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Geschäftsnummer: VB.2016.00705  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.12.2016
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 27.01.2017 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Niederlassungsbewilligung


Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Beschwerdeführer hat zwei längerfristige Freiheitsstrafen erwirkt und damit einen Widerrufsgrund gesetzt (E. 2). Angesichts der massiven Straffälligkeit (18 Verurteilungen) trotz drei fremdenpolizeilichen Verwarnungen, des erheblichen Sozialhilfebezugs (über Fr. 110'000.-) und der dürftigen sozialen Integration ist der Widerruf offensichtlich verhältnismässig. Daran ändert auch die Beziehung des nicht sorgeberechtigten Beschwerdeführers zu seinem Sohn nichts, weil er diesen von vornherein nur im Rahmen seines Besuchsrechts sehen kann (E. 3). Abweisung.
 
Stichworte:
AFFEKTIV BESONDERS ENGE BEZIEHUNG
INTEGRATION
LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
RÜCKFALLGEFAHR
SORGERECHT
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
STRAFFÄLLIGKEIT
TADELLOSES VERHALTEN
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
WIRTSCHAFTLICH BESONDERS ENGE BEZIEHUNG
Rechtsnormen:
Art. 62 Abs. I lit. b AuG
Art. 63 Abs. ii AuG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 36 Abs. III BV
Art. 121 Abs. III lit. a BV
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2016.00705

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 14. Dezember 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Martin Businger. 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

 

betreffend Niederlassungsbewilligung,


hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1979, mazedonischer Staatsangehöriger, reiste am 4. März 1996 zum Verbleib bei seinen Eltern in die Schweiz und erhielt eine Niederlassungsbewilligung. Er heiratete am 15. November 2002 seine Landsfrau B, geboren 1986, die er in die Schweiz nachzog. Am 27. Juni 2004 kam der gemeinsame Sohn C zur Welt. Die Ehe wurde am 21. Dezember 2009 geschieden und C unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt; beide wohnen zurzeit im Kanton Bern.

B. Während seines Aufenthalts ist A mehrfach straffällig geworden:

1) Das Bezirksgericht Winterthur bestrafte ihn am 7. Januar 2004 wegen geringfügigen Diebstahls mit 14 Tagen Haft.

2) Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland bestrafte ihn mit Strafbefehl vom 2. August 2006 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Busse von Fr. 1'200.-.

3) Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl bestrafte ihn mit Strafbefehl vom 20. November 2006 wegen Sachbeschädigung mit 14 Tagen Gefängnis.

4) Die Staatsanwaltschaft See/Oberland bestrafte ihn mit Strafbefehl vom 28. August 2007 wegen Fahrens ohne Führerausweis bzw. trotz Entzug mit einer Geldstrafe von 60 Tages­sätzen zu Fr. 70.-.

5) Das Bezirksgericht Pfäffikon bestrafte ihn am 9. Dezember 2008 wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs – unter Einbezug des Widerrufs einer bedingt ausgesprochenen früheren Strafe – mit 13 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 1'200.-.

6) Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich bestrafte ihn mit Strafbefehl vom 9. März 2009 wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs mit einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen und einer Busse von Fr. 300.- als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon.

7) Die Staatsanwaltschaft See/Oberland bestrafte ihn mit Strafbefehl vom 28. Juli 2009 wegen mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs mit 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit.

8) Das Bezirksamt March bestrafte ihn mit Strafverfügung vom 12. April 2010 wegen geringfügigen Diebstahls mit einer Busse von Fr. 400.-.

9) Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl bestrafte ihn mit Strafbefehl vom 29. Juni 2010 wegen mehrfachen Diebstahls und mehrfachen Hausfriedensbruchs mit 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit und einer Busse von Fr. 500.-.

10) Das Statthalteramt des Bezirks Zürich bestrafte ihn mit Strafbefehl vom 15. Mai 2014 wegen geringfügigen Diebstahls mit einer Busse von Fr. 600.-.

11) Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn bestrafte ihn mit Strafbefehl vom 26. Mai 2014 wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit mit einer Busse von Fr. 120.-.

12) Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat bestrafte ihn mit Strafbefehl vom 30. Juni 2014 wegen Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-.

13) Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern bestrafte ihn mit Strafbefehl vom 12. August 2014 wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit mit einer Busse von Fr. 120.-.

14) Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland bestrafte ihn mit Strafbefehl vom 28. Januar 2015 wegen Hausfriedensbruchs mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.-.

15) Das Zürcher Obergericht bestrafte ihn am 27. März 2015 wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs unter Einbezug des Widerrufs einer früheren Strafe mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Busse von Fr. 500.-. Zudem wurde eine ambulante Suchtbehandlung angeordnet.

16) Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen bestrafte ihn mit Strafbefehl vom 13. Juli 2015 wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit mit einer Busse von Fr. 450.-.

17) Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld bestrafte ihn mit Strafbefehl vom 1. September 2015 wegen Nichtmitführens des Fahrzeugausweises und Benutzung einer Nationalstrasse ohne gültige Vignette mit einer Busse von Fr. 220.-.

18) Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen bestrafte ihn mit Strafbefehl vom 26. November 2015 wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit mit einer Busse von Fr. 100.-.

C. A wurde wegen seiner Straffälligkeit mehrmals ausländerrechtlich verwarnt, so am 12. Januar 2007, 23. Oktober 2007 und 9. September 2009. Nachdem diese Verwarnungen erfolglos geblieben sind, widerrief das Migrationsamt am 15. Dezember 2015 seine Niederlassungsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 11. Oktober 2016 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war.

III.  

Mit Beschwerde vom 9. November 2016 liess A dem Verwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege.

Mit Verfügung vom 14. November 2016 wies der Abteilungspräsident das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. Gleichzeitig forderte er A auf, wegen seiner Schulden gegenüber der Zürcher Justiz (Fr. 72'759.30) die Verfahrenskosten sicherzustellen. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

Der Beschwerdeführer ist am 9. Dezember 2008 zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten und am 27. März 2015 zu einer solchen von 18 Monaten verurteilt worden und hat damit zwei längerfristige Freiheitsstrafen erwirkt (BGE 135 II 377 E. 4.2). Folglich hat er einen Tatbestand zum Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung gesetzt (Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG]), was in der Beschwerde auch nicht bestritten wird.

3.  

3.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Nieder­lassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig erweisen; das öffentliche Interesse an der Entfernung des Ausländers vom schweizerischen Staatsgebiet muss dessen persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiegen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]). Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremden­polizeiliche Interessenabwägung bildet dabei die vom Strafrichter verhängte Strafe (vgl. VGr, 23. September 2015, VB.2015.00161, E. 3.1).

3.2 Anlass für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung gab das Urteil des Obergerichts vom 27. März 2015, mit dem der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt worden ist – unter Einbezug des Widerrufs einer früheren bedingt ausgesprochenen Strafe. Der Beschwerdeführer habe im Zeitraum vom 20. Mai 2010 bis 15. Dezember 2013 insgesamt siebzehn Diebstähle begangen, wobei die Deliktmenge in zwei Fällen sehr gering gewesen sei (Übertretung) und er in drei Fällen nicht über das Versuchsstadium hinausgekommen sei. In den übrigen Fällen sei es bei kleineren Deliktbeträgen geblieben. Zu berücksichtigen sei aber, dass weder die polizeiliche Befragung nach dem ersten Diebstahl noch weitere Befragungen sowie ein Gefängnisaufenthalt im Jahr 2011 den Beschwerdeführer davon abgehalten hätten, weiter zu delinquieren, weshalb von einer erheblichen kriminellen Energie gesprochen werden müsse. Ein direkter Zusammenhang zwischen der Alkoholabhängigkeitsstörung des Beschwerdeführers und seinen Taten liege nicht vor in dem Sinn, dass er sein Verlangen nach Alkohol habe zu stillen versuchen. Der vorgängige Alkoholkonsum sei aber geeignet gewesen, die Hemmschwelle bei den Taten zu senken, was das Obergericht als leicht verminderte Schuldfähigkeit leicht strafmildernd berücksichtigt hat. Als deutlich straferhöhend wertete das Obergericht die zahlreichen, zum Teil einschlägigen Vorstrafen, und als massiv straferhöhend die Delinquenz während laufender Probezeit nach der Entlassung aus dem Strafvollzug.

3.3 Wie sich aus dem Urteil des Obergerichts ergibt, ist letztlich nicht alleine die objektive Tatschwere der siebzehn Diebstähle für die längerfristige Freiheitsstrafe ausschlaggebend gewesen, sondern auch die zahlreichen Vorstrafen und die weitere Delinquenz trotz bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug. In der Tat hat der Beschwerdeführer bis zum obergerichtlichen Urteil vierzehn strafrechtliche Verurteilungen erwirkt und ist selbst nach dem obergerichtlichen Urteil nochmals drei Mal verurteilt worden. Weder polizeiliche Ermittlungen gegen seine Person noch ein Gefängnisaufenthalt konnten ihn vor weiteren Straftaten abhalten. Ebenso zeigten drei fremdenpolizeiliche Verwarnungen keine Wirkung beim Beschwerdeführer. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer wiederholt Einbruchdiebstähle und damit ein Delikt begangen hat, das nach Art. 121 Abs. 3 lit. a BV zum Verlust seines Aufenthaltsrechts führt. Auch wenn die gesetzlichen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Verfassungsnorm (Art. 66a ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937) bei der Tatbegehung bzw. Verurteilung noch nicht in Kraft gewesen sind, sind einschlägige Straftaten gemäss ständiger Rechtsprechung bei der Verhältnismässigkeitsprüfung dergestalt zu berücksichtigen, dass von einem ausserordentlich grossen öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Betroffenen auszugehen ist (vgl. VGr, 23. September 2015, VB.2015.00161, E. 3.3; 23. Oktober 2013, VB.2013.00635, E. 3.2.2). Folglich muss aufgrund der aussergewöhnlich hohen Zahl von Verurteilungen, der Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers und den wiederholten Einbruchdiebstählen von einem ausserordentlich hohen öffentlichen Interesse an seiner Wegweisung ausgegangen werden.

3.4 Der Beschwerdeführer ist im Alter von siebzehn Jahren in die Schweiz gereist und hat damit die prägenden Kinder- und Jugendjahre im Herkunftsstaat verbracht. Trotz seiner über zwanzigjährigen Anwesenheit ist eine tiefgreifende Integration in die hiesigen Verhältnisse nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist nur sporadisch erwerbstätig gewesen und musste während seiner Anwesenheit massiv von der Sozialhilfe unterstützt werden – gemäss den unwidersprochen gebliebenen vorinstanzlichen Ausführungen und in Übereinstimmung mit den Akten mit rund Fr. 110'000.-. Er ist verschuldet und weist zahlreiche Betreibungen und Verlustscheine auf. Auch in sozialer Hinsicht kann von einer Integration keine Rede sein. Der Beschwerdeführer gibt in seiner Beschwerde an, dass er "zumindest im Kreis seiner allesamt hier lebenden Grossfamilie" integriert sei, während engere ausserfamiliäre Kontakte nicht ersichtlich sind. Was den Kontakt zu seinem hier lebenden Sohn betrifft, so kann der nicht sorgeberechtigte Beschwerdeführer diesen von vornherein nur im beschränkten Rahmen seines Besuchsrechts sehen, weshalb ein dauerhafter Aufenthalt in der Schweiz hierzu nicht notwendig ist. Die Rechtsprechung verlangt eine enge affektive und wirtschaftliche Beziehung zum Kind und ein tadelloses Verhalten des Ausländers, damit diesem ausnahmsweise der dauerhafte Aufenthalt zur Ausübung des Kontakts gestattet wird (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.2). Im vorliegenden Fall erscheint aufgrund der Akten bereits die enge affektive Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn zweifelhaft, wie bereits die Rekursabteilung zutreffend ausgeführt hat; dieser Punkt kann indessen offengelassen werden. Eine wirtschaftliche Beziehung liegt offensichtlich nicht vor, nachdem der Beschwerdeführer kaum in der Lage ist, für sich selber zu sorgen. Schliesslich kann angesichts der achtzehn strafrechtlichen Verurteilungen und des erheblichen Sozialhilfebezugs keine Rede davon sein, dass sich der Beschwerdeführer tadellos verhalten habe. Er hat daher den Kontakt zu seinem Sohn vom Ausland aus aufrecht zu erhalten wie auch den Kontakt zu seinen übrigen Familienmitgliedern, was der Beschwerdeführer mit seiner andauernden Delinquenz bewusst in Kauf genommen hat. Schliesslich spielt es auch keine Rolle, dass die Rückkehr in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer mit einer gewissen Härte verbunden ist und es schwierig für ihn sein dürfte, dort eine Existenz aufzubauen, nachdem er dies hier trotz jahrelanger Anwesenheit in der Schweiz und trotz Unterstützung seiner hier lebenden Familie nicht einmal im Ansatz geschafft hat. Dem Beschwerdeführer war dieser Umstand bekannt, was ihn trotz drei ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht vor weiteren Straftaten abgehalten hat. Aufgrund seines Alters scheint es indessen nicht unmöglich, dass er im Herkunftsstaat eine neue Existenz aufbaut, wenn er sich wirklich darum bemüht.

3.5 Schliesslich spielt das angeblich positive Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug und die Fortschritte bei seiner Suchttherapie nur eine sehr untergeordnete Rolle bei der vorliegenden Interessenabwägung, weshalb sich weitere Abklärungen hierzu erübrigen. Wie bereits die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, kann sich der Beschwerdeführer nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit berufen, weshalb er nicht nur bei einer konkreten Rückfallgefahr aus der Schweiz weggewiesen werden darf, sondern auch aus rein generalpräventiven Überlegungen (vgl. hierzu VGr, 23. September 2015, VB.2015.00161, E. 4.1). Im Übrigen muss beim Beschwerdeführer bereits angesichts der sehr hohen Anzahl von achtzehn strafrechtlichen Verurteilungen und den drei erfolglosen ausländerrechtlichen Verwarnungen von einer sehr hohen Rückfallgefahr ausgegangen werden. Dass bei ihm nach Entlassung aus dem Strafvollzug die Wohn- und Arbeitssituation geregelt sei und er auf die Unterstützung seiner Familie zählen könne, ändert daran nichts, hat doch der Beschwerdeführer zwischenzeitlich immer wieder mal gearbeitet und konnte er auf die Unterstützung seiner Familie zählen, ohne dass er sich dadurch von weiteren Straftaten hat abbringen lassen. Was sodann seine Alkoholsucht betrifft, hat das Obergericht wie erwähnt ausgeführt, dass kein direkter Zusammenhang zwischen der Sucht und den Straftaten bestehe, weshalb es die Sucht auch nur leicht strafmildernd berücksichtigt hat (vgl. vorne E. 3.2). Die Sucht vermag deshalb die andauernde Straffälligkeit nicht einmal ansatzweise zu erklären und ist im Übrigen bei der Strafzumessung bereits berücksichtigt worden, weshalb sie im vorliegenden Verfahren die Interessenabwägung nicht zugunsten des Beschwerdeführers beeinflussen kann.

3.6 Zusammenfassend überwiegt das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers aufgrund seiner über Jahre andauernden Straffälligkeit, der ausserordentlich hohen Anzahl Verurteilungen und seines erheblichen Sozialhilfebezugs sein privates Interesse bei weitem, weshalb der Widerruf der Niederlassungsbewilligung offensichtlich verhältnismässig ist. Bei diesem Ergebnis kann offengelassen werden, inwieweit der Beschwerdeführer etwas zu seinen Gunsten aus dem Anspruch auf Achtung des Privat- bzw. Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ableiten kann, weil die Einschränkung dieser Ansprüche wie erwähnt offenkundig verhältnismässig wäre (Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK).

Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

4.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist bereits mit Präsidialverfügung vom 14. November 2016 abgewiesen worden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …