|
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
|
|

|
VB.2016.00716
Urteil
der 2. Kammer
vom 14. Dezember 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung
einer Kurzaufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
Der 1989 geborene pakistanische Staatsangehörige A reiste
am 12. April 2011 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl.
Nach der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrags und trotz der ihm zur
Ausreise angesetzten Frist bis zum 3. November 2011 verblieb er weiterhin
im Land und galt ab dem 1. September 2013 als verschwunden.
Mit Eingabe vom 4. Januar 2016
ersuchte A um die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks
Vorbereitung der Heirat mit der 1972 geborenen und in Zürich wohnhaften
Schweizerin D. Nach Einreichung weiterer Unterlagen und der Beantwortung
verschiedener Fragen teilte ihm das Migrationsamt mit Schreiben vom 17. Februar
2016 mit, dass sein Aufenthalt im Kanton Zürich zur Ehevorbereitung für
längstens drei Monate (ab Gesuchseinreichung) geduldet werde und er sich
während dieser Zeit rechtmässig in der Schweiz aufhalte. A wurde weiter
gebeten, "nach erfolgter Heirat unverzüglich, d. h. bis
spätestens 3. April 2016" bei der zuständigen Einwohnerkontrolle um
die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu ersuchen sowie den Eheschein
einzureichen, andernfalls er die Schweiz auf dieses Datum zu verlassen habe.
Nachdem A am 4. April
2016 zur Beschaffung der notwendigen Dokumente um eine Verlängerung der
Duldungsfrist ersucht hatte, wies das Migrationsamt am 6. April 2016 in
einer in Briefform verfassten Verfügung sein Gesuch um weitere Duldung seines
Aufenthalts zwecks Heiratsvorbereitung ab und forderte ihn unter Androhung von
Zwangsmassnahmen auf, die Schweiz unverzüglich zu verlassen. Er wurde sodann
darauf hingewiesen, dass er stattdessen ein neues Einreisegesuch bei der
Schweizer Vertretung in seinem Heimatland einreichen müsse.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 20. Oktober 2016 ab, soweit es diesen nicht als
gegenstandslos betrachtete. Sodann wurde A aufgefordert, die Schweiz
unverzüglich zu verlassen und festgehalten, dass die Einlegung einer Beschwerde
gegen den Rekursentscheid hinsichtlich seiner Wegweisung keine aufschiebende
Wirkung entfalte.
III.
Mit Beschwerde vom 16. November
2016 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es
sei ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen, bis das
Ehevorbereitungsverfahren ordentlicherweise abgeschlossen werden könne.
Eventualiter sei der Aufenthalt zu dulden, bis das Ehevorbereitungsverfahren
ordentlicherweise abgeschlossen werden könne. Subeventualiter sei von der
Wegweisung abzusehen. Sofern notwendig, sei die Sache
zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. Die Ausreiseverpflichtung sei aufzuschieben. Weiter ersuchte er um die Zusprechung
einer Parteientschädigung.
Während sich das Migrationsamt nicht
vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion
auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung
und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Da der Beschwerdeführer kein
Anwesenheitsrecht im Kanton Zürich hat und sein hiesiger Aufenthalt lediglich
vorübergehend geduldet wurde, verschafft ihm die
Suspensivwirkung der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht gemäss § 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 VRG
grundsätzlich keine Anwesenheitsberechtigung während der Dauer des Beschwerdeverfahrens. Mit Präsidialverfügung vom 17. November 2016 hielt
das Verwaltungsgericht gleichwohl fest, dass bis zum (vorliegenden) Entscheid
über das Gesuch des Beschwerdeführers alle
Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten.
3.
Das Migrationsamt hat die dem
Beschwerdeführer gewährte dreimonatige Duldungsfrist zur Vorbereitung seiner
Heirat ab dessen Gesuchseinreichung berechnet und auf den 3. April 2016
terminiert. Da das Ehevorbereitungsverfahren erst nach der (zeitweiligen)
Legalisierung seines Aufenthaltes wieder aufgenommen werden konnte, hätte es nähergelegen, den Fristbeginn auf das
migrationsamtliche Schreiben vom 17. Februar 2016 festzulegen, in welchem
dem Beschwerdeführer die vorübergehende Duldung seines Aufenthalts mitgeteilt
wurde. Die Frage des korrekten Fristbeginns kann jedoch offenbleiben: In
Anwendung von § 11 Abs. 1 VRG hat der Beschwerdeführer sein
Fristverlängerungsgesuch vom 4. April 2016 jedenfalls rechtzeitig
gestellt, da selbst das Ende der ihm angesetzten Frist "bis spätestens 3. April
2016" auf einen Sonntag gefallen war und demnach erst am folgenden Werktag
endete. Sodann wäre auch bei einem späteren Fristenlauf ab dem 17. Februar
2016 die Dreimonatsfrist inzwischen bereits abgelaufen.
4.
4.1
Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG) kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des
Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig
angeordneten Wegweisung kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein
Anspruch auf Erteilung (vgl. BGr, 9. September 2008, 2D_90/2008, E. 2.1).
Ein entsprechender Anspruch kann sich bei einer bereits geschlossenen Ehe oder
einem gefestigten Konkubinat aus dem Grundrecht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) oder dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) ergeben. Steht ein Eheschluss erst noch
bevor und liegt kein massgebendes Konkubinatsverhältnis vor, kann sich gestützt
auf das Grundrecht auf Ehe im Sinn von Art. 12 EMRK und Art. 14 BV
und in analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AuG ein Anspruch auf
Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Ehevorbereitung ergeben,
sofern keine Hinweise auf eine Ausländerrechtsehe vorliegen und aufgrund einer
summarischen Prüfung nach der Heirat die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung erfüllt sein dürften (BGE 137 I 351, E. 3.7 f.;
BGr, 23. Februar 2012, 2C_702/2011, E. 4.3). Keine Bewilligung ist
aber zu erteilen, wenn mit der Beschaffung der für den Eheschluss
zivilrechtlich erforderlichen Papiere bzw. Bestätigung nicht in absehbarer Zeit
zu rechnen ist. Die vorübergehende Legalisierung des Aufenthalts mit Blick auf
den Eheschluss kann nicht dazu dienen, den Aufenthalt längerfristig zu sichern
(BGr, 23. Februar 2012, 2C_702/2011, E. 4.4; VGr, 29. Mai 2016,
VB.2016.00251, E. 3.2). Deshalb wird ein Aufenthalt zur
Heiratsvorbereitung nur in begründeten Ausnahmefällen länger als sechs Monate geduldet (vgl. Ziff. 5.6.6 der Weisungen und
Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AuG] des Staatssekretariats für
Migration [SEM], Bern Oktober 2013; vgl. auch Marc Spescha in: Derselbe et al.
[Hrsg.], Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 17 AuG N. 4).
Stattdessen hat der betroffene Ausländer bei einer sich hinziehenden
Beschaffung der notwendigen Unterlagen zuerst auszureisen und hernach in der
Schweizer Vertretung seines Heimatlandes um seine Wiedereinreise zwecks
Eheschluss zu ersuchen.
4.2
Der Beschwerdeführer ist noch nicht mit einer hier
anwesenheitsberechtigten Person verheiratet und weist auch nicht ein
massgebliches Konkubinat zu einer solchen Person nach. Auch steht eine Heirat
nicht in dem Sinn unmittelbar bevor, dass bereits ein Heiratstermin fixiert wäre.
Damit kann sich ein Anspruch auf Bewilligungserteilung einzig aus seinem Recht
auf Ehe bzw. Eheschluss ergeben, ein Anspruch gestützt auf das Recht auf Familienleben
im Sinn von Art. 8 EMRK oder 13 Abs. 1 BV existiert hingegen nicht.
4.3
Die zum Zeitpunkt des Kennenlernens noch relativ
frisch geschiedene Verlobte des Beschwerdeführers ist wesentlich älter als
derselbe, erzielt für ihre Arbeit bei einer Stiftung für geistig behinderte
Personen nur einen geringen Verdienst und war zumindest in der Vergangenheit
verbeiständet. Sie gehört damit zu einer typischen Zielgruppe für die Eingehung
von Scheinehen. Sodann hat der Beschwerdeführer nach der rechtskräftigen Abweisung
seines Asylgesuchs nur durch die Heirat einer hier anwesenheitsberechtigten
Person Aussicht auf ein dauerhaftes Bleiberecht in der Schweiz. Die beiden
Verlobten haben noch keinen gemeinsamen Haushalt begründet, vielmehr lebt der
Beschwerdeführer gemäss den Angaben seines Rechtsvertreters vom 9. Februar
2016 und einem Ermittlungsbericht der Stadtpolizei C vom 7. November
2016 in einem Durchgangsheim für Asylsuchende. Auch
anlässlich einer am 3. November 2016 am Wohnort der Verlobten
durchgeführten Wohnungskontrolle konnte weder der Beschwerdeführer angetroffen
werden noch deuteten Gegenstände auf seine ständige Anwesenheit hin. Die
Verlobte bestätigte sodann, dass der Beschwerdeführer nicht bei ihr lebe und
lediglich zu Besuch komme. Es ist damit nicht auszuschliessen, dass ein
Eheschluss nur aus ausländerrechtlichen Motiven
geplant sein könnte. Selbst bei Vorliegen einer echten Beziehung ist fraglich,
ob die Aufnahme einer ehelichen Wohngemeinschaft nach der Heirat auch effektiv
geplant und damit eine nach Art. 42 AuG erforderliche Nachzugsbedingung
erfüllt ist. Wie es sich damit verhält, kann aber aufgrund nachfolgender
Erwägungen offenbleiben.
4.4
Die Zivilstandsurkunden des Beschwerdeführers
befinden sich seit dem 8. März 2016 zur Überprüfung bei der Schweizer
Botschaft in Pakistan, ohne dass absehbar ist, wann diese Überprüfung
abgeschlossen und ein Eheschluss in der Schweiz erfolgen kann. Gemäss Auskunft
des Zivilstandsamts der Stadt C vom 11. Oktober
2016 soll die Überprüfung der Zivilstandsurkunden durch die Schweizer Botschaft
zwar zwischenzeitlich erfolgt, jedoch ein Dokument
nicht korrekt gewesen und deshalb zur Überprüfung nachgereicht worden sein.
Auch wenn die Überprüfung der Dokumente damit bereits weit fortgeschritten ist,
ist ein Abschluss der Überprüfung weiterhin nicht absehbar. Da es nicht Sinn
und Zweck einer Kurzaufenthaltsbewilligung bzw. einer vorübergehenden Duldung
zur Heiratsvorbereitung ist, den hiesigen Aufenthalt des heiratswilligen
Ausländers über längere Zeit zu sichern, ist die Zeit bis zum Abschluss der
Dokumentenprüfung im Herkunftsland abzuwarten, wenn sich die Überprüfung über
längere Zeit hinzieht. In das Recht der Verlobten auf Ehe bzw. Eheschluss wird
dadurch nicht in unzulässiger Weise eingegriffen, zumal die Weiterführung des
Ehevorbereitungsverfahrens nicht zwingend die hiesige Anwesenheit des
Beschwerdeführers voraussetzt und es ihm zuzumuten ist, den Ausgang desselben
im Ausland abzuwarten (vgl. BVGr, 13. September 2016, E-48/2015, E. 10.3,
vgl. auch Art. 17 Abs. 1 AuG, wonach Bewilligungsentscheide in der
Regel im Ausland abzuwarten sind). Der Beschwerdeführer kann um die Bewilligung
seiner Wiedereinreise ersuchen, sobald sich der Zeitpunkt des Eheschlusses
konkret abzeichnet. Der Eheschluss als solches wird damit ebenso wenig
verunmöglicht wie ein späteres eheliches Zusammenleben in der Schweiz. Ihm wird
lediglich aufgebürdet, die Vorbereitungszeit getrennt
von seiner Verlobten zu verbringen, was ihm umso eher zuzumuten ist, als dass
er mit dieser noch gar keine Wohngemeinschaft begründet hat.
Ein öffentliches Interesse für dieses
Vorgehen ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass gegenwärtig noch überhaupt
nicht sicher ist, ob es zum Eheschluss kommt oder ob ein solcher dem
Beschwerdeführer tatsächlich ein Aufenthaltsanspruch vermitteln wird. So
könnten im Rahmen der Überprüfung Ehehindernisse auftauchen oder sich der
Anfangsverdacht auf eine Scheinehe erhärten. Eine
Wegweisung des Beschwerdeführers wird aber mit zunehmender Verweildauer in der
Schweiz immer schwieriger, weshalb nicht mehr gewährleistet wäre, dass diese
bei einer weiteren Duldung seines Aufenthalts noch reibungslos vollzogen werden
könnte. Dies gilt umso mehr bei der Vorgeschichte des Beschwerdeführers,
welcher mit seinem früheren Verhalten bereits gezeigt hat, dass er sich seiner
Wegweisung widersetzen und untertauchen könnte. Sodann musste der Beschwerdeführer seit seinem Wiederauftauchen in der Schweiz mit Nothilfe
unterstützt werden und es ist unklar, wie er seinen weiteren Aufenthalt in der
Schweiz ohne staatliche Unterstützung finanzieren könnte. Auch gemäss
Art. 17 Abs. 2 AuG in Verbindung mit Art. 6 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE)
können allein aus der Einleitung eines ehe- und familienrechtlichen Verfahrens
noch keine Ansprüche im Bewilligungsverfahren abgeleitet werden.
4.5
Es ist aus den Akten nicht klar ersichtlich,
letztlich aber auch irrelevant, wodurch die Überprüfung der Heiratsdokumente in
der Schweizer Botschaft in Pakistan hinausgezögert wird. Grundsätzlich scheint
es nicht aussergewöhnlich, dass die Überprüfung der Dokumente eine gewisse Zeit
in Anspruch nimmt. Selbst wenn der Beschwerdeführer diese Verzögerungen nicht
selbst zu verantworten hat, vermag ihm dies im Licht der bereits genannten
öffentlichen Interessen nicht davor zu bewahren, die Zeit bis zum Abschluss der
Prüfung in seiner Heimat abzuwarten. Anders wäre höchstens dann zu verfahren,
wenn eine Dokumentenüberprüfung durch nicht vom Beschwerdeführer zu vertretende
Umstände dauerhaft verunmöglicht wäre.
5.
Vollzugshindernisse im Sinn von
Art. 83 AuG sind weder ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht. Da das Verfahren spruchreif erscheint, ist
die beantragte Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung
nicht notwendig.
6.
Mit dem vorliegenden Endentscheid fällt
das an den Beschwerdegegner gerichtete Verbot weg, die Wegweisung des
Beschwerdeführers zu vollstrecken. Da der Beschwerdeführer rechtskräftig aus
der Schweiz weggewiesen ist und sich demnach illegal hier aufhält, besteht
keine Veranlassung, ihm eine neue Ausreisefrist anzusetzen. Er ist vielmehr
weiterhin verpflichtet, die Schweiz unverzüglich zu verlassen.
Demnach ist die Beschwerde
vollumfänglich abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a
VRG) und steht diesem keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden
Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend
gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
zu erheben; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …