{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "18.05.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00718_18-05-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217215&W10_KEY=4467073&nTrefferzeile=41&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "77e600158d7eef0e0ad1d9ad34fb4dd0"}, "Num": [" VB.2016.00718"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.18.0  VB.2016.00718"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.18.0  VB.2016.00718"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.18.0  VB.2016.00718"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Verl\u00e4ngerung der Kostengutsprache in einer Institution f\u00fcr betreutes Wohnen. Im Resultat bestehen zwischen der neuen und der alten Fassung der SKOS-Richtlinien in Bezug auf situationsbedingte Leistungen keine entscheidenden Unterschiede. Die Frage, welche Version der SKOS-Richtlinien f\u00fcr die Beurteilung der Beschwerde zur Anwendung kommt, kann damit offenbleiben (E. 2.2). Der Aufenthalt des Beschwerdef\u00fchrers in der Institution X ist auf seine \u2013 nicht n\u00e4her bekannte \u2013 psychische Erkrankung bzw. die psychisch instabile Verfassung zur\u00fcckzuf\u00fchren. Gem\u00e4ss den SKOS-Richtlinien fallen Mehrauslagen im Zusammenhang mit Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause oder in Tagesstrukturen ausdr\u00fccklich in den Bereich der krankheitsbedingten Auslagen, die von Sozialbeh\u00f6rden zwingend zu \u00fcbernehmen sind. Die Finanzierung des Aufenthalts in einer spezialisierten Therapieeinrichtung stellt also m\u00f6glicherweise auch eine situationsbedingte Leistung oder eine Massnahme zur sozialen und beruflichen Integration dar, auf die Anspruch besteht. Es kann der Vorinstanz somit nicht zugestimmt werden, wenn sie die bisherige Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Institution X  ohne Weiteres den nicht verbindlichen Leistungen zuordnet. Voraussetzung einer fortw\u00e4hrenden Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ist aber, dass der Aufenthalt des Beschwerdef\u00fchrers in der Institution X tats\u00e4chlich auch heute noch objektiv erforderlich ist (E. 4.1). Die vorhandenen Akten reichen zur Beurteilung, ob eine krankheitsbedingte Notwendigkeit f\u00fcr den weiteren Aufenthalt des Beschwerdef\u00fchrers in der Institution X besteht, nicht aus (E. 4.2). Die Beschwerdegegnerin wird die aktuelle gesundheitliche Situation des Beschwerdef\u00fchrers abzukl\u00e4ren und gest\u00fctzt darauf einen neuen Entscheid hinsichtlich der angezeigten Wohnform zu treffen haben (E. 4.3). Teilweise Gutheissung. R\u00fcckweisung der Sache zum Neuentscheid im Sinn der Erw\u00e4gungen an die Beschwerdegegnerin."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:46:09", "Checksum": "0215eedd76cc8a1364291dbf97e57a6f"}