{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "31.08.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00725_31-08-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217469&W10_KEY=4467072&nTrefferzeile=15&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "319b14e5febba8245baac7baee4650ed"}, "Num": [" VB.2016.00725"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.31.0  VB.2016.00725"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.31.0  VB.2016.00725"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.31.0  VB.2016.00725"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Negative Vorwirkung der Priorit\u00e4tenregelung f\u00fcr Mobilfunkantennenstandorte gem\u00e4ss Art. 49a BZO K\u00fcsnacht. Erweiterte Besitzstandsgarantie. Eintreten auf R\u00fcckweisungsentscheid (E. 1.2).  Als planungsrechtliche Festlegung f\u00e4llt die streitbetroffene Norm, im Gegensatz zu \u00c4sthetiknormen, grunds\u00e4tzlich in den Anwendungsbereich von \u00a7 234 PBG (E. 4.1). \u00c4ndert sich die Rechtslage w\u00e4hrend eines baurechtlichen Rechtsmittelverfahrens, wendet das Verwaltungsgericht \u00a7 234 PBG als intertemporale Regelung an und w\u00e4gt das private Interesse an der Verwirklichung des Bauvorhabens und das \u00f6ffentliche Interesse daran, zwecks wirksamer Planung neue Umst\u00e4nde und bessere Erkenntnisse m\u00f6glichst bald und umfassend zur Geltung zu bringen, gegeneinander ab (E. 4.2). Vorliegend \u00fcberwiegt das \u00f6ffentliche Interesse, weshalb Art. 49a BZO bereits anzuwenden ist (E. 4.3).  Die erweiterte Besitzstandsgarantie gem\u00e4ss \u00a7 357 Abs. 1 PBG sch\u00fctzt unter dem bisherigen Recht errichtete Bauten nicht nur in ihrem bisherigen Bestand, sondern l\u00e4sst neben Nutzungs\u00e4nderungen auch Umbauten und Erweiterungen zu, ohne dass deren Umfang ausdr\u00fccklich beschr\u00e4nkt wird. Wenn sich der Bauherrschaft durch die \u00c4nderung und Erweiterung der vorschriftswidrig gewordenen Baute aber wesentlich weitergehende Baum\u00f6glichkeiten b\u00f6ten, als dies bei einem Neubau der Fall w\u00e4re, wird der Rahmen von \u00a7 357 Abs. 1 PBG gesprengt. Der Ersatz der Mobilfunkanlage ist als neubau\u00e4hnlich zu werten, weshalb er durch die erweiterte Besitzstandsgarantie nicht gesch\u00fctzt ist (E. 5).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:46:46", "Checksum": "e666d0db75a33aae3583a26406830f99"}