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Geschäftsnummer: VB.2016.00714  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.03.2017
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Höchstbetrag des Kostenanteils für die Jahre 2017 bis 2019


Abschreibung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit, nachdem das Urteil im Verfahren AN.2016.00004 rechtkräftig geworden ist; die Einzelrichterkompetenz hierfür ist auch im Verfahren der Erlassanfechtung gegeben (E. 1). Kostenbelastung des Beschwerdegegners und Parteientschädigung für die Beschwerdeführerin (E. 2).
 
Stichworte:
- keine -
Rechtsnormen:
§ 38b Abs. 1 lit. b VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 5
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2016.00714

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 13. März 2017

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.

 

 

 

In Sachen

 

 

ProMobil, Zürcher Stiftung
für Behindertentransporte,

vertreten durch RA B und RA C,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

Staat Zürich,
vertreten durch den Regierungsrat
des Kantons Zürich,

 

dieser vertreten durch die Sicherheitsdirektion
des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Höchstbetrag des Kostenanteils für die Jahre 2017 bis 2019,

hat sich ergeben:

I.  

Der Regierungsrat beschloss am 7. Juni 2016, die Verordnung über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen und den Transport von mobilitätsbehinderten Personen vom 12. Dezember 2007 (IEV, LS 855.21) zu ändern (Dispositiv-Ziff. I), diese Änderung per 1. Januar 2017 in Kraft zu setzen (Dispositiv-Ziff. II) und den Höchstbetrag gemäss § 16a nAbs. 3 IEV vorbehältlich der Rechtskraft der Verordnungsänderung für die Jahre 2017 bis 2019 auf je Fr. 3'673'000.- festzulegen (Dispositiv-Ziff. IV).

Gemäss Beschluss sollte die IEV wie folgt geändert werden:

Dachorganisation

§ 16 a.   Abs. 1 und 2 unverändert.

3 Der Regierungsrat kann für den Kostenanteil gemäss Abs. 2 lit. d einen Höchstbetrag festlegen.

 

Beteiligung der anspruchsberechtigten Person an den Kosten

§ 16 d.   Der Anteil an den Kosten der Transportdienstleistung, den die anspruchsberechtigte Person selbst tragen muss, setzt sich zusammen aus

a.    einem Grundbetrag in der Höhe eines Einzelbilletts für Erwachsene für höchstens 4 Zonen, 2. Klasse, des Zürcher Verkehrsverbundes,

b.    einem Selbstbehalt von höchstens 25 % der Kosten, soweit diese unter dem vereinbarten Grenzbetrag liegen,

lit. c unverändert.

 

Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt vom 24. Juni 2016 publiziert (ABl 2016-24-06 [Nr. 25]).

II.  

Die ProMobil, Zürcher Stiftung für Behindertentransporte (ProMobil), liess am 24. August 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge "(zzgl. MWSt.)" seien die Dispositiv-Ziff. I, II und IV des Regierungsratsbeschlusses aufzuheben und sei auf die Verordnungsänderung zu verzichten, eventualiter die Angelegenheit an den Regierungsrat zurückzuweisen; zudem ersuchte sie um Akteneinsicht. Das Verwaltungsgericht eröffnete dafür das Geschäft AN.2016.00004. Namens des Regierungsrats schloss die Sicherheitsdirektion mit Beschwerdeantwort vom 16./19. September 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Hierzu nahm die ProMobil – nachdem ihr Akteneinsicht gewährt worden war – am 6. Oktober 2016 Stellung. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 18./19. Oktober 2016 auf eine weitere Stellungnahme.

Mit Präsidialverfügung vom 17. November 2016 wurde das Beschwerdeverfahren betreffend Dispositiv-Ziff. IV des Regierungsratsbeschlusses vom Hauptverfahren abgetrennt, diesbezüglich das vorliegende Geschäft VB.2016.00714 eröffnet und dieses bis auf Weiteres sistiert.

Die Kammer hiess die Beschwerde im Verfahren AN.2016.00004 mit Urteil vom 23. November 2016 gut, soweit sie darauf eintrat, und hob § 16a Abs. 3 IEV gemäss Beschluss des Regierungsrats vom 7. Juni 2016 auf. Dieses Urteil erwuchs am 28. Januar 2017 in Rechtskraft.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Der in Dispositiv-Ziff. IV des angefochtenen Beschlusses festgelegte Höchstbetrag steht sinngemäss unter der aufhebenden Bedingung, dass die diesem zugrundeliegende Kompetenz zur Festlegung eines solchen (§ 16a nAbs. 3 IEV) nicht in einem Rechtsmittelverfahren aufgehoben werde. Da das Verwaltungsgericht § 16a nAbs. 3 IEV mit rechtskräftigem Urteil vom 23. November 2016 aufgehoben hat, hat die Beschwerde bezüglich Dispositiv-Ziff. IV des Regierungsratsbeschlusses ihren Gegenstand verloren. Das Verfahren ist – nach Aufhebung der Sistierung – in diesem Sinn abzuschreiben, was in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38b Abs. 1 lit. b und Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Die Einzelrichterkompetenz gemäss § 38b Abs. 1 lit. b VRG wäre auch dann gegeben, wenn es sich bei Dispositiv-Ziff. IV vom Regelungsinhalt her (Festlegung von Höchstbeträgen für bestimmte Jahre) nicht um eine (Allgemein-)Verfügung, sondern ebenfalls um einen Erlass handeln würde (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 38a N. 11).

2.  

2.1 Das Verwaltungsgericht befindet nach Ermessen unter anderem über die Kostenfolge, wobei es bei einer Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit berücksichtigt, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte; insbesondere bei Versagen dieser Kriterien lässt sich aber auch nach anderweitiger Billigkeit vorgehen (RB 2002 Nr. 7; VGr, 15. September 2004, VB.2004.00215, E. 5.1 Abs. 1, mit Hinweisen). Hier hat der Regierungsrat die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens durch die in Dispositiv-Ziff. IV enthaltene Bedingung verursacht und wäre er im Übrigen bei nicht eingetretener Gegenstandslosigkeit angesichts der rechtskräftigen Aufhebung von § 16a nAbs. 3 IEV auch als unterliegend zu betrachten. Demnach sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Gemäss Begründung zur Verordnungsänderung wird damit für die streitgegenständlichen drei Jahre (2017 bis 2019) insgesamt eine finanzielle Verbesserung um 8,1 Mio. Franken angestrebt, wobei darin auch die finanziellen Folgen der vom Verwaltungsgericht materiell nicht geprüften Änderung von § 16d IEV berücksichtigt sind. Die Beschwerdeführerin führt aus, dass ihr bei der vorgesehenen Plafonierung in den nächsten Jahren mehrere Millionen Franken gefehlt hätten. Demnach ist von einem Streitinteresse von über Fr. 1 Mio. auszugehen, weshalb die Gerichtsgebühr grundsätzlich zwischen Fr. 20'000.- und Fr. 50'000.- betrüge (§ 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr, LS 175.252]). Da hier ohne materielle Prüfung der Begehren entschieden wird, kann die Gebühr bis auf einen Fünftel herabgesetzt werden (§ 4 Abs. 1 GebV VGr).

2.2 Weil die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren als vollständig obsiegend erscheint, ist ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

3.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Art. 83 lit. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erklärt die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen Entscheide über Subventionen, auf die kein Anspruch besteht, für unzulässig. Soweit ein Anspruch auf die Subvention, um die es geht, geltend gemacht wird, kann demnach die ordentliche Beschwerde erhoben werden. Gleiches gilt unabhängig von der Anspruchslage, wollte es sich beim vorliegend angefochtenen Akt um einen Erlass handeln (BGE 136 I 17 E. 1.1). Andernfalls steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Die Sistierung wird aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt.

2.    Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 4'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6.    Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägung 3 Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an…