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Geschäftsnummer: VB.2016.00708  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.02.2017
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Bewilligungsverlängerung trotz Straffälligkeit und Fürsorgeabhängigkeit aufgrund der Interessen des Kindes/Umgekehrter Familiennachzug.

[Die geschiedene, aus Kamerun stammende und HIV-positive Beschwerdeführerin ist wegen eines qualifizierten BetmG-Delikts und Geldwäscherei zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden und hat während ihres hiesigen Aufenthalts für sich und ihren 9 1/2 Jahre alten Sohn über Fr. 300'000.- Sozialhilfe bezogen. Aufgrund ihrer Straffälligkeit und der fortdauernden Fürsorgeabhängigkeit wurde ihr die weitere Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung verweigert. Ihr 9 1/2-Jahre alte Sohn ist kognitiv eingeschränkt und bedarf sonderpädagogischer Unterstützung.]

Die Beschwerdeführerin erfüllt sowohl den Widerrufsgrund der Fürsorgeabhängigkeit als auch den Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe und hat sich hier nur schleppend integriert. Ihre HIV-Erkrankung steht ihrer Wegweisung nicht entgegen, da eine adäquate Behandlung in Kamerun grundsätzlich möglich und erschwinglich wäre, zumal ihre Krankheit nicht weit fortgeschritten und gegenwärtig unter Kontrolle ist und sie auf ein gewisses soziales Netzwerk in ihrer Heimat zurückgreifen kann.

Gleichwohl ist ihre Aufenthaltsbewilligung im Sinn eines umgekehrten Familiennachzugs zu verlängern, da ihrem von ihr abhängigen und in der Schweiz aufgewachsenen Sohn aufgrund kognitiver Einschränkungen, besonderen Betreuungsbedürfnissen und mangelhaften Kenntnissen des Heimatlandes eine Rückkehr in sein Mutterland nicht zuzumuten ist und sich dieser deshalb auch nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter befindet. Auch wenn die kumulierten öffentlichen Interessen an einer Fernhaltung der kriminell und sozialhilfeabhängig gewordenen Beschwerdeführerin schwer wiegen, vermögen sie letztlich nicht das Interesse ihres hier niedergelassenen Sohnes an einem Verbleib in der Schweiz zu überwiegen. Dessen hiesiger Aufenthalt würde aber illusorisch, müsste seinesorgeberechtigte Mutter das Land verlassen. Ob der Beschwerdeführerin nach der Volljährigkeit ihres Sohnes oder bei Änderungen der Betreuungsverhältnisse allenfalls ein selbständiger Aufenthaltsanspruch zukommt, ist bei vollendetem Aufenthaltszweck in Abwägung allfällig entgegenstehender öffentlicher (Fernhalte-)Interessen zu entscheiden. Es kann offenbleiben, ob der nicht erziehungsberechtigte, aber zumindest mittelbar von einer Ausreise seines Kindes mitbetroffene Kindsvater hinreichend gehört wurde und die Kindsinteressen hinreichend abgeklärt wurden. Verwarnung der Beschwerdeführerin. Ausgangsgemäss sind die Hälfte der Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen. Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AIDS
ANPASSUNG
DROGENDELIKT
DROGENHANDEL
FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT
GEISTIG BEHINDERTE/-R
GEISTIGE LEISTUNGSFÄHIGKEIT
HIV
HIV-ERKRANKUNG
HIV-INFEKTION
KAMERUN
KINDESWOHL
KOGNITIVE EINSCHRÄNKUNGEN
KOGNITIVE LEISTUNGSFÄHIGKEIT
LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE
REINTEGRATION
SONDERPÄDAGOGISCHE MASSNAHMEN
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
UMGEKEHRTER FAMILIENNACHZUG
WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 3 Abs. II AuG
Art. 43 Abs. I AuG
Art. 47 Abs. I AuG
Art. 50 AuG
Art. 51 Abs. II AuG
Art. 62 AuG
Art. 62 Abs. I lit. b AuG
Art. 62 Abs. I lit. e AuG
Art. 62 Abs. II AuG
Art. 63 Abs. ii AuG
Art. 96 Abs. I AuG
§ 19 Ziff. 2 BetmG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 29 Abs. III BV
Art. 36 BV
Art. 121 Abs. III BV
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 8 Abs. II EMRK
Art. 3 Abs. I KRK
StGB
Art. 42 Abs. I StGB
Art. 66a StGB
Art. 66a lit. o StGB
§ 13 Abs. II VRG
§ 16 VRG
§ 16 Abs. IV VRG
§ 17 Abs. II VRG
§ 65a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2016.00708

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 21. Februar 2017

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA H,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Die 1970 geborene kamerunische Staatsangehörige A reiste am 26. September 2001 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Ihre ca. 1998 geborene Tochter B liess sie dabei in der Obhut ihrer Mutter in Kamerun zurück. Obwohl ihr Asylgesuch in der Folge rechtskräftig ab- und sie aus der Schweiz weggewiesen worden war, leistete sie der Ausreiseaufforderung keine Folge und konnte die Rückführung mangels Reisepapieren nicht vollzogen werden.

Um den Jahreswechsel 2005/2006 wurde bei A erstmals eine HIV-Erkrankung diagnostiziert, seit Februar 2006 steht sie deshalb unter einer medikamentösen antiretroviralen Therapie.

Nachdem A am 25. Januar 2006 in C den im Kanton Zürich niedergelassenen jamaikanischen Staatsangehörigen D geheiratet hatte, wurde ihr am 24. Juli 2006 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt und letztmals mit Gültigkeit bis zum 24. Juli 2012 verlängert. Aus der Ehe ging der am 6. September 2007 geborene Sohn E hervor, welcher im Besitz einer Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich ist. Der Sohn ist nicht mit HIV infiziert.

Mit Verfügung des Bezirksgerichts F vom 21. Dezember 2009 wurde von der Trennung der Eheleute D/G Vormerk genommen und der gemeinsame Sohn unter die Obhut von A gestellt. Am 22. August 2012 liessen sich die Eheleute D/G scheiden und die elterliche Sorge über den gemeinsamen Sohn wurde A zugeteilt, unter Einräumung eines gerichtsüblichen Besuchsrechts für den Kindsvater.

A ging während ihres hiesigen Aufenthalts meist keinem Arbeitserwerb nach und war hier noch nie auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig. Sie und ihr Sohn mussten deshalb vom 1. November 2007 bis zum 9. April 2014 mit über Fr. 300'000.- unterstützt werden, wobei ihre Fürsorgeabhängigkeit weiter anhält.

Mit in Rechtskraft erwachsener Verurteilung des Bezirksgerichts Zürich wurde A am 9. Juni 2011 wegen mehrfacher Verbrechen im Sinn von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4–6 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG, in der zum Tatzeitpunkt in Kraft stehenden Fassung) sowie wegen Geldwäscherei mit einer dreijährigen Freiheitsstrafe bestraft.

Aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit und der Straffälligkeit von A verweigerte das Migrationsamt am 17. Juni 2015 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies A per 17. August 2015 aus der Schweiz.

II.  

Den hiergegen von A und ihrem Sohn erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 10. Oktober 2016 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 15. Januar 2017 und unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

III.  

Mit Beschwerde vom 14. November 2016 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 10. Oktober 2016 aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, beim Bundesamt für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) einen Antrag auf vorläufige Aufnahme zu stellen. Weiter wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht und eine Parteientschädigung verlangt.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG]). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die gelebte Ehegemeinschaft in der Schweiz mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht oder im Sinn eines nachehelichen Härtefalls wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 AuG), sofern keine Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AuG vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG gegeben sind.

2.2 Die Beschwerdeführerin kann sich seit der definitiven Trennung von ihrem hier niedergelassenen jamaikanischen (Ex-)Ehemann nicht mehr auf einen ehelichen Aufenthaltsanspruch stützen. Unabhängig von der Dauer ihrer Ehegemeinschaft, der Beurteilung ihres Integrationserfolgs und den vorgebrachten Gründen für einen nachehelichen Härtefall entfällt auch ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 AuG, sofern sie mit ihrem Verhalten einen Widerrufsgrund nach Art. 62 AuG gesetzt hat.

2.3  

2.3.1 Ein Widerrufsgrund liegt unter anderem vor, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG). Eine solche ist immer dann gegeben, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen wurde (BGE 137 II 297 E. 2; BGE 135 II 377 E. 4.2).

Gemäss Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) und Art. 62 Abs. 2 AuG hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Aufenthaltsbewilligung nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin die Kompetenz, Aufenthaltsbewilligungen zu widerrufen oder deren Verlängerung zu verweigern, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist.

2.3.2 Darüber hinaus kann gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG auch Sozialhilfeabhängigkeit einen Bewilligungswiderruf begründen bzw. einer Bewilligungsverlängerung entgegenstehen. Anders als bei hier niedergelassenen Personen (vgl. Art. 63 Abs. 2 AuG) kann die Aufenthaltsbewilligung hierbei auch noch nach mehr als 15-jährigem ununterbrochenem und ordnungsgemässem Aufenthalt in der Schweiz wegen Sozialhilfeabhängigkeit widerrufen werden.

2.4  

2.4.1 Gemäss Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Juni 2011 wurde die Beschwerdeführerin wegen einer qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG und wegen Geldwäscherei zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Damit hat sie eine überjährige und somit längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn der zitier­ten bundesgerichtlichen Rechtsprechung erwirkt und den diesbezüglichen Widerrufsgrund gesetzt.

2.4.2 Sodann hat sie aufgrund ihrer Fürsorgeabhängigkeit auch den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG erfüllt. Ihre lange Aufenthaltsdauer schliesst hierbei eine Nichtverlängerung aufgrund von Sozialhilfeabhängigkeit nicht grundsätzlich aus, verfügt sie doch trotz ihrer langen Anwesenheitsdauer nur über eine Aufenthaltsbewilligung und ist ihr hiesiger Aufenthalt erst 2006 nach ihrer Heirat legalisiert worden.

3.  

3.1 Das Vorliegen von Widerrufsgründen führt nicht zwingend zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Zu prüfen ist vielmehr, ob die Nichtverlängerung der Bewilligung verhältnismässig erscheint. Die zuständigen Behörden haben alle Um­stände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Unter Einbezug der öffentlichen Inte­ressen, der persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der Integration der ausländischen Person ist eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt es namentlich der Schwere des Ver­schul­dens, der Dauer der Anwesenheit sowie der der betroffenen Person und deren Familie drohenden Nachteile Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011, E. 3; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 AuG N. 8).

3.2  

3.2.1 Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung beim Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG ist die vom Strafrichter verhängte Strafe (BGE 129 II 215 E. 3.1). Der strafrechtliche Resozialisierungsgedanke und die Prognose über das künftige Wohlverhalten sind hingegen von geringerer Relevanz, da aus migrationsrechtlicher Sicht das Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht (VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00028, E. 4.1; BGr, 11. Juli 2008, 2C_282/2008, E. 3.1). Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Ausserhalb des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA) darf hierbei auch generalpräventiven Aspekten Rechnung getragen werden (BGr, 29. Juli 2013, 2C_259/2013, E. 3.6).

3.2.2 Die gegen die Beschwerdeführerin verhängte Freiheitsstrafe von 36 Monaten liegt weit über der Einjahresgrenze, ab welcher praxisgemäss bereits eine längerfristige Freiheitsstrafe anzunehmen ist. Dass die Freiheitsstrafe teilbedingt ausgesprochen wurde, vermag die ausländerrechtliche Interessensabwägung nicht entscheidend zu beeinflussen, ist eine positive Legalprognose aus strafrechtlicher Sicht doch grundsätzlich zu vermuten und der (teil)bedingte Strafvollzug deshalb gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB in der Regel zu gewähren, während der konkreten Rückfallgefahr nach der oben zitierten Praxis bei Drittstaatsangehörigen und schweren Delikten bei der ausländerrechtlichen Beurteilung höchstens eine untergeordnete Bedeutung zuzumessen ist.

3.2.3 Drogendelikte ("Drogenhandel") gehören sodann nach Art. 121 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) zu denjenigen Anlasstaten, die nach dem Willen des Verfassungsgebers dazu führen sollen, dass der Täter aus der Schweiz weggewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird. Als solche werden in den gesetzlichen Ausführungsbestimmungen hierzu unter anderem sämtliche qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG genannt, welche vorbehaltlich schwerer persönlicher Härtefälle zu einer obligatorischen Landesverweisung führen sollen (vgl. Art. 66a lit. o StGB). Auch wenn die genannten Bestimmungen nicht direkt anwendbar sind, ist den Wertungen des Verfassungs- und Gesetzgebers gleichwohl Rechnung zu tragen, soweit dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Das Bundesgericht erachtet Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven sodann ausdrücklich als schwerwiegende Delikte (BGE 139 I 16 E. 2.2.1).

3.2.4 Wie sich aus dem Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Juni 2011 erhellt, war die Beschwerdeführerin in erhöhter Hierarchiestellung zwischen Mitte Mai 2010 und ihrer Verhaftung am 1. August 2010 am Handel von 3,8 Kilogramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 45 % beteiligt und hat hierfür einige hundert Franken Belohnung erhalten. Das Strafgericht ging aufgrund der Umstände von einer nicht unerheblichen objektiven Tatschwere aus, berücksichtigte aber strafmindernd, dass die Beschwerdeführerin zwar ausserhalb einer Notlage und aus finanziellen Motiven gehandelt, aber mit dem deliktischen Verdienst auch ihre Verwandten in Kamerun unterstützen wollte. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin für ihre deliktische Tätigkeit nur eine verhältnismässig geringe Entlöhnung erhielt, wurde vom Strafgericht zu ihren Gunsten berücksichtig. Ebenfalls strafmindernd wurde die Einsicht und Reue sowie das abgelegte Geständnis gewürdigt. Zudem wurde ihr aufgrund ihres Sohnes eine erhöhte Strafempfindlichkeit attestiert.

Die Tathandlungen der Beschwerdeführerin können schon aufgrund ihrer hierarchischen Stellung nicht als untergeordnete Hilfeleistungen aufgefasst werden, zumal sich der Drogenhandel ohnehin regelmässig durch seine arbeitsteilige Natur auszeichnet, ohne dass sich hierdurch das Verschulden der Beteiligten relativieren würde (vgl. VGr, 2. Dezember 2015, VB.2015.00640, E. 3.2.5). Mit der strafgerichtlichen Qualifikation von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG (in der bis 31. Juni 2011 in Kraft stehenden Fassung) muss sodann auch als gegeben gelten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Widerhandlung bewusst in Kauf genommen hat, die Gesundheit vieler Menschen mittelbar oder unmittelbar in Gefahr zu bringen.

Im Licht der vom Verfassungsgeber und der Rechtspraxis vorgezeichneten restriktiven Haltung gegenüber Drogendelinquenten ist damit bereits ein erhebliches Fernhalteinteresse zu bejahen. Erschwerend kommt noch das Geldwäschereidelikt der Beschwerdeführerin hinzu.

3.3  

3.3.1 Praxisgemäss rechtfertigt sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen dauerhafter und erheblicher Fürsorgeabhängigkeit bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.- während mindestens zwei bis drei Jahren (vgl. Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AuG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Bern Oktober 2013 [Stand 25. November 2016], Ziff. 8.3.2 lit. d mit Hinweisen). Bei sozialhilfeabhängigen Personen ohne Niederlassungsbewilligung ist die Grenze tiefer anzusetzen. Zu berücksichtigen ist zudem, ob die ausländische Person ihre Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet hat. Denn eine unverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit soll nicht zu einem Widerruf bzw. zu einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führen (Hunziker in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Art. 62 AuG N. 51; BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2).

3.3.2 Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn mussten allein bis zum 9. April 2014 mit über Fr. 300'000.- unterstützt werden, wobei ihre Fürsorgeabhängigkeit weiter anhält und sich keine Ablösung von der Sozialhilfe abzeichnet. Dauer und Umfang des Sozialhilfebezugs würden damit ohne Weiteres auch den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung rechtfertigen und genügen deshalb erst recht für die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Fraglich kann nur noch sein, inwieweit der Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin bislang auch schuldhaft erfolgte.

3.3.3 Die Beschwerdeführerin versucht ihre Sozialhilfeabhängigkeit durch ihre Rolle als alleinerziehende Mutter und die erhöhten Betreuungsbedürfnisse ihres kognitiv beeinträchtigten Sohnes zu entschuldigen. Es existiert allerdings keine generelle Regel, wonach die Sozialhilfeabhängigkeit von alleinerziehenden Müttern unverschuldet sein soll. Gemäss den ausländerrechtlich ebenfalls beizuziehenden Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) kann vielmehr auch von Alleinerziehenden zumindest ein Teilzeiterwerb erwartet werden, sobald deren Kinder das dritte Altersjahr zurückgelegt haben (BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 5.4). Auch angesichts des erhöhten Betreuungsbedürfnisses ihres Sohnes wäre es der Beschwerdeführerin zumindest zuzumuten gewesen, sich für die Zeit, in welcher ihr Kind fremdbetreut wurde, eine Arbeitsstelle zu suchen oder wenigstens entsprechende Suchbemühungen nachzuweisen. Der Beschwerdeführerin ist damit trotz allfälliger Betreuungspflichten gegenüber ihrem Kind grundsätzlich schon seit vielen Jahren eine Nebenerwerbstätigkeit zuzumuten. Gleichwohl hat sie noch nie auf dem ersten Arbeitsmarkt gearbeitet und ist sie erst seit dem 25. Februar 2014 zu einem geringen Pensum im Beschäftigungsprogramm … angestellt.

Dass sie der Kindsvater aufgrund fehlenden Leistungsvermögens bislang kaum finanziell unterstützen konnte, mag zwar ihre Fürsorgeabhängigkeit weiter verstärkt haben, vermag aber ihre ungenügende Arbeitsintegration nicht zu erklären. Die Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin auf dem hiesigen Arbeitsmarkt sind sodann wohl auch nicht zuletzt Ergebnis ihrer eher schleppend verlaufenden sprachlichen Integration und den Weiterungen ihres kriminellen Verhaltens.

Die Beschwerdeführerin hat damit zumindest einen Teil der Gründe für ihre Fürsorgeabhängigkeit selbst gesetzt. Jedenfalls kann ohne Weiteres festgehalten werden, dass eine berufliche Integration auf dem hiesigen Arbeitsmarkt kaum stattgefunden hat und eine Loslösung von der Sozialhilfe auch weiterhin nicht absehbar ist. Aufgrund der nach wie vor erheblichen Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin besteht auch diesbezüglich ein öffentliches Interesse an ihrer Wegweisung. Selbst wenn der Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin nicht vollumfänglich vorgeworfen werden kann, ist ihre mangelhafte berufliche Integration zumindest bei der abschliessenden Interessenabwägung in Bezug auf ihre Straffälligkeit zu ihren Ungunsten zu würdigen (vgl. zum Ganzen auch VGr, 14. Dezember 2016, VB.2016.00697, E. 4.3.4).

Aus den sich damit kumulierenden Fernhalteinteressen aufgrund von Straffälligkeit, Sozialhilfeabhängigkeit und mangelhafter beruflicher Integration ergibt sich damit ein nochmals erhöhtes öffentliches Interesse, die Beschwerdeführerin des Landes zu verweisen.

3.4  

3.4.1 Dem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.

Bei der Interessenabwägung ist hierbei auch der Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 BV zu berück­sichtigen, sofern die ausländische Person in intakter familiärer Beziehung mit hier leben­den nahen Verwandten lebt, welche ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Dieselben Bestimmungen kommen auch zur Anwendung, wenn besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. ent­sprechend vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich bestehen und deshalb ein konventions- und verfassungsmässiger Anspruch auf Achtung des Privatlebens besteht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 und 1.3.2; BGE 130 II 281 E. 3.1 und 3.2.1), wobei in beiden Fällen von den aktuellen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen auszugehen ist (BGE 120 Ib 257 E. 1.f).

Gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK sowie Art. 36 BV sind aber auch Eingriffe in das Recht auf Privat- und Familienleben gestützt auf gesetzliche Widerrufsgründe zulässig, sofern sie zur Wahrung der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheinen. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) überwiegt bei Betäubungsmitteldelikten (ohne Konsum) regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts, falls keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen (BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Dabei gelten geringere Hürden für Ausländer der ersten Generation, welche hier weder geboren noch sozialisiert wurden.

3.4.2 Die Beschwerdeführerin hat ihre prägenden Jugendjahre in Kamerun verbracht und reiste erst als 31-Jährige in die Schweiz ein. Sie dürfte damit mit den Gegebenheiten in ihrem Heimatland nach wie vor vertraut sein, wo auch mehrere Verwandte leben, die sie bei ihrer Reintegration unterstützen könnten. Hingegen ist es ihr trotz jahrelangem Aufenthalt bislang nicht gelungen, hier beruflich Fuss zu fassen und finanziell unabhängig zu werden. Auch in sprachlicher Hinsicht ist ihre Integration angesichts ihrer langen Landesanwesenheit hinter den Erwartungen geblieben, wenngleich sie sich – wohl nicht zuletzt unter dem Druck des laufenden Bewilligungsverfahrens – zuletzt vermehrt um den Erwerb besserer Deutschkenntnisse bemühte. Vertiefte ausserfamiliäre soziale Kontakte zur hiesigen Bevölkerung sind nicht ersichtlich und werden auch nicht substanziiert geltend gemacht. Ihre Integration ist damit selbst unter Ausblendung ihrer Straffälligkeit unterdurchschnittlich verlaufen. Sie ist damit insgesamt noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und ihrer Heimat entfremdet, als dass ihr eine Reintegration in Kamerun nicht mehr zuzumuten wäre. Dass ihre Zukunftsperspektiven in Kamerun allenfalls schlechter sind als in der Schweiz bildet hingegen keinen zureichenden Grund, von einer Wegweisung abzusehen, zumal es ihr auch hier nicht gelungen ist, eine berufliche Perspektive zu entwickeln und ihre Chancen zu nutzen. Ihre lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist zudem zu relativieren, da sie nach der rechtskräftigen Abweisung ihres Asylgesuchs zunächst illegal im Land verblieb, ihr bereits im Frühjahr 2012 die Nichtverlängerung ihrer Bewilligung in Aussicht gestellt wurde und sie sich seit dem migrationsamtlichen Entscheid vom 17. Juni 2015 nur noch aufgrund der ihr angesetzten Ausreisefristen und aufgrund der aufschiebenden Wirkung der von ihr eingelegten Rechtsmittel hier aufhalten durfte.

3.4.3 Wie auch aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22. Mai 2008 hervorgeht, werden im Rahmen einer antiretroviralen HIV-Therapie zumindest sogenannte First-Line-Medikamente in Kamerun kostenlos abgegeben. Auch therapiebegleitende Laborkontrollen sind grundsätzlich möglich, wenngleich diese nicht oder nur beschränkt subventioniert und nicht überall angeboten werden. Zwar ist die Wegweisung von HIV-infizierten Personen nach Kamerun nur noch eingeschränkt möglich, seit es dort vermehrt zu Versorgungsengpässen bei den antiretroviralen Medikamenten gekommen ist (vgl. Alberto Achermann et al., Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich des Ausländer- und Bürgerrechts, in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2013/2014, Bern 2014, S. 217 mit Hinweisen). Jedoch ist eine Wegweisung zumindest in denjenigen Fällen weiterhin zulässig, wo die betroffenen Personen auf ein soziales Netz in ihrer Heimat zurückgreifen können und sich die Krankheit noch nicht in einem fortgeschrittenen Stadium befindet bzw. noch keine ernsthafte Folgeerkrankungen oder AIDS ausgebrochenen sind oder sich bereits Resistenzen entwickelt haben. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem jüngeren Entscheid zwar von der Wegweisung einer bereits an AIDS und Tuberkulose erkrankten, auf einen Rollstuhl angewiesenen und vollständig arbeitsunfähigen Kamerunerin abgesehen, jedoch selbst diese Konstellation noch als Grenzfall bezeichnet (BVGr, 6. Januar 2016, C-5560/2015).

Aus dem Bericht des Spitals I vom 29. Oktober 2016 geht hervor, dass sich die HIV-Infektion der Beschwerdeführerin gegenwärtig im Stadium A2 befindet und sich die Viruslast bereits seit Anfang der antiretroviralen Therapie unter der Nachweisgrenze befindet. Im Bericht werden zwar mehrere Komplikationen, insbesondere diverse Pneumonien und Hautabzesse erwähnt. Jedoch geht aus dem Bericht auch hervor, dass die letzte Pneumonie im Februar 2014 auftrat und zuletzt 2007 Hautabszesse mit MRSA-Erregern auftraten, letztere jedoch 2013 vollständig eliminiert werden konnten (Eradikation). Die HIV-Infektion der Beschwerdeführerin ist damit gegenwärtig unter Kontrolle, erfordert aber weiterhin eine antiretrovirale Therapie. Ansonsten weist die Beschwerdeführerin einen guten gesundheitlichen Allgemeinzustand auf. Sodann hat sie den Kontakt zu ihren kamerunischen Verwandten aufrechterhalten und kann damit auf ein gewisses soziales Netzwerk in ihrer Heimat zurückgreifen. Da die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig ist, sollte ihr auch die Bezahlung von Laboruntersuchungen oder alternativer HIV-Medikamente in Kamerun möglich sein, sollte sie nicht auf die von der Regierung kostenlos abgegebenen Medikamente zurückgreifen können oder diese kontraindiziert sein. Da ihre HIV-Erkrankung mangels äusserer Symptome für Aussenstehende nicht erkennbar ist und weitere Familienangehörige HIV-positiv sind, dürfte sie in ihrer Heimat und in ihrer Familie wegen ihrer Erkrankung auch nicht übermässig stigmatisiert werden. Ihre HIV-Erkrankung steht damit ihrer Wegweisung nicht entgegen.

3.4.4 In einer Würdigung aller Umstände erscheint die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführerin damit grundsätzlich verhältnismässig, zumal die von ihr gesetzten Widerrufsgründe auch einen Eingriff in das Recht auf Familien- und Privatleben rechtfertigen und ihre HIV-Infektion auch in Kamerun behandelbar ist. Da ihr Gesundheitszustand ihrer Wegweisung nicht entgegensteht, sind auch keine Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG ersichtlich.

3.5  

3.5.1 Während die bisherige Integration und der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einer Wegweisung kaum entgegenstehen, fallen die Interessen ihres hier geborenen Sohnes an einem Verbleib in der Schweiz weitaus schwerer ins Gewicht.

3.5.2 Da der Sohn der Beschwerdeführerin als unmündiges Kind grundsätzlich schon aus familienrechtlichen Gründen das ausländerrechtliche Schicksal der allein sorgeberechtigten Beschwerdeführerin teilt und gegebenen­falls mit dieser das Land zu verlassen hat, wirkt sich das vorliegende Verfahren auch präjudizierend auf dessen zukünftigen Aufenthaltsort aus (vgl. BGr, 1. Dezember 2014, 2C_359/2014, E. 5.4).

3.5.3 Auch wenn das AuG kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht der Eltern minderjähriger Kinder kennt, kann das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK ein solches begründen, wenn dem Kind unter vorrangiger Berücksichtigung des Kindswohls eine Rückkehr in sein Heimatland unzumutbar ist (vgl. auch Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [KRK] und Art. 3 Abs. 2 AuG). Gerade in der Schweiz aufgewachsene, ältere Kinder können hier bereits derart verwurzelt und ihrer Heimat derart entfremdet sein, dass sie ihren Aufenthalt auch auf ihr Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK stützen können. Einem ausländischen Kind kann jedoch zugemutet werden, dem weggewiesenen Elternteil namentlich dann zu folgen, wenn es noch in einem anpassungsfähigen Alter ist. Hierbei spielen dessen Alter und Reife, dessen Abhängigkeit vom Elternhaus, die Integration in die hiesige Gesellschaft und die Reinte­grationschancen im Heimatland eine entscheidende Rolle. So gewinnt das Beziehungsfeld ausserhalb des Elternhauses mit einsetzender Adoleszenz an Bedeutung. Aufgrund der zu erwartenden Integrationsprobleme hat der Gesetzgeber bei einem Familiennachzug von Kindern über 12 Jahren die Nachzugsfristen auf ein Jahr verkürzt (Art. 47 Abs. 1 AuG). Demnach ist anzunehmen, dass sich in der Schweiz aufgewachsene Kinder über 12 Jahre nur mehr schwer in ihrem Herkunftsland integrieren können, zumindest wenn sie in diesem nie oder nur als Kleinkind gelebt haben. Neben der Intensität der Bindungen und dem Alter des betroffenen Kindes ist massgebend, welche Sprache dieses beherrscht und ob es Verwandte oder andere soziale Beziehungen im Herkunftsland bzw. umgekehrt familiäre Bindungen oder Verwandte im Aufenthaltsstaat hat. Darin kommt zum Ausdruck, dass die Integrations­chancen im Herkunftsland unter Berücksichtigung der Integrationschancen im Aufenthalts­staat bewertet und einander gegenübergestellt werden (vgl. VGr, 14. Dezember 2016, VB.2016.00697, E. 5.1 mit Hinweisen).

3.5.4 Der in der Schweiz geborene und hier niedergelassene Sohn der Beschwerdeführerin ist erst 9 ½ Jahre alt und befindet sich damit grundsätzlich noch in einem anpassungsfähigen Alter. Allerdings muss auch berücksichtigt werden, dass ihm aufgrund eingeschränkter kognitiver Fähigkeiten eine Anpassung an ein neues Leben in Kamerun weitaus schwerer fallen dürfte als anderen Kindern seines Alters.

So musste er bereits im Kindergarten heilpädagogisch begleitet werden und danach eine Einschulungsklasse besuchen. Gemäss einem Protokollauszug des Ressort Sonderpädagogik der Schulpflege F vom 16. März 2015 leidet er an einer leichten geistigen Behinderung und hat Schwierigkeiten in den exekutiven Funktionen und in der Graphomotorik, weshalb eine integrierte Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule (ISR) (wieder)errichtet werden musste. Zur Zielgruppe solcher integrierten Sonderschulungen gehören Schüler und Schülerinnen mit einem hohen besonderen Bildungsbedarf aufgrund einer Behinderung, einer schweren Verhaltens- oder einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung (vgl. hierzu die Informationen des Volksschulamts [VSA] auf www.vsa.zh). Gemäss einem Bericht der Leitung seiner Schule vom 24. Juni 2015 wird er trotz seiner Integration in einer Regelklasse auch weiterhin sonderpädagogischer Unterstützung bedürfen.

Auch wenn sich aus den vorhandenen Akten nicht klar erschliesst, wie tiefgreifend er in seiner Entwicklung beeinträchtigt ist, ist gleichwohl ersichtlich, dass ihm die Wiedereingliederung in der ihm praktisch unbekannten Heimat überfordern wird. Auch seine Beiständin bezweifelt in ihrer Stellungnahme vom 9. Juli 2015, dass ihr Schützling trotz seiner eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten entsprechende Anpassungsleistungen erbringen kann.

Der Sohn der Beschwerdeführerin war sodann nur ein einziges Mal als Kleinkind in Kamerun. Hinzu kommen evtl. sprachliche Probleme.

Damit erscheint die Reintegration des Sohnes der Beschwerdeführerin trotz dessen grundsätzlich noch anpassungsfähigen Alters ernsthaft gefährdet. Auch wenn die kumulierten öffentlichen Interessen an einer Fernhaltung der kriminell und sozialhilfeabhängig gewordenen Beschwerdeführerin schwer wiegen, vermögen sie letztlich nicht das Interesse ihres hier niedergelassenen Sohnes an einem Verbleib in der Schweiz zu überwiegen. Dessen hiesiger Aufenthalt würde aber illusorisch, müsste seine sorgeberechtigte Mutter das Land verlassen. Auch der bisherige Kontakt zum Kindsvater liesse sich im Fall einer gemeinsamen Ausreise der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes kaum mehr aufrechterhalten.

3.6  Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erscheint damit mit Blick auf das Kindswohl, die unverhältnismässig lange Verfahrensdauer und die besonderen Umstände des Falles unverhältnismässig. Somit ist im überwiegenden Interesse des Sohnes die Aufenthaltsbewilligung der erziehungsberechtigten Beschwerdeführerin zu verlängern (umgekehrter Familiennachzug, vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall VGr, 14. Dezember 2016, VB.2016.00697).

3.7 Es kann offenbleiben, ob auch die Interessen des von einer allfälligen Wegweisung des Sohnes der Beschwerdeführerin mitbetroffenen Kindsvater einer Bewilligungsverweigerung entgegengestanden wären. Ebenso kann offenbleiben, ob dieser zur Gehörswahrung und der Abklärung der Verhältnisse des Kindes hätte erneut angehört werden müssen, nachdem seit seiner letzten Anhörung mehr als fünf Jahre vergangen sind und dieser auch heute noch den persönlichen Kontakt zu seinem Sohn zu pflegen scheint (vgl. VGr, 14. Dezember 2016, VB.2016.00697, E. 2).

3.8 Ob der Beschwerdeführerin nach der Volljährigkeit ihres Sohnes oder bei Änderung der Betreuungsverhältnisse allenfalls ein selbständiger Aufenthaltsanspruch zukommt, ist bei vollendetem Aufenthaltszweck in Abwägung allfällig entgegenstehender öffentlicher (Fernhalte-)Interessen zu entscheiden (vgl. VGr, 8. Juli 2009, VB.2009.00167, E. 4; VGr. 4. November 2015, VB.2015.00413, E. 5.4). Sodann ist ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung auch im Rahmen einer neuen Interessenabwägung anlässlich der jährlichen Bewilligungsüberprüfung nicht ausgeschlossen, wenn die Beschwerdeführerin erneut straffällig werden oder sich nicht weiterhin um ihre Loslösung von der Sozialhilfe bemühen sollte. Die Beschwerdeführerin wird in diesem Sinn ausdrücklich verwarnt (Art. 96 Abs. 2 AuG, vgl. auch VGr, 14. Dezember 2016, VB.2016.00697, E. 5.3).

Damit ist die Beschwerde im Sinn obenstehender Erwägungen teilweise gutzuheissen.

4.  

Da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren zu verwarnen ist, ist sie nur teilweise als obsiegend zu betrachten. Es rechtfertigt sich deshalb, ihr ausgangsgemäss weder für das vorinstanzliche Rekurs- noch für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG) und ihr die Hälfte der Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG). Hingegen rechtfertigt es sich auch für das Rekursverfahren nicht, ihrem minderjährigen Sohn Kosten aufzuerlegen, selbst wenn dieser im vorinstanzlichen Verfahren ebenfalls als Partei auftrat.

5.  

5.1 Gemäss § 16 VRG und Art. 29 Abs. 3 BV sind Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen sowie ein unent­geltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst genügend zu wahren.

5.2 Das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin kann aufgrund der teilweisen Gutheissung nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Die seit Jahren von der Fürsorge abhängige Beschwerdeführerin ist zudem offenkundig mittellos und aufgrund der Komplexität der sich stellenden Rechts- und Sachverhaltsfragen nicht in der Lage, ihre Verfahrensrechte und die Rechte ihres Sohnes selbst zu wahren. Auch eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung er­scheint deshalb sachlich notwendig, weshalb ihr Rechtsvertreter für das verwaltungs­gerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen ist. Der in der Beschwerdeschrift für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geltend gemachte Gesamtsaufwand von Fr. 3'822.85 (inkl. Mehrwertsteuer) erscheint angemessen.

Die von der Vorinstanz für das Rekursverfahren gewährte unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist unumstritten und war aus den bereits genannten Gründen geboten. Diesbezüglich hat der vorinstanzliche Entscheid weiterhin Bestand.

5.3 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass einer Partei, welcher die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald diese dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Verfahrensabschluss (§ 16 Abs. 4 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt H ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

2.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 17. Juni 2015 und Dispositiv-Ziff. I und II und die Kostenverteilung in Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 10. Oktober 2016 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

3.    Die Beschwerdeführerin wird verwarnt.

4.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

5.    Die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil der Beschwerdeführerin wird jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6.    Rechtsanwalt H wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'539.65.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (total Fr. 3'822.85) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an …