|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2016.00701  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.12.2016
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Kürzung des Grundbedarfs

Rechtsgrundlagen für die Kürzung des Grundbedarfs (E. 2). Die Weisung der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer an einem Beschäftigungsprogramm teilzunehmen hat, erweist sich als zulässig (E. 3.2). Der Beschwerdeführer war für den Abbruch des Arbeitsprogramms zumindest mitverantwortlich und kam der Weisung deshalb ungenügend nach (E. 3.3). Die angeordnete Leistungskürzung ist verhältnismässig und deshalb nicht zu beanstanden (E. 3.4). Auch die Weisung zur Stellensuche ist zulässig. Bewerbungsunkosten sind grundsätzlich bereits im Grundbedarf enthalten (E. 4.2). Es ist nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner schlechten Deutschkenntnisse nicht in der Lage sein soll, eine Bewerbung zu schreiben. Immerhin absolvierte er einen Computer-Kurs sowie einen weiteren RAV-Kurs. (E. 4.3). Die Kürzungsandrohung kann nicht selbständig angefochten werden, sondern erst im Zusammenhang mit dem Kürzungsentscheid (E. 4.4).

Abweisung, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
ARBEITSPROGRAMM
AUFLAGE
BESCHÄFTIGUNGSPROGRAMM
BEWERBUNGSUNKOSTEN
GRUNDBEDARF
KÜRZUNG
KÜRZUNGSANDROHUNG
LEISTUNGSKÜRZUNG
SOZIALHILFE
STELLENSUCHE
WEISUNG
ZUMUTBARE ARBEIT
Rechtsnormen:
§ 3 SHG
§ 14 SHG
§ 21 SHG
§ 24 SHG
§ 16 SHV
§ 23 SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2016.00701

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 30. Dezember 2016

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A wird seit dem 1. Januar 2009 von der Sozialbehörde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss vom 10. März 2015 wurde A angewiesen, an einem Beschäftigungsprogramm teilzunehmen. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass die Sozialhilfeleistungen gekürzt werden können, wenn Auflagen und Weisungen missachtet würden. A focht diese Verfügung nicht an.

Am 6. August 2015 unterzeichnete A eine Arbeitsvereinbarung mit der Gemeinde B. Der Stellenantritt erfolgte per 13. August 2015 in der Liegenschaftenabteilung der Gemeinde B. Am 10. September 2015 wurde der Arbeitseinsatz seitens der Liegenschaftenabteilung abgebrochen.

B. Daraufhin kürzte die Sozialbehörde B A mit Beschluss vom 28. September 2015 den Grundbedarf für den Lebensunterhalt für die Dauer von zwölf Monaten ab dem 1. Oktober 2015 um 15 %, d. h. um Fr. 147.90 pro Monat. Gegen diesen Beschluss reichte A am 26. Oktober 2015 Rekurs beim Bezirksrat C ein (Geschäfts-Nr. 01).

C. Im Rahmen der ordentlichen Revision der Sozialhilfeleistungen erteilte die Sozialbehörde B A mit Beschluss vom 12. April 2016, wiedererwägungsweise angepasst mit Beschluss vom 11. Juli 2016, die Weisung, bis Mitte des Folgemonats unaufgefordert fünf Stellenbewerbungen, inklusive der dazugehörenden Inserate, Bewerbungs­schreiben und Antwortbriefe, vorzulegen. Gleichzeitig drohte sie ihm die Kürzung der Sozialhilfeleistungen für den Fall eines Weisungsverstosses an. Auch gegen diesen Beschluss erhob A mit Eingabe vom 11. August 2016 Rekurs (Geschäfts-Nr. 02).

II.  

Mit Beschluss vom 20. Oktober 2016 vereinigte der Bezirksrat C die beiden Rekursverfahren und kürzte in teilweiser Gutheissung des Rekurses den Grundbedarf für den Lebensunterhalt von A während sechs Monaten um 15 %. Im Übrigen wies er den Rekurs ab.

III.  

Am 10. November 2016 gelangte A mit Rekurs (recte: Beschwerde) an das Verwaltungsgericht und verlangte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Gewährung von professioneller und finanzieller Unterstützung bei der Stellensuche. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für "weitere Einsprachen und eventuell folgende Verfahren".

Der Bezirksrat C verzichtete mit Eingabe vom 16. November 2016 unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung und übermittelte die vorinstanzlichen Akten. Am 22. November 2016 verzichtete auch die Sozialbehörde B unter Verweis auf die Akten auf eine Vernehmlassung. A liess sich dazu nicht mehr vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vor­liegenden Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Kürzung des Grundbedarfs um 15 % für die Dauer von sechs Monaten (insgesamt Fr. 887.40) sowie gegen eine Weisung, mit der gleichzeitig eine Leistungskürzung für die Dauer von zwölf Monaten um 30 % (insgesamt Fr. 3'549.60) angedroht wurde. Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20'000.-. Da zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

1.2 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift Beanstandungen aufsichts­rechtlicher Art bezüglich des Verhaltens der Beschwerdegegnerin äussert oder äussern wollte, ist festzuhalten, dass dem Verwaltungsgericht keine Aufsichtsfunktion gegenüber den Verwaltungsbehörden zukommt (Martin Bertschi in: Alain Griffel (Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 74; Art. 94 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005). Mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist deshalb nicht darauf einzutreten (vgl. §§ 8 und 10 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]).

1.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Sozialbehörde habe die von der Sammelstelle im Dezember 2015 bezahlten Kleiderspesen zurückbehalten. Dazu reichte er eine Kopie der Lohnabrechnung vom Dezember 2015 ein. Sofern er damit eine Auszahlung der Kleiderspesen in Höhe von Fr. 50.- durch die Sozialbehörde beantragt, stellt er dieses Begehren im Beschwerdeverfahren zum ersten Mal. Der Beschwerdeführer hätte sich jedoch vorerst an die Beschwerdegegnerin wenden müssen. Die Auszahlung von Kleiderspesen war nicht Gegenstand im Rekursverfahren und kann deshalb auch nicht erstmals Thema des Verfahrens vor Verwaltungsgericht sein. Entsprechend ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten.

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Abs. 1 SHG; § 16 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]).

2.2 Nach § 3 SHG soll die Durchführung der Hilfe in Zusammenarbeit mit dem Hilfe­suchenden erfolgen und ist die Selbsthilfe zu fördern. Die Kapitel A.3 und D.2 der Richt­linien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) sehen kompen­sierende Angebote zum Arbeitsmarkt vor, die von der Sozialhilfe bereitgestellt werden sollen, um wirtschaftlichen und sozialen Ausschlussprozessen zu begegnen. Insbesondere sind Integrationsprogramme zu entwickeln, die auf dem Prinzip von Leistung und Gegen­leistung basieren, und Anreize zu fördern, um aus der Sozialhilfeabhängigkeit heraus­zukommen. Zugleich sind die Programme Ausdruck der dem Hilfsbedürftigen obliegenden Verpflichtung zur Minderung seiner Unterstützungsbedürftigkeit (Kap. A.5–3). Als Mass­nahme zur sozialen und beruflichen Integration gelten berufliche Orientierungsmass­nahmen, Integrationshilfen in den ersten Arbeitsmarkt, Einsatz- und Beschäftigungs­pro­gramme, Angebote im zweiten Arbeitsmarkt sowie sozialpädagogische und -therapeutische Angebote (Kap. D.3).

2.3 Gemäss § 21 SHG können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Aufnahme einer zumutbaren Erwerbs­tätigkeit oder ähnlichen Verhaltensmassregeln verbunden werden (§ 23 lit. d SHV). Der zumutbaren Erwerbstätigkeit gleichzusetzen ist die Teilnahme an einem von den Sozial­hilfeorganen anerkannten lohnwirksamen Beschäftigungsprogramm des zweiten Arbeits­marktes, mit dem der eigene Unterhalt zumindest teilweise gedeckt werden kann. Die Auflage, an einem Arbeitsintegrationsprogramm oder Einsätzen im zweiten Arbeitsmarkt teilzunehmen, muss als zulässig erachtet werden, wenn es sich dabei um eine zumutbare Arbeit handelt und der Betroffene dafür entschädigt wird oder sich seine Lage durch die Teilnahme (beispielsweise durch Erwerb neuer Fähigkeiten im Hinblick auf eine spätere Arbeitssuche) verbessern kann (§ 21 SHG; § 23 lit. d SHV; vgl. VGr, 26. März 2015, VB.2015.00099, E. 2.2). Die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ist gemäss bundes­gerichtlicher Rechtsprechung nach der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Umschreibung vorzu­nehmen (Art. 16 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 [AVIG]). Danach muss eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entsprechen, angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten der unterstützten Person nehmen und ihren persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand ange­messen sein. Ein Arbeitsangebot kann das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betreffenden Person auch unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert werden (vgl. zum Ganzen VGr, 13. Januar 2012, VB.2011.00763, E. 2.2 mit Hinweisen).

2.4 Die Sozialhilfeleistungen können nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG angemessen gekürzt werden, wenn der Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst. Er muss zuvor auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden sein, wobei ein solcher Hinweis schon mit der Anordnung verbunden werden kann (§ 24 Abs. 1 lit. b SHG). Die SKOS-Richtlinien sehen in Kap. A.8.2 seit 1. Januar 2016 vor, dass der Grundbedarf um 5–30 % gekürzt werden kann. Zuvor galt eine Kürzung für maximal zwölf Monate um höchstens 15 % als zulässig. Die Sozialbehörde hat bei einem Kürzungsentscheid zwar einen gewissen Beurteilungsspiel­raum, sie muss dabei jedoch stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. Angemessen zu berücksichtigen sind insbesondere die Schwere der Missachtung der Auflagen und das Verschulden der fehlbaren Person (VGr, 21. Juli 2016, VB.2016.00173, E. 3.2).

3.  

Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um 15 % während sechs Monaten, die aufgrund eines Verstosses gegen die mit Beschluss vom 10. März 2015 erteilte Weisung verfügt wurde. Mit der betreffenden Weisung wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer einem Beschäftigungsprogramm zu und wies die interne Arbeitsvermittlungsstelle der Gemeinde B an, zusammen mit dem Beschwerdeführer eine 40 %-Anstellung zu organisieren.

3.1  

3.1.1 Hierzu erwog die Vorinstanz, es sei unbestritten, dass es sich bei der Beschäftigung in der Liegenschaftenabteilung B grundsätzlich um eine zumut­bare Arbeit handle. Anderweitige Hinweise seien nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer bestreite grundsätzlich nicht, am 4. und 10. September 2015 die Arbeit verweigert und die Arbeitsstelle vorzeitig verlassen zu haben. Ein derart renitentes Verhalten des Beschwerde­führers sei nicht zu tolerieren. Dies auch dann nicht, wenn sich der Beschwerdeführer vorgängig offenbar durch eine angeblich abfällige Bemerkung eines Mitarbeiters des Hausdienstes beleidigt gefühlt habe. Insofern sei der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten zumindest teilweise am Konflikt mit seinem Vorgesetzten und der darauffolgenden Beendigung des Arbeitsintegrationsprogramms bei der Liegenschaften­abteilung B mitverantwortlich gewesen. Damit sei er der ihm erteilten Weisung, an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen, nicht genügend nachgekommen. Der Beschwerdeführer sei unmissverständlich auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen worden, sollte er der Weisung nicht nachkommen. Die Voraussetzungen für eine Sanktion nach § 24 SHG seien damit erfüllt. Die von der Beschwerdegegnerin ausgesprochene maximal zulässige Kürzung von 15 % während zwölf Monaten erscheine aber insofern unverhältnismässig, als sich der Beschwerdeführer nicht grundsätzlich der Teilnahme am Arbeitsintegrationsprogramm widersetze und sich zuvor bei verschiedenen Arbeitseinsätzen anstandslos verhalten habe. Vorliegend könne nicht von grobem und wiederholtem Fehlverhalten gesprochen werden. Dennoch habe sein renitentes Verhalten zum Ausschluss vom Arbeitsintegrationsprogramm geführt. Insofern erweise sich eine reduzierte Kürzung des Grundbetrags für den Lebensunterhalt von 15 % während sechs Monaten als angemessen.

3.1.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, die Behauptung, er sei alkoholisiert zur Arbeit erschienen und von der Arbeit davongelaufen, stimme nicht. Das Arbeitsverhältnis sei durch die beleidigenden Aussagen eines Mitarbeiters der Sozialbehörde zusätzlich belastet worden. Er sei einmal eine Stunde früher gegangen, weil er seine Schuhe bei der Arbeit ruiniert habe und neue habe besorgen müssen. Andere Mitarbeiter im Beschäftigungsprogramm hätten Schuhe und Kleidung kostenlos bekommen.

3.2 Im Rahmen der Kürzung von Sozialhilfeleistungen ist vorab zu prüfen, ob die Auflage oder Weisung der Sozialhilfebehörde zulässig war (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.2).

Bei der Weisung zur Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm handelt es sich um eine praxisübliche Weisung, die auf eine Verbesserung der Lage des Hilfeempfängers gerichtet ist. Die Teilnahme am Arbeitsprogramm in der Liegenschaftenabteilung Gemeinde B beschränkte sich gemäss Arbeitsvereinbarung auf zwei Tage pro Woche. Es ist aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Betriebspraktiker bei der Wertstoffsammelstelle der Gemeinde B davon auszugehen, dass ihm die Arbeit in der Liegenschaftenabteilung zumutbar ist. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass gesundheitliche oder andere Gründe gegen die Arbeit in der Liegenschaftenabteilung sprechen könnten. Dies macht der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend.

Die Teilnahme an einem Arbeitsprogramm dient gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hauptsächlich der Förderung von ausserfachlichen Fähigkeiten wie Teamfähigkeit, Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit (BGE 139 I 218 E. 4.4). Ausserdem wirkt sich die Teilnahme an einem solchen Angebot bei der Stellensuche erfahrungsgemäss positiv aus, da gegenüber allfälligen Arbeitgebern ein Ausweis über geleistete Arbeit vorliegt und allenfalls Referenzen angegeben werden können (BGE 130 I 71 E. 5.4). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer durch die Teilnahme am Arbeitsintegrationsprogramm einen geregelten Berufsalltag hat. Insgesamt erscheint die Teilnahme am Arbeitsintegrationsprogramm deshalb durchaus als geeignet, die Lage des Beschwerdeführers zu verbessern.

Zusammenfassend handelt es sich bei der Teilnahme beim Arbeitsprogramm in der Liegenschaftenabteilung Gemeinde B um eine zumutbare Arbeit, die geeignet ist, die Lage des Beschwerdeführers zu verbessern. Vor diesem Hintergrund ist die Weisung der Beschwerdegegnerin vom 10. März 2015 nicht zu beanstanden.

3.3 Im Kürzungsbeschluss vom 28. September 2015 führte die Beschwerdegegnerin aus, der Einsatz des Beschwerdeführers in der Liegenschaftenabteilung sei am 10. September 2015 seitens der Liegenschaftenabteilung abgebrochen worden. Der Beschwerdeführer sei alkoholisiert zur Arbeit erschienen. Sein Verhalten gegenüber den Vorgesetzten sei frech und aggressiv gewesen. Er sei nicht teamfähig und nicht tragbar in einer Arbeitsgruppe. Am 14. September 2015 sei die Situation nochmals besprochen worden. Auch zu diesem Termin sei der Beschwerdeführer alkoholisiert erschienen, ein konstruktives Gespräch sei nicht zustande gekommen.

Diese Vorfälle, die zum Abbruch des Arbeitseinsatzes geführt haben, ergeben sich auch aus der Aktennotiz des Vorgesetzten, D, vom 4. September 2015. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er alkoholisiert zur Arbeit erschienen oder von der Arbeit weggelaufen sei. Dahingegen äussert er sich nicht zur Erwägung der Beschwerdegegnerin, wonach er gegenüber seinem Vorgesetzten frech und aggressiv aufgetreten sei. Der Beschwerdeführer macht jedoch selber geltend, das Arbeitsverhältnis sei belastet gewesen. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer im Rekursverfahren zu, dass er am Termin vom 14. September 2015 für ein lösungsorientiertes Gespräch nicht bereit gewesen sei. Nach dem Gesagten ist letztlich nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer bei der Arbeit alkoholisiert war oder nicht, war doch das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vorgesetzten unbestrittenermassen konfliktbehaftet. Es ist der Vorinstanz deshalb zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht ausschliesslich selbst verschuldete, er aber zumindest teilweise am Konflikt mit seinem Vorgesetzten und der darauffolgenden Beendigung des Arbeitsintegrationsprogramms bei der Liegenschaftenabteilung B mitverantwortlich gewesen ist. Nachdem der Beschwerdeführer zumindest teilweise für den Abbruch des Beschäftigungsprogramms verantwortlich ist, kam er der ihm erteilten Weisung nur ungenügend nach.

3.4 Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die Leistungskürzung von 15 % während sechs Monaten zulässig und verhältnismässig ist.

Die Beschwerdegegnerin hatte dem Beschwerdeführer die Leistungskürzung bei Verstoss gegen Anordnungen, Auflagen oder Weisungen mit Beschluss vom 10. März 2015 angedroht. Auch in der Arbeitsvereinbarung vom 6. August 2015 wurde der Beschwerde­führer darauf hingewiesen, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses Sanktionen der Sozialabteilung zur Folge haben kann. Damit ist die Voraussetzung gemäss § 24 Abs. 1 lit. b SHG, wonach der Hilfesuchende auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung bei Missachtung von Auflagen und Weisungen schriftlich hinzuweisen sei, hinreichend erfüllt worden.

Die Kürzung des Grundbetrags um 15 % für die Dauer von sechs Monaten liegt im Rahmen der möglichen Sanktionen gemäss den SKOS-Richtlinien. Damit verfügte die Vorinstanz – im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin – nicht die maximal mögliche Kürzungsdauer von zwölf Monaten. Darüber hinaus stellt die von der Beschwerdegegnerin verlangte Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm an zwei Tagen in der Woche keinen schweren Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers dar. Dies macht der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend. Es ist der Vorinstanz deshalb zuzustimmen, dass die Kürzung von 15 % für die Dauer von sechs Monaten verhältnismässig ist. Nach dem Gesagten ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

4.  

Sinngemäss beanstandet der Beschwerdeführer auch die Weisung vom 11. Juli 2015, wonach er jeweils bis Mitte des Folgemonats unaufgefordert fünf seriöse Stellenbewerbungen, inklusive der dazugehörenden Inserate, Bewerbungsschreiben und Antwortbriefe, vorzulegen hat.

4.1  

4.1.1 Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, die erteilte Weisung sei dem Beschwerdeführer zumutbar. Sofern der Beschwerdeführer geltend mache, er habe weder Zugang zu einem Computer mit Drucker noch sei er rhetorisch zum Verfassen einer seriösen Bewerbung in der Lage, widerspreche dem, dass er in den Rekursverfahren jeweils nahezu tadellose, mit Computer verfasste Eingaben einzureichen vermochte. Bei der angedrohten Leistungskürzung handle es sich um die strengste Sanktion, die nur bei wiederholtem oder schwerwiegendem Fehlverhalten zulässig sei. Ob eine maximale Leistungskürzung bei Verletzung der erteilten Weisung tatsächlich verhältnismässig sei, sei vorliegend mangels Anfechtungsobjekt nicht zu beurteilen. Der Rekurs sei in diesem Punkt abzuweisen.

4.1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Sozialbehörde wisse, dass er keinen Rekurs selber geschrieben habe. Seine schriftlichen Deutschkenntnisse seien miserabel. Er sei nicht in der Lage eine seriöse Bewerbung zu schreiben. Seine mündlichen Stellenbewerbungen hätten leider nichts ergeben. Alle Rekurse seien von einer ihm nahestehenden Person geschrieben worden, da ihm weder eine Schreibmaschine noch ein Computer mit Drucker zur Verfügung stehe. Auch sei es ihm finanziell nicht möglich für Papier, Couverts und Portogebühren aufzukommen oder eine Zeitung zu kaufen, um an die entsprechenden Stelleninserate zu kommen. Es fehle ihm auch das Geld für die öffentlichen Verkehrsmittel, um sich beim RAV kostenlos über offene Stellen zu informieren.

4.2 Vorab ist festzuhalten, dass im Grundbedarf Beiträge zur Begleichung von Auslagen für den öffentlichen Nahverkehr inklusive Halbtaxabonnement, für Nachrichtenübermittlung (Post, Telefon, Internet etc.), persönliche Ausstattung (beispielsweise Schreibmaterial), Unterhaltung und Bildung (insbesondere Computer, Drucker und Zeitungen) enthalten sind. Auslagen für den öffentlichen Verkehr können als situationsbedingte Leistungen übernommen werden, wenn sie zusätzlich zu dem im Grundbedarf enthaltenen Betrag für den öffentlichen Nahverkehr inklusive Halbtaxabonnement anfallen. Bewerbungsunkosten, die im Zusammenhang mit der Stellensuche anfallen (Schreibmaterial, Versandkosten, Fotokopieauslagen, Internetanschluss, Fahrkosten etc.), sind grundsätzlich bereits im Rahmen des ausgerichteten Grundbedarfs enthalten. Eine zusätzliche Berücksichtigung von Bewerbungsunkosten kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn tatsächlich höhere Auslagen anfallen, beispielsweise wenn sich eine unterstützte Person besonders intensiv auf Stellen bewirbt. Mehrauslagen sind als situationsbedingte Leistungen auszubezahlen, wenn diese nachgewiesen sind (zum Ganzen VGr, 16. Januar 2015, VB.2014.00570, E. 6.2, 7.2 und 7.2.1; SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1; vgl. auch Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch [Sozialhilfe-Behördenhandbuch], Kap. 7.1.01, Ziff. 2, 15. Juli 2013, und Kap. 8.1.18, Erläuterungen, 31. Januar 2013).

4.3 Bei der Weisung zur Stellensuche handelt es sich um eine praxisübliche Weisung, welche auf eine Verbesserung der Lage des Hilfeempfängers gerichtet ist. Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, es fehle ihm das Geld für die öffentlichen Verkehrs­mittel, um sich beim RAV kostenlos über offene Stellen zu informieren, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das für den Beschwerdeführer zuständige RAV befindet sich in E, lediglich etwa 25 Minuten von seinem Wohnort entfernt. Wie erwähnt umfasst der Grundbetrag für den Lebensunterhalt auch die Auslagen für den öffentlichen Nahverkehr (vgl. vorn E. 4.2). Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer bereits Auslagen für den öffentlichen Verkehr entstanden wären, macht er doch selber geltend, er bewerbe sich nur mündlich.

Dass es ihm finanziell nicht möglich sei, für Papier, Couverts und Versandgebühren aufzukommen, ist nicht nachvollziehbar, sind doch derartige Bewerbungsunkosten bereits im Grundbetrag enthalten (vgl. vorn E. 4.2). Unbestrittenermassen steht dem Beschwerdeführer auch beim RAV ein Computer und Drucker zur Verfügung. Gemäss Aussagen der Beschwerdegegnerin kann er ausserdem beim Sozialamt B kostenlos Bewerbungsmappen und Couverts beziehen. Das Sozialamt übergebe die Bewerbungen schliesslich auf Staatskosten der Post. Im Übrigen ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich bereits Auslagen im Rahmen der Stellensuche entstanden sind.

Selbst wenn der Beschwerdeführer die Rechtsmitteleingaben nicht selbständig verfasst haben sollte, bedeutet dies nicht, dass er auch keine Bewerbung schreiben kann, ist doch das Verfassen eines Rekurses regelmässig schwieriger als das Verfassen einer Bewerbung. Darüber hinaus erscheint es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund ungenügender Deutschkenntnisse nicht in der Lage sein soll, eine Bewerbung zu schreiben. Immerhin besuchte er 2003 einen Computerkurs, wo er unter anderem das Zehnfinger-Tastatur-System trainierte, sowie einen weiteren RAV-Kurs im Jahr 2008. Er war in der Vergangenheit mehrfach beim RAV angemeldet und hat Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen. Es erscheint unter diesen Umständen unglaubwürdig, dass er in dieser Zeit nie im Schreiben von Bewerbungen angeleitet worden ist. Im Übrigen arbeitet der Beschwerde­führer zurzeit lediglich rund 20 % als Betriebspraktiker bei der Gemeinde B. Es ist der Vorinstanz daher zuzustimmen, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, neben diesem Kleinstpensum jeweils fünf Bewerbungen pro Monat zu schreiben.

Nach dem Gesagten erweist sich die erteilte Weisung als zumutbar und geeignet, die Lage des Beschwerdeführers zu verbessern. Die Weisung der Beschwerdegegnerin ist daher zulässig und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.

4.4 Für den Fall der Missachtung der oben genannten Weisung machte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Beschluss vom 11. Juli 2016 auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung um 30 % für die Dauer von zwölf Monaten aufmerksam. Die vorliegende Beschwerde richtet sich jedoch nur gegen die genannte Weisung, nicht gegen die Androhung der Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe. Auf einen Rekurs bzw. eine Beschwerde gegen die Kürzungsandrohung könnte ohnehin nicht eingetreten werden, da eine solche Kürzungsandrohung eine verfahrensleitende Anordnung darstellt, die keinen später nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge hat. Daher kann die Kürzungs-androhung nicht selbständig angefochten werden, sondern erst im Zusammenhang mit dem Kürzungsentscheid (VGr, 8. Januar 2014, VB.2013.00552, E. 1.2; VGr, 2. Juli 2008, VB.2008.107/108/109, E. 4.2; vgl. auch Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 14.1.01, Ziff. 3.2, 25. September 2015).

5.  

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer nicht beantragt und wäre ihm angesichts seines Unterliegens auch nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Der Beschwerdeführer machte im Beschwerdeverfahren geltend, dass ihn bei Abweisung seines Rekurses (recte: Beschwerde) "ein kostenloser Rechtsanwalt […] bei weiteren Einsprachen und eventuell folgenden Verfahren unterstützen" müsse. Die Person, die bis jetzt für ihn jeweils die Einsprachen und Rekurse aufgesetzt habe, stehe ihm für weitere Einsprachen und Verfahren nicht mehr zur Verfügung, da sie von den gesetzlichen Bestimmungen und den rechtlichen Formalitäten überfordert sei und die nötige Zeit für Abklärungen nicht mehr aufbringen könne. Sofern der Beschwerdeführer damit die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für künftige Verfahren beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass vor jeder Instanz ein gesondertes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt werden muss. Zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist jeweils jene Instanz zuständig, die auch mit der Sache befasst ist, für die das Gesuch gestellt wird (Plüss, § 16 N. 12 f.). Nachdem der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ausdrücklich nur für weitere Einsprachen und eventuell folgende Verfahren beantragt, nicht aber für das vorliegende Beschwerdeverfahren, ist auf diesen Beschwerdeantrag mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    600.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …