|
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
|
|

|
VB.2016.00698
Urteil
des Einzelrichters
vom 16. Dezember 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
I.
A. Mit
Entscheid vom 17. Juli 2015 verpflichtete die Sozialbehörde der Stadt
Zürich (Stellenleitung des Sozialzentrums B) A, Fr. 3'901.95 an
unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe zurückzuerstatten
(Dispositivziffer 1). Die Schuld werde vorerst für zwölf Monate vom
1. September 2015 bis 31. August 2016 mit 10 % des Grundbedarfs
für den Lebensunterhalt verrechnet (Dispositivziffer 2). Bei einer
Beendigung der finanziellen Unterstützung werde die noch offene Summe sofort
zur Zahlung fällig (Dispositivziffer 3).
B. A erhob
dagegen Einsprache, welche die Sonderfall- und Einsprachekommission der
Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) am 5. November 2015 indes abwies.
II.
Gegen den Entscheid der SEK wandte sich A am
9. Dezember 2015 an den Bezirksrat Zürich. Mit Beschluss vom
13. Oktober 2016 wies dieser den Rekurs jedoch ab, ohne Verfahrenskosten
zu erheben.
III.
A. A
gelangte daraufhin mit Eingabe vom 1. November 2016 (Poststempel vom
8. November 2016) mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte
sinngemäss die Aufhebung des bezirksrätlichen Beschlusses vom 13. Oktober
2016.
B. Am 15. November
2016 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und
verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantragte am
25. November 2016 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. A liess
sich hierzu nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der Beschwerde zuständig. Da der
Streitwert Fr. 3'901.95 beträgt und dem Fall keine grundsätzliche
Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b
Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).
2.
2.1 Gemäss
§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Grundlage für die Bemessung
bilden nach § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom
21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung
der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien).
2.2 Nach
§ 26 lit. a SHG
ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter
unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser Rückerstattungstatbestand
knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges infolge
unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne dass er aufseiten der hilfeempfangenden
Person ein schuldhaftes Verhalten voraussetzt. Ein unrechtmässiges Verhalten
liegt vor, wenn die hilfesuchende Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise
klar gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst
oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt. Eine Rückerstattung kann
allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die
Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem
unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. So kann die wirtschaftliche
Hilfe bei Vorliegen einer Meldepflichtverletzung nur soweit zurückgefordert
werden, als die verschwiegenen Einkünfte den Lebensbedarf der hilfesuchenden
Person hätten decken können bzw. als die Sozialhilfeleistungen im Fall einer
rechtzeitigen Meldung tiefer hätten angesetzt werden dürfen. Steht hingegen
fest, dass die betroffene Person auch bei korrekter Erfüllung ihrer
Mitwirkungspflicht Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe in der ihr ausgerichteten
Höhe gehabt hätte, so kann keine R .kerstattung gefordert werden (VGr,
23. Juni 2016, VB.2016.00026, E. 2.2; 24. Juni 2013, VB.2013.00152,
E. 4.1; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kapitel 15.1.01, Ziff. 1, 16. Januar 2016, zu finden unter
www.sozialhilfe.zh.ch).
2.3 Sind die
gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen
sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch nach der Ablösung von der
Sozialhilfe statthaft. Bei laufendem Sozialhilfebezug ist es möglich, die Rückerstattung
ratenweise mit der auszurichtenden Sozialhilfe zu verrechnen. So kann die Sozialbehörde
einen Rückerstattungsanspruch dadurch geltend machen, dass sie den Grundbedarf
für den Lebensunterhalt kürzt. In betragsmässiger und zeitlicher Hinsicht ist
die Verrechnung indes nur in jenem Rahmen zulässig, wie er nach den
SKOS-Richtlinien bei der Kürzung von Leistungen gestützt auf § 24 SHG zu
beachten wäre (VGr, 5. September 2002, VB.2002.00223, E. 4;
Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 15.1.03, Ziff. 3,
30. Januar 2013). Gemäss Kapitel A.8.2 der SKOS-Richtlinien in der seit
Oktober 2016 geltenden Fassung kann der Grundbedarf für die Dauer von maximal
zwölf Monaten um bis zu 30 % gekürzt werden. Zuvor war eine Kürzung um bis
zu 15 % zulässig. Die Massnahme kann um jeweils höchstens weitere zwölf
Monate verlängert werden, sofern die materiellen Kürzungsvoraussetzungen
weiterhin gegeben sind und ein neuer Entscheid getroffen wird (VGr,
20. August 2015, VB.2015.00221, E. 2.2).
2.4 Das
Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen,
einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und Ermessensunterschreitung,
beschränkt. Die Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es
grundsätzlich nicht überprüfen.
3.
3.1 Die
Beschwerdegegnerin bzw. die SEK begründeten die Rückerstattungsverpflichtung
der Beschwerdeführerin damit, dass diese während ihrer Unterstützungszeit im
Jahr 2005 in Kenntnis ihrer Meldepflicht Bruttoeinnahmen aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit von Fr. 4'350.- nicht deklariert und damit zwischen dem
1. April 2005 und dem 30. Juni 2005 zu Unrecht wirtschaftliche Hilfe
in der Höhe von Fr. 3'901.95 erhalten habe. Die Voraussetzungen von
§ 26 lit. a SHG seien damit erfüllt. Eine Verrechnung der
Rückerstattungsforderung mit 10 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt
stelle keinen Eingriff in das Existenzminimum der Beschwerdeführerin dar.
3.2 Die
Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe am 13. Juli 2004 bestätigt,
Veränderungen in ihren Einkommensverhältnissen sofort und unaufgefordert dem
zuständigen Sozialarbeiter bzw. der zuständigen Sozialarbeiterin zu melden. Dem
individuellen Konto der Sozialversicherungsanstalt Zürich vom 21. April
2015 sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im März 2005 einen Nettolohn
von Fr. 3'901.95 bezogen habe, ohne dies der Beschwerdegegnerin zu
deklarieren. Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips würden alle Einkünfte der
Auszahlung von Sozialhilfe vorgehen. Wenn die Beschwerdeführerin ihren
sozialhilferechtlichen Auskunfts- und Meldepflichten korrekt nachgekommen wäre,
hätte sie im Umfang der Nettoeinnahmen keine Unterstützungsleistungen erhalten.
Sie habe aber die Lohneinnahmen, anstatt sie für den Lebensunterhalt zu
gebrauchen und in diesem Umfang keine Sozialhilfeleistungen zu beziehen, für
die Abzahlung von Schulden verwendet. Sodann hielt die Vorinstanz fest, dass
die Verrechnung des Rückerstattungsbetrags mit laufender Sozialhilfe zulässig
sei und die Beschwerdegegnerin den dafür vorgesehenen Rahmen in betragsmässiger
und zeitlicher Hinsicht einhalte, wodurch das absolute Existenzminimum der
Beschwerdeführerin gewahrt bleibe. Schliesslich sei auch die Anordnung, wonach
bei einer allfälligen Ablösung der Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe die
noch bestehende Restschuld fällig werde, gestützt auf Art. 75 des
Obligationenrechts vom 30. März 1911 nicht zu beanstanden.
4.
4.1 In
Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG kann
vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (E. 3.2
hiervor) verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerdeschrift
nichts vor, was den bezirksrätlichen Entscheid infrage stellen würde, zumal die
Begründung inhaltlich mit derjenigen der Einsprache- und der Rekursschrift
übereinstimmt. Ergänzend zum Rekursentscheid ist festzuhalten, dass bei der
Bemessung des Unterstützungsanspruchs prinzipiell das ganze verfügbare
Einkommen einzubeziehen ist (SKOS-Richtlinien, Kapitel E. 1.1;
§ 16 Abs. 2 SHV). Im Unterstützungsbudget nicht zu berücksichtigen
sind einzig Einnahmen, die nachweislich für Leistungen verwendet werden, welche
die Sozialhilfe ohnehin hätte übernehmen müssen, beispielsweise für notwendige
Gesundheitskosten (vgl. § 15 Abs. 2 SHG). Vorliegend hat die
Beschwerdeführerin die Einnahmen nach eigenen Angaben für die Tilgung von
Schulden aus einem Umzug verwendet, für welche ihrer Ansicht nach die
Beschwerdegegnerin ohnehin hätte aufkommen müssen. Gemäss § 22 SHV
übernimmt die Fürsorgebehörde allerdings nur dann ausnahmsweise Schulden, wenn
damit einer bestehenden oder drohenden Notlage zweckmässig begegnet werden kann.
Solches ist etwa bei Mietzinsausständen oder Krankenversicherungsprämien der
Fall, wenn dadurch das Mietverhältnis oder der Versicherungsschutz
aufrechterhalten wird (VGr, 24. Juni 2013, VB.2013.00152, E. 4.2).
Dies wiederum beruht auf dem Grundsatz, dass andere Gläubigerinnen und Gläubiger
nicht gegenüber dem Sozialhilfe leistenden Gemeinwesen bevorzugt werden sollen
(VGr, 2. Oktober 2014, VB.2014.00383, E. 2.5). Eine Situation im Sinn
von § 22 SHV lag hier nicht vor. Die Beschwerdegegnerin hätte somit den
infrage stehenden Geldbetrag im Fall einer rechtzeitigen Meldung tatsächlich
als sozialhilferechtlich relevante Einnahme anrechnen dürfen. Die
Rückerstattungsverpflichtung ist daher nicht zu beanstanden (vgl. vorn
E. 2.2).
4.2 Das
Vorgehen der Beschwerdegegnerin mag der Beschwerdeführerin angesichts des
zeitlich etwas bereits zurückliegenden beanstandeten Verhaltens zwar kleinlich
erscheinen, hält jedoch einer Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund ihrer zweifellos angespannten finanziellen
Situation sind die Gerichtsgebühren massvoll zu bemessen (Kaspar Plüss in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 39).
Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 400.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 500.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an …