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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
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VB.2016.00697
Urteil
der 2. Kammer
vom 14. Dezember 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Die 1976 geborene kosovarische Staatsangehörige A
heiratete am 22. September 2000 in ihrer Heimat den Landsmann C, welcher
damals im Besitz einer Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich war.
Hierauf reiste sie am 22. Januar 2001 in die Schweiz ein und erhielt am 8. Februar
2001 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann, welche in der
Folge regelmässig verlängert wurde. 2003 ging aus der Ehe der Sohn D hervor, welcher
wie sein Vater über eine Niederlassungsbewilligung verfügt.
Nachdem sich A Ende März 2006 von ihrem Ehemann getrennt hatte, liess sie sich am 11. März
2008 im Kosovo scheiden. Der gemeinsame Sohn D lebt seit der Trennung seiner
Eltern bei A und steht unter deren elterlichen Sorge, während der Kindsvater
lediglich über ein Besuchsrecht verfügt. Nach der zeitweiligen Inhaftierung von
A war D von Juni 2012 bis August 2013 bei Pflegefamilien
fremdplatziert, lebt jedoch heute wieder bei seiner Mutter.
Seit ihrer Trennung mussten A und ihr
Sohn D von der Sozialhilfe unterstützt werden. Mit Schreiben vom 9. April
2010 drohte das Migrationsamt deshalb erstmals an, A bei einer fortdauernden
Sozialhilfeabhängigkeit die Aufenthaltsbewilligung
nicht mehr zu verlängern. Am 22. März 2012 wurde der Beschwerdeführerin die Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung konkret angekündigt und ihr hierzu das
rechtliche Gehör gewährt. Gemäss Bestätigung der
Sozialabteilung der Stadt E vom 9. März 2015 summierten sich die bezogenen
Unterstützungszahlungen bis zu diesem Datum auf Fr. 469'095.55.
Mit rechtskräftigem Strafurteil des
Bezirksgerichts Bülach vom 21. Januar 2014 wurde A wegen Gehilfenschaft zu
einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober
1951 (BetmG) zu einer 14-monatigen Freiheitsstrafe
verurteilt.
Aufgrund der Straffälligkeit und der
fortdauernden Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin
verweigerte das Migrationsamt mit Verfügung vom 20. November 2015 eine
weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A und setzte dieser eine
Ausreisefrist bis zum 20. Januar 2016.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 12. Oktober 2016 ab,
unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 16. Januar 2017.
III.
Mit Beschwerde vom 9. November 2016
liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei ihre Aufenthaltsbewilligung
zu verlängern, eventualiter sei von der Wegweisung abzusehen und
subeventualiter sei die Sache zurückzuweisen. Weiter ersuchte sie um die
Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während sich das Migrationsamt zur
Beschwerde nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung.
Die
Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(§ 20 in Verbindung mit
§ 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Da D als unmündiges Kind grundsätzlich schon
aus familienrechtlichen Gründen das ausländerrechtliche
Schicksal der sorgeberechtigten Beschwerdeführerin
teilt und gegebenenfalls mit dieser das Land zu verlassen hat, wirkt sich das vorliegende
Verfahren auch präjudizierend auf dessen zukünftigen Aufenthaltsort aus (vgl. BGr, 1. Dezember 2014, 2C_359/2014, E. 5.4).
Damit werden mittelbar auch die Interessen seines besuchsberechtigten Vaters
betroffen, weshalb diesem die Möglichkeit einzuräumen ist, zu den Folgen einer
Bewilligungsverweigerung für seine Vater-Kind-Beziehung Stellung zu beziehen.
Obwohl das Migrationsamt dem Kindsvater deshalb wiederholt
Gelegenheit gab, sich zu seiner Beziehung zu D zu äussern, unterliess dieses
gleichwohl abzuklären, ob und inwieweit der Vater seine Beziehung zu D auch
nach dessen Ausreise in den Kosovo noch aufrechterhalten könnte. Sodann stammte
die letzte Stellungnahme des Vaters vom 21. Januar 2013, aus einer Zeit,
als D aufgrund der Inhaftierung seiner Mutter fremdplatziert war und der Vater
sein Besuchsrecht kaum wahrnahm bzw. wahrnehmen konnte. Da sich in den nachfolgenden
Jahren die Kontakte jedoch wieder intensiviert haben sollen, erscheint fraglich,
ob das Migrationsamt seinen Entscheid vom 20. November 2015 auf eine hinreichend
aktuelle Aktenlage abstellte, vermögen doch auch die stattdessen eingeholten Berichte
der Beiständin des Kindes und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
eine aktuelle persönliche Stellungnahme des Kindsvaters kaum zu ersetzen. Ob
damit das rechtliche Gehör des Kindsvaters verletzt und die Kindsinteressen
hinreichend abgeklärt wurden, kann aber im Sinn nachfolgender Ausführungen
offenbleiben.
3.
3.1
3.1.1 Gemäss
Art. 33 Abs. 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG)
ist die Aufenthaltsbewilligung befristet und kann verlängert werden, wenn
keine Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 AuG vorliegen. Ein Widerrufsgrund
liegt vor, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe
verurteilt wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG). Eine solche ist immer
dann gegeben, wenn eine Freiheitsstrafe von
mehr als einem Jahr ausgesprochen wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2; BGE 137 II
297 E. 2).
3.1.2
Gemäss Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) und
Art. 62 Abs. 2 AuG hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht
über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Aufenthaltsbewilligung
nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von
einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber
weiterhin die Kompetenz, Aufenthaltsbewilligungen zu widerrufen, wenn das
hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist.
Dies ist vorliegend der Fall.
3.1.3
Darüber hinaus kann gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e in
Verbindung mit Art. 33 Abs. 3 AuG auch Sozialhilfeabhängigkeit einer
Bewilligungsverlängerung entgegenstehen. Anders als bei hier niedergelassenen
Personen (vgl. Art. 63 Abs. 2 AuG) kann die Aufenthaltsbewilligung
hierbei auch noch nach mehr als 15-jährigem ununterbrochenem und ordnungsgemässem
Aufenthalt in der Schweiz wegen Sozialhilfeabhängigkeit widerrufen werden.
3.2
3.2.1
Gemäss Strafurteil des Bezirksgerichts Bülach vom 21. Januar 2014
wurde die Beschwerdeführerin wegen Gehilfenschaft zu einer qualifizierten
Widerhandlung gegen das BetmG zu einer 14-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Damit hat sie eine überjährige und somit längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn
der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung erwirkt und den
diesbezüglichen Widerrufsgrund gesetzt.
Sodann hat sie aufgrund ihrer
Fürsorgeabhängigkeit auch den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e
AuG erfüllt. Ihre lange Aufenthaltsdauer
schliesst hierbei eine Nichtverlängerung aufgrund von Sozialhilfeabhängigkeit
nicht grundsätzlich aus, verfügt sie doch trotz ihrer langen Anwesenheitsdauer
nur über eine Aufenthaltsbewilligung.
3.2.2
Die Widerrufsgründe von Art. 62 AuG, welche einer
Bewilligungsverlängerung entgegenstehen, müssen bei den (mittelbar)
mitbetroffenen Familienmitgliedern nicht vorliegen. So ist Kindern der
Sozialhilfebezug oder die Straffälligkeit ihrer Eltern regelmässig nicht
vorzuwerfen. Vielmehr ist erst im Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung zu
berücksichtigen, dass von einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
der Beschwerdeführerin auch deren hier niedergelassener minderjähriger Sohn D
mitbetroffen ist. Hingegen besteht keine Veranlassung, die Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbedingung der Beschwerdeführerin aufgrund ihres hier
niedergelassenen Sohnes von den erhöhten Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 2
AuG abgängig zu machen, steht im vorliegenden Verfahren doch grundsätzlich
allein ihre Aufenthaltsbewilligung im Streit und ist ihr Sohn hiervon nur mittelbar
mitbetroffen.
4.
4.1
Das Vorliegen von
Widerrufsgründen führt nicht zwingend zur
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Zu prüfen ist vielmehr, ob die
Nichtverlängerung der Bewilligung verhältnismässig erscheint. Die zuständigen
Behörden haben alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Unter
Einbezug der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie des
Grads der Integration der ausländischen Person ist
eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt es namentlich der
Schwere des Verschuldens, der
Dauer der Anwesenheit sowie der dem Betroffenen und seiner Familie drohenden
Nachteile Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG; BGE 139
I 31 E. 2.3.1; BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011, E. 3; Silvia
Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62
AuG N. 8).
4.2
4.2.1
Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die
fremdenpolizeiliche Interessenabwägung beim Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1
lit. b AuG ist die vom Strafrichter verhängte Strafe (BGE 129 II 215
E. 3.1). Der strafrechtliche Resozialisierungsgedanke und die Prognose über
das künftige Wohlverhalten sind hingegen von geringerer Relevanz, da aus
migrationsrechtlicher Sicht das Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
im Vordergrund steht (VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00028, E. 4.1; BGr,
11. Juli 2008, 2C_282/2008, E. 3.1). Bei schweren Straftaten, wozu
auch Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven gehören, muss zum Schutz der
Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer
Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE
139 I 31 E. 2.3.2; BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Ausserhalb des Anwendungsbereichs
des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA) darf hierbei auch
generalpräventiven Aspekten Rechnung getragen werden (BGr, 29. Juli 2013,
2C_259/2013, E. 3.6).
4.2.2
Die gegen die Beschwerdeführerin verhängte Freiheitsstrafe von
14 Monaten liegt nur geringfügig über der Einjahresgrenze, ab welcher
praxisgemäss bereits eine längerfristige Freiheitsstrafe anzunehmen ist. Dies
ist zugunsten der Beschwerdeführerin zu würdigen. Ebenfalls fällt zu ihren
Gunsten ins Gewicht, dass sie Ersttäterin ist.
4.2.3
Dass die Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen wurde, vermag die
ausländerrechtliche Interessenabwägung hingegen nicht entscheidend zu
beeinflussen, ist eine positive Legalprognose aus strafrechtlicher Sicht doch
grundsätzlich zu vermuten und der bedingte Strafvollzug deshalb gemäss
Art. 42 Abs. 1 StGB in der Regel zu gewähren, während der konkreten
Rückfallgefahr nach der oben zitierten Praxis bei Drittstaatsangehörigen und schweren
Delikten bei der ausländerrechtlichen Beurteilung höchstens eine untergeordnete
Bedeutung zuzumessen ist.
4.2.4
Drogendelikte ("Drogenhandel") gehören sodann nach Art. 121 Abs. 3
der Bundesverfassung (BV) zu denjenigen Anlasstaten, die nach dem Willen des
Verfassungsgebers dazu führen sollen, dass der Täter aus der Schweiz
weggewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird. Als solche werden in den
gesetzlichen Ausführungsbestimmungen hierzu unter anderem sämtliche
qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG genannt, welche vorbehaltlich
schwerer persönlicher Härtefälle zu einer obligatorischen Landesverweisung
führen sollen (vgl. Art. 66a lit. o StGB). Auch wenn die genannten
Bestimmungen nicht direkt anwendbar sind, ist den Wertungen des Verfassungs-
und Gesetzgebers gleichwohl Rechnung zu tragen, soweit dies zu keinem
Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Das
Bundesgericht erachtet Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven sodann ausdrücklich
als schwerwiegende Delikte (BGE 139 I 16 E. 2.2.1).
4.2.5
Wie sich zumindest aus der Anklageschrift erhellt, hat die
Beschwerdeführerin gegen Geld die Lagerung einer grossen Menge Heroin (mehr als
ca. 4'000 Gramm) bei sich im Keller zugelassen. Dies wird von der Beschwerdeführerin
vor Verwaltungsgericht auch nicht bestritten. Dass die Beschwerdeführerin
hierbei lediglich als Gehilfin verurteilt wurde, vermag ihr Verschulden
aufgrund der ohnehin regelmässig arbeitsteiligen Natur des Drogenhandels nicht
massgeblich zu relativieren (vgl. VGr, 2. Dezember 2015, VB.2015.00640,
E. 3.2.5). Mit der strafgerichtlichen Qualifikation von Art. 19
Ziff. 2 lit. a BetmG (in der bis 31. Juni 2011 in Kraft
stehenden Fassung) muss sodann auch als gegeben gelten, dass die
Beschwerdeführerin mit ihrer Widerhandlung bewusst in Kauf genommen hat, die
Gesundheit vieler Menschen mittelbar oder unmittelbar in Gefahr zu bringen.
Im Licht der vom Verfassungsgeber und der Rechtspraxis
vorgezeichneten restriktiven Haltung gegenüber Drogendelinquenten ist damit
trotz der nur knapp über der Jahresschwelle liegenden Verurteilung bereits ein
erhebliches Fernhalteinteresse zu bejahen.
4.3
4.3.1
Praxisgemäss rechtfertigt sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen
dauerhafter und erheblicher Fürsorgeabhängigkeit bei einem Sozialhilfebezug von
mehr als Fr. 80'000.- während mindestens zwei bis drei Jahren (vgl.
Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AuG] des
Staatssekretariats für Migration [SEM], Bern Oktober 2013, Ziff. 8.3.2 lit. d;
vgl. auch BGE 123 II 529 E. 4 und BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011,
E. 2.3). Bei sozialhilfeabhängigen Personen ohne Niederlassungsbewilligung
ist die Grenze tiefer anzusetzen. Zu berücksichtigen ist zudem, ob die ausländische
Person ihre Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet hat. Denn eine unverschuldete
Sozialhilfeabhängigkeit soll nicht zu einem Widerruf bzw. zu einer
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führen (Silvia Hunziker in: Martina
Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 AuG N. 51; BGr, 20. Juni
2013, 2C_1228/2012, E. 2.2).
4.3.2
Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn mussten in den letzten 10 Jahren
mit rund einer halben Million Franken unterstützt werden, ohne dass sich eine
Ablösung von der Sozialhilfe abzeichnet. Dauer und Umfang des Sozialhilfebezugs
würden damit ohne Weiteres auch den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung
rechtfertigen und genügen deshalb erst recht für die Nichtverlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung. Fraglich kann nur noch sein, ob der Sozialhilfebezug
der Beschwerdeführerin bislang auch schuldhaft erfolgte.
4.3.3
Gemäss der jüngsten Stellungnahme der zuständigen Sozialarbeiterin vom 9. März
2015 ist unklar, inwieweit die Beschwerdeführerin ihrer
Schadensminderungspflicht nachkommt, jedoch soll diese zumindest im Rahmen
ihrer Fähigkeiten eigeninitiativ nach Stellen gesucht und zuverlässig an
Arbeitsintegrationsprojekten teilgenommen haben.
Die Höhe des Sozialhilfebezugs ist insofern etwas zu
relativieren, als dass diese auch aus einer früheren Unterbringung von Mutter
und Kind in einem Frauenhaus, der infolge der Inhaftierung der
Beschwerdeführerin notfallmässig erforderlich gewordenen Fremdplatzierung, aus
den besonderen Betreuungsbedürfnissen des Kindes sowie aus der fehlenden
Alimentierung durch den Kindsvater resultiert.
Es existiert allerdings keine generelle Regel, wonach die
Sozialhilfeabhängigkeit von alleinerziehenden Müttern unverschuldet sein soll.
Gemäss den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) kann vielmehr auch
von Alleinerziehenden zumindest ein Teilzeiterwerb erwartet werden, sobald
deren Kinder das dritte Altersjahr zurückgelegt haben (BGr, 20. Juni 2013,
2C_1228/2012, E. 5.4).
Der Beschwerdeführerin ist damit trotz allfälliger
Betreuungspflichten gegenüber ihrem Kind grundsätzlich schon seit vielen Jahren
eine Nebenerwerbstätigkeit zuzumuten. Gleichwohl hat sie auch in den letzten
Jahren kaum auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuss gefasst und nur vorübergehend an
Beschäftigungsprogrammen teilgenommen. Die Beschwerdeführerin erklärt dies mit
Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche aufgrund ihrer unsicheren Bewilligungssituation
und mit psychischen Problemen aufgrund ihrer drohenden Wegweisung. Hierzu
reichte sie auch ein auf den 12. April 2016 datiertes Arztzeugnis ihrer
Therapeutin ein.
4.3.4
Die unsichere Bewilligungssituation der Beschwerdeführerin ist jedoch Folge
und nicht Ursache ihres fortwährenden Sozialhilfebezugs. Die Beschwerdeführerin
war aufgrund ihrer Aufenthaltsbewilligung und der aufschiebenden Wirkung der
von ihr eingelegten Rechtsmittel zudem während ihres gesamten Sozialhilfebezugs
stets erwerbsberechtigt. Eine krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit wurde erst
vor Vorinstanz vorgebracht, während die Beschwerdeführerin ihre
Arbeitsfähigkeit zuvor nie infrage gestellt hatte. Das eingereichte Arztzeugnis
vom 12. April 2016 stellt sodann keine unabhängige medizinische
Begutachtung der Beschwerdeführerin dar, sondern ist ein gezielt für das
vorliegende Verfahren eingeholter Bericht des medizinischen Zentrums, in
welchem die Beschwerdeführerin seit dem 21. März 2013 in Behandlung steht.
Jedoch geht auch aus dem eingereichten Arztzeugnis hervor, dass die
Beschwerdeführerin erst seit Dezember 2015 vollumfänglich arbeitsunfähig ist
und ihre psychischen Probleme primär Folge ihres unsicheren Aufenthaltsstatus
nach der verweigerten Bewilligungsverlängerung sind.
Der Arztbericht taugt damit
nicht, die jahrelange Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin zu
erklären oder gar zu entschuldigen. Vielmehr verdeutlicht der eingereichte Bericht
gerade, dass sich die Beschwerdeführerin ihre eingeschränkte Leistungsfähigkeit
primär ihrer eigenen Straffälligkeit und der dadurch angestossenen Bewilligungsverweigerung
durch die Migrationsbehörde zuzuschreiben hat, welche ihre psychischen Probleme
überhaupt erst ausgelöst oder zumindest verstärkt haben. Dass sie der
Kindsvater aufgrund fehlenden Leistungsvermögens bislang kaum finanziell unterstützen
konnte, mag zwar ihre Fürsorgeabhängigkeit weiter verstärkt haben, vermag aber
ihre ungenügende Arbeitsintegration nicht zu erklären. Die Schwierigkeiten der
Beschwerdeführerin auf dem hiesigen Arbeitsmarkt sind sodann wohl auch nicht
zuletzt Ergebnis ihrer schleppend verlaufenden sprachlichen Integration.
Die Beschwerdeführerin hat
damit zumindest einen Teil der Gründe für ihre Fürsorgeabhängigkeit selbst
gesetzt. Jedenfalls kann ohne Weiteres festgehalten werden, dass eine
berufliche Integration auf dem hiesigen Arbeitsmarkt kaum stattgefunden hat.
Aufgrund der nach wie vor erheblichen Fürsorgeabhängigkeit der
Beschwerdeführerin besteht auch diesbezüglich ein öffentliches Interesse an
ihrer Wegweisung. Selbst wenn der Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin nicht
vollumfänglich vorgeworfen werden kann, ist ihre mangelhafte berufliche
Integration zumindest bei der abschliessenden Interessenabwägung in Bezug auf
ihre Straffälligkeit zu ihren Ungunsten zu würdigen.
Aus den sich damit kumulierenden Fernhalteinteressen
aufgrund von Straffälligkeit, Sozialhilfeabhängigkeit und mangelhafter
beruflicher Integration ergibt sich damit ein nochmals erhöhtes öffentliches
Interesse, die Beschwerdeführerin des Landes zu verweisen.
4.4
4.4.1
Sodann sind im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AuG das öffentliche
Interesse an der Fernhaltung der ausländischen Person und deren Interesse sowie
das ihrer Familie am Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen
(BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.).
Bei der Interessenabwägung ist hierbei auch
der Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 BV zu
berücksichtigen, sofern die ausländische Person in intakter familiärer
Beziehung mit hier lebenden nahen Verwandten lebt, welche ihrerseits über ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Dieselben Bestimmungen
kommen auch zur Anwendung, wenn besonders intensive, über eine normale
Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher
Natur bzw. entsprechend vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären
bzw. ausserhäuslichen Bereich bestehen und deshalb ein konventions- und
verfassungsmässiger Anspruch auf Achtung des Privatlebens besteht (BGE 135 I
143 E. 1.3.1 und 1.3.2; BGE 130 II 281 E. 3.1 und 3.2.1), wobei in
beiden Fällen von den aktuellen tatsächlichen und rechtlichten Verhältnissen
auszugehen ist (BGE 120 Ib 257 E. 1.f).
Gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK sowie Art. 36 BV
sind aber auch Eingriffe in das Recht auf Privat- und Familienleben gestützt
auf gesetzliche Widerrufsgründe zulässig, sofern sie zur Wahrung der nationalen
Sicherheit, der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des
Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren
Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten
anderer notwendig erscheinen. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) überwiegt bei Betäubungsmitteldelikten (ohne Konsum)
regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts, falls
keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat
bestehen (BGE 139 I 16 E. 2.2.3). Dabei gelten geringere Hürden für
Ausländer der ersten Generation, welche hier weder geboren noch sozialisiert
wurden.
4.4.2
Die Beschwerdeführerin hat ihre prägenden Jugendjahre im Kosovo verbracht
und reiste erst als Erwachsene in die Schweiz ein. Sie dürfte damit mit den
Gegebenheiten in ihrem Heimatland nach wie vor vertraut sein, wo auch mehrere
Verwandte leben, die sie bei ihrer Reintegration unterstützen könnten. Hingegen
ist es ihr trotz jahrelangem Aufenthalt bislang nicht gelungen, hier beruflich
Fuss zu fassen und finanziell unabhängig zu werden. Auch in sprachlicher
Hinsicht ist ihre Integration hinter den Erwartungen geblieben. Vertiefte
ausserfamiliäre soziale Kontakte zur hiesigen Bevölkerung sind nicht ersichtlich
und werden auch nicht geltend gemacht. Ihre Integration ist damit selbst unter
Ausblendung ihrer Straffälligkeit unterdurchschnittlich verlaufen. Sie ist
damit insgesamt noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und ihrer Heimat
entfremdet, als dass ihr eine Reintegration im Kosovo nicht mehr zuzumuten
wäre. Sie kann ihren weiteren Aufenthalt damit grundsätzlich nicht auf das konventions-
und verfassungsmässig geschützte Recht auf Achtung des Familien- und
Privatlebens stützen. Ohnehin würden die von ihr gesetzten Widerrufsgründe auch
einen Eingriff in das Recht auf Familien- und Privatleben rechtfertigen. Dass
ihre Zukunftsperspektiven im Kosovo allenfalls schlechter sind als in der
Schweiz bildet hingegen keinen zureichenden Grund, von einer Wegweisung abzusehen,
zumal es ihr auch hier nicht gelungen ist, eine berufliche Perspektive zu entwickeln
und ihre Chancen zu nutzen. Die Behandlung ihrer psychischen Probleme dürfte sodann
auch im Kosovo möglich sein.
In einer Würdigung aller Umstände erscheint die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführerin damit
grundsätzlich verhältnismässig.
5.
5.1
Während die bisherige Integration der
Beschwerdeführerin einer Wegweisung damit kaum entgegensteht, fallen die
Interessen ihres hier geborenen Sohnes an einem Verbleib in der Schweiz weitaus
schwerer ins Gewicht.
Auch wenn das AuG kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht der Eltern
minderjähriger Kinder kennt, kann das Recht auf Achtung des Familien- und
Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK ein solches begründen, wenn dem Kind unter
vorrangiger Berücksichtigung des Kindswohls eine Rückkehr in sein Heimatland
unzumutbar ist (vgl. auch Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die
Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [KRK] und Art. 3 Abs. 2
AuG). Gerade in der Schweiz aufgewachsene, ältere Kinder können
hier bereits derart verwurzelt und ihrer Heimat derart entfremdet sein, dass
sie ihren Aufenthalt auch auf ihr Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1
EMRK stützen können. Einem ausländischen Kind
kann jedoch zugemutet werden, dem weggewiesenen Elternteil namentlich dann zu
folgen, wenn es noch in einem anpassungsfähigen Alter ist
(VGr, 28. März 2001, VB.2001.00058, E. 4b/cc). Hierbei spielen dessen
Alter und Reife, dessen Abhängigkeit vom Elternhaus, die Integration in die
hiesige Gesellschaft und die Reintegrationschancen im Heimatland eine
entscheidende Rolle. So gewinnt das Beziehungsfeld ausserhalb des Elternhauses mit einsetzender Adoleszenz an Bedeutung (vgl. BVGr,
11. Juni 2013, D-1954/2013, E. 5.3.5.2; VGr, 18. September 2013,
VB.2013.00298, E. 2.4.5, VGr, 8. Juli 2009, VB.2009.00167, E. 3.4.1 ff.,
je mit Hinweisen). Aufgrund der zu erwartenden Integrationsprobleme hat der
Gesetzgeber bei einem Familiennachzug von Kindern über 12 Jahren die
Nachzugsfristen auf ein Jahr verkürzt (Art. 47 Abs. 1 AuG). Demnach
ist anzunehmen, dass sich in der Schweiz aufgewachsene Kinder über 12 Jahre
nur mehr schwer in ihrem Herkunftsland integrieren können, zumindest wenn sie
in diesem nie oder nur als Kleinkind gelebt haben (vgl. hierzu auch VGr, 8. Juli
2009, VB.2009.00167, E. 3.3). Neben der
Intensität der Bindungen und dem Alter des betroffenen Kindes ist massgebend,
welche Sprache dieses beherrscht und ob es Verwandte oder andere soziale
Beziehungen im Herkunftsland bzw. umgekehrt familiäre Bindungen oder Verwandte
im Aufenthaltsstaat hat. Darin kommt zum Ausdruck, dass die Integrationschancen
im Herkunftsland unter Berücksichtigung der Integrationschancen im Aufenthaltsstaat
bewertet und einander gegenübergestellt werden (VGr, 8. Juli
2009, VB.2009.00167, E. 3.4.3; VGr, 4. November 2015, VB.2015.00413,
E. 5.2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).
5.2
D wird demnächst 13 Jahre alt und befindet
sich damit in einem nur noch beschränkt anpassungsfähigen Alter. Zwar dürfte er
durch seine Mutter mit der Sprache und Mentalität seiner Heimat einigermassen
vertraut sein, weshalb ihn eine Rückkehr in den Kosovo zumindest in
sprachlicher Hinsicht vor keine unüberwindlichen Hürden stellen würde. Es ist
aber auch zu beachten, dass D zeitweise bei Pflegeeltern untergebracht wurde,
was in der Regel den Ablösungsprozess vom Elternhaus beschleunigt und
ausserfamiliäre Kontakte fördert (vgl.
VGr, 4. November 2015, VB.2015.00413, E. 5.3). Es finden sich in den Akten auch keine Hinweise darauf, dass D
sein Herkunftsland regelmässig ferienhalber besucht haben könnte oder in
Kontakt mit seinen dortigen Verwandten steht. Die psychisch angeschlagene
Beschwerdeführerin konnte ihn sodann in seiner bisherigen Entwicklung nur
beschränkt unterstützen, weswegen zunächst eine Beistandschaft und später eine
sozialtherapeutische Familienbegleitung errichtet werden musste. Es ist zu befürchten,
dass die im Fall einer Wegweisung weitgehend auf sich gestellte Beschwerdeführerin
D auch in Zukunft keine hinreichende Stütze sein wird, um ihm bei der aufgrund
seines bereits fortgeschrittenen Kindesalters ohnehin schwierigen Integration
in seinem Heimatland zu unterstützen. Gerade aufgrund der vorangegangenen
Fremdplatzierung und der durch die unsichere Zukunftsperspektive belasteten
familiären Verhältnisse ist D nun auf Kontinuität angewiesen (vgl. VGr, 4. November 2015, VB.2015.00413, E. 5.3). Es ist ihm deshalb nur schwer zuzumuten, sich erneut in einer ihm
fremden Umgebung zurechtfinden zu müssen. Seine bereits in der Schweiz zutage
getretenen Verhaltensauffälligkeiten dürften sich in der fremden Heimat weiter
akzentuieren und seiner dortigen Eingliederung
entgegenstehen. Zwar ist davon auszugehen, dass eine psychologische Behandlung
von D auch im Kosovo verfügbar ist, jedoch dürfte aufgrund der finanziellen
Verhältnisse seiner Mutter und deren Überforderung mit der Situation fraglich
sein, ob er diese auch tatsächlich in Anspruch nehmen könnte. Auch die
zumindest in der jüngeren Vergangenheit wieder etwas intensivierte und für
seine Entwicklung nach Einschätzung seiner Jugendpsychologin besonders wichtige
Beziehung zu seinem Vater würde durch eine Ausreise gefährdet.
5.3
Auch wenn die kumulierten öffentlichen Interessen
an einer Fernhaltung der kriminell und sozialhilfeabhängig gewordenen
Beschwerdeführerin schwer wiegen, vermögen sie letztlich nicht das Interesse
ihres hier niedergelassenen Sohnes an einem Verbleib in der Schweiz zu
überwiegen. Dessen hiesiger Aufenthalt würde aber illusorisch, müsste seine
sorgeberechtigte Mutter das Land verlassen. Sodann kann ihm die mangelhafte
Integration seiner Mutter sowie deren Straffälligkeit und jahrelange
Sozialhilfeabhängigkeit nicht vorgeworfen werden (VGr, 8. Juli 2009,
VB.2009.00167, E. 3.4.4). Es ist sodann nicht auszuschliessen, dass sich
die psychische Situation der Beschwerdeführerin bei einer Klärung ihrer
Bewilligungssituation wieder stabilisieren und sie sich aus ihrer Fürsorgeabhängigkeit lösen könnte.
Die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung erscheint damit mit Blick auf das Kindswohl unverhältnismässig.
Somit ist im überwiegenden Interesse des Sohnes D die
Aufenthaltsbewilligung der erziehungsberechtigten Beschwerdeführerin zu
verlängern (umgekehrter Familiennachzug). Ob der
Beschwerdeführerin nach der Volljährigkeit ihres Sohnes oder einer erneuten
Fremdplatzierung des Kindes
allenfalls ein selbständiger Aufenthaltsanspruch zukommt, muss erst bei
vollendetem Aufenthaltszweck in Abwägung
allfällig entgegenstehender öffentlicher (Fernhalte-)Interessen entschieden werden (vgl. VGr, 8. Juli 2009, VB.2009.00167, E. 4;
VGr. 4. November 2015, VB.2015.00413, E. 5.4). Sodann ist ein späterer Widerruf im Rahmen einer neuen
Interessenabwägung auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Beschwerdeführerin
erneut straffällig werden oder sich auch nach einer psychischen Stabilisierung
nicht von der Sozialhilfe lösen sollte. Die Beschwerdeführerin wird in diesem Sinn ausdrücklich verwarnt (Art. 96
Abs. 2 AuG).
Damit ist die Beschwerde im Sinn
obenstehender Erwägungen teilweise gutzuheissen.
6.
Da die Beschwerdeführerin im vorliegenden
Verfahren zu verwarnen ist, ist sie nur teilweise als obsiegend zu betrachten.
Es rechtfertigt sich deshalb, ihr ausgangsgemäss keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG) und die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 65a VRG). Sollte sie nicht in der Lage sein, die ihr auferlegten
Kosten zu begleichen, ist sie auf die Möglichkeit hinzuweisen, bei der Kasse
des Verwaltungsgerichts um Ratenzahlung zu ersuchen.
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des
Migrationsamts vom 20. November 2015 und Dispositiv-Ziff. I und II im Entscheid
der Sicherheitsdirektion vom 12. Oktober 2016 werden aufgehoben. Das Migrationsamt
wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
2. Die
Beschwerdeführerin wird verwarnt.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4. Die
Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an …