{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "14.12.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00716_14-12-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216799&W10_KEY=4467075&nTrefferzeile=68&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7c1bf92508bc8645e108a3f70674f2de"}, "Num": [" VB.2016.00716"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.14.1  VB.2016.00716"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.14.1  VB.2016.00716"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.14.1  VB.2016.00716"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung | Verweigerung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Heiratsvorbereitung. [Der pakistanische Beschwerdef\u00fchrer hielt sich nach der rechtskr\u00e4ftigen Abweisung seines Asylantrags illegal in der Schweiz auf. Nachdem er um die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung seiner Heirat mit einer Schweizerin ersucht hatte, duldete das Migrationsamt zun\u00e4chst seinen Aufenthalt zwecks Ehevorbereitung f\u00fcr drei Monate, wies aber sein Gesuch um Verl\u00e4ngerung der Duldungsfrist unter Androhung von Zwangsmassnahmen ab]. Keine Suspensivwirkung der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde mangels vorbestehenden Anwesenheitsrechts. Offengelassen, ob die dreimonatige Duldungsfrist zur Heiratsvorbereitung ab Gesuchseinreichung oder Mitteilung der Duldung zu berechnen ist. Offengelassen, ob die beabsichtigte Heirat als Scheinehe zu qualifizieren ist. Verweigerung einer Kurzaufenthaltsbewilligung, da die Dokumente des Beschwerdef\u00fchrers erst durch die Schweizer Botschaft in Pakistan gepr\u00fcft werden m\u00fcssen und nicht absehbar ist, wann diese \u00dcberpr\u00fcfung abgeschlossen sein wird. Da es nicht Sinn und Zweck einer Kurzaufenthaltsbewilligung bzw. einer vor\u00fcbergehenden Duldung ist, den hiesigen Aufenthalt des heiratswilligen Ausl\u00e4nders \u00fcber l\u00e4ngere Zeit zu sichern, ist die Zeit bis zum Abschluss der Dokumentenpr\u00fcfung vielmehr im Herkunftsland abzuwarten. Ein \u00f6ffentliches Interesse hierf\u00fcr ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass gegenw\u00e4rtig \u00fcberhaupt noch nicht klar ist, ob es zum Eheschluss kommt und dieser dem Beschwerdef\u00fchrer ein Aufenthaltsanspruch vermittelt, eine Wegweisung des Beschwerdef\u00fchrers aber mit zunehmender Verweildauer desselben immer schwieriger wird. Irrelevanz eines allf\u00e4lligen Verschuldens des Beschwerdef\u00fchrers an den Verz\u00f6gerungen bei der Dokumenten\u00fcberpr\u00fcfung. Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:45:03", "Checksum": "6ff03b46b5c4a12b5fb07ce0f93d42aa"}