{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-23", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00712_2017-02-23.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217003&W10_KEY=13823235&nTrefferzeile=89&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0773c8cc727829114866e1b761d73ca6"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2016.00712"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 23.02.2017  VB.2016.00712"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 23.02.2017  VB.2016.00712"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 23.02.2017  VB.2016.00712"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorladung in den Strafvollzug | Vorladung in den Strafvollzug. Zur Frage der Haft- bzw. Straferstehungsf\u00e4higkeit ist nicht zwingend ein Gutachten eines unabh\u00e4ngigen Sachverst\u00e4ndigen einzuholen; der Beschwerdef\u00fchrer hat darauf keinen Anspruch. Es ist daher fraglich, ob seine R\u00fcgen in Bezug auf das eingeholte Gutachten \u00fcberhaupt zu pr\u00fcfen sind und dieses nicht gar ausser Acht gelassen werden k\u00f6nnte, zumal der Sachverhalt auch ohne das Gutachten bzw. bereits aufgrund der vorhandenen Arztberichte als ausreichend erstellt gelten kann. Die Vorbringen erweisen sich indes ohnehin als unbegr\u00fcndet, weshalb auf das Gutachten als Beweismittel abgestellt werden kann (E. 4.2). Keine Befangenheit des Gutachters (E. 4.3). Das Gutachten kommt zum Schluss, den k\u00f6rperlichen und geistigen Einschr\u00e4nkungen des Beschwerdef\u00fchrers k\u00f6nne in der Strafanstalt X ausreichend Rechnung getragen werden. Gesamthaft gesehen sei er bedingt hafterstehungsf\u00e4hig, sofern er in einer Strafanstalt untergebracht werde, die imstande sei, auf seine gesundheitlichen Einschr\u00e4nkungen R\u00fccksicht zu nehmen (E. 4.4). Die hohe Suizidalit\u00e4t des Beschwerdef\u00fchrers l\u00e4sst sich nicht ausschliesslich auf den in Aussicht stehenden Vollzug der Freiheitsstrafe, sondern auch auf die zunehmenden gesundheitlichen Schwierigkeiten und seine schwierige Lebenssituation zur\u00fcckf\u00fchren und erweist sich insofern unabh\u00e4ngig von der Vorladung zum Strafantritt. Zu bedenken ist dabei immerhin, dass die Gutachter die Beurteilung des Beschwerdef\u00fchrers durch einen mit dem Strafvollzug vertrauten Psychiater empfohlen haben, und zwar schon vor dem Strafantritt und nicht erst in der Eintrittsuntersuchung. Unter dieser Voraussetzung und angesichts der umfassenden Beurteilung des Beschwerdef\u00fchrers durch die Gutachter kann auf die Einholung eines interdisziplin\u00e4ren Zweitgutachtens verzichtet werden und ist die Hafterstehungsunf\u00e4higkeit im skizzierten angepassten Rahmen zu verneinen (E. 4.5). Selbst wenn mit betr\u00e4chtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen w\u00e4re, der Strafvollzuggef\u00e4hrde das Leben oder Gesundheit des Beschwerdef\u00fchrers, w\u00fcrde die Abw\u00e4gung zwischen privaten und \u00f6ffentlichen Interessen zu Ungunsten des Beschwerdef\u00fchrers ausfallen und h\u00e4tte dieser die Strafe gleichwohl anzutreten (E. 4.6). Ansetzung eines neuen Strafantrittstermins (E. 5.2).\r\rAbweisung, soweit nicht Abschreibung als gegenstandslos geworden."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:35:45", "Checksum": "53efe2f49328ee5d996d5da59672b678"}