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Geschäftsnummer: VB.2016.00697  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.12.2016
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Verzicht auf Bewilligungswiderruf trotz Straffälligkeit und Fürsorgeabhängigkeit aufgrund der Interessen des Kindes/Umgekehrter Familiennachzug.

[Die geschiedene kosovarische Beschwerdeführerin ist wegen Gehilfenschaft zu einem qualifizierten BetmG-Delikt zu einer 14-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden und hat während ihres hiesigen Aufenthalts für sich und ihren fast 13 Jahre alten Sohn rund eine halbe Million Sozialhilfe bezogen. Aufgrund ihrer Straffälligkeit und der fortdauernden Fürsorgeabhängigkeit wurde ihr die weitere Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung verweigert.]

Das unmündige Kind der Beschwerdeführerin teilt grundsätzlich schon aus familienrechtlichen Gründen das ausländerrechtliche Schicksal der sorgeberechtigten Beschwerdeführerin und müsste bei deren Wegweisung mit dieser ausreisen. Offengelassen bleibt, ob der nicht erziehungsberechtigte, aber zumindest mittelbar von einer Ausreise seines Kindes mitbetroffene Vater hinreichend gehört wurde und die Kindsinteressen hinreichend abgeklärt wurden.

Die Beschwerdeführerin erfüllt sowohl den Widerrufsgrund der Fürsorgeabhängigkeit als auch den Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe und ist nur mangelhaft integriert. Gleichwohl ist ihre Aufenthaltsbewilligung im Sinn eines umgekehrten Familiennachzugs zu verlängern, da ihrem von ihr abhängigen und in der Schweiz aufgewachsenen Sohn aufgrund seines Alters, seiner mangelhaften Kenntnis des Heimatlandes, psychischer Verhaltensauffälligkeiten und der fehlenden Unterstützung durch seine von der Situation überforderte Mutter eine Rückkehr in sein Mutterland nicht zuzumuten ist. Auch wenn die kumulierten öffentlichen Interessen an einer Fernhaltung der kriminell und sozialhilfeabhängig gewordenen Beschwerdeführerin schwer wiegen, vermögen sie letztlich nicht das Interesse ihres hier niedergelassenen Sohnes an einem Verbleib in der Schweiz zu überwiegen. Dessen hiesiger Aufenthalt würde aber illusorisch, müssteseine sorgeberechtigte Mutter das Land verlassen. Ob der Beschwerdeführerin nach der Volljährigkeit ihres Sohnes allenfalls ein selbständiger Aufenthaltsanspruch zukommt, muss erst bei vollendetem Aufenthaltszweck in Abwägung allfällig entgegenstehender öffentlicher (Fernhalte-)Interessen entschieden werden. Verwarnung der Beschwerdeführerin. Ausgangsgemäss sind die Hälfte der Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen. Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
 
Stichworte:
FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT
KINDSINTERESSE
KOSOVO
LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE
RECHTLICHES GEHÖR
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
STRAFFÄLLIGKEIT
UMGEKEHRTER FAMILIENNACHZUG
VERWARNUNG
Rechtsnormen:
Art. 3 Abs. I AuG
Art. 33 Abs. III AuG
Art. 47 Abs. I AuG
Art. 62 Abs. I lit. b AuG
Art. 62 Abs. I lit. e AuG
Art. 63 Abs. ii AuG
Art. 96 Abs. I AuG
§ 19 lit. a Ziff. 2 BetmG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 36 BV
Art. 121 Abs. III BV
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 8 Abs. II EMRK
Art. 3 Abs. I KRK
Art. 42 Abs. I StGB
Art. 66a StGB
Art. 66a lit. o StGB
§ 13 Abs. II VRG
§ 17 Abs. II VRG
§ 65a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2016.00697

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 14. Dezember 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

 

hat sich ergeben:

I.  

Die 1976 geborene kosovarische Staatsangehörige A heiratete am 22. September 2000 in ihrer Heimat den Landsmann C, welcher damals im Besitz einer Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich war. Hierauf reiste sie am 22. Januar 2001 in die Schweiz ein und erhielt am 8. Februar 2001 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann, welche in der Folge regelmässig verlängert wurde. 2003 ging aus der Ehe der Sohn D hervor, welcher wie sein Vater über eine Niederlassungsbewilligung verfügt.

Nachdem sich A Ende März 2006 von ihrem Ehemann getrennt hatte, liess sie sich am 11. März 2008 im Kosovo scheiden. Der gemeinsame Sohn D lebt seit der Trennung seiner Eltern bei A und steht unter deren elterlichen Sorge, während der Kindsvater lediglich über ein Besuchsrecht verfügt. Nach der zeitweiligen Inhaftierung von A war D von Juni 2012 bis August 2013 bei Pflege­familien fremdplatziert, lebt jedoch heute wieder bei seiner Mutter.

Seit ihrer Trennung mussten A und ihr Sohn D von der Sozialhilfe unterstützt werden. Mit Schreiben vom 9. April 2010 drohte das Migrationsamt deshalb erstmals an, A bei einer fortdauernden Sozialhilfeabhängigkeit die Aufent­haltsbewilligung nicht mehr zu verlängern. Am 22. März 2012 wurde der Be­schwerde­führerin die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung konkret angekündigt und ihr hierzu das rechtliche Gehör gewährt. Gemäss Bestätigung der Sozialabteilung der Stadt E vom 9. März 2015 summierten sich die bezogenen Unterstützungszahlungen bis zu diesem Datum auf Fr. 469'095.55.

Mit rechtskräftigem Strafurteil des Bezirksgerichts Bülach vom 21. Januar 2014 wurde A wegen Gehilfenschaft zu einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG) zu einer 14-monatigen Freiheits­strafe verurteilt.

Aufgrund der Straffälligkeit und der fortdauernden Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerde­führerin verweigerte das Migrationsamt mit Verfügung vom 20. November 2015 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A und setzte dieser eine Ausreisefrist bis zum 20. Januar 2016.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 12. Oktober 2016 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 16. Januar 2017.

III.  

Mit Beschwerde vom 9. November 2016 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter sei von der Wegweisung abzusehen und subeventualiter sei die Sache zurückzuweisen. Weiter ersuchte sie um die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während sich das Migrationsamt zur Beschwerde nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheits­direktion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

Da D als unmündiges Kind grundsätzlich schon aus familienrechtlichen Gründen das ausländerrechtliche Schicksal der sorgeberechtigten Beschwerdeführerin teilt und gegebenen­falls mit dieser das Land zu verlassen hat, wirkt sich das vorliegende Verfahren auch präjudizierend auf dessen zukünftigen Aufenthaltsort aus (vgl. BGr, 1. Dezember 2014, 2C_359/2014, E. 5.4). Damit werden mittelbar auch die Interessen seines besuchsberechtigten Vaters betroffen, weshalb diesem die Möglichkeit einzuräumen ist, zu den Folgen einer Bewilligungsverweigerung für seine Vater-Kind-Beziehung Stellung zu beziehen.

Obwohl das Migrationsamt dem Kindsvater deshalb wiederholt Gelegenheit gab, sich zu seiner Beziehung zu D zu äussern, unterliess dieses gleichwohl abzuklären, ob und inwieweit der Vater seine Beziehung zu D auch nach dessen Ausreise in den Kosovo noch aufrechterhalten könnte. Sodann stammte die letzte Stellungnahme des Vaters vom 21. Januar 2013, aus einer Zeit, als D aufgrund der Inhaftierung seiner Mutter fremdplatziert war und der Vater sein Besuchsrecht kaum wahrnahm bzw. wahrnehmen konnte. Da sich in den nachfolgenden Jahren die Kontakte jedoch wieder intensiviert haben sollen, erscheint fraglich, ob das Migrationsamt seinen Entscheid vom 20. November 2015 auf eine hinreichend aktuelle Aktenlage abstellte, vermögen doch auch die stattdessen eingeholten Berichte der Beiständin des Kindes und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eine aktuelle persönliche Stellungnahme des Kindsvaters kaum zu ersetzen. Ob damit das rechtliche Gehör des Kindsvaters verletzt und die Kindsinteressen hinreichend abgeklärt wurden, kann aber im Sinn nachfolgender Ausführungen offenbleiben.

3.  

3.1  

3.1.1 Gemäss Art. 33 Abs. 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) ist die Aufenthaltsbewilligung befristet und kann verlän­gert werden, wenn keine Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 AuG vorliegen. Ein Widerrufsgrund liegt vor, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG). Eine solche ist immer dann gegeben, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2; BGE 137 II 297 E. 2).

3.1.2 Gemäss Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) und Art. 62 Abs. 2 AuG hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Aufenthaltsbewilligung nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin die Kompetenz, Aufenthaltsbewilligungen zu widerrufen, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist. Dies ist vorliegend der Fall.

3.1.3 Darüber hinaus kann gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 33 Abs. 3 AuG auch Sozialhilfeabhängigkeit einer Bewilligungsverlängerung entgegenstehen. Anders als bei hier niedergelassenen Personen (vgl. Art. 63 Abs. 2 AuG) kann die Aufenthaltsbewilligung hierbei auch noch nach mehr als 15-jährigem ununterbrochenem und ordnungsgemässem Aufenthalt in der Schweiz wegen Sozialhilfeabhängigkeit widerrufen werden.

3.2  

3.2.1 Gemäss Strafurteil des Bezirksgerichts Bülach vom 21. Januar 2014 wurde die Beschwerdeführerin wegen Gehilfenschaft zu einer qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG zu einer 14-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Damit hat sie eine überjährige und somit längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn der zitier­ten bundesgerichtlichen Rechtsprechung erwirkt und den diesbezüglichen Widerrufsgrund gesetzt.

Sodann hat sie aufgrund ihrer Fürsorgeabhängigkeit auch den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG erfüllt. Ihre lange Aufenthaltsdauer schliesst hierbei eine Nichtverlängerung aufgrund von Sozialhilfeabhängigkeit nicht grundsätzlich aus, verfügt sie doch trotz ihrer langen Anwesenheitsdauer nur über eine Aufenthaltsbewilligung.

3.2.2 Die Widerrufsgründe von Art. 62 AuG, welche einer Bewilligungsverlängerung entgegenstehen, müssen bei den (mittelbar) mitbetroffenen Familienmitgliedern nicht vorliegen. So ist Kindern der Sozialhilfebezug oder die Straffälligkeit ihrer Eltern regelmässig nicht vorzuwerfen. Vielmehr ist erst im Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen, dass von einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin auch deren hier niedergelassener minderjähriger Sohn D mitbetroffen ist. Hingegen besteht keine Veranlassung, die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbedingung der Beschwerdeführerin aufgrund ihres hier niedergelassenen Sohnes von den erhöhten Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 2 AuG abgängig zu machen, steht im vorliegenden Verfahren doch grundsätzlich allein ihre Aufenthaltsbewilligung im Streit und ist ihr Sohn hiervon nur mittelbar mitbetroffen.

4.  

4.1 Das Vorliegen von Widerrufsgründen führt nicht zwingend zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Zu prüfen ist vielmehr, ob die Nichtverlängerung der Bewilligung verhältnismässig erscheint. Die zuständigen Behörden haben alle Um­stände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Unter Einbezug der öffentlichen Inte­ressen, der persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der Integration der ausländischen Person ist eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt es namentlich der Schwere des Ver­schul­dens, der Dauer der Anwesenheit sowie der dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011, E. 3; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 AuG N. 8).

4.2  

4.2.1 Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung beim Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG ist die vom Strafrichter verhängte Strafe (BGE 129 II 215 E. 3.1). Der strafrechtliche Resozialisierungsgedanke und die Prognose über das künftige Wohlverhalten sind hingegen von geringerer Relevanz, da aus migrationsrechtlicher Sicht das Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht (VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00028, E. 4.1; BGr, 11. Juli 2008, 2C_282/2008, E. 3.1). Bei schweren Straftaten, wozu auch Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven gehören, muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Ausserhalb des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA) darf hierbei auch generalpräventiven Aspekten Rechnung getragen werden (BGr, 29. Juli 2013, 2C_259/2013, E. 3.6).

4.2.2 Die gegen die Beschwerdeführerin verhängte Freiheitsstrafe von 14 Monaten liegt nur geringfügig über der Einjahresgrenze, ab welcher praxisgemäss bereits eine längerfristige Freiheitsstrafe anzunehmen ist. Dies ist zugunsten der Beschwerdeführerin zu würdigen. Ebenfalls fällt zu ihren Gunsten ins Gewicht, dass sie Ersttäterin ist.

4.2.3 Dass die Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen wurde, vermag die ausländerrechtliche Interessenabwägung hingegen nicht entscheidend zu beeinflussen, ist eine positive Legalprognose aus strafrechtlicher Sicht doch grundsätzlich zu vermuten und der bedingte Strafvollzug deshalb gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB in der Regel zu gewähren, während der konkreten Rückfallgefahr nach der oben zitierten Praxis bei Drittstaatsangehörigen und schweren Delikten bei der ausländerrechtlichen Beurteilung höchstens eine untergeordnete Bedeutung zuzumessen ist.

4.2.4 Drogendelikte ("Drogenhandel") gehören sodann nach Art. 121 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) zu denjenigen Anlasstaten, die nach dem Willen des Verfassungsgebers dazu führen sollen, dass der Täter aus der Schweiz weggewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird. Als solche werden in den gesetzlichen Ausführungsbestimmungen hierzu unter anderem sämtliche qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG genannt, welche vorbehaltlich schwerer persönlicher Härtefälle zu einer obligatorischen Landesverweisung führen sollen (vgl. Art. 66a lit. o StGB). Auch wenn die genannten Bestimmungen nicht direkt anwendbar sind, ist den Wertungen des Verfassungs- und Gesetzgebers gleichwohl Rechnung zu tragen, soweit dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Das Bundesgericht erachtet Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven sodann ausdrücklich als schwerwiegende Delikte (BGE 139 I 16 E. 2.2.1).

4.2.5 Wie sich zumindest aus der Anklageschrift erhellt, hat die Beschwerdeführerin gegen Geld die Lagerung einer grossen Menge Heroin (mehr als ca. 4'000 Gramm) bei sich im Keller zugelassen. Dies wird von der Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht auch nicht bestritten. Dass die Beschwerdeführerin hierbei lediglich als Gehilfin verurteilt wurde, vermag ihr Verschulden aufgrund der ohnehin regelmässig arbeitsteiligen Natur des Drogenhandels nicht massgeblich zu relativieren (vgl. VGr, 2. Dezember 2015, VB.2015.00640, E. 3.2.5). Mit der strafgerichtlichen Qualifikation von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG (in der bis 31. Juni 2011 in Kraft stehenden Fassung) muss sodann auch als gegeben gelten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Widerhandlung bewusst in Kauf genommen hat, die Gesundheit vieler Menschen mittelbar oder unmittelbar in Gefahr zu bringen.

Im Licht der vom Verfassungsgeber und der Rechtspraxis vorgezeichneten restriktiven Haltung gegenüber Drogendelinquenten ist damit trotz der nur knapp über der Jahresschwelle liegenden Verurteilung bereits ein erhebliches Fernhalteinteresse zu bejahen.

4.3  

4.3.1 Praxisgemäss rechtfertigt sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen dauerhafter und erheblicher Fürsorgeabhängigkeit bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.- während mindestens zwei bis drei Jahren (vgl. Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AuG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Bern Oktober 2013, Ziff. 8.3.2 lit. d; vgl. auch BGE 123 II 529 E. 4 und BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.3). Bei sozialhilfeabhängigen Personen ohne Niederlassungsbewilligung ist die Grenze tiefer anzusetzen. Zu berücksichtigen ist zudem, ob die ausländische Person ihre Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet hat. Denn eine unverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit soll nicht zu einem Widerruf bzw. zu einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führen (Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 AuG N. 51; BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2).

4.3.2 Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn mussten in den letzten 10 Jahren mit rund einer halben Million Franken unterstützt werden, ohne dass sich eine Ablösung von der Sozialhilfe abzeichnet. Dauer und Umfang des Sozialhilfebezugs würden damit ohne Weiteres auch den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung rechtfertigen und genügen deshalb erst recht für die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Fraglich kann nur noch sein, ob der Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin bislang auch schuldhaft erfolgte.

4.3.3 Gemäss der jüngsten Stellungnahme der zuständigen Sozialarbeiterin vom 9. März 2015 ist unklar, inwieweit die Beschwerdeführerin ihrer Schadensminderungspflicht nachkommt, jedoch soll diese zumindest im Rahmen ihrer Fähigkeiten eigeninitiativ nach Stellen gesucht und zuverlässig an Arbeitsintegrationsprojekten teilgenommen haben.

Die Höhe des Sozialhilfebezugs ist insofern etwas zu relativieren, als dass diese auch aus einer früheren Unterbringung von Mutter und Kind in einem Frauenhaus, der infolge der Inhaftierung der Beschwerdeführerin notfallmässig erforderlich gewordenen Fremdplatzierung, aus den besonderen Betreuungsbedürfnissen des Kindes sowie aus der fehlenden Alimentierung durch den Kindsvater resultiert.

Es existiert allerdings keine generelle Regel, wonach die Sozialhilfeabhängigkeit von alleinerziehenden Müttern unverschuldet sein soll. Gemäss den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) kann vielmehr auch von Alleinerziehenden zumindest ein Teilzeiterwerb erwartet werden, sobald deren Kinder das dritte Altersjahr zurückgelegt haben (BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 5.4).

Der Beschwerdeführerin ist damit trotz allfälliger Betreuungspflichten gegenüber ihrem Kind grundsätzlich schon seit vielen Jahren eine Nebenerwerbstätigkeit zuzumuten. Gleichwohl hat sie auch in den letzten Jahren kaum auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuss gefasst und nur vorübergehend an Beschäftigungsprogrammen teilgenommen. Die Beschwerdeführerin erklärt dies mit Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche aufgrund ihrer unsicheren Bewilligungssituation und mit psychischen Problemen aufgrund ihrer drohenden Wegweisung. Hierzu reichte sie auch ein auf den 12. April 2016 datiertes Arztzeugnis ihrer Therapeutin ein.

4.3.4 Die unsichere Bewilligungssituation der Beschwerdeführerin ist jedoch Folge und nicht Ursache ihres fortwährenden Sozialhilfebezugs. Die Beschwerdeführerin war aufgrund ihrer Aufenthaltsbewilligung und der aufschiebenden Wirkung der von ihr eingelegten Rechtsmittel zudem während ihres gesamten Sozialhilfebezugs stets erwerbsberechtigt. Eine krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit wurde erst vor Vorinstanz vorgebracht, während die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit zuvor nie infrage gestellt hatte. Das eingereichte Arztzeugnis vom 12. April 2016 stellt sodann keine unabhängige medizinische Begutachtung der Beschwerdeführerin dar, sondern ist ein gezielt für das vorliegende Verfahren eingeholter Bericht des medizinischen Zentrums, in welchem die Beschwerdeführerin seit dem 21. März 2013 in Behandlung steht. Jedoch geht auch aus dem eingereichten Arztzeugnis hervor, dass die Beschwerdeführerin erst seit Dezember 2015 vollumfänglich arbeitsunfähig ist und ihre psychischen Probleme primär Folge ihres unsicheren Aufenthaltsstatus nach der verweigerten Bewilligungsverlängerung sind.

Der Arztbericht taugt damit nicht, die jahrelange Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin zu erklären oder gar zu entschuldigen. Vielmehr verdeutlicht der eingereichte Bericht gerade, dass sich die Beschwerdeführerin ihre eingeschränkte Leistungsfähigkeit primär ihrer eigenen Straffälligkeit und der dadurch angestossenen Bewilligungsverweigerung durch die Migrationsbehörde zuzuschreiben hat, welche ihre psychischen Probleme überhaupt erst ausgelöst oder zumindest verstärkt haben. Dass sie der Kindsvater aufgrund fehlenden Leistungsvermögens bislang kaum finanziell unterstützen konnte, mag zwar ihre Fürsorgeabhängigkeit weiter verstärkt haben, vermag aber ihre ungenügende Arbeitsintegration nicht zu erklären. Die Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin auf dem hiesigen Arbeitsmarkt sind sodann wohl auch nicht zuletzt Ergebnis ihrer schleppend verlaufenden sprachlichen Integration.

Die Beschwerdeführerin hat damit zumindest einen Teil der Gründe für ihre Fürsorgeabhängigkeit selbst gesetzt. Jedenfalls kann ohne Weiteres festgehalten werden, dass eine berufliche Integration auf dem hiesigen Arbeitsmarkt kaum stattgefunden hat. Aufgrund der nach wie vor erheblichen Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin besteht auch diesbezüglich ein öffentliches Interesse an ihrer Wegweisung. Selbst wenn der Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin nicht vollumfänglich vorgeworfen werden kann, ist ihre mangelhafte berufliche Integration zumindest bei der abschliessenden Interessenabwägung in Bezug auf ihre Straffälligkeit zu ihren Ungunsten zu würdigen.

Aus den sich damit kumulierenden Fernhalteinteressen aufgrund von Straffälligkeit, Sozialhilfeabhängigkeit und mangelhafter beruflicher Integration ergibt sich damit ein nochmals erhöhtes öffentliches Interesse, die Beschwerdeführerin des Landes zu verweisen.

4.4  

4.4.1 Sodann sind im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AuG das öffentliche Interesse an der Fernhaltung der ausländischen Person und deren Interesse sowie das ihrer Familie am Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen (BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.).

Bei der Interessenabwägung ist hierbei auch der Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 BV zu berück­sichtigen, sofern die ausländische Person in intakter familiärer Beziehung mit hier leben­den nahen Verwandten lebt, welche ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Dieselben Bestimmungen kommen auch zur Anwendung, wenn besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. ent­sprechend vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich bestehen und deshalb ein konventions- und verfassungsmässiger Anspruch auf Achtung des Privatlebens besteht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 und 1.3.2; BGE 130 II 281 E. 3.1 und 3.2.1), wobei in beiden Fällen von den aktuellen tatsächlichen und rechtlichten Verhältnissen auszugehen ist (BGE 120 Ib 257 E. 1.f).

Gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK sowie Art. 36 BV sind aber auch Eingriffe in das Recht auf Privat- und Familienleben gestützt auf gesetzliche Widerrufsgründe zulässig, sofern sie zur Wahrung der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheinen. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) überwiegt bei Betäubungsmitteldelikten (ohne Konsum) regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts, falls keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen (BGE 139 I 16 E. 2.2.3). Dabei gelten geringere Hürden für Ausländer der ersten Generation, welche hier weder geboren noch sozialisiert wurden.

4.4.2 Die Beschwerdeführerin hat ihre prägenden Jugendjahre im Kosovo verbracht und reiste erst als Erwachsene in die Schweiz ein. Sie dürfte damit mit den Gegebenheiten in ihrem Heimatland nach wie vor vertraut sein, wo auch mehrere Verwandte leben, die sie bei ihrer Reintegration unterstützen könnten. Hingegen ist es ihr trotz jahrelangem Aufenthalt bislang nicht gelungen, hier beruflich Fuss zu fassen und finanziell unabhängig zu werden. Auch in sprachlicher Hinsicht ist ihre Integration hinter den Erwartungen geblieben. Vertiefte ausserfamiliäre soziale Kontakte zur hiesigen Bevölkerung sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Ihre Integration ist damit selbst unter Ausblendung ihrer Straffälligkeit unterdurchschnittlich verlaufen. Sie ist damit insgesamt noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und ihrer Heimat entfremdet, als dass ihr eine Reintegration im Kosovo nicht mehr zuzumuten wäre. Sie kann ihren weiteren Aufenthalt damit grundsätzlich nicht auf das konventions- und verfassungsmässig geschützte Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens stützen. Ohnehin würden die von ihr gesetzten Widerrufsgründe auch einen Eingriff in das Recht auf Familien- und Privatleben rechtfertigen. Dass ihre Zukunftsperspektiven im Kosovo allenfalls schlechter sind als in der Schweiz bildet hingegen keinen zureichenden Grund, von einer Wegweisung abzusehen, zumal es ihr auch hier nicht gelungen ist, eine berufliche Perspektive zu entwickeln und ihre Chancen zu nutzen. Die Behandlung ihrer psychischen Probleme dürfte sodann auch im Kosovo möglich sein.

In einer Würdigung aller Umstände erscheint die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführerin damit grundsätzlich verhältnismässig.

5.  

5.1 Während die bisherige Integration der Beschwerdeführerin einer Wegweisung damit kaum entgegensteht, fallen die Interessen ihres hier geborenen Sohnes an einem Verbleib in der Schweiz weitaus schwerer ins Gewicht.

Auch wenn das AuG kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht der Eltern minderjähriger Kinder kennt, kann das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK ein solches begründen, wenn dem Kind unter vorrangiger Berücksichtigung des Kindswohls eine Rückkehr in sein Heimatland unzumutbar ist (vgl. auch Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [KRK] und Art. 3 Abs. 2 AuG). Gerade in der Schweiz aufgewachsene, ältere Kinder können hier bereits derart verwurzelt und ihrer Heimat derart entfremdet sein, dass sie ihren Aufenthalt auch auf ihr Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK stützen können. Einem ausländischen Kind kann jedoch zugemutet werden, dem weggewiesenen Elternteil namentlich dann zu folgen, wenn es noch in einem anpassungsfähigen Alter ist (VGr, 28. März 2001, VB.2001.00058, E. 4b/cc). Hierbei spielen dessen Alter und Reife, dessen Abhängigkeit vom Elternhaus, die Integration in die hiesige Gesellschaft und die Reinte­grationschancen im Heimatland eine entscheidende Rolle. So gewinnt das Beziehungsfeld ausserhalb des Elternhauses mit einsetzender Adoleszenz an Bedeutung (vgl. BVGr, 11. Juni 2013, D-1954/2013, E. 5.3.5.2; VGr, 18. September 2013, VB.2013.00298, E. 2.4.5, VGr, 8. Juli 2009, VB.2009.00167, E. 3.4.1 ff., je mit Hinweisen). Aufgrund der zu erwartenden Integrationsprobleme hat der Gesetzgeber bei einem Familiennachzug von Kindern über 12 Jahren die Nachzugsfristen auf ein Jahr verkürzt (Art. 47 Abs. 1 AuG). Demnach ist anzunehmen, dass sich in der Schweiz aufgewachsene Kinder über 12 Jahre nur mehr schwer in ihrem Herkunftsland integrieren können, zumindest wenn sie in diesem nie oder nur als Kleinkind gelebt haben (vgl. hierzu auch VGr, 8. Juli 2009, VB.2009.00167, E. 3.3). Neben der Intensität der Bindungen und dem Alter des betroffenen Kindes ist massgebend, welche Sprache dieses beherrscht und ob es Verwandte oder andere soziale Beziehungen im Herkunftsland bzw. umgekehrt familiäre Bindungen oder Verwandte im Aufenthaltsstaat hat. Darin kommt zum Ausdruck, dass die Integrations­chancen im Herkunftsland unter Berücksichtigung der Integrationschancen im Aufenthalts­staat bewertet und einander gegenübergestellt werden (VGr, 8. Juli 2009, VB.2009.00167, E. 3.4.3; VGr, 4. November 2015, VB.2015.00413, E. 5.2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

5.2 D wird demnächst 13 Jahre alt und befindet sich damit in einem nur noch beschränkt anpassungsfähigen Alter. Zwar dürfte er durch seine Mutter mit der Sprache und Mentalität seiner Heimat einigermassen vertraut sein, weshalb ihn eine Rückkehr in den Kosovo zumindest in sprachlicher Hinsicht vor keine unüberwindlichen Hürden stellen würde. Es ist aber auch zu beachten, dass D zeitweise bei Pflegeeltern untergebracht wurde, was in der Regel den Ablösungsprozess vom Elternhaus beschleunigt und ausserfamiliäre Kontakte fördert (vgl. VGr, 4. November 2015, VB.2015.00413, E. 5.3). Es finden sich in den Akten auch keine Hinweise darauf, dass D sein Herkunftsland regelmässig ferienhalber besucht haben könnte oder in Kontakt mit seinen dortigen Verwandten steht. Die psychisch angeschlagene Beschwerdeführerin konnte ihn sodann in seiner bisherigen Entwicklung nur beschränkt unterstützen, weswegen zunächst eine Beistandschaft und später eine sozialtherapeutische Familienbegleitung errichtet werden musste. Es ist zu befürchten, dass die im Fall einer Wegweisung weitgehend auf sich gestellte Beschwerdeführerin D auch in Zukunft keine hinreichende Stütze sein wird, um ihm bei der aufgrund seines bereits fortgeschrittenen Kindesalters ohnehin schwierigen Integration in seinem Heimatland zu unterstützen. Gerade aufgrund der vorangegangenen Fremdplatzierung und der durch die unsichere Zukunftsperspektive belasteten familiären Verhältnisse ist D nun auf Kontinuität angewiesen (vgl. VGr, 4. November 2015, VB.2015.00413, E. 5.3). Es ist ihm deshalb nur schwer zuzumuten, sich erneut in einer ihm fremden Umgebung zurechtfinden zu müssen. Seine bereits in der Schweiz zutage getretenen Verhaltensauffälligkeiten dürften sich in der fremden Heimat weiter akzentu­ieren und seiner dortigen Eingliederung entgegenstehen. Zwar ist davon auszugehen, dass eine psychologische Behandlung von D auch im Kosovo verfügbar ist, jedoch dürfte aufgrund der finanziellen Verhältnisse seiner Mutter und deren Überforderung mit der Situation fraglich sein, ob er diese auch tatsächlich in Anspruch nehmen könnte. Auch die zumindest in der jüngeren Vergangenheit wieder etwas intensivierte und für seine Entwicklung nach Einschätzung seiner Jugendpsychologin besonders wichtige Beziehung zu seinem Vater würde durch eine Ausreise gefährdet.

5.3 Auch wenn die kumulierten öffentlichen Interessen an einer Fernhaltung der kriminell und sozialhilfeabhängig gewordenen Beschwerdeführerin schwer wiegen, vermögen sie letztlich nicht das Interesse ihres hier niedergelassenen Sohnes an einem Verbleib in der Schweiz zu überwiegen. Dessen hiesiger Aufenthalt würde aber illusorisch, müsste seine sorgeberechtigte Mutter das Land verlassen. Sodann kann ihm die mangelhafte Integration seiner Mutter sowie deren Straffälligkeit und jahrelange Sozialhilfeabhängigkeit nicht vorgeworfen werden (VGr, 8. Juli 2009, VB.2009.00167, E. 3.4.4). Es ist sodann nicht auszuschliessen, dass sich die psychische Situation der Beschwerdeführerin bei einer Klärung ihrer Bewilligungssituation wieder stabilisieren und sie sich aus ihrer Fürsorge­abhängigkeit lösen könnte.

Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erscheint damit mit Blick auf das Kindswohl unverhältnismässig. Somit ist im überwiegenden Interesse des Sohnes D die Aufenthaltsbewilligung der erziehungsberechtigten Beschwerdeführerin zu verlängern (umgekehrter Familiennachzug). Ob der Beschwerdeführerin nach der Volljährigkeit ihres Sohnes oder einer erneuten Fremdplatzierung des Kindes allenfalls ein selbständiger Aufenthaltsanspruch zukommt, muss erst bei vollendetem Aufenthaltszweck in Abwägung allfällig entgegenstehender öffentlicher (Fernhalte-)Interessen entschieden werden (vgl. VGr, 8. Juli 2009, VB.2009.00167, E. 4; VGr. 4. November 2015, VB.2015.00413, E. 5.4). Sodann ist ein späterer Widerruf im Rahmen einer neuen Interessenabwägung auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Beschwerdeführerin erneut straffällig werden oder sich auch nach einer psychischen Stabilisierung nicht von der Sozialhilfe lösen sollte. Die Beschwerdeführerin wird in diesem Sinn ausdrücklich verwarnt (Art. 96 Abs. 2 AuG).

Damit ist die Beschwerde im Sinn obenstehender Erwägungen teilweise gutzuheissen.

6.  

Da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren zu verwarnen ist, ist sie nur teilweise als obsiegend zu betrachten. Es rechtfertigt sich deshalb, ihr ausgangsgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG) und die Hälfte der Ver­fahrenskosten aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG). Sollte sie nicht in der Lage sein, die ihr auferlegten Kosten zu begleichen, ist sie auf die Möglichkeit hinzuweisen, bei der Kasse des Verwaltungsgerichts um Ratenzahlung zu ersuchen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 20. November 2015 und Dispositiv-Ziff. I und II im Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 12. Oktober 2016 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

2.    Die Beschwerdeführerin wird verwarnt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …