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VB.2016.00715 VB.2016.00764
Urteil
des Einzelrichters
vom 9. Januar 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Danielle Schneider.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
1. C, vertreten durch RA H,
2. Stadtpolizei F, Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz, hat sich ergeben: I. A (geboren 1979) und C (geboren 1975) sind seit dem Jahr 2007 verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder, D (geboren 2010) und E (geboren 2014). Am 24. Oktober 2016 wandte sich C an die Fachstelle Häusliche Gewalt der Stadtpolizei F, da ihr Ehemann psychische Gewalt auf sie ausübe. Nachdem die Stadtpolizei F A am 26. Oktober 2016 angehört hatte, ordnete sie gleichentags ihm gegenüber für die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung, ein Betret- bzw. Rayonverbot rund um die Wohn-, Arbeits- und Schulorte sowie ein Kontaktverbot zu C und den gemeinsamen Kindern an; unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB). II. A. Das Gesuch von A um Aufhebung dieser Schutzmassnahmen wies das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts G mit Verfügung vom 4. November 2016 ab (Dispositiv-Ziff. 1). Ausgangsgemäss wurden die Verfahrenskosten von Fr. 500.- A auferlegt (Dispositiv-Ziff. 2 und 3) und keine Prozessentschädigungen zugesprochen (Dispositiv-Ziff. 4). Schliesslich wurde auch dem Begehren von A um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen (Dispositiv-Ziff. 5). B. Mit Verfügung vom 7. November 2016 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts G die von der Stadtpolizei F am 26. Oktober 2016 angeordneten Schutzmassnahmen vorläufig um drei Monate (Dispositiv-Ziff. 1) und auferlegte A die Verfahrenskosten von Fr. 500.- (Dispositiv-Ziff. 2 und 3). Die von A dagegen erhobene Einsprache wies das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts G nach Anhörung der Parteien am 21. November 2016 ab und bestätigte die Verlängerung der Schutzmassnahmen bis zum 9. Februar 2017. Vom Kontaktverbot sei allerdings die Teilnahme an Verhandlungen vor den Behörden, namentlich der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) sowie dem Eheschutzgericht, ausgenommen. Ausserdem sei das Kontaktverbot zu den beiden Kindern aufzuheben, sobald die KESB oder das Eheschutzgericht bzw. ein allenfalls eingesetzter Beistand das Besuchsrecht von A geregelt habe (Dispositiv-Ziff. 1). Beiden Parteien wurde die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und A ausserdem eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (Dispositiv-Ziff. 2 und 3). Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, infolge der gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (Dispositiv-Ziff. 4 und 5). Prozessentschädigungen wurden keine zugesprochen (Dispositiv-Ziff. 6). III. A. Gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts G vom 4. November 2016 betreffend gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen (Geschäftsnummer 01) gelangte A mit Beschwerde vom 14. November 2016 an das Verwaltungsgericht und beantragte deren Aufhebung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten von C. Eventualiter sei die Verfügung lediglich in Bezug auf das Kontaktverbot zu den beiden Kindern sowie das Kontaktverbot zu seiner Ehefrau für Absprachen zur Kinderbetreuung aufzuheben. In prozessualer Hinsicht stellte A sowohl für das vorinstanzliche als auch das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Ausserdem beantragte A die Durchführung einer Anhörung (Beschwerdeverfahren VB.2016.00715). Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts G verzichtete am 18. November 2016 auf eine Vernehmlassung. Auch die Stadtpolizei F verzichtete am 21. November 2016 auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde. C beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. November 2016 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten von A. Weiter verlangte sie die Durchführung einer Anhörung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 nahm A Stellung zur Beschwerdeantwort. C liess sich dazu nicht mehr vernehmen. Am 22. Dezember 2016 ergänzte A seine Stellungnahme. B. Am 7. Dezember 2016 (Eingangsdatum) erhob A auch gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts G vom 21. November 2016 betreffend Verlängerung der Schutzmassnahmen (Geschäftsnummer 02) Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Beschwerdeverfahren VB.2016.00764). Er beantragte, Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die Wegweisung, das Rayonverbot und das Kontaktverbot gegenüber C unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu deren Lasten aufzuheben. Eventualiter seien nur die Wegweisung sowie das Rayonverbot für die eheliche Wohnung aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersuchte A um Verfahrensvereinigung, um Durchführung einer Anhörung und eines Augenscheins in der ehelichen Wohnung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das vorinstanzliche und das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts G und die Stadtpolizei F verzichteten auf eine Vernehmlassung bzw. auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2016 beantragte C, dass die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten von A abzuweisen sei. Ausserdem ersuchte sie um Durchführung einer Anhörung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. A liess sich dazu innert Frist nicht mehr vernehmen. Am 4. Januar 2017 reichte A die Verfügung des Bezirksgerichts G vom 21. Dezember 2016 ins Recht, mit welcher für die Kinder der Parteien eine Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) errichtet und das gewaltschutzrechtliche Kontaktverbot zwischen A und den beiden Söhnen auf den Zeitpunkt der ersten konkreten Betreuungsregelung durch den Beistand aufgehoben wurde. C. Die Akten des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts G (Geschäftsnummern 01 und 02) einschliesslich der polizeilichen Akten wurden beigezogen, was den Parteien mit Präsidialverfügungen vom 16. November 2016 bzw. 7. Dezember 2016 angezeigt wurde. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden betreffend Massnahmen nach §§ 3–14 GSG werden vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, fällt die Sache in die Zuständigkeit des Einzelrichters. 1.2 Nach § 71 VRG in Verbindung mit Art. 125 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) kann das Gericht zur Vereinfachung des Verfahrens mehrere selbständig eingereichte Beschwerden vereinigen und die gestellten Be-gehren im Rahmen eines einzigen Rechtsprechungsakts gemeinsam beurteilten (Martin Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 58 f.). Die Beschwerden des Beschwerdeführers in den Verfahren VB.2016.00715 und VB.2016.00764 richten sich beide gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts G, welche infolge der am 26. Oktober 2016 von der Stadtpolizei F angeordneten Gewaltschutzmassnahmen ergangen sind. Die Beschwerde im Verfahren VB.2016.00715 richtet sich gegen die Verfügung vom 4. November 2016 betreffend gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen, während die Beschwerde im Verfahren VB.2016.00764 die Verfügung vom 21. November 2016 betreffend Verlängerung derselben Schutzmassnahmen zum Gegenstand hat. Die beiden Beschwerdeverfahren sind deshalb – wie vom Beschwerdeführer beantragt – aus prozessökonomischen Gründen zu vereinigen. Das Verfahren VB.2016.00764 ist unter der Nummer VB.2016.00715 weiterzuführen, wobei die Akten des Verfahrens VB. 2016.00764 als act. X zu den Akten des Verfahrens VB.2016.00715 genommen werden. 1.3 1.3.1 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht noch besteht und durch die Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts beseitigt würde (vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 24). Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (vgl. Bertschi, § 21 N. 25). 1.3.2 Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren VB.2016.00715 die vorinstanzliche Verfügung vom 4. November 2016 anficht, mit welcher sein Gesuch um Aufhebung der durch die Stadtpolizei F angeordneten Gewaltschutzmassnahmen abgewiesen wurde, fehlt es ihm an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Die Stadtpolizei F hatte die Schutzmassnahmen am 26. Oktober 2016 bis zum 9. November 2016 angeordnet (vgl. vorne I.). Als der Beschwerdeführer am 14. November 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhob, waren die Schutzmassnahmen bereits abgelaufen, weshalb der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Massnahmen nicht mehr beschwert war. Dabei kann im vorliegenden Fall auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht verzichtet werden, stellen sich doch keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die aufgrund der Natur der Anordnung regelmässig einer gerichtlichen Überprüfung entzogen blieben. Die Beurteilung des zulässigen Umfangs von Gewaltschutzmassnahmen ist dem Verwaltungsgericht nämlich dann möglich, wenn wie hier auch die Verlängerung dieser Massnahmen angefochten wird (vgl. VGr, 23. September 2009, VB.2009.00461, E. 1.3). Damit ist auf die Beschwerde im Verfahren VB.2016.00715 insofern nicht einzutreten, als sie sich gegen die haftrichterliche Bestätigung der von der Stadtpolizei F am 26. Oktober 2016 verfügten Schutzmassnahmen richtet. 1.3.3 Auch soweit der Beschwerdeführer im Verfahren VB.2016.00715 eine Verletzung des Verbots der Rechtsverzögerung gemäss Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) rügt, da die Vorinstanz sein Gesuch um gerichtliche Beurteilung der polizeilichen Schutzmassnahmen nicht innert der in § 9 Abs. 1 GSG vorgeschriebenen vier Arbeitstage entschieden habe, mangelt es ihm am aktuellen Rechtsschutzinteresse. Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde zielt grundsätzlich darauf ab, die Vorinstanz zur beförderlichen Verfahrenserledigung anzuhalten und muss demnach erhoben werden, solange der Entscheid der untätigen Behörde noch aussteht. Zwar kann sich unter Umständen trotz des Abschlusses des als überlang gerügten Verfahrens eine Behandlung des Rechtsmittels rechtfertigen. So ist gemäss mittlerweile gefestigter Praxis ein Begehren betreffend Feststellung einer (allfälligen) Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots auch nach Tätigwerden der säumigen Behörde materiell zu behandeln, wenn die Feststellung der Rechtsverzögerung für die betroffene Person eine Genugtuung darstellt. Allerdings setzt eine solche Feststellung ein genügend substanziiertes Feststellungsbegehren voraus (vgl. VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00132, E. 6.2; Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 52 mit weiteren Hinweisen). Einen entsprechenden Antrag hat der Beschwerdeführer vorliegend nicht gestellt, sodass auf seine Rechtsverzögerungsrüge ebenfalls nicht einzutreten ist. 1.3.4 Streitig bleiben im Verfahren VB.2016.00715 somit einzig die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege für den Beschwerdeführer im haftrichterlichen Verfahren (vgl. dazu nachfolgend E. 6). 1.4 Ein schutzwürdiges Interesse liegt dagegen vor, soweit der Beschwerdeführer im Verfahren VB.2016.00764 die Überprüfung der von der Vorinstanz mit Verfügung vom 21. November 2016 angeordneten Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen bis zum 9. Februar 2017 verlangt. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde im Verfahren VB.2016.00764 vollumfänglich einzutreten. Der Streitgegenstand des Verfahrens VB.2016.00764 beschränkt sich angesichts der Beschwerdeanträge auf die Verlängerung der Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung, des Rayonverbots sowie des Kontaktverbots gegenüber der Beschwerdegegnerin 1. Weitere (materielle) Anträge hat der Beschwerdeführer nicht gestellt. Nicht zu überprüfen ist entsprechend die Rechtmässigkeit des vom Zwangsmassnahmengericht verlängerten Kontaktverbots gegenüber den beiden gemeinsamen Kindern der Parteien. Dieses Kontaktverbot wurde im Übrigen mit – sofort vollstreckbarer – Verfügung des Bezirksgerichts G vom 21. Dezember 2016 auf den Zeitpunkt der ersten konkreten Regelung durch den (noch einzusetzenden) Besuchsrechtsbeistand betreffend Übergabe der Kinder aufgehoben. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Einvernahme verschiedener Zeugen sowie die Durchführung eines Augenscheins in der ehelichen Wohnung der Parteien. Auf die Abnahme dieser Beweismittel ist aus den folgenden Gründen zu verzichten: Zur Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen genügt die Glaubhaftmachung des Fortbestands der Gefährdung (vgl. nachfolgend E. 3.2 und E. 5.3). Dabei ist das Verwaltungsgericht auf eine Rechts- und Sachverhaltskontrolle beschränkt (vgl. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG). Ausgeschlossen ist die Überprüfung der Angemessenheit des vorinstanzlichen Entscheids. Dem Zwangsmassnahmengericht kommt insbesondere bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Parteien ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu, kann es sich doch im Rahmen der Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen (vgl. VGr, 2. September 2016, VB.2016.00416, E. 2.3; 17. August 2016, VB.2016.00427, E. 2.3). Angesichts der relativ geringen Anforderungen an das Beweismass der fortbestehenden Gefährdung, der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung der haftrichterlichen Anordnung und vor allem des auf eine kurze Dauer und einen möglichst raschen Entscheid ausgelegten Gewaltschutzverfahrens fällt eine Zeugeneinvernahme bzw. die Durchführung eines Augenscheins vor Ort durch das Verwaltungsgericht in der Regel bereits aus grundsätzlichen Überlegungen nicht in Betracht (vgl. betreffend den Zeugenbeweis VGr, 5. März 2015, VB.2015.00077, E. 5.2; 21. Juli 2011, VB.2011.00410, E. 3.2). Hinzu kommt, dass die Parteien ihre Darstellungen mit umfangreichen Chatprotokollen, Arztberichten und weiteren Schriftstücken dokumentiert haben, sodass der – für die sich hier stellenden Rechtsfragen – massgebliche Sachverhalt aus den Akten ausreichend hervorgeht und diese eine hinreichende Entscheidgrundlage darstellen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die beantragten Beweismittel zur weiteren Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beitragen können, zumal es angesichts des herabgesetzten Beweismasses und der angestrebten Verfahrensbeschleunigung nicht notwendig ist, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (vgl. nachfolgend E. 5.3 und E. 5.4). 2.2 Auch soweit der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 1 – allerdings ohne nähere Begründung – verlangen, vom Verwaltungsgericht persönlich angehört zu werden, ist auf eine solche Beweismassnahme zu verzichten. Die Parteien konnten sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens und zuvor bereits gegenüber zwei Instanzen (Polizei und Zwangsmassnahmengericht; vgl. vorne I. und II.B) äussern, vor den Vorinstanzen auch mündlich. Angesichts der beschränkten Dauer der streitigen Gewaltschutzmassnahmen und der sich daraus ergebenden zeitlichen Dringlichkeit des Beschwerdeverfahrens ist vorliegend von einer persönlichen Befragung der Parteien durch das Verwaltungsgericht abzusehen (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 31). Es ist im Übrigen nicht ersichtlich und wird von den Parteien auch nicht substanziiert dargelegt, welche neuen Erkenntnisse eine abermalige Anhörung zur Sachverhaltsabklärung beitragen könnte, insbesondere da der Sachverhalt, soweit er für die Beurteilung der hier infrage stehenden Massnahmen nach GSG relevant ist, als hinreichend abgeklärt erscheint. 3. 3.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2; VGr, 2. September 2016, VB.2016.00416, E. 2.1). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird, unter anderem durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (§ 2 Abs. 1 lit. a GSG). 3.2 Ist ein Fall von häuslicher Gewalt gegeben, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG). 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin 2 begründete die Anordnung der vorliegend strittigen Schutzmassnahmen damit, dass die Beschwerdegegnerin 1 am 24. Oktober 2016 bei der Fachstelle Häusliche Gewalt der Stadtpolizei F um Hilfe ersucht habe, da ihr Ehemann psychische Gewalt auf sie ausübe. Die Beschwerdegegnerin 1 sei verängstigt gewesen und habe geweint. Gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin 1 habe der Beschwerdeführer am 12. April 2016 ein Eheschutzverfahren eingeleitet und kurze Zeit später die Scheidung beantragt. Die Beschwerdegegnerin 1 fühle sich durch das Verhalten ihres Ehemannes psychisch massiv unter Druck gesetzt. Sie werde vom Beschwerdeführer beschuldigt, aggressiv und gewalttätig zu sein. Ausserdem habe er sie wiederholt als widerwärtig, abartig und psychisch gestört beschimpft. Nach den Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 hetze der Beschwerdeführer auch die beiden gemeinsamen Kinder gegen sie auf. Schliesslich sei es am 13. September 2016 zu Tätlichkeiten gekommen, welche eine polizeiliche Intervention nötig gemacht hätten. Angesichts der anscheinend grossen psychischen Belastung in der Familie stufte die Beschwerdegegnerin 2 die Beschwerdegegnerin 1 und deren Kinder als schutzbedürftig ein und ordnete Gewaltschutzmassnahmen an, um die Situation zu beruhigen. 4.2 Die Vorinstanz erachtete es in der Verfügung vom 21. November 2016 als glaubhaft, dass die Beschwerdegegnerin 1 seit dem Vorfall vom 13. September 2016 Angst vor dem Beschwerdeführer und dessen permanenten Androhungen von Konsequenzen, Beleidigungen und Unterstellungen habe. Auch sei es glaubhaft, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 davor fürchte, vom Beschwerdeführer wieder geschlagen zu werden. Den Parteivorbringen sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Sohn E am Abend des 13. Septembers 2016 zu sich auf die Couch genommen habe, wo dieser eingeschlafen sei. Nach der Heimkehr der Beschwerdegegnerin 1 sei eine Auseinandersetzung über die Frage entbrannt, ob E von der Beschwerdegegnerin 1 oder dem Beschwerdeführer ins Bett gebracht werden solle. Der Sohn sei aufgewacht, als die Auseinandersetzung lauter geworden sei. Gemäss den Schilderungen der Beschwerdegegnerin 1 habe diese die Arme nach E ausgestreckt, ohne den Beschwerdeführer zu berühren. Daraufhin habe der Beschwerdeführer mit der flachen Hand ausgeholt und sie auf den Unterarm geschlagen. Der Darstellung des Beschwerdeführers zufolge habe die Beschwerdegegnerin 1 den Sohn E dagegen aus seinen Armen reissen wollen, weshalb er ihre Hand weggeschoben und gesagt habe, dass dies nicht angehe. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass das Wegschieben der Hand durch den Beschwerdeführer nicht so sanft, wie von diesem behauptet, ausgefallen sei, da die Situation durch die Auseinandersetzung aufgeheizt gewesen sei. Auch bezüglich der zwischen den Parteien umstrittenen Ereignisse vom 24. Oktober 2016 folgte die Vorinstanz den Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1. Für den Beschwerdeführer habe es aufgrund der ausgetauschten E-Mail-Nachrichten klar erkennbar sein müssen, dass die Beschwerdegegnerin 1 seine Anwesenheit in der ehelichen Wohnung an diesem Morgen nicht gewollt habe. Es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin 1 angesichts der gesamten Umstände das Erscheinen des Beschwerdeführers als psychischen Druck empfunden habe, umso mehr als es der erste Schultag des Sohnes D gewesen sei. Selbst der Beschwerdeführer habe eingeräumt, dass die Atomsphäre angespannt gewesen sei. Weiter qualifizierte die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 1 gegenüber wiederholt geäusserte Einschätzung, dass er sie für psychisch krank halte und sich von ihr trennen werde, falls sie sich nicht in psychologische Behandlung begebe, – ungeachtet des Wahrheitsgehalts der Aussage – als psychische Gewalt, soweit damit Druck auf die Beschwerdegegnerin 1 ausgeübt werden sollte. Nicht als glaubhaft erachtete die Vorinstanz dagegen die Darstellung der Beschwerdegegnerin 1, dass sie vom Beschwerdeführer überwacht werde. Bezüglich der Vorwürfe des Beschwerdeführers, dass die Beschwerdegegnerin 1 ihm und den gemeinsamen Kindern gegenüber absichtlich Gewalt angewandt und gemäss Chat-Protokoll vom 5. Mai 2015 eingeräumt habe, den Sohn D geschlagen zu haben, erwog die Vorinstanz, dass die Beschwerdegegnerin 1 den erwähnten Vorfall nicht bestreite. Die Vorinstanz hielt der Beschwerdegegnerin 1 jedoch zugute, dass die Angelegenheit bereits eineinhalb Jahre zurückliege und die Beschwerdegegnerin 1 glaubhaft versichert habe, dass Schläge für sie nicht zur Kindererziehung gehören würden. Beide Parteien seien mit dem Sohn D schon an ihre Grenzen gekommen. Auch der Beschwerdeführer sei D gegenüber tätlich geworden. Die Äusserungen des Beschwerdeführers zur Gewaltanwendung durch die Beschwerdegegnerin 1 erachtete die Vorinstanz im Übrigen als widersprüchlich. Als unwahrscheinlich stufte die Vorinstanz schliesslich auch die Anschuldigung des Beschwerdeführers ein, die Beschwerdegegnerin 1 habe ihn am 11. August 2016 absichtlich geschlagen und sich mit Arm und Oberkörper auf seine Beine gelegt. Im Ergebnis stellte die Vorinstanz fest, dass die detaillierten Sachdarstellungen der Parteien zwar stark auseinandergehen. Dennoch erscheine es glaubhaft, dass die Beschwerdegegnerin 1 Angst vor dem Beschwerdeführer habe und sich einem hohen Druck ausgesetzt sehe. Die Parteien befänden sich in einem erbitterten Streit um die Kinder. Gerade im Rahmen einer solch emotional aufgeladenen Auseinandersetzung könne die Situation von den Beteiligten unterschiedlich wahrgenommen werden. Zur Beruhigung der durch häusliche Gewalt eskalierten Situation sowie zum Schutz und zur Sicherheit der betroffenen Personen seien vorliegend die Voraussetzungen für die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegeben. 4.3 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass keine psychische oder physische Gewalt vorliege, welche die gegen ihn angeordneten Gewaltschutzmassnahmen rechtfertigen würde. Vielmehr sei er selbst durch häusliche Gewalt, welche von der Beschwerdegegnerin 1 ausgehe, betroffen. Ende März 2016 habe er sich von der Beschwerdegegnerin 1 getrennt, weil diese insbesondere den Sohn D wiederholt angeschrien, ihm mit Schlägen gedroht, heftig an ihm herumgezerrt und ihn mehrfach geschlagen habe. Der Beschwerdeführer habe sie gebeten, psychologische Hilfe für den Umgang mit den Kindern und für ihre eigenen psychischen Probleme in Anspruch zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin 1 habe die Inanspruchnahme solcher Hilfe jedoch verweigert. Der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin 1 nie in beleidigender Weise oder als Machtinstrument, sondern stets sachlich und zum Wohl der Familien gebeten, ihre Probleme anzugehen. Wenn ein Elternteil Gewalt gegen die Kinder ausübe, sei der andere Elternteil berechtigt und verpflichtet, Druck aufzusetzen, damit das schädliche Verhalten aufhöre. Der Beschwerdeführer habe schliesslich keinen anderen Ausweg mehr gesehen, als sich von der Beschwerdegegnerin 1 zu trennen und im Eheschutzverfahren die alleinige Obhut über die Kindern zu beantragen. Nachdem die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer am 13. September 2016 fälschlicherweise einer Tätlichkeit beschuldigt habe, sei es für ihn nicht mehr zumutbar gewesen, in der gemeinsamen Wohnung zu verbleiben. Er sei deshalb vorübergehend bei einem Freund untergekommen. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz den Vorfall vom 13. September 2016 in der angefochtenen Verfügung falsch dargestellt habe. Die Beschwerdegegnerin 1 habe ihm an diesem Tag den schlafenden Sohn E aus den Armen reissen wollen. Um zu verhindern, dass das Kind aufwache, habe der Beschwerdeführer einen Arm der Beschwerdegegnerin 1 weggeschoben. Aufgrund seiner Liegeposition auf dem Sofa sowie angesichts des Bandscheibenvorfalls, an welchem der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt gelitten habe, wäre es ihm gar nicht möglich gewesen, zu einem Schlag auszuholen. Obwohl ein leichter Schlag zur Notwehr gerechtfertigt gewesen wäre, sei die Gegenwehr des Beschwerdeführers äusserst milde ausgefallen. Ausserdem habe sich die Beschwerdegegnerin 1 unmittelbar nach der Streitigkeit weder verängstigt noch verletzt gezeigt, sondern habe den Beschwerdeführer sogar weiter bedrängt. Sodann beanstandet der Beschwerdeführer die Würdigung der Ereignisse vom 24. Oktober 2016 durch die Vorinstanz. Aus einer WhatsApp-Nachricht der Beschwerdegegnerin 1 habe der Beschwerdeführer geschlossen, dass diese am 24. Oktober 2016 eine Fremdbetreuung für die Kinder organisiert habe. Da er seinen Sohn D an dessen ersten Schultag habe unterstützen wollen, sei er frühmorgens in der ehelichen Wohnung erschienen. Als sich die Beschwerdegegnerin 1 entgegen seinen Erwartungen zuhause aufgehalten habe, habe er versucht, die Situation zu klären. Die Beschwerdegegnerin 1 habe das Gespräch jedoch verweigert. Zum damaligen Zeitpunkt sei weder eine Wegweisung noch ein Kontaktverbot angeordnet gewesen. Weiter ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass die Vorinstanz seine Aussagen zur Gewaltanwendung durch die Beschwerdegegnerin 1 zu Unrecht als widersprüchlich beurteilt habe. Aus dem Chat-Protokoll vom 5. Mai 2015 gehe unmissverständlich hervor, dass die Beschwerdegegnerin 1 körperliche Gewalt als akzeptable Erziehungsmethode erachte. Ausserdem seien auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Tätlichkeit der Beschwerdegegnerin 1 vom 11. August 2016 glaubhaft. In jener Nacht habe der Beschwerdeführer auf der Matratze im Kinderzimmer geschlafen. Als die Beschwerdegegnerin 1 heimgekommen sei, habe sich der Beschwerdeführer geweigert, ihr den Platz auf der Matratze zu überlassen, worauf sie ihn gegen sein operiertes Bein getreten habe. Anschliessend habe sie sich gegen den Willen des Beschwerdeführers neben und teilweise auf ihn gelegt. Zur Begründung seines Antrags auf Aufhebung der Wegweisung sowie des Rayonverbots bringt der Beschwerdeführer schliesslich vor, dass das Bezirksgericht G am 21. Dezember 2016 das Kontaktverbot zu den Kindern auf den Zeitpunkt der Einsetzung des Besuchsrechtsbeistands aufgehoben habe und er die Kinder ab dann an gewissen Tagen betreuen werde. Vor diesem Hintergrund seien auch die übrigen Gewaltschutzmassnahmen nochmals in Erwägung zu ziehen. Da die Kinderbetreuung in der Wohnung seines Freundes, bei dem er bis zum Entscheid des Eheschutzgerichtes übernachte, nur schwer möglich sei, sei er auf den Zugang zur ehelichen Wohnung angewiesen. Damit könne für die Kinder grösstmögliche Kontinuität gewährleistet werden. Tagsüber sei die Beschwerdegegnerin 1 ohnehin nicht zuhause. Ausserdem könne sie bei … übernachten, wenn der Beschwerdeführer die Kinderbetreuung innehabe. 4.4 Die Beschwerdegegnerin 1 stellt sich auf den Standpunkt, dass eine Betreuung der Kinder durch den Beschwerdeführer in der ehelichen Wohnung aufgrund der erheblich angespannten Beziehung zwischen den Parteien nicht tragbar sei. Seit der Einleitung des Eheschutzverfahrens werde die Beschwerdegegnerin 1 durch den Beschwerdeführer drangsaliert. Er setze sie mit ihrer Angst um die Kinder psychisch unter Druck. Nach der Eheschutzverhandlung vom 23. August 2016 hätten sich die ehelichen Spannungen erheblich verschärft. Der Beschwerdeführer versuche die Beschwerdegegnerin 1 durch "Psychoterror" zum Auszug aus der gemeinsamen Wohnung und zur Übertragung der alleinigen Obhut über die Kinder zu veranlassen. Er habe sowohl die Beschwerdegegnerin 1 als auch deren Schwester und Mutter mit der Aussage, dass "sie aufpassen sollten, wenn sie in seiner Nähe seien", bedroht. Die Beziehung der Parteien habe sich seither weiter verschlechtert. Die Beschwerdegegnerin 1 habe Angst, dass sich der Beschwerdeführer an ihr rächen könnte. Die Gewaltschutzmassnahmen hätten zur erhofften Beruhigung der häuslichen Situation, insbesondere für die Kinder, beigetragen. Die Beschwerdegegnerin 1 wirft dem Beschwerdeführer vor, dass er nichts unversucht lasse, sie als Mensch und Mutter zu diskreditieren. Er habe wider besseres Wissen behauptet, dass sie psychisch krank sei und ihr mit Konsequenzen gedroht, wenn sie keinen Psychiater aufsuche. Die Vorinstanz habe den von der Beschwerdegegnerin 1 geschilderten Vorfall am 13. September 2016 zu Recht als glaubhaft erachtet. An besagtem Abend habe die Beschwerdegegnerin 1 den Sohn E nicht an sich reissen, sondern vom Sofa hochheben wollen. Der Beschwerdeführer habe angefangen zu schreien. Gleichzeitig habe er mit seinem Arm ausgeholt, um mit voller Wucht nach der Beschwerdegegnerin 1 zu schlagen. Da diese dem Sohn E zugewandt gewesen sei, habe der Schlag des Beschwerdeführers nur ihre Arme und nicht ihr Gesicht getroffen. Was den Bandscheibenvorfall betreffe, sei der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits wieder schmerzfrei gewesen. Während und nach dem Zwischenfall habe der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 1 als psychisch krank, abartig und widerwärtig beschimpft. Der Sohn E habe diese Ereignisse miterlebt. Die Beschwerdegegnerin 1 hält zudem an ihrer Darstellung fest, dass der Beschwerdeführer sie nach dem Vorfall vom 13. September 2016 beobachtet, fotografiert und verfolgt haben soll. Am 24. Oktober 2016 sei der Beschwerdeführer gegen den Wunsch der Beschwerdegegnerin 1 in die eheliche Wohnung gekommen. Eine Betreuung oder Übergabe der Kinder sei – für den Beschwerdeführer erkennbar – an diesem Morgen nicht vorgesehen gewesen. Der Beschwerdeführer sei aufgebracht gewesen, habe eine Aussprache verlangt und zunehmend Druck auf die Beschwerdegegnerin 1 ausgeübt. Nachdem die Stimmung immer angespannter geworden sei, habe die ebenfalls anwesende Schwester der Beschwerdegegnerin 1 ihre eigenen Kinder in das Kinderzimmer gebracht, um sie der explosiven Situation zu entziehen. Dieser Vorfall, der am Ende einer ganzen Reihe von "Psychospielen, Terror und Druck" gestanden sei, habe die Beschwerdegegnerin 1 veranlasst, um Gewaltschutzmassnahmen zu ersuchen. Schliesslich bestreitet die Beschwerdegegnerin 1, dass sie Gewalt als akzeptable Erziehungsmethode betrachte. Zwar habe sie dem Sohn D schon einmal "einen Klaps auf den Po gegeben", als dieser ihr während eines Wutanfalls ein Spielzeug gegen die Lippe geworfen habe. Dieser Vorfall tue ihr sehr leid und sie wolle ihn nicht beschönigen. Im Übrigen sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Kinder selber schon zweimal geschlagen habe, was sich mit Chatprotokollen belegen lasse. Dem Beschwerdeführer gegenüber habe die Beschwerdegegnerin 1 keine körperliche Gewalt ausgeübt. Mit den Angaben zum Vorfall vom 11. August 2016 wolle der Beschwerdeführer sie einmal mehr schlecht machen, um seine Forderungen aus dem Eheschutzverfahren durchzusetzen. 5. 5.1 Im vorliegenden Verfahren ist darüber zu entscheiden, ob die gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 angeordneten Gewaltschutzmassnahmen (Wegweisung, Rayon- und Kontaktverbot) zu Recht verlängert worden sind. Nicht zu prüfen ist – mangels eines entsprechenden Beschwerdeantrags – die Rechtmässigkeit des vom Zwangsmassnahmengericht verlängerten Kontaktverbots gegenüber den beiden gemeinsamen Kindern der Parteien (vgl. E. 1.4). Dem Zwangsmassnahmengericht kommt ein relativ grosser Ermessensspielraum zu. Es rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (vgl. VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2; 15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3). Das Verwaltungsgericht greift ausserdem nur im Fall von Rechtsverletzungen bzw. einer falschen oder ungenügenden Feststellung des Sachverhalts gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (vorne E. 2.1). 5.2 Unter den Begriff der häuslichen Gewalt fallen unter anderem strafbare Handlungen wie Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind, gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu haben (vgl. die Weisung des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl. 2005 S. 762 ff., S. 772). Als psychische Gewalt werden dabei alle Formen der emotionalen bzw. seelischen Schädigung und Verletzung einer Person, beispielsweise durch kontinuierliches und systematisches Erniedrigen, Beschimpfen, Beleidigen, Einschüchtern oder kontrollierendes Verhalten, verstanden (vgl. dazu die Ausführungen der Kantonspolizei Zürich unter www.kapo.zh.ch > Prävention > IST – Interventionsstelle gegen Häusliche Gewalt > Häusliche Gewalt > Psychische Gewalt; siehe ebenso Elisabeth Gutjahr, Häusliche Gewalt – häufiger Bestandteil fester Beziehungen, in: ZESO 4/2003 S. 42 ff., S. 42). Psychische Gewalt kann als momentanes Geschehen in einem extremen Verhaltensakt – etwa einer verbalen Attacke – bestehen. Sie kann sich aber auch als chronisches Interaktionsmuster ausdrücken (vgl. Nadine Ryser Büschi, Familiäre Gewalt an Kindern, in: ZStStr 2012 Nr. 64 S. 9 ff., S. 21). 5.3 Was den Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt jedoch bereits dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Das Beweismass der blossen Glaubhaftmachung rechtfertigt sich deshalb, weil Gewaltschutzverfahren dringlich sind, dem Schutz hochwertiger Rechtsgüter dienen und nur begrenzte Zeit (14 Tage bzw. maximal 3 Monate) dauern. In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung von Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt bereits von Gesetzes wegen das Beweismass der Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Von häuslicher Gewalt bzw. dem Fortbestand der entsprechenden Gefährdung ist demnach auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Sachverhalt anders abgespielt haben könnte (vgl. Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011 S. 127 ff., S. 134). 5.4 Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die Darstellungen der Parteien in Bezug auf die häusliche Gewaltsituation massgeblich auseinandergehen (vorne E. 4.2). Angesichts des Umstands, dass das Vorliegen häuslicher Gewalt bzw. der Fortbestand der Gefährdung lediglich glaubhaft zu machen sind, ist es jedoch auch nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2; 7. März 2016, VB.2016.00072, E. 4.1), was sich aufgrund der gegensätzlichen Aussagen der Parteien ohnehin nur schwer und jedenfalls nicht unter Beachtung der bei Gewaltschutzverfahren geltenden Verfahrensbeschleunigung bewerkstelligen liesse. Unbestritten ist, dass es zwischen den Parteien schon seit längerer Zeit, insbesondere seit dem Frühjahr 2016, zu verschiedenen verbalen und teilweise auch tätlichen Auseinandersetzungen gekommen ist, wobei jede Partei die jeweils andere als gefährdende Person bezeichnet. Zu Recht hat sich die Vorinstanz im Ergebnis darauf konzentriert, die Ausführungen der (beweisbelasteten) Beschwerdegegnerin 1 in den Grundzügen zu analysieren und auf deren Glaubhaftigkeit hin zu untersuchen. Dass sie deren Schilderungen zu den Streitigkeiten am 13. September 2016 als glaubhaft erachtete, ist nachvollziehbar, lassen sich doch diesbezüglich im Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin 1 keine wesentlichen Widersprüche oder Hinweise auf Übertreibungen erkennen. Anders als im vom Statthalteramt des Bezirks G am 6. Oktober 2016 eingestellten Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ist im Gewaltschutzverfahren kein strikter Beweis nötig. Insbesondere ist es im Sinn des Beweismasses einer blossen Glaubhaftmachung nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Schlag des Beschwerdeführers, wie ihn die Beschwerdegegnerin 1 beschreibt, nicht mehr als blosse Abwehrhandlung beurteilte, ungeachtet dessen, dass er möglicherweise nur als solche gedacht gewesen war. Ausserdem beschimpfte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 1 – nach deren plausiblen Darstellung – während des Vorfalls als psychisch krank, abartig und widerwärtig. In der Gesamtbetrachtung ist ein solches Verhalten durchaus geeignet, verletzende Auswirkungen auf die psychische Integrität der Beschwerdegegnerin 1 zu haben. So wird die Beschwerdegegnerin 1 im unmittelbar nach diesem Ereignis erstellten Polizeiprotokoll als aufgelöst und verängstigt beschrieben. Glaubhaft ist sodann auch die Darstellung der Beschwerdegegnerin 1, dass sich die Beziehung der Parteien nach dem Vorfall vom 13. September 2016 weiter verschlechtert habe. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass die Vorinstanz zum Schluss kam, die Beschwerdegegnerin 1 habe das ungeplante Erscheinen des Beschwerdeführers in der ehelichen Wohnung am 24. Oktober 2016 – angesichts der ohnehin sehr angespannten Situation der Parteien – als psychischen Druck empfunden, den sie nicht mehr ausgehalten habe (vgl. § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG sowie vorne E. 4.2). Dass sich die Beschwerdegegnerin 1 auch durch die mehrmalig geäusserte Einschätzung des Beschwerdeführers, er halte sie für krank, einem starken psychischen Druck ausgesetzt sah, zeigt sich etwa darin, dass sie während mehreren Therapiesitzungen ein psychologisches Gutachten über ihren Gesundheitszustand anfertigen liess, welches diesen allerdings als unauffällig beurteilte. Die Vorinstanz führte dazu zutreffend aus, dass es als psychische Gewalt qualifiziert werden könne, wenn der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 1 wiederholt herabsetzte und als psychisch krank bezeichnete, um Druck auf sie auszuüben. 5.5 Zwar wirft der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 1 vor, mit der Kindererziehung überfordert zu sein und ihm sowie den gemeinsamen Kindern gegenüber psychische bzw. physische Gewalt ausgeübt zu haben (vorne E. 4.3). Auch sind die – zum Teil eingestandenen – Tätlichkeiten der Beschwerdegegnerin 1 gegenüber dem Sohn D durch Chatprotokolle ausgewiesen. Selbst wenn die Schilderungen des Beschwerdeführers teilweise nachvollziehbar sind, können sie die Gefährdungssituation gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 nicht entkräften, zumal – wie die Vorinstanz richtig feststellte (vorne E. 4.2) – beide Parteien mit dem Sohn D schon an ihre Grenzen gekommen sind und auch der Beschwerdeführer diesem gegenüber tätlich geworden ist. Dies gilt auch für den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfall vom 11. August 2016 (vorne E. 4.3). 5.6 Zusammengefasst liegt eine konfliktgeladene eheliche Situation vor, in welcher es nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz den von der Beschwerdegegnerin 1 geschilderten psychischen Druck durch das Verhalten des Beschwerdeführers als glaubhaft erachtete und als derart intensiv beurteilte, dass sie von einem Fall häuslicher Gewalt (mit dem Beschwerdeführer als gefährdender Person) ausging. 5.7 Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz den Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin 1 für glaubhaft hielt. Zwar trifft es zu, dass die Vorinstanz die Behauptung der Beschwerdegegnerin 1, dass sie vom Beschwerdeführer überwacht werde, als nicht ausreichend belegt beurteilte (vorne E. 4.2). Eine Intensität oder Regelmässigkeit, welche als Stalking oder Belästigung zu werten wäre, ist im Verhalten des Beschwerdeführers nach dem Erlass der Gewaltschutzmassnahmen in der Tat nicht ersichtlich. Allerdings stehen sich die Parteien seit April 2016 in einem Eheschutzverfahren gegenüber, das nach wie vor eine starke emotionale Belastung darstellt und neuerliche Konflikte provozieren könnte. In der Beziehung der Parteien kommen sowohl gemäss der Beschwerdegegnerin 1 als auch dem Beschwerdeführer seit einiger Zeit Streit und Tätlichkeiten vor. Darüber hinaus fürchtet sich die Beschwerdegegnerin 1 offenbar sehr vor dem Beschwerdeführer. Dass die Vorinstanz deshalb weiteres Konfliktpotenzial beim Zusammentreffen mit dem Beschwerdeführer sah, ist einleuchtend. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern seine Interessen an der Aufhebung der Schutzmassnahmen höher zu gewichten sein sollen als diejenigen der Beschwerdegegnerin 1 an der Verlängerung der Schutzmassnahmen und der dadurch erhofften Deeskalation bzw. Beruhigung der Situation. Vielmehr zeigte der Beschwerdeführer anlässlich der haftrichterlichen Anhörung vom 21. November 2016 Verständnis für das angeordnete Kontaktverbot und führte aus, dass auch er zu seiner Ehefrau keinen Kontakt mehr haben wolle. Auch erscheint es nicht angezeigt, den Umfang der strittigen Schutzmassnahmen im Sinn des Eventualantrags des Beschwerdeführers einzuschränken. Die vom Beschwerdeführer beanstandete Wegweisung aus der ehelichen Wohnung und das angeordnete Rayonverbot erweisen sich als geeignet und erforderlich, um den Schutz der psychischen Integrität der Beschwerdegegnerin 1 zu gewährleisten, wird doch damit sichergestellt, dass die Beschwerdegegnerin 1 dem Beschwerdeführer nicht persönlich begegnen muss. Zwar beschränken die Schutzmassnahmen den Beschwerdeführer in seiner persönlichen Freiheit. Die Anordnungen wirken aber insofern nicht allzu einschneidend, als der Beschwerdeführer – abgesehen von einem relativ eng begrenzten Gebiet – seinen Aufenthaltsort frei wählen und seinen Alltag frei gestalten kann. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern er auf die Wohnung unbedingt angewiesen sein soll bzw. vorübergehende Alternativen für die Kinderbetreuung (nach der Aufhebung des Kontaktverbots durch die Verfügung des Bezirksgerichts G vom 21. Dezember 2016) völlig ausgeschlossen wären. Schliesslich ist auch noch anzumerken, dass das vorliegende Urteil das Eheschutzgericht – entgegen den Befürchtungen des Beschwerdeführers – keineswegs vor vollendete Tatsachen in Bezug auf die Zuteilung der ehelichen Wohnung stellt. Die Gewaltschutzmassnahmen fallen dahin, wenn entsprechende zivilrechtliche Massnahmen rechtskräftig angeordnet und vollzogen sind (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 GSG; VGr, 3. September 2009, VB.2009.00422, E. 8.3). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 (Wegweisung, Rayon- und Kontaktverbot) bis am 9. Februar 2017 jedenfalls nicht als unrechtmässig und bewegt sich – auch in Bezug auf die Dauer – noch im Rahmen des Ermessens der Vorinstanz (vgl. vorne E. 5.1). Die Verfügung vom 21. November 2016 hält einer Rechtskontrolle stand. Dementsprechend ist die Beschwerde im Verfahren VB.2016.00764 abzuweisen. 6. 6.1 Zu prüfen bleiben die vom Beschwerdeführer im Verfahren VB.2016.00715 angefochtene Kostenauflage sowie die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung der Gewaltschutzmassnahmen vom 4. November 2016. Die Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird, wenn in der Hauptsache das aktuelle Rechtsschutzinteresse dahingefallen ist und deshalb auf die Beschwerde in der Hauptsache nicht eingetreten wird, vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der Billigkeit überprüft. Neu festzusetzen sind die Nebenfolgen nur dann, wenn sich ihre Regelung ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dabei fordert die Prozessökonomie grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch gewordener Fragen zu verzichten. Wenn die Vorinstanz Kosten und Parteientschädigungen nach dem Unterliegerprinzip verteilt hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), so ist ihre Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist. Entsprechend nimmt das Verwaltungsgericht in solchen Fällen eine summarische Prüfung des angefochtenen Entscheids in der Hauptsache vor (VGr, 14. Januar 2015, VB.2014.658, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 66 und N. 77). 6.2 Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens 01 wurden dem Beschwerdeführer vollumfänglich auferlegt, nachdem dessen Begehren um Aufhebung der von der Stadtpolizei F am 26. Oktober 2016 angeordneten Gewaltschutzmassnahmen abgewiesen worden war (vgl. vorne II.A). Wie die vorangegangenen Ausführungen (in E. 5.4–E. 5.6) zeigen, ging die Vorinstanz bezüglich der Beschwerdegegnerin 1 zu Recht von einer Gefährdungssituation aus. Dass die Vorinstanz beim damaligen Verfahrensstand sodann auch die gemeinsamen Kinder der Parteien als gefährdete Personen im Sinn von § 2 Abs. 3 GSG einstufte, ist angesichts des heftigen Konflikts zwischen den Parteien betreffend die Trennung und die Regelung der Kindsbelange – prima facie – jedenfalls nicht unhaltbar. Die Vorinstanz ging damit berechtigterweise vom Unterliegen des Beschwerdeführers aus, sodass die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Dispositiv-Ziff. 3 und 4 der Verfügung vom 4. November 2016 zu bestätigen ist. 6.3 Schliesslich stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren 01 betreffend die gerichtliche Beurteilung der Gewaltschutzmassnahmen zu Recht wegen Aussichtslosigkeit abwies. 6.3.1 Gemäss § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbestands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Verfahrens- bzw. Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18) Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.). 6.3.2 Obwohl der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren betreffend gerichtliche Beurteilung der Gewaltschutzmassnahmen unterlag, kann sein Begehren vor allem angesichts des mit dem Verfahren verbundenen Grundrechtseingriffs (vgl. Plüss, § 16 N. 48) nicht als offensichtlich aussichtslos im oben beschriebenen Sinn bezeichnet werden. Eine Begründung, weshalb das Begehren des Beschwerdeführers zum damaligen Zeitpunkt als aussichtslos erschien, fehlt im vorinstanzlichen Entscheid denn auch gänzlich. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen wäre sodann auch von seiner Mittellosigkeit auszugehen gewesen. Der vorinstanzliche Entscheid vom 4. November 2016 ist deshalb insofern aufzuheben, als das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen wurde. Die Vorinstanz ist zu verpflichten, die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.- unter Vorbehalt von § 16 Abs. 4 VRG auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.3.3 Anders zu beurteilen ist die Situation bezüglich der im vorinstanzlichen Verfahren 01 beantragten unentgeltlichen Rechtsvertretung. Im Verfahren betreffend gerichtliche Beurteilung der Gewaltschutzmassnahmen standen keine schwierigen juristischen Fragen, sondern die Darlegung des Tatsächlichen im Vordergrund. Es ist davon auszugehen, dass der sprachkundige und gut ausgebildete Beschwerdeführer auch ohne Rechtsvertretung in der Lage gewesen wäre, das Verfahren in zumutbarer Weise zu bewältigen, zumal im Gewaltschutzverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt. Da die Beschwerdegegnerin 1 im damaligen Verfahren vom Zwangsmassnahmengericht nicht angehört wurde, lässt sich die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung auch nicht mit dem Gebot der Waffengleichheit begründen. Die Vorinstanz hat den Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung in der Verfügung vom 4. November 2016 zu Recht abgewiesen. 7. 7.1 Nachdem auf die Beschwerde im Verfahren VB.2016.00715 in der Hauptsache nicht einzutreten ist (vorne E. 1.3.2 und E. 1.3.3) und der Beschwerdeführer auch im Verfahren VB.2016.00764 unterliegt, rechtfertigt es sich, ihm die gesamten Gerichtskosten für beide Beschwerdeverfahren aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 1 unentgeltlich zu verbeiständen sind (vgl. nachfolgend E. 7.2), werden keine Entschädigungen zugesprochen (vgl. Plüss, § 16 N. 57). 7.2 Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin 1 beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren (zu den Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege vgl. vorne E. 6.3.1). 7.2.1 Angesichts der eingereichten Unterlagen ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Sodann kann insbesondere die Beschwerde im Verfahren VB.2016.00764 trotz des Unterliegens des Beschwerdeführers nicht als offensichtlich aussichtslos im beschriebenen Sinn (vorne E. 6.3.1) bezeichnet werden. Anders als im vorinstanzlichen Verfahren betreffend gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen ist sodann auch die Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertreterin für das vorliegende Beschwerdeverfahren angesichts dessen Schriftlichkeit bzw. der dementsprechend fehlenden Möglichkeit der Parteien, sich direkt vor dem Gericht mündlich zu äussern, zu bejahen, zumal die Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen durch die Vorinstanz für den Beschwerdeführer von nicht unwesentlicher Bedeutung ist. Folglich ist dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Weiter ist ihm in der Person von RA B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 7.2.2 Das Gesuch der Beschwerdegegnerin 1 um unentgeltliche Prozessführung ist bei vorliegendem Verfahrensausgang als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist dagegen gutzuheissen: Aufgrund der vorhandenen Akten ist auch bei der Beschwerdegegnerin 1 von der Mittellosigkeit auszugehen. Das Kriterium der offensichtlichen Aussichtslosigkeit ist angesichts ihrer Parteistellung nicht zu prüfen (Plüss, § 16 N. 44). Die Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertreterin ist schliesslich im Hinblick auf die Bedeutsamkeit der Streitsache sowie die Waffengleichheit ebenfalls zu bejahen. Demnach ist der Beschwerdegegnerin 1 in der Person von RA H eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 7.3 Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 1 sind auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 7.4 Die beiden Rechtsvertreterinnen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 1 sind aufzufordern, dem Verwaltungsgericht je binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgelegt würde (vgl. § 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Das Verfahren VB.2016.00764 wird mit dem Verfahren VB.2016.00715 vereinigt. 2. Im Verfahren VB.2016.00715 werden Dispositiv-Ziff. 3 und 4 der Verfügung des Bezirksgerichts G vom 4. November 2016 bestätigt. Dispositiv-Ziff. 5 der Verfügung des Bezirksgerichts G vom 4. November 2016 wird insofern aufgehoben, als das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das vorinstanzliche Verfahren 01 abgewiesen wurde. Das Bezirksgericht G wird verpflichtet, die Kosten dieses Verfahrens in der Höhe von Fr. 500.- unter Vorbehalt von § 16 Abs. 4 VRG auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde im Verfahren VB.2016.00715 nicht eingetreten. 3. Die Beschwerde im Verfahren VB.2016.00764 wird abgewiesen. 4. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 5. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gewährt. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin 1 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 6. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 8. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihm in der Person von RA B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 9. Der Beschwerdegegnerin 1 wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihr in der Person von RA H eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 10. RA B und RA H läuft je eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen, von der Zustellung dieses Urteils an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht für das Beschwerdeverfahren eine detaillierte Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin nach Ermessen festgesetzt würde. 11. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 12. Mitteilung an … |