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Geschäftsnummer: VB.2016.00709  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.02.2017
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Art. 9 BV verbietet es, dem Betroffenen Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn seine Anträge infolge einer Praxisänderung als unzulässig erklärt wurden, sofern anzunehmen ist, dass er in Kenntnis der neuen Praxis auf ein Rechtsmittel verzichtet hätte (E. 3.3). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Kenntnis der neuen Praxis des Baurekursgerichts auf einen Rekurs verzichtet hätte und damit nicht kostenpflichtig geworden wäre. Nach Treu und Glauben dürfen der Beschwerdeführerin für den Nichteinretensentscheid deshalb keine Verfahrenskosten auferlegt werden (E. 3.4).

Gutheissung.
 
Stichworte:
KOSTENAUFLAGE
PRAXISÄNDERUNG
TREU UND GLAUBEN
Rechtsnormen:
Art. 9 BV
§ 315 PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2016.00709

 

 

Urteil

 

 

des Einzelrichters

 

 

vom 7. Februar 2017

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin Isabella Maag.

 

 

 

In Sachen

 

 

Pro Natura - Schweizerischer Bund für Naturschutz, vertreten durch Pro Natura Zürich,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

1.    C AG, vertreten durch RA A,

 

2.    Gemeinderat Grüningen,   

 

3.    Baudirektion Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 10. März 2016 erteilte der Gemeinderat Grüningen der C AG die Bewilligung für die Sanierung und den Umbau der Gebäude Assek. Nrn. 01 und 02 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03 am B-Weg 04 und 05. Die Baubewilligung erging im koordinierten Verfahren und wurde zusammen mit der Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 18. Februar 2016 eröffnet.

II.  

Dagegen rekurrierten am 19. April 2016 Pro Natura  Schweizerischer Bund für Naturschutz und Pro Natura Zürich an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Dieses hiess den Rekurs mit Entscheid vom 12. Oktober 2016 teilweise gut. Im Übrigen wies es diesen ab, soweit es darauf eintrat.

III.  

Am 14. November 2016 führte Pro Natura  Schweizerischer Bund für Naturschutz Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

"1.   Dispositiv II des Entscheids des Baurekursgerichts sei insoweit aufzuheben, als dass damit die Kosten für den Nichteintretensentscheid in der Höhe von Fr. 1'000.- Pro Natura  Schweizerischer Bund für Naturschutz auferlegt werden.

  2.  Die Kosten für den Nichteintretensentscheid seien der Staatskasse zu überwälzen."

 

Das Baurekursgericht beantragte am 7. Dezember 2016, die Beschwerde abzuweisen. Die Baudirektion des Kantons Zürich sowie die C AG verzichteten mit Schreiben 14. Dezember 2016 bzw. 3. Januar 2017 auf eine Stellungnahme sowie das Stellen von Anträgen. Der Gemeinderat Grüningen liess sich nicht zur Sache vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Behandlung von Beschwerden betreffend baurechtliche Anordnungen mit einem Streitwert bis Fr. 20'000.- fällt gemäss § 38b Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) in die Zuständigkeit des Einzelrichters. Auch liegt kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vor, der eine Übertragung des Entscheids an die Kammer (§ 38b Abs. 2 VRG) rechtfertigen würde.

2.  

2.1  Die private Beschwerdegegnerin ist Eigentümerin der am B-Weg 04 und 05 gelegenen Parzelle Kat.-Nr. 03. Am 11. September 2015 reichte sie beim Bausekretariat Grüningen ein Baugesuch ein, mit dem sie um die Bewilligung eines Umbaus des genannten Grundstücks ersuchte. Nachdem das Baugesuch am 18. September 2015 im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert worden war, ersuchte Pro Natura Zürich mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 die Gemeindeverwaltung Grüningen um die Zustellung der diesbezüglichen kantonalen sowie kommunalen baurechtlichen Entscheide.

2.2  Nach der Bewilligung das Baugesuchs durch den Beschwerdegegner 2 und die Beschwerdegegnerin 3 gelangten die Beschwerdeführerin und Pro Natura Zürich mit Rekurs an das Baurekursgericht. Das Baurekursgericht verneinte sodann die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Erhebung des Rekurses, da es diese versäumt habe, die Zustellung der baurechtlichen Entscheide (§ 315 Abs. 1 und § 316 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]) zu verlangen. In der Folge trat das Baurekursgericht bezüglich der Beschwerdeführerin auf den Rekurs nicht ein und auferlegte ihr die Gerichtskosten für das Nichteintreten.

3.  

3.1  Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, die Auferlegung der Gerichtskosten für den Nichteintretensentscheid widerspreche Treu und Glauben, da sie aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des Baurekursgerichts darauf habe vertrauen dürfen, dass ihre Rekurslegitimation anerkannt würde. Pro Natura Zürich habe in den letzten 30 Jahren zahlreiche baurechtliche Entscheide bestellt, ohne dabei die Beschwerdeführerin als ihre gesamtschweizerische Mutterorganisation jeweils explizit zu erwähnen. Trotzdem habe das Baurekursgericht die Rekurslegitimation der Beschwerdeführerin bisher noch nie gestützt auf § 315 PBG verneint.

3.2  Ändert ein Gericht seine Praxis, steht dies in einem Spannungsverhältnis zu den Grundsätzen der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit. Eine Praxisänderung ist daher nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (vgl. zu den Voraussetzungen statt vieler Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 589 ff.). Da die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht mehr geltend macht, das Baurekursgericht sei zu Unrecht nicht auf ihren Rekurs eingetreten, erübrigt sich die Prüfung, ob die materiellen Voraussetzungen für eine Praxisänderung durch das Baurekursgericht im vorliegenden Fall gegeben waren.

3.3  Zu prüfen bleibt jedoch, ob die Auferlegung der Kosten für den Nichteintretensentscheid gegen Treu und Glauben verstösst. Gemäss Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) beachten die Behörden den Grundsatz von Treu und Glauben. Auch Praxisänderungen dürfen keinen Verstoss gegen Treu und Glauben darstellen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 595 ff.). Art. 9 BV verbietet es daher insbesondere auch, dem Betroffenen Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn seine Anträge infolge einer Praxisänderung als unzulässig erklärt wurden, sofern anzunehmen ist, dass er in Kenntnis der neuen Praxis auf ein Rechtsmittel verzichtet hätte (BGE 140 IV 74 E. 4.2; 122 I 57 E. 3d).

3.4  Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bis anhin auch dann zum Rekurs zugelassen wurde, wenn sie nicht selbst ein Zustellungsgesuch gemäss § 315 PBG gestellt hatte. Der Nichteintretensentscheid des Baurekursgerichts stellt somit eine Praxisänderung dar. Eine Ankündigung ebendieser Praxisänderung ist nicht aktenkundig. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Kenntnis der neuen Praxis des Baurekursgerichts auf einen Rekurs verzichtet hätte und damit nicht kostenpflichtig geworden wäre. Nach Treu und Glauben dürfen der Beschwerdeführerin für den Nichteinretensentscheid deshalb keine Verfahrenskosten auferlegt werden.

4.  

Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Dispositiv-Ziff. II Abs. 2 des Entscheids des Baurekursgerichts vom 12. Oktober 2016 ist wie folgt abzuändern: "Die Kosten für den Nichteintretensentscheid in der Höhe von Fr. 1'000.- werden auf die Kasse des Baurekursgerichts genommen."

5.  

Die Gerichtskosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht sind grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip zu verteilen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Für das Obsiegen im Rechtsmittelverfahren ist massgebend, ob und in welchem Umfang die anfechtende Partei zum Nachteil der Gegenpartei eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids zu bewirken vermag (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich etc. 2014, § 13 N. 51). Vorliegend bewirkt die Beschwerdeführerin zwar eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids zu ihren Gunsten. Da diese Änderung jedoch nicht zum Nachteil der Beschwerdegegner erfolgt, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Parteientschädigung wurde nicht verlangt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen.

       Dispositiv-Ziff. II Abs. 2 des Entscheides des Baurekursgerichts vom 12. Oktober 2016 wird wie folgt neu gefasst:

       "Die Kosten für den Nichteintretensentscheid in der Höhe von Fr. 1'000.- werden auf die Kasse des Baurekursgerichts genommen."

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr.    640.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 einzureichen.

5.    Mitteilung an …