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Geschäftsnummer: VB.2016.00712  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.02.2017
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 27.03.2017 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Vorladung in den Strafvollzug


Vorladung in den Strafvollzug.

Zur Frage der Haft- bzw. Straferstehungsfähigkeit ist nicht zwingend ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen einzuholen; der Beschwerdeführer hat darauf keinen Anspruch. Es ist daher fraglich, ob seine Rügen in Bezug auf das eingeholte Gutachten überhaupt zu prüfen sind und dieses nicht gar ausser Acht gelassen werden könnte, zumal der Sachverhalt auch ohne das Gutachten bzw. bereits aufgrund der vorhandenen Arztberichte als ausreichend erstellt gelten kann. Die Vorbringen erweisen sich indes ohnehin als unbegründet, weshalb auf das Gutachten als Beweismittel abgestellt werden kann (E. 4.2). Keine Befangenheit des Gutachters (E. 4.3). Das Gutachten kommt zum Schluss, den körperlichen und geistigen Einschränkungen des Beschwerdeführers könne in der Strafanstalt X ausreichend Rechnung getragen werden. Gesamthaft gesehen sei er bedingt hafterstehungsfähig, sofern er in einer Strafanstalt untergebracht werde, die imstande sei, auf seine gesundheitlichen Einschränkungen Rücksicht zu nehmen (E. 4.4). Die hohe Suizidalität des Beschwerdeführers lässt sich nicht ausschliesslich auf den in Aussicht stehenden Vollzug der Freiheitsstrafe, sondern auch auf die zunehmenden gesundheitlichen Schwierigkeiten und seine schwierige Lebenssituation zurückführen und erweist sich insofern unabhängig von der Vorladung zum Strafantritt. Zu bedenken ist dabei immerhin, dass die Gutachter die Beurteilung des Beschwerdeführers durch einen mit dem Strafvollzug vertrauten Psychiater empfohlen haben, und zwar schon vor dem Strafantritt und nicht erst in der Eintrittsuntersuchung. Unter dieser Voraussetzung und angesichts der umfassenden Beurteilung des Beschwerdeführers durch die Gutachter kann auf die Einholung eines interdisziplinären Zweitgutachtens verzichtet werden und ist die Hafterstehungsunfähigkeit im skizzierten angepassten Rahmen zu verneinen (E. 4.5). Selbst wenn mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen wäre, der Strafvollzuggefährde das Leben oder Gesundheit des Beschwerdeführers, würde die Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfallen und hätte dieser die Strafe gleichwohl anzutreten (E. 4.6). Ansetzung eines neuen Strafantrittstermins (E. 5.2). Abweisung, soweit nicht Abschreibung als gegenstandslos geworden.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
BEFANGENHEIT
GUTACHTEN
HAFTERSTEHUNGSFÄHIGKEIT
MODIFIZIERTER STRAFVOLLZUG
STRAFAUFSCHUB
STRAFERSTEHUNGSFÄHIGKEIT
SUIZIDALITÄT
VORLADUNG
Rechtsnormen:
§ 48 Abs. III JVV
§ 108 Abs. I JVV
Art. 80 StGB
§ 5a Abs. I lit. a VRG
§ 5a Abs. I lit. c VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2016.00712

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 23. Februar 2017

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Vorladung in den Strafvollzug,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Urteil vom 13. Januar 2014 sprach das Obergericht des Kantons Zürich A des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren (abzüglich eines bereits durch Haft erstandenen Tags). Die anschliessend von A erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil vom 27. August 2015 ab, soweit es darauf eintrat.

B. Mit Verfügung vom 25. November 2015 lud das Amt für Justizvollzug A auf den 2. März 2016 in den Strafvollzug im Normalregime vor. Am 19. Januar 2016 wies die Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) den dagegen von A am 20. Dezember 2015 erhobenen Rekurs ab. In den Erwägungen hielt sie fest, dass das Amt für Justizvollzug vor dem Strafantritt von A über dessen Hafterstehungsfähigkeit bzw. einen allfälligen Aufschub des Strafantritts aus gesundheitlichen Gründen zu befinden haben werde. Auf ein Gesuch von A hin habe das Amt für Justizvollzug bereits in Aussicht gestellt, bis zum Strafantrittstermin ein Gutachten über dessen Hafterstehungsfähigkeit in Auftrag zu geben.

C. Am 19. Januar 2016 beauftragte das Amt für Justizvollzug Prof. Dr. med. C, Leitender Arzt der Klinik D, mit der Begutachtung des gegenwärtigen Gesundheitszustands von A sowie des momentanen Behandlungssettings. Mit Schreiben vom 2. Februar 2016 stellte das Amt für Justizvollzug A eine Kopie des Gutachtensauftrags zu und teilte ihm mit, dass Dr. med. E, Oberarzt an der Klinik D, mit der medizinischen Abklärung und der Abfassung des Gutachtens beauftragt worden sei. Nachdem nicht vor Ende März/Anfang April 2016 mit der Fertigstellung des Gutachtens gerechnet werden konnte, nahm das Amt für Justizvollzug A den auf den 2. März 2016 angesetzten Strafantrittstermin mit Schreiben vom 3. Februar 2016 ab. Nach Eingang des mit 29. März 2016 datierten Gutachtens am 21. April 2016 räumte das Amt für Justizvollzug A schliesslich die Möglichkeit ein, sich dazu zu äussern. Am 20. Mai 2016 beantragte A, es sei ein neues, interdisziplinäres Gutachten zu erstellen.

D. Mit Verfügung vom 22. Juli 2016 wies das Amt für Justizvollzug das Gesuch von A auf Zweitbegutachtung seiner Hafterstehungsfähigkeit ab und setzte den Termin für den Strafantritt neu auf den 30. November 2016 fest.

II.  

A erhob am 24. August 2016 Rekurs bei der Justizdirektion und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 22. Juli 2016, die Abnahme der Vorladung in den Strafvollzug und die Einholung eines interdisziplinären Zweitgutachtens. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 wies die Justizdirektion den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat, und auferlegte A die Verfahrenskosten.

III.  

A. Am 14. November 2016 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 20. Oktober 2016 sei aufzuheben, die Vorladung in den Strafvollzug sei abzunehmen, und zur Frage seiner Hafterstehungsfähigkeit sei ein interdisziplinäres Zweitgutachten unter Beizug eines psychiatrischen Experten in Auftrag zu geben. Eventualiter sei die Sache zur Einholung des Gutachtens an die Vorinstanz(en) zurückzuweisen. Im Sinn einer vorsorglichen Massnahme sei die auf den 30. November 2016 erlassene Vorladung zum Antritt in den Strafvollzug abzunehmen.

B. Mit Präsidialverfügung vom 16. November 2016 setzte das Verwaltungsgericht A eine Frist von 20 Tagen an, um die ihn allenfalls treffenden Kosten des Beschwerdeverfahrens durch einen Vorschuss von Fr. 2'000.- sicherzustellen. Zugleich hielt es fest, dass sich die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme im beantragten Sinn aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erübrige. A leistete die Kaution am 9. Dezember 2016.

C. Am 21. Dezember 2016 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte das Amt für Justizvollzug am 10. Januar 2017. A liess sich zu diesen Eingaben nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die Zuständigkeit des Einzelrichters, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

1.2 Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem, ihm sei die Vorladung in den Strafvollzug abzunehmen. Nachdem der von der Vorinstanz festgesetzte Antrittstermin (30. November 2016) in der Zwischenzeit verstrichen ist und es daher keiner formellen Abnahme mehr bedarf, ist die Beschwerde aber insofern – infolge Zeitablaufs – als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 28 N. 25). Wie gezeigt werden wird, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und wird der Beschwerdeführer die Strafe antreten müssen, weshalb das Verwaltungsgericht einen neuen Termin hierfür anzusetzen hat (unten E. 5.2; vgl. auch E. 1.2 der Präsidialverfügung vom 16. November 2016).

1.3 Sofern der Beschwerdeführer die Einholung eines Zweitgutachtens zur Frage seiner Hafterstehungsfähigkeit beantragt und dabei sinngemäss geltend macht, diese sei in Anbetracht des mangelhaften, nicht verwertbaren Gutachtens vom 29. März 2016 jedenfalls zurzeit und mindestens bis zum Vorliegen eines neuen, rechtsgenügenden Gutachtens nicht gegeben (vgl. unten E. 3.2), ersucht er im Resultat um eine Verschiebung des Strafantritts auf unbestimmte Zeit.

2.  

2.1 Gemäss Art. 372 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile. Die Vollzugsbehörde erlässt hierzu einen Vollzugsbefehl (Art. 439 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007). Das Amt für Justizvollzug legt nach § 48 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) den Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt. Es kann nach § 48 Abs. 3 JVV auf Gesuch der verurteilten Person den Strafantritt auf einen späteren Termin verschieben, wenn dadurch erhebliche Gesundheitsrisiken oder andere erhebliche, nicht wiedergutzumachende Nachteile vermieden werden (lit. a) und weder der Vollzug der Strafe infrage gestellt wird noch erhöhte Risiken für Dritte entstehen (lit. b).

2.2 Nach der Rechtsprechung kommt die Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe nur in Ausnahmefällen infrage. Die blosse Möglichkeit, dass Leben oder Gesundheit der verurteilten Person gefährdet sein könnten, genügt nicht für einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit. Verlangt wird, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde deren Leben oder Gesundheit. Selbst in diesem Fall ist aber noch eine Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen, wobei neben den medizinischen Gesichtspunkten auch die Art und Schwere der begangenen Tat und die Dauer der Strafe zu berücksichtigen sind. Leidet die verurteilte Person an physischen, psychischen oder geistigen Störungen, so heisst dies in der Regel nicht, dass die Strafe nicht vollzogen werden könnte, sondern vielmehr, dass der Strafvollzug in angepasster Form durchzuführen ist (vgl. Art. 80 StGB). Dementsprechend darf von der Möglichkeit des Strafaufschubs auf unbestimmte Zeit nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch gemacht werden. Umgekehrt liesse es sich aber weder mit dem auch für verurteilte Personen geltenden Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999; vgl. auch Art. 75 Abs. 1 StGB), das unter anderem die körperliche Integrität schützt, noch mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbaren, eine Freiheitsstrafe auch dann ohne Weiteres zu vollstrecken, wenn dies mit Sicherheit oder mit grösster Wahrscheinlichkeit den Tod oder eine dauernde, schwere Krankheit zur Folge hätte (zum Ganzen BGr, 6. Februar 2017, 6B_1343/2016, E. 1.2; 27. September 2013, 6B_606/2013, E. 1.2; BGE 108 Ia 69 E. 2b und 2c; VGr, 22. November 2016, VB.2016.00638, E. 2.2; Reto Andrea Surber, Das Recht der Strafvollstreckung, Zürich 1998, S. 103).

2.3 Gemäss § 96 Abs. 1 JVV wird der Gesundheitszustand einer verurteilten Person anlässlich der Eintrittsuntersuchung durch medizinisches Fachpersonal abgeklärt. Nach § 108 Abs. 1 JVV hat die Vollzugseinrichtung für die körperliche und geistige Gesundheit der verurteilten Personen zu sorgen; zur Vermeidung von gesundheitlichen Risiken können ärztliche oder psychiatrische Untersuchungen und Abklärungen veranlasst werden.

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit gehabt, sich zur Person des Gutachters zu äussern, dies aber unterlassen und auch sonst keine Einwände gegen den Gutachtensauftrag erhoben. Seine Rüge, Prof. Dr. med. C habe die Begutachtung unzulässigerweise an Dr. med. E delegiert (vorn I.C.), erweise sich daher, wenn nicht gerade als rechtsmissbräuchlich, so doch zumindest als verspätet (E. 4.2). Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, Dr. med. E sei aufgrund seiner beruflichen Beziehungen zum Beschwerdegegner befangen (gewesen), führte die Vorinstanz aus, Dr. med. E habe sich weder als Aushilfe in der Justizvollzuganstalt F noch im Rahmen seiner Supervisionstätigkeit mit dem Beschwerdeführer als Einzelperson auseinandergesetzt. Auch aus dem Gutachten ergäben sich keinerlei Hinweise auf eine mögliche Beeinflussung von Dr. med. E durch den Beschwerdegegner. Sodann vermöge der Beschwerdeführer auch nicht aufzuzeigen, inwiefern Dr. med. E ein eigenes Interesse daran gehabt haben könnte, den Strafvollzug des Beschwerdeführers zu ermöglichen. Die Tatsache, dass sich Dr. med. E im Gutachten zu den infrage kommenden Vollzugsanstalten geäussert und diesbezüglich Gespräche mit Leitungspersonen und verantwortlichen Ärzten geführt habe, stelle keine Kompetenzüberschreitung dar. Für die Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers seien dessen Gesundheitszustand und die Umstände und Möglichkeiten des Vollzugs in einer spezifischen Anstalt zu berücksichtigen. Aus diesem Grund habe der Beschwerdegegner denn auch vorab über die geplante Vollzugsform informiert und ihm die infrage kommenden Institutionen mitgeteilt. Eine Befangenheit von Dr. med. E sei daher zu verneinen. Dessen berufliche Erfahrungen im Bereich des Justizvollzugs seien vielmehr als zusätzliche geeignete Qualifikationen zur Erstellung eines Gutachtens betreffend Hafterstehungsfähigkeit zu würdigen. Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, die beigezogenen Gutachter hätten seine psychiatrische Situation mangels Fachwissen nicht kompetent beurteilen können, weshalb ein Zweitgutachten notwendigerweise interdisziplinär anzugehen sei, erwog die Vorinstanz, es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche an der Fachkompetenz der beteiligten Gutachter zweifeln liessen. Zusammen mit der ergänzenden Stellungnahme vom 28. Juni 2016 spiegle das Gutachten die unterschiedlichen Aspekte der Beurteilung der Straferstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers umfassend wieder. Insbesondere nehme es klar Stellung zur beeinträchtigten psychischen Verfassung des Beschwerdeführers, namentlich zur chronisch depressiven Verstimmung und den damit verbundenen Suizidgedanken. Dank der ausgewiesenen Erfahrung von Dr. med. E habe auch der Faktor der Umgebungs-Personen-Interaktion im Strafvollzug vertieft berücksichtigt werden können, indem er Ausführungen zur Auswahl der Vollzugsanstalt, zur Art der Betreuung und zu einer formellen Re-Evaluation der Hafterstehungsfähigkeit nach einigen Monaten gemacht habe. Auch sei im Gutachten unter anderem auf die Erforderlichkeit hingewiesen worden, unmittelbar bei Eintritt eine initiale Beurteilung der Suizidalität des Beschwerdeführers durch einen Facharzt (Psychiater) vornehmen zu lassen.

3.2 An seiner mit Rekurs vorgebrachten Rüge, Prof. Dr. med. C sei nur marginal in die Begutachtung involviert gewesen bzw. habe diese unzulässigerweise an Dr. med. E delegiert, hält der Beschwerdeführer mit Beschwerde ausdrücklich nicht mehr fest. Hingegen macht er weiterhin geltend, Dr. med. E sei befangen (gewesen). Dies ergebe sich daraus, dass er für die fachliche Supervision des gefängnisärztlichen Diensts im Bezirksgefängnis Zürich sowie im Polizeigefängnis Zürich mitverantwortlich sei. Sodann sei er als Arzt im medizinischen Dienst der Strafanstalt F tätig (gewesen). Er stehe somit den Vollzugsbehörden des Kantons Zürich nahe und sei als Gutachter nicht unabhängig vom Beschwerdegegner. Vielmehr stehe er in einem ständigen Auftragsverhältnis zu diesem, wobei unverständlich sei, dass die Funktionenvielfalt von Dr. med. E nicht von Beginn weg offengelegt worden sei. Dessen Befangenheit ergebe sich zusätzlich daraus, dass er sich in Überschreitung des Gutachtensauftrags – die Wahl des Vollzugsorts sei ureigene Aufgabe der Vollzugsbehörde – persönlich um die Suche nach einem angeblich geeigneten Vollzugsort gekümmert habe. Dies erwecke den Eindruck, dass Dr. med. E darum bemüht gewesen sei, den Vollzug der Strafe, wenn irgendwie denkbar, zu ermöglichen, was ihn als verlängerten Arm des Beschwerdegegners erscheinen lasse. Unabhängig davon ergebe sich aber aufgrund des fehlenden Fachwissens des beauftragten Gutachters zur Beurteilung seiner – des Beschwerdeführers – multiplen somatischen Erkrankungen bzw. psychischen Störungen die Notwendigkeit einer neuen interdisziplinären Begutachtung. Neben Einschränkungen der sensomotorischen und koordinativen Funktionen leide er an einer affektiven Störung mit schwerer depressiver Verstimmung und suizidalem Gedankengut. Mit hoher Sicherheit werde er sich vor dem Haftantritt das Leben nehmen. Die beauftragten Gutachter seien Internisten, hinsichtlich der psychiatrischen Problematik fehle ihnen die fachärztliche Expertise, weshalb sie nicht habe kompetent beurteilt werden können. Dabei gehe es darum abzuklären, inwiefern die psychiatrische Diagnose für sich allein der Annahme von Hafterstehungsfähigkeit entgegenstehe und inwieweit eine direkte Korrelation zwischen den multiplen somatischen Erkrankungen und der psychiatrischen Diagnose bestehe. Das eingeholte Gutachten sei diesbezüglich in jedem Fall unvollständig.

4.  

4.1 Angesichts der von der Vorinstanz – wie es scheint – uneinheitlich verwendeten Terminologie ist es angezeigt, vorab kurz auf die Begriffe der Hafterstehungsfähigkeit und der Straferstehungsfähigkeit einzugehen. Kann den gesundheitlichen Problemen der zu inhaftierenden Person durch die Unterbringung in einer vom Normalvollzug abweichenden Spezialabteilung nicht genügend Rechnung getragen bzw. ein regulärer Vollzug nicht absolviert werden, spricht man von Hafterstehungsunfähigkeit. In einem solchen Fall ist zu prüfen, ob der Vollzug in einer abweichenden Vollzugsform gemäss Art. 80 StGB durchgeführt werden könnte (sogenannter modifizierter Vollzug; vgl. vorn E. 2.2). Ist die verurteilte Person aus gesundheitlichen Gründen demgegenüber weder in der Vollzugseinrichtung noch im modifizierten Vollzug in der Lage, den Freiheitsentzug zu erstehen, spricht man von Straferstehungsunfähigkeit (Cornelia Koller in: Benjamin F. Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 55).

4.2 Die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen (vorn E. 2.1) sehen nicht vor, dass zur Frage der Haft- bzw. Straferstehungsfähigkeit zwingend ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen einzuholen ist. Der Beschwerdeführer hat darauf somit keinen Anspruch. Auch die Bundesverfassung verleiht ihm kein Anrecht auf die Erstattung eines Gutachtens als solches. Das Bundesgericht hat in einem Entscheid zur Frage der Untersuchungshafterstehungsfähigkeit gar den Beizug eines beantragten Amtsberichts als nicht erforderlich betrachtet mit der Begründung, dass der damalige Beschwerdeführer selber nicht bestritten habe, dass seine medizinische Versorgung im schweizerischen Untersuchungshaftvollzug gewährleistet sei, und er keine nachvollziehbaren Ausführungen dazu gemacht habe, weshalb an seiner Hafterstehungsfähigkeit gezweifelt werden müsste (BGr, 21. Dezember 2010, 1B_399/2010, E. 4.3). In einem kürzlich ergangenen Entscheid erachtete das Bundesgericht den Verzicht auf eine neurologische Begutachtung des Beschwerdeführers für gerechtfertigt, dem ein halbes Jahr vor dem festgesetzten Strafantrittstermin ein eiergrosser Tumor aus dem Vorderhirnlappen entfernt worden war, angesichts der medizinischen Eintrittsuntersuchung in der Strafanstalt, in deren Rahmen auch Spezialisten herangezogen werden könnten (BGr, 6. Februar 2017, 6B_1343/2016, E. 1.5, betreffend das Urteil des Verwaltungsgerichts VB.2016.00638 vom 22. November 2016).

Auch vorliegend stellt der Beschwerdeführer nicht prinzipiell infrage, dass seinen physischen und psychischen Leiden in einer geeigneten, das heisst die insofern bestehenden Behandlungsbedürfnisse erfüllenden Vollzugsinstitution begegnet werden könnte. Vielmehr macht er geltend, der Sachverständige sei befangen gewesen, und die Expertise sei hinsichtlich der Diagnose unvollständig (vorn E. 3.2). Angesichts des Umstands, dass ein Gutachten in Fällen wie dem vorliegenden grundsätzlich entbehrlich ist, ist fraglich, ob diese Vorbringen überhaupt zu prüfen sind und das Gutachten vom 29. März 2016 nicht gar ausser Acht gelassen werden könnte, zumal der Sachverhalt auch ohne dieses bzw. bereits aufgrund der vorhandenen Arztberichte als ausreichend erstellt gelten kann. Allerdings erweisen sich die Vorbringen als unbegründet, weshalb auf das Gutachten – auch im Beschwerdeverfahren – als Beweismittel abgestellt werden kann (vgl. sogleich E. 4.3 ff.).

4.3  

4.3.1 Nach § 5a Abs. 1 lit. a und c VRG treten Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen, insbesondere ein persönliches Interesse haben oder Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren. Zu den Personen, die an einer Anordnung mitwirken, zählen namentlich die vom Spruchkörper eingesetzten Sachverständigen. An ihre Unabhängigkeit werden die gleichen Anforderungen wie an eine richterliche Behörde gestellt (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 11). Persönliche Befangenheit ist bei Vorliegen von Umständen anzunehmen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Behördenmitglieds zu erwecken. Die Umstände können einerseits in der Person des Verwaltungsbeamten oder der Richterin selber liegen, andererseits auf äusseren Gründen wie namentlich der Verfahrens- oder Gerichtsorganisation beruhen. Eine tatsächliche Befangenheit ist nicht erforderlich und auch kaum je zu beweisen, handelt es sich bei der Befangenheit doch um einen inneren Zustand. Vielmehr genügt es, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Dabei kann allerdings nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen (BGE 137 II 431 E. 5.2; Kiener, § 5a N. 15).

4.3.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, Dr. med. E sei befangen gewesen und ihm fehle das notwendige Fachwissen, kann in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorn E. 3.1). Ergänzend ist festzuhalten, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Tatsache, dass Experten Angehörige der Verwaltung sind oder in einem Anstellungsverhältnis zu dieser stehen, deren Befangenheit oder mangelnde Objektivität noch nicht nahelegen muss, wenn in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren eine der Parteien ebenfalls eine Verwaltungsinstanz ist. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 123 V 175 E. 3d, betreffend die Unabhängigkeit der medizinischen Abklärungsstellen der IV; Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 81). Solche Umstände sind, wie Vorinstanz zu Recht darlegt, hier nicht zu erkennen und namentlich auch nicht darin zu sehen, dass Dr. med. E – im Rahmen seines Auftrags – eine Empfehlung zum Vollzugsort abgab. Tatsächlich lassen ihn seine beruflichen Erfahrungen im Bereich der Gefängnismedizin als zur Erstellung eines Gutachtens betreffend Hafterstehungsfähigkeit besonders qualifiziert erscheinen.

4.4 Die physischen und psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers und deren Behandlungsempfehlungen bzw. Behandlungsmethoden gehen aus den verschiedenen, in den Akten liegenden Arztberichten hervor. Sie sind inhaltlich nicht umstritten und lagen grösstenteils auch dem Gutachten vom 29. März 2016 bzw. der Ergänzung vom 28. Juni 2016 zugrunde. Der Beschwerdeführer leidet im Wesentlichen an Einschränkungen der sensomotorischen und koordinativen Funktionen aufgrund wiederholter zerebrovaskulärer Ereignisse (Schlaganfälle) bei Vorliegen markanter zerebrovaskulärer Risikofaktoren sowie an einer affektiven Störung mit schwerer depressiver Verstimmung und suizidalem Gedankengut. Die einzelnen physischen Beschwerden des Beschwerdeführers wurden im Gutachten vom 29. März 2016 umfassend gewürdigt, worauf verwiesen werden kann. Anscheinend hat sich die bereits im Zeugnis vom 20. September 2013 erhobene mässige Glaskörperblutung im linken Auge inzwischen noch verstärkt, indem eine Einblutung mit verminderter Sehschärfe im Zeugnis vom 2. November 2016 festgestellt wurde. Im Hinblick auf eine mögliche Unterbringung im Rahmen des bevorstehenden Strafvollzugs sind vor allem die schwere therapieresistente Hypertonie (Bluthockdruck) und die koronare und hypertensive Herzkrankheit zu berücksichtigen, neben den aus den erlittenen Schlaganfällen herrührenden Einschränkungen in den täglichen Verrichtungen des Alltags (Gehfähigkeit über Distanz, Gleichgewichtsgefühl etc.). Parallel dazu stellte auch das Gutachten vom 29. März 2016 eine schwere depressive Episode mit anhaltender Suizidalität sehr ernst zu nehmenden Ausmasses fest. Dennoch kommt dieses zum Schluss, den körperlichen und geistigen Einschränkungen könne in der Strafanstalt F in H ausreichend Rechnung getragen werden. Gesamthaft gesehen sei der Beschwerdeführer bedingt hafterstehungsfähig, sofern er in einer Strafanstalt untergebracht werde, die imstande sei, auf seine gesundheitlichen Einschränkungen Rücksicht zu nehmen. Gegebenenfalls empfehle sich vor dem Haftantritt eine zusätzliche forensisch-psychiatrische Beurteilung bezüglich der Suizidalität. Um die Situation beim Haftantritt, welche insofern als besonders kritisch erachtet werde, etwas zu entschärfen, würde sich im Vorfeld des eigentlichen Haftantritts in jedem Fall eine Besichtigung der Strafanstalt und der dortigen Gegebenheiten durch den Beschwerdeführer empfehlen. Ebenso zu empfehlen sei eine Re-Evaluation der Gesamtsituation nach drei Monaten Haftverlauf. Diese Einschätzung wurde in der Ergänzung des Gutachtens vom 28. Juni 2016 bestätigt, worin auf die vom Beschwerdeführer eingelegten kritischen Berichte anderer Fachärzte zum Gutachten vom 29. März 2016 eingegangen wurde. Insbesondere wurde für die somatische Problematik festgehalten, dass deren Behandlung im Rahmen eines Spezialvollzugs gegenüber derjenigen in seinem häuslichen Umfeld nicht beeinträchtigt würde. Weiter erkannten die Gutachter die Möglichkeit einer Suizidalität als sehr ernst und wiesen erneut auf eine Beurteilung durch einen mit dem Strafvollzug vertrauten Psychiater schon vor dem Strafantritt hin.

4.5 Der Beschwerdeführer beantragt, es müsse in jedem Fall ein neues, interdisziplinäres Gutachten zu seiner Straferstehungsfähigkeit eingeholt werden. Die Straferstehungsfähigkeit ist für sich allerdings noch kein abklärbarer Sachverhalt, sondern vielmehr die Schlussfolgerung bei einer genügenden Übereinstimmung zwischen dem Behandlungsbedarf auf der einen und den vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten auf der anderen Seite (vgl. VGr, 13. September 2016, VB.2015.00781, E. 5; 28. Februar 2013, VB.2012.00719, E. 7.2). Bezüglich dieser beiden Punkte unterliess es der Beschwerdeführer indes, seine Beschwerde näher zu substanziieren. So macht er beispielsweise nicht geltend, dass weitere als die bereits festgestellten Behandlungen nötig wären oder inwiefern die erforderlichen Behandlungen namentlich in Bezug auf seine physischen Einschränkungen in der Strafanstalt F nicht umgesetzt werden könnten. Aufgrund der zahlreich im Recht liegenden Arztberichte stellt sich zusätzlich die Frage, inwiefern sein Gesundheitszustand im physischen und psychischen Bereich noch nicht ausreichend offenliegt und weiterer Abklärungen bedürfte. Das gilt namentlich in Bezug auf die unbestrittenermassen bestehende akute Suizidalität, wozu sich auch der aktuelle ärztliche Verlaufsbericht vom 2. November 2016 äussert.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten die in E. 2.2 vorstehend wiedergegebenen Überlegungen indes auch für den Fall, dass das Leben des Verurteilten durch Selbstmord gefährdet ist. Wie erwähnt, verkannte das Gutachten weder die somatischen noch die psychischen Probleme des Beschwerdeführers. Während die Gutachter die somatische Problematik im Rahmen eines Spezialvollzugs für beherrschbar erklärten (vorn E. 4.4), äusserten sie sich zur psychischen, insbesondere suizidalen Problematik zurückhaltender. Der Umstand, dass in der Ergänzung vom 28. Juni 2016 zur psychiatrischen Situation des Beschwerdeführers mangels fachärztlicher Expertise nur bedingt Stellung genommen wurde, darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich die Gutachter der als sehr ernst zu nehmenden Suizidalität bewusst waren. Indessen beruht diese nicht allein auf der Aussicht des Beschwerdeführers, die ausgesprochene Freiheitsstrafe antreten zu müssen. Gemäss dem ergänzenden ärztlichen Bericht von Dr. I sieht sich der Beschwerdeführer auch ohnmächtig einer sich progredient verschlechternden gesundheitlichen Situation gegenüber und empfindet er "alles" als unerträglich. Derselbe Arzt führte im Zeugnis vom 29. November 2015 an, dass der gesundheitliche und soziale Abstieg beim Beschwerdeführer anhaltende Spuren hinterlassen habe. Die Überzeugung seiner Unschuld sei durch die (Straf-)Urteile zerstört worden, und er fühle sich von der Justiz ungerecht behandelt. Ob unter diesen Umständen davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer die festgestellte Suizidalität als "letztes Verteidigungsmittel" (gegen den Strafantritt) einsetze (vgl. BGr, 25. Mai 2010, 6B_377/2010, E. 2.1; BGE 108 Ia 69 E. 2d), steht vorliegend nicht fest und mag offenbleiben. Jedenfalls lässt sich die hohe Suizidalität nicht ausschliesslich auf den in Aussicht stehenden Vollzug der Freiheitsstrafe, sondern auch auf die zunehmenden gesundheitlichen Schwierigkeiten und seine schwierige Lebenssituation zurückführen und erweist sich insofern unabhängig von der Vorladung zum Strafantritt. Gemäss dem Arztbericht vom 6. Mai 2016 soll sich denn auch allein die Frage nach dem Zeitpunkt eines Selbstmords stellen und nicht dem Grundsatz nach. Es bestehen daher genügend Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer auch in Freiheit und nicht bloss aufgrund der bevorstehenden Inhaftierung das Leben nehmen könnte (vgl. auch BGE 116 Ia 420 E. 3c).

Zu bedenken ist dabei immerhin, dass die Gutachter – insbesondere in der Ergänzung – die Beurteilung des Beschwerdeführers durch einen mit dem Strafvollzug vertrauten Psychiater empfohlen haben, und zwar schon vor dem Strafantritt und nicht erst in der Eintrittsuntersuchung (vorn E. 4.4 in fine). Dies würde sich unter den gegebenen Umständen aufdrängen und der aktuellen Situation des Beschwerdeführers gerecht. Unter dieser Voraussetzung und angesichts der umfassenden Beurteilung des Beschwerdeführers durch die Gutachter kann auf die Einholung eines interdisziplinären Zweitgutachtens verzichtet werden und ist die Hafterstehungsunfähigkeit im skizzierten angepassten Rahmen zu verneinen.

4.6 Selbst wenn aber vorliegend mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen wäre, der Strafvollzug gefährde das Leben oder Gesundheit des Beschwerdeführers, würde die in diesem Fall nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmende Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen (vorn E. 2.2) zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfallen und hätte dieser die Strafe gleichwohl anzutreten.

Das Obergericht des Kantons Zürich bestrafte den Beschwerdeführer im Urteil vom 13. Januar 2014 wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung mit sieben Jahren Freiheitsstrafe (abzüglich einem Tag Untersuchungshaft). Dabei ging das Gericht mit Bezug auf die gewerbsmässigen Betrugsdelikte von einem sehr schweren objektiven Tatverschulden mit zugrunde liegender hoher krimineller Energie aus, was mindestens einen Schaden im Bereich eines höheren dreistelligen Millionenbetrags verursacht habe (gemäss einem Medienbericht sollen es allerdings rund sechs Milliarden sein). Bezüglich der subjektiven Tatschwere stellte das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer mit direktem Vorsatz gehandelt und eine Schädigung von Banken und Gesellschaften zumindest in Kauf genommen habe. Die objektive Tatschwere erfahre jedenfalls durch gewisse subjektive Komponenten keine Reduktion. Das Obergericht setzte hier – anders als das Bezirksgericht – eine höhere Einsatzstrafe im Bereich von siebeneinhalb bis acht Jahren fest. Mit Bezug auf die Urkundendelikte wurde das Verschulden des Beschwerdeführers als insgesamt erheblich eingestuft und der Bereich der Freiheitsstrafe auf zweieinhalb Jahre festgesetzt. Ebenso als erheblich wurde sein Verschulden mit Bezug auf die Gläubigerschädigung festgesetzt. Straferhöhend bzw. strafschärfend wirkten sich die Deliktsmehrheit und die mehrfache Tatbegehung aus. Dies führte zu einer (hypothetischen) Gesamtstrafe von insgesamt rund elf Jahren. Immerhin wurde ihm aufgrund seines angeschlagenen Gesundheitszustandes eine leicht erhöhte Strafempfindlichkeit von ca. 10 % zugestanden. Zudem wurde der langen Verfahrensdauer mit einer Reduktion der Strafe begegnet, weshalb die Einsatzstrafe um "ein gutes Drittel" auf sieben Jahre reduziert wurde. Angesichts der auf erheblichem Verschulden beruhenden Art und Schwere der Taten des Beschwerdeführers – der Zusammenbruch der A-Gruppe gehört gewiss zu den einschneidensten wirtschaftlichen Ereignissen der letzten Jahre in der Schweiz – und seiner hohen Strafe sowie seiner Stellung als "Person des öffentlichen Lebens" ist von einem hohen öffentlichen Interesse am Vollzug der Freiheitsstrafe auszugehen, welches dasjenige des Beschwerdeführers am Verzicht auf Strafverbüssung überwiegt. Eine solche erscheint zudem, wie bereits dargelegt (vorn E. 4.5) unter den im Gutachten angeführten Voraussetzungen und unter Wahrung der privaten Interessen des Beschwerdeführers durchaus möglich.

5.  

5.1 Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

5.2 Der Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz auf den 30. November 2016 in den Strafvollzug vorgeladen. Da dieser Termin mittlerweile verstrichen ist, hat das Verwaltungsgericht unter Ausübung pflichtgemässen Ermessens einen neuen Strafantrittstermin festzulegen (VGr, 7. März 2016, VB.2016.00073, E. 3.4). Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des in dieser Sache geführten Rechtsmittelverfahrens ausreichend Zeit zur Verfügung stand, seine Angelegenheiten im Hinblick auf den Strafvollzug zu regeln. Als angemessen erweist sich daher, ihn neu auf Mittwoch, 5. April 2017, 10.00 Uhr, in den Strafvollzug vorzuladen. Die weiteren Anordnungen gemäss Dispositivziffer II der Verfügung des Beschwerdegegners vom 22. Juli 2016 bleiben bestehen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- zu verrechnen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 15 N. 67). Der die Gerichtskosten übersteigende Betrag wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zurückerstattet. Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat eine solche nicht beantragt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

Der Beschwerdeführer wird neu auf Mittwoch, 5. April 2017, 10.00 Uhr, in den Strafvollzug vorgeladen, unter Weitergeltung der Anordnungen von Dispositivziffer II der Verfügung des Beschwerdegegners vom 22. Juli 2016.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 1'320.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der die Gerichtskosten übersteigende Betrag wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zurückerstattet.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …