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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
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VB.2016.00705
Urteil
der 2. Kammer
vom 14. Dezember 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Martin Businger.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Niederlassungsbewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
A. A,
geboren 1979, mazedonischer Staatsangehöriger, reiste am 4. März 1996 zum
Verbleib bei seinen Eltern in die Schweiz und erhielt eine Niederlassungsbewilligung.
Er heiratete am 15. November 2002 seine Landsfrau B, geboren 1986, die er
in die Schweiz nachzog. Am 27. Juni 2004 kam der gemeinsame Sohn C zur Welt.
Die Ehe wurde am 21. Dezember 2009 geschieden und C unter die elterliche
Sorge der Mutter gestellt; beide wohnen zurzeit im Kanton Bern.
B. Während
seines Aufenthalts ist A mehrfach straffällig geworden:
1) Das Bezirksgericht Winterthur bestrafte ihn am 7. Januar
2004 wegen geringfügigen Diebstahls mit 14 Tagen Haft.
2) Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland bestrafte
ihn mit Strafbefehl vom 2. August 2006 wegen grober Verletzung der
Verkehrsregeln mit einer Busse von Fr. 1'200.-.
3) Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl bestrafte ihn mit
Strafbefehl vom 20. November 2006 wegen Sachbeschädigung mit 14 Tagen
Gefängnis.
4) Die Staatsanwaltschaft See/Oberland bestrafte ihn mit
Strafbefehl vom 28. August 2007 wegen Fahrens ohne Führerausweis bzw.
trotz Entzug mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.-.
5) Das Bezirksgericht Pfäffikon bestrafte ihn am 9. Dezember
2008 wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen
Hausfriedensbruchs – unter Einbezug des Widerrufs einer bedingt ausgesprochenen
früheren Strafe – mit 13 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 1'200.-.
6) Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich bestrafte
ihn mit Strafbefehl vom 9. März 2009 wegen mehrfachen Diebstahls,
mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs mit einer
Freiheitsstrafe von 90 Tagen und einer Busse von Fr. 300.- als
Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon.
7) Die Staatsanwaltschaft See/Oberland bestrafte ihn mit
Strafbefehl vom 28. Juli 2009 wegen mehrfachen Diebstahls,
Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs mit 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit.
8) Das Bezirksamt March bestrafte ihn mit Strafverfügung
vom 12. April 2010 wegen geringfügigen Diebstahls mit einer Busse von Fr. 400.-.
9) Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl bestrafte ihn mit
Strafbefehl vom 29. Juni 2010 wegen mehrfachen Diebstahls und mehrfachen
Hausfriedensbruchs mit 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit und einer Busse von Fr. 500.-.
10) Das Statthalteramt des Bezirks Zürich bestrafte ihn mit
Strafbefehl vom 15. Mai 2014 wegen geringfügigen Diebstahls mit einer
Busse von Fr. 600.-.
11) Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn bestrafte
ihn mit Strafbefehl vom 26. Mai 2014 wegen Überschreitung der
Höchstgeschwindigkeit mit einer Busse von Fr. 120.-.
12) Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat bestrafte ihn mit
Strafbefehl vom 30. Juni 2014 wegen Hausfriedensbruchs und geringfügigen
Diebstahls mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-.
13) Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern bestrafte
ihn mit Strafbefehl vom 12. August 2014 wegen Überschreitung der
Höchstgeschwindigkeit mit einer Busse von Fr. 120.-.
14) Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland bestrafte
ihn mit Strafbefehl vom 28. Januar 2015 wegen Hausfriedensbruchs mit einer
Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.-.
15) Das Zürcher Obergericht bestrafte ihn am 27. März
2015 wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen
Hausfriedensbruchs unter Einbezug des Widerrufs einer früheren Strafe mit einer
Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Busse von Fr. 500.-. Zudem wurde
eine ambulante Suchtbehandlung angeordnet.
16) Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen
bestrafte ihn mit Strafbefehl vom 13. Juli 2015 wegen Überschreitung der
Höchstgeschwindigkeit mit einer Busse von Fr. 450.-.
17) Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld bestrafte ihn mit
Strafbefehl vom 1. September 2015 wegen Nichtmitführens des
Fahrzeugausweises und Benutzung einer Nationalstrasse ohne gültige Vignette mit
einer Busse von Fr. 220.-.
18) Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen
bestrafte ihn mit Strafbefehl vom 26. November 2015 wegen Überschreitung
der Höchstgeschwindigkeit mit einer Busse von Fr. 100.-.
C. A wurde
wegen seiner Straffälligkeit mehrmals ausländerrechtlich verwarnt, so am 12. Januar
2007, 23. Oktober 2007 und 9. September 2009. Nachdem diese
Verwarnungen erfolglos geblieben sind, widerrief das Migrationsamt am 15. Dezember
2015 seine Niederlassungsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg.
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion am 11. Oktober 2016 ab, soweit er nicht
gegenstandslos geworden war.
III.
Mit Beschwerde vom 9. November 2016 liess A dem
Verwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide beantragen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren.
Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Verfügung vom 14. November 2016 wies der
Abteilungspräsident das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen der offensichtlichen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. Gleichzeitig forderte er A auf, wegen
seiner Schulden gegenüber der Zürcher Justiz (Fr. 72'759.30) die
Verfahrenskosten sicherzustellen. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht
geleistet.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete
auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen und die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1
in Verbindung mit § 50 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Der Beschwerdeführer ist am 9. Dezember 2008 zu einer
Freiheitsstrafe von 13 Monaten und am 27. März 2015 zu einer solchen von
18 Monaten verurteilt worden und hat damit zwei längerfristige
Freiheitsstrafen erwirkt (BGE 135 II 377 E. 4.2). Folglich hat er einen Tatbestand
zum Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung gesetzt (Art. 62 Abs. 1
lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 des Ausländergesetzes
vom 16. Dezember 2005 [AuG]), was in der Beschwerde auch nicht bestritten
wird.
3.
3.1 Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.
Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig erweisen; das öffentliche
Interesse an der Entfernung des Ausländers vom schweizerischen Staatsgebiet
muss dessen persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiegen
(Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]).
Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche
Interessenabwägung bildet dabei die vom Strafrichter verhängte Strafe (vgl.
VGr, 23. September 2015, VB.2015.00161, E. 3.1).
3.2 Anlass für
den Widerruf der Niederlassungsbewilligung gab das Urteil des Obergerichts vom
27. März 2015, mit dem der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Diebstahls,
mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer
Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt worden ist – unter Einbezug des
Widerrufs einer früheren bedingt ausgesprochenen Strafe. Der Beschwerdeführer
habe im Zeitraum vom 20. Mai 2010 bis 15. Dezember 2013 insgesamt
siebzehn Diebstähle begangen, wobei die Deliktmenge in zwei Fällen sehr gering
gewesen sei (Übertretung) und er in drei Fällen nicht über das Versuchsstadium
hinausgekommen sei. In den übrigen Fällen sei es bei kleineren Deliktbeträgen
geblieben. Zu berücksichtigen sei aber, dass weder die polizeiliche Befragung
nach dem ersten Diebstahl noch weitere Befragungen sowie ein
Gefängnisaufenthalt im Jahr 2011 den Beschwerdeführer davon abgehalten hätten,
weiter zu delinquieren, weshalb von einer erheblichen kriminellen Energie
gesprochen werden müsse. Ein direkter Zusammenhang zwischen der Alkoholabhängigkeitsstörung
des Beschwerdeführers und seinen Taten liege nicht vor in dem Sinn, dass er
sein Verlangen nach Alkohol habe zu stillen versuchen. Der vorgängige
Alkoholkonsum sei aber geeignet gewesen, die Hemmschwelle bei den Taten zu
senken, was das Obergericht als leicht verminderte Schuldfähigkeit leicht
strafmildernd berücksichtigt hat. Als deutlich straferhöhend wertete das Obergericht
die zahlreichen, zum Teil einschlägigen Vorstrafen, und als massiv
straferhöhend die Delinquenz während laufender Probezeit nach der Entlassung
aus dem Strafvollzug.
3.3 Wie sich aus dem Urteil des Obergerichts
ergibt, ist letztlich nicht alleine die objektive Tatschwere der siebzehn
Diebstähle für die längerfristige Freiheitsstrafe ausschlaggebend gewesen,
sondern auch die zahlreichen Vorstrafen und die weitere Delinquenz trotz bedingter
Entlassung aus dem Strafvollzug. In der Tat hat der Beschwerdeführer bis zum
obergerichtlichen Urteil vierzehn strafrechtliche Verurteilungen erwirkt und
ist selbst nach dem obergerichtlichen Urteil nochmals drei Mal verurteilt
worden. Weder polizeiliche Ermittlungen gegen seine Person noch ein Gefängnisaufenthalt
konnten ihn vor weiteren Straftaten abhalten. Ebenso zeigten drei
fremdenpolizeiliche Verwarnungen keine Wirkung beim Beschwerdeführer. Es kommt
hinzu, dass der Beschwerdeführer wiederholt Einbruchdiebstähle und damit ein
Delikt begangen hat, das nach Art. 121 Abs. 3 lit. a BV zum Verlust
seines Aufenthaltsrechts führt. Auch wenn die gesetzlichen Bestimmungen zur
Umsetzung dieser Verfassungsnorm (Art. 66a ff. des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937) bei der Tatbegehung bzw.
Verurteilung noch nicht in Kraft gewesen sind, sind einschlägige Straftaten
gemäss ständiger Rechtsprechung bei der Verhältnismässigkeitsprüfung dergestalt
zu berücksichtigen, dass von einem ausserordentlich
grossen öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Betroffenen auszugehen ist
(vgl. VGr, 23. September 2015, VB.2015.00161, E. 3.3; 23. Oktober
2013, VB.2013.00635, E. 3.2.2). Folglich muss aufgrund der
aussergewöhnlich hohen Zahl von Verurteilungen, der Unbelehrbarkeit des
Beschwerdeführers und den wiederholten Einbruchdiebstählen von einem
ausserordentlich hohen öffentlichen Interesse an seiner Wegweisung ausgegangen
werden.
3.4 Der Beschwerdeführer
ist im Alter von siebzehn Jahren in die Schweiz gereist und hat damit die
prägenden Kinder- und Jugendjahre im Herkunftsstaat verbracht. Trotz seiner
über zwanzigjährigen Anwesenheit ist eine tiefgreifende Integration in die
hiesigen Verhältnisse nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist nur sporadisch
erwerbstätig gewesen und musste während seiner Anwesenheit massiv von der
Sozialhilfe unterstützt werden – gemäss den unwidersprochen gebliebenen
vorinstanzlichen Ausführungen und in Übereinstimmung mit den Akten mit rund Fr. 110'000.-.
Er ist verschuldet und weist zahlreiche Betreibungen und Verlustscheine auf.
Auch in sozialer Hinsicht kann von einer Integration keine Rede sein. Der
Beschwerdeführer gibt in seiner Beschwerde an, dass er "zumindest im Kreis
seiner allesamt hier lebenden Grossfamilie" integriert sei, während engere
ausserfamiliäre Kontakte nicht ersichtlich sind. Was den Kontakt zu seinem hier
lebenden Sohn betrifft, so kann der nicht sorgeberechtigte Beschwerdeführer
diesen von vornherein nur im beschränkten Rahmen seines Besuchsrechts sehen,
weshalb ein dauerhafter Aufenthalt in der Schweiz hierzu nicht notwendig ist.
Die Rechtsprechung verlangt eine enge affektive und wirtschaftliche Beziehung
zum Kind und ein tadelloses Verhalten des Ausländers, damit diesem
ausnahmsweise der dauerhafte Aufenthalt zur Ausübung des Kontakts gestattet
wird (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.2). Im vorliegenden Fall erscheint aufgrund
der Akten bereits die enge affektive Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem
Sohn zweifelhaft, wie bereits die Rekursabteilung zutreffend ausgeführt hat;
dieser Punkt kann indessen offengelassen werden. Eine wirtschaftliche Beziehung
liegt offensichtlich nicht vor, nachdem der Beschwerdeführer kaum in der Lage
ist, für sich selber zu sorgen. Schliesslich kann angesichts der achtzehn
strafrechtlichen Verurteilungen und des erheblichen Sozialhilfebezugs keine
Rede davon sein, dass sich der Beschwerdeführer tadellos verhalten habe. Er hat
daher den Kontakt zu seinem Sohn vom Ausland aus aufrecht zu erhalten wie auch
den Kontakt zu seinen übrigen Familienmitgliedern, was der Beschwerdeführer mit
seiner andauernden Delinquenz bewusst in Kauf genommen hat. Schliesslich spielt
es auch keine Rolle, dass die Rückkehr in den Herkunftsstaat für den
Beschwerdeführer mit einer gewissen Härte verbunden ist und es schwierig für
ihn sein dürfte, dort eine Existenz aufzubauen, nachdem er dies hier trotz
jahrelanger Anwesenheit in der Schweiz und trotz Unterstützung seiner hier
lebenden Familie nicht einmal im Ansatz geschafft hat. Dem Beschwerdeführer war
dieser Umstand bekannt, was ihn trotz drei ausländerrechtlichen Verwarnungen
nicht vor weiteren Straftaten abgehalten hat. Aufgrund seines Alters scheint es
indessen nicht unmöglich, dass er im Herkunftsstaat eine neue Existenz aufbaut,
wenn er sich wirklich darum bemüht.
3.5 Schliesslich
spielt das angeblich positive Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug
und die Fortschritte bei seiner Suchttherapie nur eine sehr untergeordnete
Rolle bei der vorliegenden Interessenabwägung, weshalb sich weitere Abklärungen
hierzu erübrigen. Wie bereits die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, kann sich
der Beschwerdeführer nicht auf das Abkommen vom 21. Juni
1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
berufen, weshalb er nicht nur bei einer konkreten Rückfallgefahr aus der
Schweiz weggewiesen werden darf, sondern auch aus rein generalpräventiven
Überlegungen (vgl. hierzu VGr, 23. September 2015, VB.2015.00161, E. 4.1).
Im Übrigen muss beim Beschwerdeführer bereits angesichts der sehr hohen Anzahl
von achtzehn strafrechtlichen Verurteilungen und den drei erfolglosen
ausländerrechtlichen Verwarnungen von einer sehr hohen Rückfallgefahr
ausgegangen werden. Dass bei ihm nach Entlassung aus dem Strafvollzug die Wohn-
und Arbeitssituation geregelt sei und er auf die Unterstützung seiner Familie
zählen könne, ändert daran nichts, hat doch der Beschwerdeführer zwischenzeitlich
immer wieder mal gearbeitet und konnte er auf die Unterstützung seiner Familie
zählen, ohne dass er sich dadurch von weiteren Straftaten hat abbringen lassen.
Was sodann seine Alkoholsucht betrifft, hat das Obergericht wie erwähnt ausgeführt,
dass kein direkter Zusammenhang zwischen der Sucht und den Straftaten bestehe,
weshalb es die Sucht auch nur leicht strafmildernd berücksichtigt hat (vgl.
vorne E. 3.2). Die Sucht vermag deshalb die andauernde Straffälligkeit
nicht einmal ansatzweise zu erklären und ist im Übrigen bei der Strafzumessung
bereits berücksichtigt worden, weshalb sie im vorliegenden Verfahren die
Interessenabwägung nicht zugunsten des Beschwerdeführers beeinflussen kann.
3.6 Zusammenfassend
überwiegt das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers
aufgrund seiner über Jahre andauernden Straffälligkeit, der ausserordentlich
hohen Anzahl Verurteilungen und seines erheblichen Sozialhilfebezugs sein
privates Interesse bei weitem, weshalb der Widerruf der Niederlassungsbewilligung
offensichtlich verhältnismässig ist. Bei diesem Ergebnis kann offengelassen
werden, inwieweit der Beschwerdeführer etwas zu seinen Gunsten aus dem Anspruch
auf Achtung des Privat- bzw. Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV
bzw. Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
ableiten kann, weil die Einschränkung dieser Ansprüche wie erwähnt offenkundig
verhältnismässig wäre (Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 8 Ziff. 2
EMRK).
Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 65a Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 VRG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist
bereits mit Präsidialverfügung vom 14. November 2016 abgewiesen worden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …