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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2016.00701
Urteil
der Einzelrichterin
vom 30. Dezember 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
I.
A. A wird
seit dem 1. Januar 2009 von der Sozialbehörde B mit wirtschaftlicher Hilfe
unterstützt. Mit Beschluss vom 10. März 2015 wurde A angewiesen, an einem
Beschäftigungsprogramm teilzunehmen. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen,
dass die Sozialhilfeleistungen gekürzt werden können, wenn Auflagen und
Weisungen missachtet würden. A focht diese Verfügung nicht an.
Am 6. August 2015 unterzeichnete A eine
Arbeitsvereinbarung mit der Gemeinde B. Der Stellenantritt erfolgte per
13. August 2015 in der Liegenschaftenabteilung der Gemeinde B. Am
10. September 2015 wurde der Arbeitseinsatz seitens der Liegenschaftenabteilung
abgebrochen.
B.
Daraufhin kürzte die Sozialbehörde B A mit Beschluss
vom 28. September 2015 den Grundbedarf für den Lebensunterhalt für die
Dauer von zwölf Monaten ab dem 1. Oktober 2015 um 15 %, d. h.
um Fr. 147.90 pro Monat. Gegen diesen Beschluss reichte A am
26. Oktober 2015 Rekurs beim Bezirksrat C ein (Geschäfts-Nr. 01).
C. Im
Rahmen der ordentlichen Revision der Sozialhilfeleistungen erteilte die Sozialbehörde
B A mit Beschluss vom 12. April 2016, wiedererwägungsweise angepasst mit Beschluss
vom 11. Juli 2016, die Weisung, bis Mitte des Folgemonats unaufgefordert
fünf Stellenbewerbungen, inklusive der dazugehörenden Inserate, Bewerbungsschreiben
und Antwortbriefe, vorzulegen. Gleichzeitig drohte sie ihm die Kürzung der
Sozialhilfeleistungen für den Fall eines Weisungsverstosses an. Auch gegen
diesen Beschluss erhob A mit Eingabe vom 11. August 2016 Rekurs (Geschäfts-Nr. 02).
II.
Mit Beschluss vom 20. Oktober 2016 vereinigte der
Bezirksrat C die beiden Rekursverfahren und kürzte in teilweiser Gutheissung
des Rekurses den Grundbedarf für den Lebensunterhalt von A während sechs
Monaten um 15 %. Im Übrigen wies er den Rekurs ab.
III.
Am 10. November 2016 gelangte A mit Rekurs (recte:
Beschwerde) an das Verwaltungsgericht und verlangte die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids sowie die Gewährung von professioneller und
finanzieller Unterstützung bei der Stellensuche. Ferner ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für "weitere Einsprachen
und eventuell folgende Verfahren".
Der
Bezirksrat C verzichtete mit Eingabe vom 16. November 2016 unter Verweis
auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung und
übermittelte die vorinstanzlichen Akten. Am 22. November 2016 verzichtete
auch die Sozialbehörde B unter Verweis auf die Akten auf eine Vernehmlassung. A
liess sich dazu nicht mehr vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Der
Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Kürzung des Grundbedarfs um 15 % für
die Dauer von sechs Monaten (insgesamt Fr. 887.40) sowie gegen eine
Weisung, mit der gleichzeitig eine Leistungskürzung für die
Dauer von zwölf Monaten um 30 % (insgesamt Fr. 3'549.60)
angedroht wurde. Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20'000.-.
Da zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist die
Einzelrichterin zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie
Abs. 2 VRG).
1.2
Soweit der Beschwerdeführer in der
Beschwerdeschrift Beanstandungen aufsichtsrechtlicher
Art bezüglich des Verhaltens der Beschwerdegegnerin äussert oder äussern
wollte, ist festzuhalten, dass dem Verwaltungsgericht keine Aufsichtsfunktion
gegenüber den Verwaltungsbehörden zukommt (Martin Bertschi in: Alain Griffel (Hrsg.), Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 74; Art. 94 der
Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005). Mangels
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist deshalb nicht darauf einzutreten (vgl. §§ 8 und 10 des Sozialhilfegesetzes
vom 14. Juni 1981 [SHG]).
1.3
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Sozialbehörde habe die von
der Sammelstelle im Dezember 2015 bezahlten Kleiderspesen zurückbehalten. Dazu
reichte er eine Kopie der Lohnabrechnung vom Dezember 2015 ein. Sofern er damit
eine Auszahlung der Kleiderspesen in Höhe von Fr. 50.- durch die
Sozialbehörde beantragt, stellt er dieses Begehren im Beschwerdeverfahren zum
ersten Mal. Der Beschwerdeführer hätte sich jedoch vorerst an die
Beschwerdegegnerin wenden müssen. Die Auszahlung von Kleiderspesen war nicht
Gegenstand im Rekursverfahren und kann deshalb auch nicht erstmals Thema des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht sein. Entsprechend ist auf die Beschwerde
insoweit nicht einzutreten.
2.
2.1
Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig
aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Abs. 1 SHG; § 16 Abs. 1 der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]).
2.2
Nach § 3 SHG soll die Durchführung der Hilfe
in Zusammenarbeit mit dem Hilfesuchenden erfolgen und
ist die Selbsthilfe zu fördern. Die Kapitel A.3
und D.2 der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz
für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) sehen kompensierende
Angebote zum Arbeitsmarkt vor, die von der Sozialhilfe bereitgestellt werden
sollen, um wirtschaftlichen und sozialen Ausschlussprozessen zu begegnen. Insbesondere sind Integrationsprogramme zu entwickeln, die auf dem
Prinzip von Leistung und Gegenleistung basieren, und
Anreize zu fördern, um aus der Sozialhilfeabhängigkeit herauszukommen. Zugleich sind die Programme
Ausdruck der dem Hilfsbedürftigen obliegenden Verpflichtung zur Minderung
seiner Unterstützungsbedürftigkeit (Kap. A.5–3). Als Massnahme zur sozialen und beruflichen Integration gelten berufliche
Orientierungsmassnahmen, Integrationshilfen in den
ersten Arbeitsmarkt, Einsatz- und Beschäftigungsprogramme, Angebote im zweiten Arbeitsmarkt sowie sozialpädagogische
und -therapeutische Angebote (Kap. D.3).
2.3 Gemäss § 21 SHG
können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die
sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die
Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Insbesondere
kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder ähnlichen Verhaltensmassregeln verbunden werden
(§ 23 lit. d SHV). Der zumutbaren Erwerbstätigkeit gleichzusetzen ist
die Teilnahme an einem von den Sozialhilfeorganen
anerkannten lohnwirksamen Beschäftigungsprogramm des zweiten Arbeitsmarktes, mit dem der eigene Unterhalt zumindest teilweise gedeckt
werden kann. Die Auflage, an einem Arbeitsintegrationsprogramm oder Einsätzen
im zweiten Arbeitsmarkt teilzunehmen, muss als zulässig erachtet werden, wenn
es sich dabei um eine zumutbare Arbeit handelt und der Betroffene dafür
entschädigt wird oder sich seine Lage durch die Teilnahme (beispielsweise durch
Erwerb neuer Fähigkeiten im Hinblick auf eine spätere Arbeitssuche) verbessern
kann (§ 21 SHG; § 23 lit. d SHV; vgl. VGr, 26. März 2015, VB.2015.00099,
E. 2.2). Die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach der arbeitslosenversicherungsrechtlichen
Umschreibung vorzunehmen (Art. 16 Abs. 2
des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 [AVIG]). Danach
muss eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entsprechen,
angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten der
unterstützten Person nehmen und ihren persönlichen Verhältnissen und dem
Gesundheitszustand angemessen sein. Ein
Arbeitsangebot kann das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betreffenden
Person auch unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert werden (vgl. zum
Ganzen VGr, 13. Januar 2012, VB.2011.00763, E. 2.2 mit
Hinweisen).
2.4
Die Sozialhilfeleistungen können nach § 24
Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG angemessen gekürzt werden, wenn der
Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde
verstösst. Er muss zuvor auf die Möglichkeit einer
Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden sein, wobei ein solcher Hinweis
schon mit der Anordnung verbunden werden kann (§ 24 Abs. 1 lit. b
SHG). Die SKOS-Richtlinien sehen in Kap. A.8.2 seit 1. Januar 2016
vor, dass der Grundbedarf um 5–30 % gekürzt
werden kann. Zuvor galt eine Kürzung für maximal zwölf
Monate um höchstens 15 % als zulässig. Die
Sozialbehörde hat bei einem Kürzungsentscheid zwar einen gewissen
Beurteilungsspielraum, sie muss dabei jedoch stets
den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. Angemessen zu berücksichtigen
sind insbesondere die Schwere der Missachtung der Auflagen und das Verschulden
der fehlbaren Person (VGr, 21. Juli 2016, VB.2016.00173, E. 3.2).
3.
Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die
Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um 15 % während sechs
Monaten, die aufgrund eines Verstosses gegen die mit Beschluss vom
10. März 2015 erteilte Weisung verfügt wurde. Mit der betreffenden Weisung
wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer einem Beschäftigungsprogramm
zu und wies die interne Arbeitsvermittlungsstelle der Gemeinde B an, zusammen
mit dem Beschwerdeführer eine 40 %-Anstellung zu organisieren.
3.1
3.1.1
Hierzu erwog die Vorinstanz, es sei unbestritten, dass es sich bei der
Beschäftigung in der Liegenschaftenabteilung B grundsätzlich um eine zumutbare
Arbeit handle. Anderweitige Hinweise seien nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer
bestreite grundsätzlich nicht, am 4. und 10. September 2015 die Arbeit
verweigert und die Arbeitsstelle vorzeitig verlassen zu haben. Ein derart
renitentes Verhalten des Beschwerdeführers sei nicht zu tolerieren. Dies auch
dann nicht, wenn sich der Beschwerdeführer vorgängig offenbar durch eine
angeblich abfällige Bemerkung eines Mitarbeiters des Hausdienstes beleidigt
gefühlt habe. Insofern sei der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten zumindest
teilweise am Konflikt mit seinem Vorgesetzten und der darauffolgenden
Beendigung des Arbeitsintegrationsprogramms bei der Liegenschaftenabteilung B
mitverantwortlich gewesen. Damit sei er der ihm erteilten Weisung, an einem
Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen, nicht genügend nachgekommen. Der
Beschwerdeführer sei unmissverständlich auf die Möglichkeit einer
Leistungskürzung hingewiesen worden, sollte er der Weisung nicht nachkommen.
Die Voraussetzungen für eine Sanktion nach § 24 SHG seien damit erfüllt.
Die von der Beschwerdegegnerin ausgesprochene maximal zulässige Kürzung von
15 % während zwölf Monaten erscheine aber insofern unverhältnismässig, als
sich der Beschwerdeführer nicht grundsätzlich der Teilnahme am Arbeitsintegrationsprogramm
widersetze und sich zuvor bei verschiedenen Arbeitseinsätzen anstandslos
verhalten habe. Vorliegend könne nicht von grobem und wiederholtem
Fehlverhalten gesprochen werden. Dennoch habe sein renitentes Verhalten zum
Ausschluss vom Arbeitsintegrationsprogramm geführt. Insofern erweise sich eine
reduzierte Kürzung des Grundbetrags für den Lebensunterhalt von 15 %
während sechs Monaten als angemessen.
3.1.2
Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, die Behauptung, er sei
alkoholisiert zur Arbeit erschienen und von der Arbeit davongelaufen, stimme
nicht. Das Arbeitsverhältnis sei durch die beleidigenden Aussagen eines Mitarbeiters
der Sozialbehörde zusätzlich belastet worden. Er sei einmal eine Stunde früher
gegangen, weil er seine Schuhe bei der Arbeit ruiniert habe und neue habe
besorgen müssen. Andere Mitarbeiter im Beschäftigungsprogramm hätten Schuhe und
Kleidung kostenlos bekommen.
3.2
Im Rahmen der Kürzung von Sozialhilfeleistungen
ist vorab zu prüfen, ob die Auflage oder Weisung der Sozialhilfebehörde
zulässig war (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.2).
Bei der Weisung zur Teilnahme an einem
Beschäftigungsprogramm handelt es sich um eine
praxisübliche Weisung, die auf eine Verbesserung der
Lage des Hilfeempfängers gerichtet ist. Die Teilnahme am Arbeitsprogramm
in der Liegenschaftenabteilung Gemeinde B beschränkte
sich gemäss Arbeitsvereinbarung auf zwei Tage pro Woche. Es
ist aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Betriebspraktiker
bei der Wertstoffsammelstelle der Gemeinde B davon auszugehen,
dass ihm die Arbeit in der Liegenschaftenabteilung
zumutbar ist. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass gesundheitliche oder andere Gründe gegen
die Arbeit in der Liegenschaftenabteilung sprechen könnten. Dies macht
der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend.
Die Teilnahme an einem
Arbeitsprogramm dient gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hauptsächlich der Förderung von ausserfachlichen
Fähigkeiten wie Teamfähigkeit, Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit (BGE 139 I 218
E. 4.4). Ausserdem wirkt sich die Teilnahme an einem solchen
Angebot bei der Stellensuche erfahrungsgemäss positiv aus, da gegenüber
allfälligen Arbeitgebern ein Ausweis über geleistete Arbeit vorliegt und allenfalls
Referenzen angegeben werden können (BGE 130 I 71 E. 5.4). Hinzu kommt,
dass der Beschwerdeführer durch die Teilnahme am Arbeitsintegrationsprogramm
einen geregelten Berufsalltag hat. Insgesamt erscheint die Teilnahme am Arbeitsintegrationsprogramm deshalb durchaus als geeignet,
die Lage des Beschwerdeführers zu verbessern.
Zusammenfassend handelt es sich bei der Teilnahme beim
Arbeitsprogramm in der Liegenschaftenabteilung Gemeinde B um eine zumutbare
Arbeit, die geeignet ist, die Lage des Beschwerdeführers zu verbessern. Vor
diesem Hintergrund ist die Weisung der Beschwerdegegnerin vom 10. März
2015 nicht zu beanstanden.
3.3
Im Kürzungsbeschluss vom 28. September 2015
führte die Beschwerdegegnerin aus, der Einsatz des Beschwerdeführers in der
Liegenschaftenabteilung sei am 10. September 2015 seitens der
Liegenschaftenabteilung abgebrochen worden. Der Beschwerdeführer sei
alkoholisiert zur Arbeit erschienen. Sein Verhalten gegenüber den Vorgesetzten
sei frech und aggressiv gewesen. Er sei nicht teamfähig und nicht tragbar in
einer Arbeitsgruppe. Am 14. September 2015 sei die Situation nochmals
besprochen worden. Auch zu diesem Termin sei der Beschwerdeführer alkoholisiert
erschienen, ein konstruktives Gespräch sei nicht zustande gekommen.
Diese Vorfälle, die zum Abbruch des Arbeitseinsatzes
geführt haben, ergeben sich auch aus der Aktennotiz des Vorgesetzten, D, vom
4. September 2015. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er alkoholisiert
zur Arbeit erschienen oder von der Arbeit weggelaufen sei. Dahingegen äussert
er sich nicht zur Erwägung der Beschwerdegegnerin, wonach er gegenüber seinem
Vorgesetzten frech und aggressiv aufgetreten sei. Der Beschwerdeführer macht jedoch
selber geltend, das Arbeitsverhältnis sei belastet gewesen. Darüber hinaus gab
der Beschwerdeführer im Rekursverfahren zu, dass er am Termin vom 14. September
2015 für ein lösungsorientiertes Gespräch nicht bereit gewesen sei. Nach dem
Gesagten ist letztlich nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer bei der
Arbeit alkoholisiert war oder nicht, war doch das Verhältnis zwischen dem
Beschwerdeführer und seinem Vorgesetzten unbestrittenermassen konfliktbehaftet.
Es ist der Vorinstanz deshalb zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer die
Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht ausschliesslich selbst verschuldete,
er aber zumindest teilweise am Konflikt mit seinem Vorgesetzten und der darauffolgenden
Beendigung des Arbeitsintegrationsprogramms bei der Liegenschaftenabteilung B
mitverantwortlich gewesen ist. Nachdem der Beschwerdeführer zumindest teilweise
für den Abbruch des Beschäftigungsprogramms verantwortlich ist, kam er der ihm
erteilten Weisung nur ungenügend nach.
3.4
Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die
Leistungskürzung von 15 % während sechs Monaten zulässig und
verhältnismässig ist.
Die Beschwerdegegnerin hatte dem Beschwerdeführer die Leistungskürzung bei Verstoss gegen
Anordnungen, Auflagen oder Weisungen mit Beschluss vom
10. März 2015 angedroht. Auch in der Arbeitsvereinbarung vom
6. August 2015 wurde der Beschwerdeführer darauf
hingewiesen, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses Sanktionen der Sozialabteilung
zur Folge haben kann. Damit ist die Voraussetzung gemäss § 24 Abs. 1
lit. b SHG, wonach der Hilfesuchende auf die Möglichkeit einer
Leistungskürzung bei Missachtung von Auflagen und Weisungen schriftlich
hinzuweisen sei, hinreichend erfüllt worden.
Die Kürzung des Grundbetrags um 15 %
für die Dauer von sechs Monaten liegt im Rahmen der möglichen Sanktionen gemäss
den SKOS-Richtlinien. Damit verfügte die Vorinstanz – im Gegensatz zur
Beschwerdegegnerin – nicht die maximal mögliche Kürzungsdauer von zwölf
Monaten. Darüber hinaus stellt die von der Beschwerdegegnerin verlangte
Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm an zwei Tagen in der Woche keinen
schweren Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers dar. Dies macht der
Beschwerdeführer denn auch nicht geltend. Es ist der Vorinstanz deshalb
zuzustimmen, dass die Kürzung von 15 % für die Dauer von sechs Monaten
verhältnismässig ist. Nach dem Gesagten ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht
zu beanstanden und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
4.
Sinngemäss beanstandet der Beschwerdeführer auch die
Weisung vom 11. Juli 2015, wonach er jeweils bis Mitte des Folgemonats
unaufgefordert fünf seriöse Stellenbewerbungen, inklusive der dazugehörenden
Inserate, Bewerbungsschreiben und Antwortbriefe, vorzulegen hat.
4.1
4.1.1
Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, die erteilte Weisung sei dem Beschwerdeführer
zumutbar. Sofern der Beschwerdeführer geltend mache, er habe weder Zugang zu
einem Computer mit Drucker noch sei er rhetorisch zum Verfassen einer seriösen
Bewerbung in der Lage, widerspreche dem, dass er in den Rekursverfahren jeweils
nahezu tadellose, mit Computer verfasste Eingaben einzureichen vermochte. Bei
der angedrohten Leistungskürzung handle es sich um die strengste Sanktion, die
nur bei wiederholtem oder schwerwiegendem Fehlverhalten zulässig sei. Ob eine
maximale Leistungskürzung bei Verletzung der erteilten Weisung tatsächlich
verhältnismässig sei, sei vorliegend mangels Anfechtungsobjekt nicht zu
beurteilen. Der Rekurs sei in diesem Punkt abzuweisen.
4.1.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Sozialbehörde wisse, dass er keinen
Rekurs selber geschrieben habe. Seine schriftlichen Deutschkenntnisse seien
miserabel. Er sei nicht in der Lage eine seriöse Bewerbung zu schreiben. Seine
mündlichen Stellenbewerbungen hätten leider nichts ergeben. Alle Rekurse seien
von einer ihm nahestehenden Person geschrieben worden, da ihm weder eine
Schreibmaschine noch ein Computer mit Drucker zur Verfügung stehe. Auch sei es
ihm finanziell nicht möglich für Papier, Couverts und Portogebühren aufzukommen
oder eine Zeitung zu kaufen, um an die entsprechenden Stelleninserate zu
kommen. Es fehle ihm auch das Geld für die öffentlichen Verkehrsmittel, um sich
beim RAV kostenlos über offene Stellen zu informieren.
4.2 Vorab ist
festzuhalten, dass im Grundbedarf Beiträge zur Begleichung von Auslagen
für den öffentlichen Nahverkehr inklusive Halbtaxabonnement, für
Nachrichtenübermittlung (Post, Telefon, Internet etc.), persönliche Ausstattung
(beispielsweise Schreibmaterial), Unterhaltung und Bildung (insbesondere
Computer, Drucker und Zeitungen) enthalten sind. Auslagen für
den öffentlichen Verkehr können als situationsbedingte
Leistungen übernommen werden, wenn sie zusätzlich zu
dem im Grundbedarf enthaltenen Betrag für den öffentlichen Nahverkehr inklusive
Halbtaxabonnement anfallen. Bewerbungsunkosten, die im Zusammenhang mit der
Stellensuche anfallen (Schreibmaterial, Versandkosten, Fotokopieauslagen,
Internetanschluss, Fahrkosten etc.), sind
grundsätzlich bereits im Rahmen des ausgerichteten Grundbedarfs enthalten. Eine zusätzliche Berücksichtigung von
Bewerbungsunkosten kommt ausnahmsweise in Betracht,
wenn tatsächlich höhere Auslagen anfallen, beispielsweise wenn sich eine
unterstützte Person besonders intensiv auf Stellen bewirbt. Mehrauslagen sind
als situationsbedingte Leistungen auszubezahlen, wenn
diese nachgewiesen sind (zum Ganzen VGr, 16. Januar 2015,
VB.2014.00570, E. 6.2, 7.2 und 7.2.1; SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1; vgl.
auch Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch
[Sozialhilfe-Behördenhandbuch], Kap. 7.1.01, Ziff. 2, 15. Juli 2013,
und Kap. 8.1.18, Erläuterungen, 31. Januar 2013).
4.3 Bei der Weisung zur
Stellensuche handelt es sich um eine praxisübliche Weisung, welche auf eine Verbesserung der Lage des Hilfeempfängers
gerichtet ist. Sofern der Beschwerdeführer
geltend macht, es fehle ihm das Geld für die öffentlichen Verkehrsmittel, um sich beim RAV kostenlos über offene Stellen zu
informieren, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das für den Beschwerdeführer zuständige RAV befindet
sich in E, lediglich etwa 25 Minuten von seinem Wohnort entfernt. Wie erwähnt umfasst der Grundbetrag für den Lebensunterhalt
auch die Auslagen für den öffentlichen Nahverkehr (vgl. vorn
E. 4.2). Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer
bereits Auslagen für den öffentlichen Verkehr entstanden wären, macht er doch
selber geltend, er bewerbe sich nur mündlich.
Dass es ihm finanziell nicht möglich sei, für Papier,
Couverts und Versandgebühren aufzukommen, ist nicht nachvollziehbar, sind doch
derartige Bewerbungsunkosten bereits im Grundbetrag enthalten (vgl. vorn
E. 4.2). Unbestrittenermassen steht dem
Beschwerdeführer auch beim RAV ein Computer und Drucker zur
Verfügung. Gemäss Aussagen der Beschwerdegegnerin kann
er ausserdem beim Sozialamt B kostenlos
Bewerbungsmappen und Couverts beziehen. Das Sozialamt übergebe die Bewerbungen schliesslich auf Staatskosten der Post. Im Übrigen ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass dem
Beschwerdeführer tatsächlich bereits Auslagen im Rahmen der Stellensuche entstanden
sind.
Selbst wenn der Beschwerdeführer die Rechtsmitteleingaben
nicht selbständig verfasst haben sollte, bedeutet dies nicht, dass er auch
keine Bewerbung schreiben kann, ist doch das Verfassen eines Rekurses
regelmässig schwieriger als das Verfassen einer Bewerbung. Darüber hinaus
erscheint es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund ungenügender
Deutschkenntnisse nicht in der Lage sein soll, eine Bewerbung zu schreiben. Immerhin
besuchte er 2003 einen Computerkurs, wo er unter anderem das Zehnfinger-Tastatur-System
trainierte, sowie einen weiteren RAV-Kurs im Jahr 2008. Er war in der
Vergangenheit mehrfach beim RAV angemeldet und hat Leistungen der
Arbeitslosenversicherung bezogen. Es erscheint unter diesen Umständen unglaubwürdig,
dass er in dieser Zeit nie im Schreiben von Bewerbungen angeleitet worden ist. Im
Übrigen arbeitet der Beschwerdeführer
zurzeit lediglich rund 20 % als Betriebspraktiker
bei der Gemeinde B. Es ist der Vorinstanz daher zuzustimmen, dass es dem
Beschwerdeführer zumutbar ist, neben diesem
Kleinstpensum jeweils fünf Bewerbungen pro Monat zu schreiben.
Nach dem Gesagten erweist sich die erteilte Weisung als
zumutbar und geeignet, die Lage des Beschwerdeführers zu verbessern. Die
Weisung der Beschwerdegegnerin ist daher zulässig und die Beschwerde
diesbezüglich abzuweisen.
4.4
Für den Fall der Missachtung der oben genannten Weisung machte die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Beschluss vom 11. Juli 2016
auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung um 30 % für die Dauer von zwölf
Monaten aufmerksam. Die vorliegende Beschwerde richtet sich jedoch nur gegen die genannte Weisung, nicht gegen die Androhung der
Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe. Auf einen Rekurs bzw. eine Beschwerde gegen
die Kürzungsandrohung könnte ohnehin nicht eingetreten werden, da eine solche
Kürzungsandrohung eine verfahrensleitende Anordnung darstellt, die keinen
später nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge hat. Daher kann die Kürzungs-androhung
nicht selbständig angefochten werden, sondern erst im Zusammenhang mit dem
Kürzungsentscheid (VGr, 8. Januar 2014, VB.2013.00552, E. 1.2; VGr,
2. Juli 2008, VB.2008.107/108/109, E. 4.2; vgl. auch
Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 14.1.01, Ziff. 3.2,
25. September 2015).
5.
5.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat der
Beschwerdeführer nicht beantragt und wäre ihm angesichts seines Unterliegens auch nicht zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG).
5.2
Der Beschwerdeführer machte im
Beschwerdeverfahren geltend, dass ihn bei Abweisung seines Rekurses (recte:
Beschwerde) "ein kostenloser Rechtsanwalt […] bei weiteren Einsprachen und
eventuell folgenden Verfahren unterstützen" müsse. Die Person, die bis
jetzt für ihn jeweils die Einsprachen und Rekurse aufgesetzt habe, stehe ihm
für weitere Einsprachen und Verfahren nicht mehr zur Verfügung, da sie von den
gesetzlichen Bestimmungen und den rechtlichen Formalitäten überfordert sei und
die nötige Zeit für Abklärungen nicht mehr aufbringen könne. Sofern der
Beschwerdeführer damit die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für
künftige Verfahren beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass vor jeder Instanz
ein gesondertes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt
werden muss. Zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist jeweils jene
Instanz zuständig, die auch mit der Sache befasst ist, für die das Gesuch
gestellt wird (Plüss, § 16 N. 12 f.). Nachdem der Beschwerdeführer
die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ausdrücklich nur für weitere
Einsprachen und eventuell folgende Verfahren beantragt, nicht aber für das
vorliegende Beschwerdeverfahren, ist auf diesen Beschwerdeantrag mangels
Zuständigkeit nicht einzutreten.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an …