{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-01", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00687_2017-02-01.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216933&W10_KEY=13823236&nTrefferzeile=29&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6b4d913d958b6b1ce9c3b5c122387f97"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2016.00687"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 01.02.2017  VB.2016.00687"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 01.02.2017  VB.2016.00687"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 01.02.2017  VB.2016.00687"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niederlassungsbewilligung | Begr\u00fcndungserfordernis/Bewilligungswiderruf wegen Verurteilung zu einer l\u00e4ngerfristigen Freiheitsstrafe/Kostenauflage an Rechtsvertretung/Verrechnung des Kostenvorschusses. [Der in der Schweiz niedergelassene, sozialhilfeabh\u00e4ngige und vorbestrafte kosovarische Beschwerdef\u00fchrer ist mit einer inzwischen in der Schweiz eingeb\u00fcrgerten Landsfrau verheiratet und hat drei T\u00f6chter, welche ebenfalls die Schweizer Staatsb\u00fcrgerschaft besitzen. Seine Niederlassungsbewilligung wurde widerrufen, nachdem er trotz wiederholten Verwarnungen erneut straff\u00e4llig und wegen Raubs, Einbruchs- und Drogendelikten sowie versuchter N\u00f6tigung zu einer Freiheitsstrafe von 47 Monaten verurteilt wurde.] Die anwaltlich verfasste Beschwerdeschrift ist weitgehend eine w\u00f6rtliche Kopie der Rekurseingabe und setzt sich damit nicht hinreichend mit den vorinstanzlichen Erw\u00e4gungen auseinander, weshalb auf die Beschwerde bereits aus diesem Grund nicht einzutreten ist. Indes w\u00e4re die Beschwerde bei einer materiellen Beurteilung ohnehin abzuweisen gewesen, da der Beschwerdef\u00fchrer bereits zweimal zu einer \u00fcberj\u00e4hrigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, womit er sowohl den Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer l\u00e4ngerfristigen Freiheitsstrafe als auch den subsidi\u00e4r anwendbaren Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG gesetzt hat. Angesichts des erheblichen \u00f6ffentlichen Fernhalteinteresses erscheint der Bewilligungswiderruf auch unter Ber\u00fccksichtigung der pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse des Beschwerdef\u00fchrers und der Interessen seiner Familie verh\u00e4ltnism\u00e4ssig, zumal das Bleiberecht der hier eingeb\u00fcrgerten Kinder nicht gef\u00e4hrdet erscheint.  Die Verfahrenskosten sind aufgrund der ungen\u00fcgenden Beschwerdeschrift ausnahmsweise der Rechtsvertreterin des Beschwerdef\u00fchrers aufzuerlegen. Der vom Beschwerdef\u00fchrer geleistete Kostenvorschuss ist gleichwohl nicht zur\u00fcckzuerstatten, sondern mit den Schulden des Beschwerdef\u00fchrers beim Zentralen Inkasso der Z\u00fcricher Justiz zu verrechnen. Nichteintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:48:42", "Checksum": "107af0b20b2dd63167cd895eabd99baa"}