{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "21.02.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00708_21-02-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217001&W10_KEY=4467074&nTrefferzeile=66&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "76bf0ff0d0b21a6dfa7621392eeb65ef"}, "Num": [" VB.2016.00708"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.21.0  VB.2016.00708"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.21.0  VB.2016.00708"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.21.0  VB.2016.00708"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Bewilligungsverl\u00e4ngerung trotz Straff\u00e4lligkeit und F\u00fcrsorgeabh\u00e4ngigkeit aufgrund der Interessen des Kindes/Umgekehrter Familiennachzug. [Die geschiedene, aus Kamerun stammende und HIV-positive Beschwerdef\u00fchrerin ist wegen eines qualifizierten BetmG-Delikts und Geldw\u00e4scherei zu einer dreij\u00e4hrigen Freiheitsstrafe verurteilt worden und hat w\u00e4hrend ihres hiesigen Aufenthalts f\u00fcr sich und ihren 9 1/2 Jahre alten Sohn \u00fcber Fr. 300'000.- Sozialhilfe bezogen. Aufgrund ihrer Straff\u00e4lligkeit und der fortdauernden F\u00fcrsorgeabh\u00e4ngigkeit wurde ihr die weitere Verl\u00e4ngerung ihrer Aufenthaltsbewilligung verweigert. Ihr 9 1/2-Jahre alte Sohn ist kognitiv eingeschr\u00e4nkt und bedarf sonderp\u00e4dagogischer Unterst\u00fctzung.] Die Beschwerdef\u00fchrerin erf\u00fcllt sowohl den Widerrufsgrund der F\u00fcrsorgeabh\u00e4ngigkeit als auch den Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer l\u00e4ngerfristigen Freiheitsstrafe und hat sich hier nur schleppend integriert. Ihre HIV-Erkrankung steht ihrer Wegweisung nicht entgegen, da eine ad\u00e4quate Behandlung in Kamerun grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich und erschwinglich w\u00e4re, zumal ihre Krankheit nicht weit fortgeschritten und gegenw\u00e4rtig unter Kontrolle ist und sie auf ein gewisses soziales Netzwerk in ihrer Heimat zur\u00fcckgreifen kann. Gleichwohl ist ihre Aufenthaltsbewilligung im Sinn eines umgekehrten Familiennachzugs zu verl\u00e4ngern, da ihrem von ihr abh\u00e4ngigen und in der Schweiz aufgewachsenen Sohn aufgrund kognitiver Einschr\u00e4nkungen, besonderen Betreuungsbed\u00fcrfnissen und mangelhaften Kenntnissen des Heimatlandes eine R\u00fcckkehr in sein Mutterland nicht zuzumuten ist und sich dieser deshalb auch nicht mehr in einem anpassungsf\u00e4higen Alter befindet. Auch wenn die kumulierten \u00f6ffentlichen Interessen an einer Fernhaltung der kriminell und sozialhilfeabh\u00e4ngig gewordenen Beschwerdef\u00fchrerin schwer wiegen, verm\u00f6gen sie letztlich nicht das Interesse ihres hier niedergelassenen Sohnes an einem Verbleib in der Schweiz zu \u00fcberwiegen. Dessen hiesiger Aufenthalt w\u00fcrde aber illusorisch, m\u00fcsste seinesorgeberechtigte Mutter das Land verlassen. \r\rOb der Beschwerdef\u00fchrerin nach der Vollj\u00e4hrigkeit ihres Sohnes oder bei \u00c4nderungen der Betreuungsverh\u00e4ltnisse allenfalls ein selbst\u00e4ndiger Aufenthaltsanspruch zukommt, ist bei vollendetem Aufenthaltszweck in Abw\u00e4gung allf\u00e4llig entgegenstehender \u00f6ffentlicher (Fernhalte-)Interessen zu entscheiden.\r\rEs kann offenbleiben, ob der nicht erziehungsberechtigte, aber zumindest mittelbar von einer Ausreise seines Kindes mitbetroffene Kindsvater hinreichend geh\u00f6rt wurde und die Kindsinteressen hinreichend abgekl\u00e4rt wurden.\rVerwarnung der Beschwerdef\u00fchrerin. \r\rAusgangsgem\u00e4ss sind die H\u00e4lfte der Verfahrenskosten der Beschwerdef\u00fchrerin aufzuerlegen und dieser keine Parteientsch\u00e4digung zuzusprechen.\r\rTeilweise Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:45:32", "Checksum": "32db18c1ca5674c99430d7caf02e030d"}