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Geschäftsnummer: VB.2016.00689  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.02.2017
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Eingrenzung (G.-Nr. GI160282L/U)


Eingrenzung gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG.

Die Eingrenzung der Beschwerdeführerin auf die Gemeinde Lindau ist geeignet, die staatliche Kontrolle über diese zu erleichtern und deren Ausreise zu fördern (E. 2.5).
Die Massnahme erweist sich auch als verhältnismässig, da die Beschwerdeführerin wegen Diebstahls bestraft worden ist (E. 2.6).

Beschwerdeabweisung.
 
Stichworte:
EINGRENZUNG
ÖFFENTLICHES INTERESSE
RAYON
RAYONGRÖSSE
STRAFFÄLLIGKEIT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 74 Abs. I lit. b AuG
Art. 10 Abs. II BV
Art. 36 BV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2016.00689

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 27. Februar 2017

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiber Basil Cupa.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Eingrenzung (G.-Nr. GI160282L/U),

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 10. August 2016 ordnete das Migrationsamt des Kantons Zürich gegen A im Sinn von Art. 74 Abs. 1 AuG eine Eingrenzung auf das Gemeindegebiet Lindau an. Die Eingrenzung wurde ab Eröffnung der Verfügung auf zwei Jahre befristet. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass Ausnahmebewilligungen für zwingende Reisen ausserhalb des Rayons vorgängig beim Migrationsamt schriftlich einzuholen sind.

II.  

Am 9. September 2016 gelangte A an das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich und beantragte die Aufhebung der Eingrenzung. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 wies die Zwangsmassnahmenrichterin das Rechtsmittel ab.

III.  

Dagegen erhob A am 7. November 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Eingrenzungsanordnung; eventualiter sei die Eingrenzung auf die Bezirke Winterthur und Pfäffikon auszuweiten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie, ihr die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung in Person ihres Rechtsvertreters, Rechtsanwalt B, zu bewilligen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 9. November 2016 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am 15. November 2016 Beschwerdeabweisung.

Die Beschwerdeführerin liess sich hernach nicht weiter zur Sache vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AuG werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zuständig.

2.  

2.1 Die Vorinstanzen grenzten die Beschwerdeführerin auf das Gemeindegebiet Lindau ein und griffen damit in ihre verfassungsrechtlich geschützte Bewegungsfreiheit ein (Art. 10 Abs. 2 BV). Nach Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Grundrechtseinschränkungen einer gesetzlichen Grundlage. Sie müssen weiter durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Art. 36 Abs. 2 BV) und sich sodann als verhältnismässig erweisen (Art. 36 Abs. 3 BV). Schliesslich ist der Kerngehalt eines Grundrechts unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV).

2.2 Gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG kann die zuständige kantonale Behörde einer Person unter anderem die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten, wenn ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungs­entscheid vorliegt und sie die ihr angesetzte Ausreisefrist nicht eingehalten hat.

2.3 Die gesetzliche Grundlage zur Anordnung der strittigen Eingrenzung ist gegeben: Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin wurde am 24. März 2015 vom Staatssekretariat für Migration (SEM) abgelehnt; ihr wurde Frist zum Verlassen der Schweiz angesetzt bis zum Tag nach Eintritt der Rechtskraft. Die Verfügung des SEM erwuchs am 7. April 2015 in Rechtskraft. Die bis zum 8. April 2015 laufende Ausreisefrist liess sie ungenutzt verstreichen

2.4 Zweck der Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG ist es, den Verbleib der ausländischen Person zu kontrollieren sowie ihre Ver­fügbarkeit für die Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung sicherzustellen (vgl. Andreas Zünd, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli, Constantin Hruschka, Kommentar Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 74 AuG N. 5). Sie ist milderes Mittel zum ausländerrechtlich begründeten Freiheitsentzug und darf analog zu diesem eine gewisse Druckwirkung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten (vgl. BGr, 5. November 2012, 2C_1044/2012, E. 3.1). Die Kontrolle und die Förderung der Ausreise weggewiesener Ausländer gilt als legitimes öffentliches Interesse (siehe BGr, 5. November 2012, 2C_1044/2012, E. 3.2; ferner eingehend VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 3.3).

Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass der Zweck einer Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG darin liegt, den Verbleib der ausländischen Person zu kontrollieren sowie ihre Verfügbarkeit für die Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung sicherzu­stellen. Dieses Ziel verfehlt eine Eingrenzung, wenn die Ausschaffung als nicht möglich zu qualifizieren ist. Erscheint eine Ausschaffung als unmöglich, so ist die Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG kein geeignetes Mittel zur Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung. Auch wenn die Eingrenzung, wie das Bundesgericht ausführt, eine gewisse Druckwirkung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten darf, so kann sich das Ziel der Massnahme doch nicht allein darin erschöpfen. Erweist sich der Vollzug der Ausschaffung als un­möglich, so ist eine Eingrenzung gestützt auf Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG nicht zulässig (VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00665, E. 2.3).

2.5 Vorliegend steht die Identität respektive die genaue Herkunft der Beschwerdeführerin nicht fest, da keine Ausweispapiere vorhanden sind. Die Beschwerdeführerin selbst gibt an, als Staatenlose in Kroatien geboren worden zu sein, einen wesentlichen Teil ihres Lebens aber als Angehörige der Roma in Serbien verbracht zu haben. Das SEM führte im Asylentscheid dazu aus, die Herkunftsangaben der Beschwerdeführerin "entbehren jeglicher Plausibilität", insbesondere könne nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin sei staatenlos. Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass der Vollzug der Ausschaffung im Wesentlichen an der fehlenden Kooperation der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Offenlegung ihrer Herkunftsangaben und der Papierbeschaffung scheiterte. In diesem Zusammenhang ist zu vermerken, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach sie wegen fehlender Papiere nicht ausreisen könne, unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des vorliegenden Falles nicht überzeugt; im Besonderen vermag sie die geltend gemachte Staatenlosigkeit nicht nachvollziehbar aufzuzeigen. Gesamthaft ist die Beurteilung der Vorinstanz, wonach weitere Abklärungen vorzunehmen sind, nicht zu beanstanden. Die Eingrenzung der Beschwerdeführerin erweist sich damit als geeignet, die staatliche Kontrolle über diese zu erleichtern und deren Ausreise zu fördern.  

2.6 Sodann ist zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Eingrenzung das gegenteilige Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung der Massnahme überwiegt. Die Eingrenzung darf nicht über das Erforderliche hinausgehen, was insbesondere bei der Festlegung der Grösse des Rayons und der Dauer der Eingrenzung zu berücksichtigen ist; Zweck und Mittel haben in einem vernünftigen Verhältnis zueinander zu stehen (VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 3.4 mit Hinweisen).

2.6.1 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Eingrenzung unverhältnismässig, da sie alleinerziehende Mutter von vier minderjährigen Kindern sei und sich den Behörden stets zur Verfügung gehalten habe. Es liege weder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit noch renitentes Verhalten vor. Ein Kontrollbedürfnis seitens des Staates bestehe bei dieser Ausgangslage nicht. Lindau sei zudem als Eingrenzungsgebiet ungeeignet, da nicht alle Grundbedürfnisse in einem solch kleinen Rayon abgedeckt werden könnten und keine Deutschkurse angeboten würden.

2.6.2 Wie bereits ausgeführt wurde die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen, indes ohne in zumutbarer Weise an der Papierbeschaffung mitzuwirken. Auch wurde die Beschwerdeführerin straffällig. Wie der Verfügung des SEM vom 24. März 2015 zu entnehmen ist, wurde sie wegen eines Diebstahls im Kanton C im Jahr 2004 daktyloskopiert. Mit Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Horgen vom 29. Oktober 2015 wurde sie wegen Diebstahls mit einer Busse von Fr. 250.- bestraft. Damit besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Eingrenzung der Beschwerdeführerin.

2.6.3 Wie die Vorinstanz ausführte, weist die Gemeinde Lindau eine Fläche von 11,96 km2 auf und verfügt über für die Befriedigung des Grundbedarfs nötigen Einkaufsgeschäfte sowie weitere Infrastruktureinrichtungen. Auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Rayon kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Sodann besteht für zwingende Reisen ausserhalb des Rayons die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung. Dabei hat die zuständige Behörde auf begründetes Gesuch hin gewisse Reisen grundsätzlich zu bewilligen, soweit die entsprechenden Grundbedürfnisse nicht sachgerecht und grundrechtskonform im bezeichneten Rayon selber abgedeckt werden können (vgl. BGr, 1. April 2016, 2C_830/2015, E. 5.2; BGr, 5. November 2012, 2C_1044, E. 3.3).

2.6.4 Zwar greift die Eingrenzung sowohl in räumlicher wie auch in zeitlicher Hinsicht erheblich in die persönliche Freiheit der Beschwerdeführerin ein. Mit Blick auf deren Straffälligkeit ist indes ein überwiegendes öffentliches Interesse an der verfügten Eingrenzung zu bejahen. Dieses Ergebnis führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da sie jedoch als mittellos erscheint und die Beschwerde nicht aussichtslos war, ist ihr für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (§ 16 Abs. 1 VRG); dementsprechend sind die Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Parteientschädigung bleibt der Beschwerdeführerin ausgangsgemäss verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen im Zusammenhang mit der neuen Praxis der Migrationsbehörde war die Beschwerdeführerin zur Geltendmachung ihrer Ansprüche auf einen Rechtsvertreter angewiesen (§ 16 Abs. 2 VRG; vgl. Kaspar Plüss in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher gutzuheissen und der Beschwerdeführerin antragsgemäss Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Diesem ist Frist zur Einreichung der Rechnung anzusetzen.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr. 1'580.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Der Beschwerdeführerin wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Dieser wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGr). Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …

Abkürzungsverzeichnis:

AuG                Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)

BGG               Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

BV                  Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101)

GebV VGR     Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (LS 175.252).

VRG               Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)