{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "01.06.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00699_01-06-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217248&W10_KEY=4467073&nTrefferzeile=24&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c28b805d8ddd8425baeae2ef57d511a8"}, "Num": [" VB.2016.00699"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.01.0  VB.2016.00699"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.01.0  VB.2016.00699"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.01.0  VB.2016.00699"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Quartierplan | Quartierplan: Rechtzeitigkeit von Rechtsbegehren betreffend die Grundlagen der Erschliessung. [Das Grundst\u00fcck der Beschwerdef\u00fchrerin wird gem\u00e4ss dem angefochtenen Quartierplan \u00fcber die Zufahrtsstrasse A sowie \u00fcber eine Servitutsfl\u00e4che erschlossen. Im Rekursverfahren stellte sie den Antrag, das Grundst\u00fcck sei lediglich \u00fcber die Zufahrtsstrasse A zu erschliessen und auf die Erschliessung \u00fcber die Servitutsfl\u00e4che sei zu verzichten. Die Vorinstanz trat auf den Rekurs nicht ein, weil der Antrag nicht innert der Frist gem\u00e4ss \u00a7 155 Abs. 1 PBG gestellt worden sei.] Begehren zu den Grundlagen der Erschliessung m\u00fcssen im Quartierplanverfahren innert der Auflagefrist vor der zweiten Grundeigent\u00fcmerversammlung gestellt werden. Sp\u00e4ter sind Begehren diesbez\u00fcglich grunds\u00e4tzlich nicht mehr m\u00f6glich (E. 2.2). Die im Quartierplanverfahren noch rechtskundig vertretene Beschwerdef\u00fchrerin stellte zwar innert der Auflagefrist vor der zweiten Grundeigent\u00fcmerversammlung Rechtsbegehren betreffend die Erschliessung. Allerdings richteten sich diese nicht gegen die Erschliessung \u00fcber die Servitutsfl\u00e4che, sondern lediglich gegen die Zufahrtsstrasse A. F\u00fcr den Fall, dass die Erschliessung \u00fcber die Zufahrtsstrasse A beibehalten w\u00fcrde, stellte sie Eventualantr\u00e4ge. Indessen lauten auch die Eventualantr\u00e4ge nicht dahingehend, dass in diesem Fall auf die Erschliessung \u00fcber die Servitutsfl\u00e4che verzichtet werden soll. Die vor der Vorinstanz gestellten Antr\u00e4ge erweisen sich daher als versp\u00e4tet (E. 4.1). Es liegt keine Verletzung des Verbots des \u00fcberspitzten Formalismus vor (E. 4.2).  Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:46:15", "Checksum": "bb2f1e5983140bb727cc51238bf6af19"}