{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "01.02.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00727_01-02-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216936&W10_KEY=4467075&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "eedca5eb7f15f87aeaaffa62231af0d7"}, "Num": [" VB.2016.00727"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.01.0  VB.2016.00727"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.01.0  VB.2016.00727"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.01.0  VB.2016.00727"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung | Erl\u00f6schen der Niederlassungsbewilligung infolge Zeitablaufs bei Inhaftierung im Ausland. [Der im Kanton Z\u00fcrich niedergelassene t\u00fcrkische Beschwerdef\u00fchrer wurde wegen bandenm\u00e4ssigen Drogenhandels in Deutschland zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt, nachdem er bereits zuvor im selben Zusammenhang in der T\u00fcrkei verhaftet worden war. W\u00e4hrend seiner haftbedingten Auslandsabwesenheit erlosch seine Niederlassungsbewilligung.] Auf die Beschwerde ist nur insofern einzutreten, als dass diese sinngem\u00e4ss die (Neu-)Erteilung, Aufrechterhaltung oder Verl\u00e4ngerung der Niederlassungsbewilligung oder die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Gegenstand hat und sich hinreichend mit den vorinstanzlichen Erw\u00e4gungen auseinandersetzt.  Entgegen der Ansicht des Beschwerdef\u00fchrers l\u00e4sst sich aus dem Niederlassungsabkommen mit der T\u00fcrkei nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Niederlassungsbewilligung erlischt gem\u00e4ss den Bestimmungen des AuG bei Abmeldung oder nach sechsmonatigem Auslandaufenthalt praxisgem\u00e4ss selbst bei einer erzwungenen Landesabwesenheit infolge Inhaftierung. Die Niederlassungsbewilligung kann aber auf Gesuch hin w\u00e4hrend maximal vier Jahren aufrechterhalten werden, sofern das Gesuch vor Ablauf eines sechsmonatigen Auslandaufenthalts bei der zust\u00e4ndigen Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde eingereicht wird und keine Widerrufsgr\u00fcnde gegeben sind. Der Beschwerdef\u00fchrer hat es vers\u00e4umt, rechtzeitig um die Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung zu ersuchen. Sodann st\u00fcnde der Aufrechterhaltung seiner Bewilligung auch der Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer l\u00e4ngerfristigen Freiheitsstrafe entgegen, zumal seine Taten auch in der Schweiz eine l\u00e4ngerfristige Freiheitsstrafe nach sich gezogen h\u00e4tten und seine Verteidigungsrechte im deutschen Strafverfahren hinreichend gewahrt wurden. Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen. Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:45:28", "Checksum": "dcaeabaea57518cc9c9cff63ece9aef2"}