde.] Die anwaltlich verfasste Beschwerdeschrift ist weitgehend eine wörtliche Kopie der Rekurseingabe und setzt sich damit nicht hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, weshalb auf die Beschwerde bereits aus diesem Grund nicht einzutreten ist. Indes wäre die Beschwerde bei einer materiellen Beurteilung ohnehin abzuweisen gewesen, da der Beschwerdeführer bereits zweimal zu einer überjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, womit er sowohl den Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe als auch den subsidiär anwendbaren Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG gesetzt hat. Angesichts des erheblichen öffentlichen Fernhalteinteresses erscheint der Bewilligungswiderruf auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der Interessen seiner Familie verhältnismässig, zumal das Bleiberecht der hier eingebürgerten Kinder nicht gefährdet erscheint. Die Verfahrenskosten sind aufgrund der ungenügenden Beschwerdeschrift ausnahmsweise der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aufzuerlegen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss ist gleichwohl nicht zurückzuerstatten, sondern mit den Schulden des Beschwerdeführers beim Zentralen Inkasso der Züricher Justiz zu verrechnen. Nichteintreten.
 
Stichworte:
BEGRÜNDUNGSERFORDERNIS
BEGRÜNDUNGSMANGEL
BESCHWERDEBEGRÜNDUNG
DREIJAHRESGRENZE
DROGENDELINQUENZ
EINBRUCHDIEBSTAHL
INKASSO
KAUTION
KOSOVO
KOSTENVORSCHUSS
LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE
MANGELHAFTE BEGRÜNDUNG
NICHTEINTRETEN
RAUB
RENEJA-PRAXIS
UDEH
VERRECHNUNG
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. I lit. b AuG
Art. 30 Abs. I lit. k AuG
Art. 62 Abs. I lit. b AuG
Art. 63 Abs. I lit. a AuG
Art. 63 Abs. I lit. b AuG
Art. 63 Abs. I lit. c AuG
Art. 63 Abs. III AuG
Art. 63 Abs. ii AuG
Art. 66a AuG
Art. 83 AuG
Art. 96 AuG
§ 19 Ziff. 2 BetmG
§ 19 Abs. I BetmG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 36 BV
Art. 121 Abs. III BV
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 8 Abs. II EMRK
§ 13 Abs. II VRG
§ 17 Abs. II VRG
§ 54 Abs. I VRG
§ 65a VRG
Art. 49 VZAE
Art. 80 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2016.00687

 

 

 

Beschluss

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 1. Februar 2017

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Niederlassungsbewilligung,

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

Der 1974 geborene kosovarische Staatsangehörige A reiste am 18. Januar 1999 in die Schweiz ein und ersuchte hier erfolglos um Asyl. Am 28. Mai 1999 heiratete er die damals im Kanton Zürich aufenthaltsberechtigte und inzwischen in der Schweiz eingebürgerte Landsfrau C (geborene D). Aus der Ehe gingen die Töchter E, F und G hervor, welche heute zehn, dreizehn und sechzehn Jahre alt sind und allesamt die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzen. Zum Verbleib bei seiner Ehefrau wurde A am 25. Februar 2000 eine Aufenthalts- und am 17. Dezember 2004 die Niederlassungsbewilligung erteilt.

A und seine Familie mussten jahrelang von der Sozialhilfe unterstützt werden, wobei bis zum 16. Juni 2016 ein Betrag von Fr. 372'449.- aufgelaufen ist. Sodann erwirkte A während seines hiesigen Aufenthalts folgende strafrechtlichen Verurteilungen:

-       Freiheitsstrafe von zwei Monaten wegen Betrugs und Urkundenfälschung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. November 2005;

-       Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.- und Busse von Fr. 700.- wegen Sachbeschädigung und mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 30. April 2008;

-       Freiheitsstrafe von 18 Monaten wegen eines qualifizierten Betäubungsmitteldelikts gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (in der damals in Kraft stehenden Fassung) gemäss (zweitinstanzlichem) Urteil des Zürcher Obergerichts vom 10. März 2011;

-       Freiheitsstrafe von 47 Monaten wegen Raubes, mehrfachen (teilweise versuchten) Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen (teilweise versuchten) Hausfriedensbruchs, versuchter Nötigung sowie eines Betäubungsmitteldelikts im Sinn von Art. 19 Abs. 1 lit. d und g BetmG gemäss (zweitinstanzlichem) Urteil des Zürcher Obergerichts vom 9. März 2015.

Nachdem A bereits wegen der ersten drei strafrechtlichen Verurteilungen und seiner Sozialhilfeabhängigkeit wiederholt ausländerrechtlich verwarnt worden war, widerrief das Migrationsamt am 30. Juni 2016 dessen Niederlassungsbewilligung, nachdem es von dessen erneuten Verurteilung erfahren hat. Sodann ordnete es an, dass A die Schweiz unverzüglich nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen habe. Einem allfälligen Rekurs und dem Lauf der Rekursfrist entzog es die aufschiebende Wirkung.

II.  

Am 15. Juli 2016 wurde A bedingt aus dem Strafvollzug entlassen.

Den gegen die migrationsamtliche Verfügung vom 30. Juni 2016 erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 5. Oktober 2016 ab, soweit es diesen nicht als gegenstandslos betrachtete. Hierbei entzog es dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde ebenfalls die aufschiebende Wirkung und setze A eine Ausreisefrist bis zum 15. November 2016 an.

III.  

Mit Beschwerde vom 7. November 2016 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid vollumfänglich aufzuheben und es sei vom Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung abzusehen und auf eine Wegweisung zu verzichten. Eventualiter sei sein Aufenthalt gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) in Verbindung mit Art. 49 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) durch Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung neu zu regeln. Sodann wurde um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der eingelegten Beschwerde ersucht und im Sinn einer superprovisorischen Massnahme bis zum entsprechenden Entscheid die Unterlassung sämtlicher Vollzugsvorkehrungen beantragt. Weiter wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Eine A auferlegte Kaution wurde fristgerecht geleistet. Sodann stellte das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 5. Dezember 2016 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her und erlaubte A, den Verfahrensausgang in der Schweiz abzuwarten. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen ein­schliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessens­unter­schreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, was von vornherein nicht möglich ist, wenn die in der Rekursschrift vorgebrachten Rügen wörtlich wiederholt werden. Das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte ist nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen (vgl. VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1, bestätigt mit BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016, E. 2.2). Die Anforderungen an die Begründungspflicht müssen insbesondere einer im Anwaltsregister eingetragen Rechtsanwältin bekannt sein.

2.2 Die Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht ist abgesehen von wenigen, vor allem durch den Zeitablauf bedingten Ergänzungen, eine wörtliche Kopie der Rekurseingabe an die Sicherheitsdirektion. So sind die Randziffern 6–21 beider Eingaben praktisch gleich, wenngleich die Parteibezeichnungen angepasst und in Rz. 11 der Beschwerdeschrift ein Satz ergänzt wurden. Ab Rz. 22 der Beschwerdeschrift finden sich leichte Abweichungen, da darauf hingewiesen wird, dass der mittlerweile aus dem Strafvollzug entlassene Beschwerdeführer die ihm in Aussicht gestellte Arbeitsstelle inzwischen angetreten hat. Ansonsten sind die Eingaben aber auch in den nachfolgenden Abschnitten bis auf eine etwas abweichende Nummerierung und ganz unwesentliche Abweichungen identisch.

2.3 Im vorinstanzlichen Entscheid wurde sorgfältig begründet, weshalb die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu widerrufen und dieser aus der Schweiz wegzuweisen ist. Damit genügt das pauschale Wiederholen der im Rekurs vorgetragenen Ausführungen den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Es fehlt nur schon im Ansatz an einer Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz.

2.4 Da die Beschwerde von einer im Anwaltsregister verzeichneten Rechtsanwältin erstellt wurde, ist auch keine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdebegründung anzusetzen und ist auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten (vgl. VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.3).

3.  

Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, sind keine Gründe ersichtlich, welche Anlass gäben, den vorinstanzlichen Entscheid abzuändern:

3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem wider­rufen werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine solche ist immer dann gegeben, wenn die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 137 II 297 E. 2; BGE 135 II 377 E. 4.2). Ein Widerruf ist diesfalls selbst dann möglich, wenn sich der Ausländer seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG).

Eine Niederlassungsbewilligung kann gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 80 VZAE ebenfalls widerrufen werden, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Die Praxis geht hiervon aus, wenn die ausländische Person durch ihr Handeln besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat, sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1).

3.2 Gemäss Art. 66a des Strafgesetzbuchs (StGB) und Art. 63 Abs. 3 AuG hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin die Kompetenz, Niederlassungsbewilligungen zu widerrufen, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist. Dies ist vorliegend der Fall.

3.3 Der Beschwerdeführer ist wiederholt straffällig geworden und erwirkte bereits zweimal eine überjährige Freiheitsstrafe. Damit erfüllt der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe. Da er mit seinem wiederholt delinquenten Verhalten auch in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat, ist überdies auch der subsidiär anwendbare Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt (BGE 135 II 377 E. 4.2). Hingegen kann der jahrelange Sozialhilfebezug der Familie lediglich im Rahmen der abschliessenden Interessensabwägung berücksichtigt werden und vermag für sich genommen einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht mehr zu rechtfertigen, nachdem sich der Beschwerdeführer nunmehr bereits über 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 AuG).

3.4 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Die Nichtverlängerung der Bewilligung rechtfertigt sich nur, wenn die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch als verhältnismässig erscheinen lässt. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung und die persönlichen Verhältnisse des Ausländers sowie der Grad seiner Integration zu berücksichtigen (Art. 96 AuG).

Hierbei ist insbesondere dem Recht auf Privat- und Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) Rechnung zu tragen. Gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK sowie Art. 36 BV sind aber auch Eingriffe in das Recht auf Privat- und Familienleben gestützt auf die gesetzlichen Widerrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG bzw. Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zulässig, sofern sie zur Wahrung der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheinen. Diese konventionsrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung entspricht jener nach Art. 96 AuG und kann in einem einzigen Schritt vorgenommen werden (BGr, 1. Mai 2014, 2C_872/2013, E. 2.2.3). Grundsätzlich ist hierbei auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen.

Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter oder schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten – auch in diesen Fällen ein wesentliches öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 ff.; vgl. auch Art. 63 Abs. 2 AuG).

3.5 Die Vorinstanz hat die strafrechtlichen Verfehlungen des Beschwerdeführers korrekt zusammengefasst, worauf vorab verwiesen werden kann. Ergänzend ist hinzuzufügen, dass die vom Beschwerdeführer begangenen Raub-, Drogen- und Einbruchsdelikte nach Art. 121 Abs. 3 BV und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen in Art. 66a StGB zu denjenigen Anlasstaten gehören, die nach dem Willen des Verfassungs- und Gesetzgebers dazu führen sollen, dass der Täter aus der Schweiz weggewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird. Das Bundesgericht erachtet die vom Beschwerdeführer begangenen Einbruchs-, Raub- und Drogendelikte sodann ausdrücklich als schwerwiegende Delikte (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGr, 30. Dezember 2013, 2C_536/2013, E. 2.5 [nicht publizierte Erwägung von BGE 140 II 129], vgl. auch VGr, 13. Mai 2015, VB.2014.00662, E. 5.2.3).

3.6 Generell hat sich der Beschwerdeführer weder durch frühere Bestrafungen, noch laufende Probezeiten, noch vorangegangene Verwarnungen von seinen Delikten abhalten lassen. Auch seine familiären Bindungen hielten ihn nicht vom Delinquieren ab. Dass sich der Beschwerdeführer seit 2012 nichts mehr hat zuschulden kommen lassen, steht einem Bewilligungswiderruf nicht entgegen, zumal er sich seither meist im Strafvollzug oder in Untersuchungshaft befand, einem Wohlverhalten im Straf- oder Massnahmenvollzug, während laufender Probezeiten oder unter dem Druck eines hängigen Bewilligungsverfahrens nur geringe Bedeutung zuzusprechen ist und eine konkrete Rückfallgefahr ausserhalb des Anwendungsbereichs des FZA ohnehin nicht nachgewiesen werden muss (vgl. Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 122).

Damit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ein gewichtiges öffentliches Fernhalteinteresse zu bejahen.

3.7 Auch mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und seiner Familie hat sich die Vorinstanz bereits ausführlich auseinandergesetzt und die entgegenstehenden Interessen zutreffend abgewägt. Obwohl der Beschwerdeführer grundsätzlich über konventions- und verfassungsrechtlich geschützte Beziehungen verfügt und sich seit vielen Jahren in der Schweiz aufhält, ist seine hiesige Integration insbesondere durch seine wiederholte und teilweise erhebliche Delinquenz stark getrübt. Auch in beruflicher Hinsicht hat er sich nur ungenügend auf dem hiesigen Arbeitsmarkt etabliert, war er doch lange Zeit nur auf dem zweiten Arbeitsmarkt tätig und musste mit seiner Familie massiv von der Sozialhilfe unterstützt werden. Hieran vermag auch die vor Kurzem angetretene Teilzeitstelle als … im Betrieb seines Schwagers nichts zu ändern. Zudem ist er verschuldet und hat allein gegenüber dem Zentralen Inkasso der Zürcher Justiz unbeglichene Forderungen in Höhe von über Fr. 100'000.-.

Hingegen ist der Beschwerdeführer seiner kosovarischen Heimat nach wie vor verbunden, wo er auch aufgewachsen ist. Er hat sein Heimatland bis zu seiner Inhaftierung auch regelmässig ferienhalber besucht und dort Verwandte, welche ihm bei seiner Reintegration behilflich sein können. Eine Rückkehr in den Kosovo ist damit zwar mit einer gewissen Härte verbunden, ihm aber grundsätzlich zuzumuten.

Da der Beschwerdeführer über Jahre hinweg und trotz mehrfachen Verwarnungen immer wieder straffällig in Erscheinung getreten ist, vermögen auch seine privaten Beziehungen das öffentliche Fernhalteinteresse nicht zu überwiegen. So ist der Ehefrau und den Kindern des Beschwerdeführers zuzumuten, den Kontakt zu diesem durch Besuche und über die Distanz aufrechtzuhalten, soweit sie diesem nicht in das gemeinsame Heimatland folgen wollen. Sollte gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot verhängt werden, könnte er um dessen zeitweilige Suspendierung zum Besuch seiner Familie ersuchen. Auch wenn die Trennung von ihrem Vater für die Kinder des Beschwerdeführers zweifellos eine grosse Zäsur darstellt, sind keine besonderen Umstände ersichtlich, weshalb trotz der persistenten und erheblichen Delinquenz des Beschwerdeführers von einer Wegweisung abgesehen werden kann. Sodann ist das Bleiberecht der hier eingebürgerten Kinder in der Schweiz nicht gefährdet, zumal ihre ebenfalls eingebürgerte Mutter bereits angekündigt hat, dem Beschwerdeführer nicht in seine Heimat folgen zu wollen (vgl. auch BGr, 7. Februar 2014, 2C_858/2013, E. 3.4.2).

3.8 Zum vom Beschwerdeführer angeführten Fall "Udeh" (EGMR, 16. April 2013, 12020/09) hat das Bundesgericht festgehalten, dass dieser einen Einzelfall betraf und nicht als Grundsatzentscheid geeignet erscheint, zumal der Gerichtshof durch die Berücksichtigung von Umständen, welche sich erst nach dem angefochtenen Entscheid des Bundesgerichts ereignet haben, in problematischer Weise in den Ermessenspielraum der nationalen Behörden eingegriffen hat (vgl. BGr, 30. August 2013, 2C_365/2013, E. 2.4). Sodann hat der Verfassungsgeber inzwischen mit der Annahme der sogenannten Ausschaffungsinitiative und dem gestützt hierauf ergangenen Art. 121 BV klar eine härtere Gangart bei den damit erfassten Deliktskategorien signalisiert. Weiter hat der im Fall "Udeh" betroffene Ausländer zuvor noch nie eine längerfristige Freiheitsstrafe erwirkt, weshalb seine Delinquenz insgesamt nicht mit der Straffälligkeit des Beschwerdeführers vergleichbar ist.

3.9 Sodann liegt die vom Beschwerdeführer zuletzt erwirkte Strafe erheblich über der Strafhöhe, welche auch bei einem mit einer schweizerischen Staatsangehörigen verheirateten Delinquenten einen Bewilligungswiderruf rechtfertigt (sogenannte Reneja-Praxis, BGE 110 Ib 201; BGE 135 II 377 E. 4.4). Ebenso liegt die Strafe über der Dreijahresgrenze, bei welchem sich selbst bei längerer Anwesenheit zumindest bei ledigen und kinderlosen Ausländern tendenziell das öffentliche Fernhalteinteresse durchsetzen soll (BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Zwar ist weder die Reneja-Praxis noch die zitierte Dreijahresgrenze direkt auf den Beschwerdeführer anwendbar, da dieser weder ledig noch kinderlos ist und bereits seit vielen Jahren verheiratet und hier aufenthaltsberechtigt ist. Gleichwohl hat das Bundesgericht in vergleichbaren Fällen wiederholt einen Widerruf geschützt, insbesondere wenn der betroffene Ausländer wie im vorliegenden Fall nicht in der Schweiz aufgewachsen und wiederholt straffällig geworden ist (vgl. die Zusammenstellung in BGE 139 I 16 E. 2.2.3).

Angesichts des überwiegenden öffentlichen Fernhalteinteresses erscheint der Widerruf der Niederlassungsbewilligung damit auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhält­nisse des Beschwerdeführers und dessen Familienangehörigen verhältnismässig.

3.10 Das überwiegende öffentliche Fernhalteinteresse steht sodann auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG oder einer Bewilligungs­erteilung nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art. 96 AuG entgegen. Aus demselben Grund fällt auch die eventualiter beantragte Bewilligungserteilung im Rahmen einer erleichterten Wiederzulassung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG in Verbindung mit Art. 49 VZAE ausser Betracht. Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG sind weder ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht.

4.  

4.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts – wie im Übrigen auch des Bundesgerichts – können die Kosten indessen ausnahmsweise dem Rechtsvertreter auferlegt werden, wenn die Rechtsmitteleingabe prozessual völlig ungenügend ist bzw. der Vertreter ein unzulässiges Rechtsmittel erhebt, da der Rechtssuchende darauf vertrauen darf, dass ein im Anwaltsregister verzeichneter Rechtsanwalt die Streitsache mit der nötigen Sorgfalt vertritt (vgl. etwa VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 2; VGr, 3. November 2010, VB.2010.00385, E. 3, mit Hinweisen; BGE 129 IV 206 E. 2). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, weshalb die Verfahrenskosten der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin B, aufzuerlegen sind (ebenso VGr, 16. November 2016, VB.2016.00491, E. 4 [zur Publikation auf www.vgrzh.ch vorgesehen]).

4.2 Der geleistete Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer nicht zurückzuerstatten, da er dem Zentralen Inkasso der Zürcher Justiz nach wie vor beträchtliche Kosten aus früheren Verfahren schuldet. Seine Forderung auf Rückzahlung ist deshalb mit seinen Schulden zu verrechnen, nachdem die entsprechenden Voraussetzungen ohne Weiteres erfüllt sind (vgl. VGr, 28. Juli 2015, VB.2015.00375, E. 4 mit Hinweisen).

4.3 Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 1'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden Rechtsanwältin B auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …