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VB.2016.00727
Urteil
der 2. Kammer
vom 1. Februar 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, wohnhaft in der Türkei, vertreten durch B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben: I. Der 1971 geborene türkische Staatsangehörige A wurde in Deutschland geboren, wuchs aber in der Folge grösstenteils bei einer Tante in der Türkei auf, wo er auch ein Semester … studierte, ehe er am 8. Februar 1992 zu seiner damaligen Ehefrau C in die Schweiz zog. Aus dieser Ehe ging der 1993 geborene und in der Schweiz lebende Sohn D hervor. Zum Verbleib bei seiner hier niedergelassenen (damaligen) Ehefrau erhielt er zunächst eine Aufenthalts- und am 27. Januar 1997 eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. Die Ehe A/C wurde im Jahr 2000 rechtskräftig geschieden. A lebte in der Folge in verschiedenen Kantonen. Daneben entfaltete er in seinem Heimatland geschäftliche Aktivitäten und übernahm unter anderem im Jahr 2008 zusammen mit einem ehemaligen Jugendfreund eine türkische Textilfabrik. Mit rechtskräftigem Urteil des Gerichtspräsidiums E vom 6. Februar 2008 wurde A unter anderem wegen Widerhandlungen gegen das Zollgesetz schuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 25'000.- bestraft, welche am 14. November 2011 mit Verfügung des Gerichtspräsidiums E teilweise in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen umgewandelt wurde. Am 1. Oktober 2009 meldete sich A in einer Zürcher Gemeinde an, worauf ihm am 7. September 2010 eine bis zum 30. September 2014 kontrollbefristete Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt wurde. Im Jahr 2010 heiratete er in der Türkei eine Landsfrau, mit welcher er einen 2011 geborenen Sohn hat. Sowohl seine zweite Ehefrau als auch sein zweites Kind leben in der Türkei. Am 28. Dezember 2010 wurde A wegen Verdachts auf Drogenhandel in der Türkei verhaftet, jedoch mangels Beweisen am 12. Februar 2012 wieder aus der Haft entlassen. Noch während seiner Haft meldete ihn seine bisherige Zürcher Wohngemeinde per 31. Januar 2011 in die Türkei ab. Nachdem er sich nach seiner Haftentlassung kurzzeitig wieder ohne Neuanmeldung in der Schweiz aufgehalten hatte, wurde er aufgrund eines internationalen Haftbefehls am 21. Juli 2012 im Land F verhaftet und am 24. August 2012 nach Deutschland ausgeliefert, wo er zunächst in Untersuchungshaft genommen wurde. Mit am 29. Januar 2014 in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 2. Juli 2013 verurteilte ihn das Landgericht G (Deutschland) wegen "unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande in vier Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten. Da das bereits erwähnte Strafverfahren in der Türkei im Zusammenhang mit den in Deutschland abgeurteilten Taten stand, rechnete das Landgericht G die in der Türkei erlittene Untersuchungshaft an die Strafe an, wobei es aufgrund der härteren Haftbedingungen in der Türkei einen Faktor von 1,5 für die Haftzeit in der Türkei anwendete. Hernach befand sich A im deutschen Strafvollzug und wurde am 10. Februar 2015 direkt in die Türkei abgeschoben. Zudem belegten ihn die deutschen Behörden mit einem Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum. Noch während des Strafvollzugs in Deutschland erkundigten sich A und sein älterer Sohn am 5. und 26. September 2014 beim Migrationsamt nach der Möglichkeit, die Niederlassungsbewilligung von A zu "verlängern" bzw. diesem wieder eine Einreisebewilligung zu erteilen. Hierauf wurde A mitgeteilt, dass seine Niederlassungsbewilligung infolge seiner langen Landesabwesenheit bereits erloschen sei. Sein hierauf am 22. Dezember 2014 (Unterzeichnungsdatum; Eingang am 30. Dezember 2014) gestelltes Gesuch um die Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt (Visum D) zur "Wohnsitznahme" im Kanton Zürich interpretierte das Migrationsamt als sinngemässes Gesuch um Erteilung einer Einreise- bzw. Aufenthaltsbewilligung, welches es mit Verfügung vom 12. April 2016 abwies. Am 11. Mai 2016 versuchte A per Flughafen Zürich in die Schweiz einzureisen, was ihm jedoch verweigert wurde. Auf eine hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Mai 2016 (C-3090/2016) infolge Verspätung nicht ein, worauf der Beschwerdeführer wieder in sein Heimatland zurückkehrte. II. Den gegen die migrationsamtliche Verfügung vom 12. April 2016 erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 18. Oktober 2016 ab, soweit sie darauf eintrat und den Rekurs nicht als gegenstandslos betrachtete. III. Mit Beschwerde vom 21. November 2016 liess A dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids beantragen. Zudem sollte festgestellt werden, dass seine Niederlassungsbewilligung nicht erloschen sei, weshalb diese zu verlängern sei. Eventualiter sei festzustellen, dass seine Eingabe vom 26. September 2014 "nach Treu und Glauben als ein rechtzeitig gestelltes Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung" aufzufassen sei, dieses Gesuch gutzuheissen und ihm die Niederlassungsbewilligungen gestützt hierauf für vier Jahre aufrechtzuerhalten sei. Subeventualiter sei festzustellen, dass ihm nach 24 Jahren (seit 1992) Aufenthalt in der Schweiz eine Rückkehr in sein Heimatland nicht mehr zumutbar sei. Sodann sei es ihm "zu erlauben, umgehend in die Schweiz einzureisen" bzw. "sei ein entsprechendes Gesuch umgehend dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung zu unterbreiten" und es sei ihm "zu erlauben, sich während des Beschwerdeverfahrens im Kanton Zürich bei seinem Sohn aufzuhalten und hier während des Beschwerdeverfahrens auch zu arbeiten (Erteilung der aufschiebenden Wirkung)". Weiter wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht. Mit Präsidialverfügung vom 22. November 2016 wies das Verwaltungsgericht das (sinngemäss) gestellte Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab und hielt fest, dass A das Verfahren im Ausland abwarten müsse. Eine dem Beschwerdeführer auferlegte Kaution wurde fristgerecht geleistet. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). Die Anforderungen an die Antragsformulierung und die Begründungspflicht müssen insbesondere einem im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt bekannt sein. Entsprechende Kenntnisse dürfen aber auch bei einem promovierten Juristen ohne Anwaltspatent vorausgesetzt werden, wenn dieser entsprechende Mandate übernimmt. 2.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist nicht im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragen. Da der Rechtsvertreter sich jedoch selbst als promovierten Juristen (lic. iur.) bezeichnet, darf gleichwohl vorausgesetzt werden, dass ihm die Anforderungen an die Begründungspflicht bekannt sind und er mit der Formulierung eines rechtskonformen Antrags hinreichend vertraut sein sollte. 2.3 2.3.1 Aus den Anträgen muss grundsätzlich ersichtlich sein, inwiefern nach Meinung der beschwerdeführenden Partei das vorinstanzliche Dispositiv abzuändern oder aufzuheben ist (vgl. Alain Griffel in: Derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014 etc. [Kommentar VRG], § 23 N. 12). Die tatsächlichen Grundlagen für die mit dem Rechtsmittel begehrten Änderungen sind hingegen in der Beschwerdebegründung darzulegen und nicht als festzustellende Tatsachen in die Beschwerdeanträge aufzunehmen. 2.3.2 Mit Gesuch vom 22. Dezember 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um die Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt (Visum D). Dieses setzt vorab die Bewilligung eines langfristigen, geregelten Aufenthalts durch die zuständigen Behörden voraus. Da der Beschwerdeführer auf dem verwendeten Formular auch noch die Bemerkung "Wohnsitznahme ZH" hinzufügte, wurde sein Gesuch von den Vorinstanzen im Gesamtkontext als sinngemässes Gesuch um Erteilung einer Einreise- bzw. Aufenthaltsbewilligung interpretiert. Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus auch noch um die Feststellung ersuchte, dass seine Niederlassungsbewilligung nicht erloschen sei, ergibt sich erstmals klar aus einer Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. November 2015. Da zumindest mit dieser Eingabe (auch) der (behauptete) Fortbestand der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zum Verfahrensgegenstand gemacht wurde und die Vorinstanzen sich auch tatsächlich mit dieser Frage befasst haben, kann offenbleiben, was der genaue Inhalt des Gesuchs des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2014 war (vgl. zum Prozessthema auch BGr, 7. November 2012, 2C_461/2012, E. 1.2). 2.3.3 Gleichwohl sind die Anträge des Beschwerdeführers (bzw. seines Vertreters) nicht leicht verständlich und zumindest teilweise unzulässig: So werden die Rechtsbegehren mit den für den materiellen Entscheid wesentlichen Tatsachenfeststellungen und rechtlichen Erwägungen vermischt. Sodann ist die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Arbeitserlaubnis zu erteilen ist, erstinstanzlich durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) zu beantworten (vgl. § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Ausländerrecht vom 21. September 2011 [VZA] samt Anhang [insbesondere Ziff. B.5]) und kann damit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Auch ist vorliegend nicht über die Erteilung eines Visums D, sondern allein über die hierfür vorab erforderliche Bewilligung zu entscheiden. 2.3.4 Das (sinngemäss) gestellte Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wurde mit Präsidialverfügung vom 22. November 2016 abgewiesen. Auf die Beschwerde ist damit nur insofern einzutreten, als dass diese (sinngemäss) die (Neu-)Erteilung, Aufrechterhaltung oder Verlängerung der Niederlassungsbewilligung oder die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Gegenstand hat. 2.4 2.4.1 In der Beschwerdebegründung muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, was von vornherein nicht möglich ist, wenn die in der Rekursschrift vorgebrachten Rügen wörtlich wiederholt werden oder nur auf vor dem vorinstanzlichen Entscheid verfasste Eingaben verwiesen wird, welche die vorinstanzlichen Erwägungen noch überhaupt nicht berücksichtigen konnten. Das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte ist nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen (vgl. VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1, bestätigt mit BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016, E. 2.2). 2.4.2 Die Beschwerde entspricht zu grossen Teilen der Rekurseingabe. So entsprechen S. 9 zweiter Absatz ff. der Beschwerdeschrift praktisch wörtlich S. 4 vierter Absatz ff., S. 10 sechster Absatz der Beschwerdeschrift ist identisch mit S. 6 vierter Absatz der Rekursschrift und auch S. 11 vierter Absatz der Beschwerdeschrift finden sich fast wortgleich auf S. 7 zweiter Absatz der Rekursschrift. Ansonsten verweist die Beschwerdeschrift an zahlreichen Stellen auf die Rekurseingabe und vorangegangene Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, welche als integrierte Bestandteile der Beschwerde bezeichnet werden. Da diese Eingaben jedoch allesamt vor dem Rekursentscheid verfasst wurden und dessen Erwägungen überhaupt noch nicht berücksichtigen konnten, ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten, soweit diese lediglich auf frühere Eingaben verweist und eine substanziierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vermissen lässt. Weitere Ausführungen beziehen sich auf den Einreiseversuch des Beschwerdeführers im Mai 2016 und den hierzu ergangenen, rechtskräftigen Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (BVGr, 19. Mai 2016, C_3090/2016), welcher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann. Damit ist auf die Beschwerde grösstenteils nicht einzutreten. 3. Mit Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ist festzuhalten, dass sich aus dem Niederlassungsabkommen zwischen der Schweiz und der Türkischen Republik vom 13. Dezember 1930 (SR 0.142.117.632) nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten lässt, da dieses einen Vorbehalt zugunsten der jeweils geltenden innerstaatlichen Bestimmungen enthält und weder das Erlöschen noch die Wiedererteilung einer Niederlassungsbewilligung regelt (BGr, 12. Oktober 2016, 2C_66/2016, E. 3.1; BGr, 11. November 2010, 2C_445/2010, E. 2). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich aus dem Staatsvertrag auch kein Recht auf Einreise ableiten. Es kommen somit die Bestimmungen des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) zur Anwendung. 4. 4.1 4.1.1 Die Niederlassungsbewilligung wird gemäss Art. 34 Abs. 1 AuG unbefristet und ohne Bedingungen erteilt, kann aber durch einen Beendigungsgrund infrage gestellt werden (vgl. BGr, 3. April 2012, 2C_609/2011, E. 3.1 [zur analogen altrechtlichen Regelung]). Sie erlischt entweder mit der Abmeldung ins Ausland sofort oder nach sechs Monaten Auslandaufenthalt, wenn der Ausländer die Schweiz verlässt, ohne sich abzumelden (Art. 61 Abs. 1 lit. a und Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AuG; BGr, 12. September 2011, 2C_176/2011, E. 2.1). Für ein Erlöschen infolge eines sechsmonatigen Auslandaufenthalts genügt das formale Kriterium eines solchen Aufenthalts (BGE 120 Ib 369 E. 2c und d; BGE 112 Ib 1 E. 2a; BGr, 22. März 2011, 2C_853/2010, E. 5.1 [je auch zum Folgenden]). Es kommt weder auf die Motive der Landesabwesenheit noch auf die Absichten des Betroffenen an (BGr, 21. Juni 2011, 2C_980/2010, E. 2.1, und BGr, 4. Februar 2011, 2C_43/2011, E. 2). Auch das unfreiwillige Verweilen im Ausland, beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Freiheitsentzugs, hat deshalb das Erlöschen der Bewilligung zur Folge (BGr, 17. Februar 2014, 2C_512/2013, E. 2 mit Hinweisen). 4.1.2 Der Beschwerdeführer wurde gemäss eigenen Angaben am 28. Oktober 2010 in der Türkei verhaftet und erst am 15. Februar 2012 aus der Untersuchungshaft entlassen. Er hat sich damit bereits bei seiner per Februar 2012 behaupteten (vorübergehenden) Wiedereinreise in die Schweiz unbestrittenermassen mehr als sechs Monate im Ausland aufgehalten, womit seine Niederlassungsbewilligung bereits zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich erloschen ist. Hingegen setzen weder Art. 61 AuG noch die bereits zitierte Praxis voraus, dass die Niederlassungsbewilligung nur bei freiwilligem Auslandaufenthalt erlöschen soll, vielmehr ist nach konstanter Praxis ausdrücklich auch eine erzwungene Landesabwesenheit infolge Inhaftierung usw. erfasst. Es liegt keine Gesetzeslücke vor. Soweit die Vorinstanz gleichwohl erwog, die Inhaftierungszeit des Beschwerdeführers in der Türkei nicht anzurechnen, da ihm diesbezüglich (noch) keine Straftat hätte nachgewiesen werden können, steht dies im Widerspruch zur aufgeführten Praxis, wonach es auf den Grund der Auslandsabwesenheit nicht ankommt. 4.2 4.2.1 Art. 61 Abs. 2 AuG entspricht in Bezug auf die Niederlassungsbewilligung Art. 9 Abs. 3 lit. c des ausser Kraft gesetzten Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG), weshalb die dazu ergangene Rechtsprechung massgebend bleibt (BGr, 22. März 2011, 2C_853/2010, E. 5.1; VGr, 6. März 2013, VB.2012.00702, E. 2.1). 4.2.2 Es ist damit nicht nachvollziehbar, inwiefern (gemäss Beschwerdeschrift) der vorinstanzliche Entscheid den im hier interessierenden Zusammenhang nach wie vor einschlägigen altrechtlichen BGE 120 Ib 369 falsch gewürdigt haben soll, zumal auch in der Beschwerdeschrift festgehalten wird, dass diese altrechtliche Rechtsprechung nach Inkrafttreten des AuG wiederholt bestätigt worden ist. 4.3 4.3.1 Gemäss Art. 61 Abs. 2 AuG kann die Niederlassungsbewilligung auf entsprechendes Gesuch hin während vier Jahren aufrechterhalten werden. Dieses Gesuch ist ausreichend zu begründen und vor Ablauf eines sechsmonatigen Auslandsaufenthalts bei der zuständigen Ausländerbehörde einzureichen (vgl. Art. 79 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Eine Inhaftierung im Ausland kann grundsätzlich auch Anlass für eine Aufrechterhaltung sein, handelt es sich doch typischerweise um einen zeitlich befristeten Auslandaufenthalt, der in dieser Hinsicht mit anderen Auslandaufenthalten vergleichbar ist, die ihrer Natur nach nur vorübergehend sind. Indessen wird in diesen Fällen regelmässig ein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG gegeben sein (Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe), der einer Aufrechterhaltung entgegensteht (vgl. die Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AuG] des SEM, Bern [Oktober] 2013, aktualisiert am 25. November 2016, Ziff. 3.4.4 [abrufbar unter www.sem.admin.ch]). 4.3.2 Der Beschwerdeführer und sein Sohn erkundigten sich erstmals ab September 2014 beim Migrationsamt nach der Möglichkeit einer Verlängerung der Niederlassungsbewilligung bzw. der Erteilung einer Einreisebewilligung. Am 22. Dezember 2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt bzw. zur Wohnsitznahme im Kanton Zürich. Selbst wenn man diese Schreiben als sinngemässe Gesuche um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung qualifizieren würde, sind diese allesamt weit nach Ablauf der Sechsmonatsfrist gestellt worden, innert welcher um die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung ersucht werden muss. Sodann ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer erst ab September 2014 um die Aufrechterhaltung seiner inzwischen bereits längst (infolge der mehr als sechsmonatigen Auslandsabwesenheit) erloschenen Niederlassungsbewilligung ersucht hat, zumal es ihm auch aus dem Strafvollzug heraus oder zumindest in der Zeit zwischen seinen Inhaftierungen ohne Weiteres möglich gewesen wäre, ein entsprechendes Gesuch zu stellen bzw. stellen zu lassen. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich auch keine Hinderungsgründe substanziiert geltend. Ob er durch die Schweizer Migrationsbehörden über das Erlöschen seiner Bewilligung im Unklaren belassen worden ist, erscheint unerheblich, da er die Migrationsbehörden ohnehin erst nach Erlöschen seiner Niederlassungsbewilligung über seinen aktuellen Aufenthaltsort informierte. Sodann ist auch auf der Rückseite jedes Ausländerausweises vermerkt, dass die Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung nach einem sechsmonatigen Auslandaufenthalt grundsätzlich erlischt. Damit hat er in jedem Fall verspätet um die Aufrechterhaltung seiner Bewilligung ersucht und ist seine Niederlassungsbewilligung bereits aus diesem Grund erloschen. 4.3.3 Darüber hinaus hätte aber auch seine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe einer Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung entgegengestanden: 4.3.3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen werden (und muss erst Recht nicht aufrechterhalten werden), wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine solche ist immer dann gegeben, wenn die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde, unabhängig davon, ob diese bedingt oder unbedingt ausgefällt wurde (BGE 137 II 297 E. 2; BGE 135 II 377 E. 4.2). Ebenso spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die entsprechende Strafe durch ein in- oder ausländisches Gericht ausgesprochen wurde, sofern das infrage stehende Delikt auch nach schweizerischer Rechtsordnung als Verbrechen oder Vergehen aufzufassen wäre, das ausländische Urteil rechtsstaatlichen Grundsätzen genügt und insbesondere die Verteidigungsrechte geachtet wurden sowie anzunehmen ist, dass für vergleichbare Taten auch in der Schweiz eine überjährige Strafe ausgesprochen worden wäre (vgl. BGr, 13. März 2012, 2C_817/2011, E. 3.1.1). Ein Widerruf ist diesfalls selbst dann möglich, wenn sich der Ausländer seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG). Auch ein konkretes Rückfallrisiko muss nicht nachgewiesen werden, darf doch zumindest ausserhalb des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA) auch generalpräventiven Aspekten Rechnung getragen werden (BGr, 29. Juli 2013, 2C_259/2013, E. 3.6). 4.3.3.2 Der Beschwerdeführer wurde wegen bandenmässig begangenen Drogenhandels in Deutschland rechtskräftig zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Dass hierbei rechtsstaatliche Grundsätze oder seine Verteidigungsrechte verletzt wurden, wird weder geltend gemacht noch ist dies bei einem Rechtsstaat wie Deutschland zu erwarten. Die Vorinstanz hat sodann zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gemäss dem deutschen Strafurteil mit Marihuana im zweistelligen Kilobereich gehandelt habe, welches in die Schweiz geschmuggelt werden sollte. Auch der Reinheitsgrad des vom Beschwerdeführer gehandelten Marihuanas wurde von der Vorinstanz genannt, ohne dass dies das Verschulden des Beschwerdeführers relativieren würde. Sodann wurde bereits im deutschen Straferkenntnis strafmindernd berücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer nur der Handel mit sogenannt weichen Drogen nachzuweisen war. Ein gewerbs- und bandenmässiger Handel mit weichen oder harten Drogen wurde bereits in der bis zum 1. Juli 2011 geltenden Fassung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 [BetmG] nach Art. 19 Ziff. 2 lit. b und c BetmG als "schwerer Fall" betrachtet und ist auch nach heutigem Recht nach Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG besonders qualifiziert. Dabei sieht der Schweizer Gesetzgeber als ordentlichen Strafrahmen Freiheitsstrafen zwischen einem und 20 Jahren vor (Art. 19 Abs. 2 BetmG in Verbindung mit Art. 40 des Strafgesetzbuchs [StGB]). Damit hätte der Beschwerdeführer auch in der Schweiz mit einer überjährigen Freiheitsstrafe rechnen müssen und somit den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG (in Verbindung mit Art. 63 AuG) gesetzt. Ob ihm dabei in der Schweiz der bedingte Strafvollzug hätte gewährt werden können, erscheint angesichts der auch hier für qualifizierte Drogendelikte zu erwartenden Strafen fraglich, ist aber ohnehin unerheblich. Da er sich als türkischer Staatsangehhöriger nicht auf die freizügigkeitsrechtlichen Regelungen des FZA berufen kann, spielt es auch keine Rolle, ob ihm eine positive Legalprognose zu stellen ist. Indes konnte er sich ohnehin noch nicht derart lange in Freiheit bewähren, als dass zuverlässige Schlüsse auf sein Rückfallrisiko möglich wären. 4.3.3.3 Überdies stellen qualifizierte Betäubungsmitteldelikte nach Art. 66a Abs. 1 lit. o und Abs. 2 StGB und Art. 121 der Bundesverfassung (BV) auch nach innerstaatlicher Auffassung eine hinreichende Anlasstat für den Verlust des hiesigen Anwesenheitsrechts und für eine obligatorische Landesverweisung dar, selbst wenn nur mit weichen Drogen gehandelt wurde (vgl. VGr, 13. Mai 2015, VB.2015.00155, E. 4.2). Ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 66a Abs. 2 StGB wäre beim Beschwerdeführer schon aus nachfolgenden Erwägungen zu verneinen gewesen, womit er bei einer analogen Verurteilung in der Schweiz nach aktueller Gesetzeslage mit einer zwingend zu verhängenden fünf- bis fünfzehnjährigen Landesverweisung zu rechnen hätte. 4.3.3.4 Der Beschwerdeführer ist nicht in der Schweiz aufgewachsen und verfügt spätestens seit der Volljährigkeit seines älteren Sohnes über keine nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder Art. 13 Abs. 1 BV unter dem Schutz des Privat- oder Familienlebens stehenden Beziehungen in der Schweiz. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, welche vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert infrage gestellt werden. Sodann dürfte sich sein Bezug zur Schweiz und der hiesigen Bevölkerung bereits aufgrund seiner mehrjährigen Inhaftierung im Ausland abgeschwächt haben. Hingegen pflegt er enge geschäftliche und private Beziehungen zu seinem Heimatland Türkei, wo er grösstenteils aufgewachsen ist, wo sowohl seine türkische Ehefrau als auch sein jüngerer Sohn leben und wo er gemäss eigenen Angaben zumindest bis zu seiner Inhaftierung eine Textilfabrik und einen Onlineshop betrieben hat. Eine Rückkehr bzw. ein dauerhafter Verbleib in seiner türkischen Heimat sind ihm damit ohne Weiteres zuzumuten, während er in der Schweiz nicht derart verwurzelt ist, dass ihm trotz seiner Straffälligkeit die Wiedereinreise und ein dauerhafter Aufenthalt zu gestatten sind. 4.4 Der vom Beschwerdeführer gesetzte Widerrufsgrund steht gemäss Art. 34 Abs. 2 AuG auch der vorzeitigen (Wieder-)Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 34 Abs. 3 und 4 AuG in Verbindung mit Art. 61 und 62 VZAE entgegen, sofern dem nicht bereits die lange Landesabwesenheit des Beschwerdeführers entgegensteht. 4.5 Aufgrund seiner Straffälligkeit und der ihm zumutbaren Reintegration in der Türkei ist ihm auch keine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG oder eine Bewilligung nach pflichtgemässen Ermessen im Sinn von Art. 96 AuG zu erteilen (vgl. Art. 31 Abs. 1 lit. b und g VZAE). Auch eine Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG in Verbindung mit Art. 49 VZAE kommt aufgrund des gesetzten Widerrufsgrundes nicht infrage, schliesst dieser gemäss Art. 33 Abs. 3 AuG doch bereits eine Verlängerung – und damit erst recht die Wiedererteilung – einer Aufenthaltsbewilligung aus. Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der migrationsamtlichen Verfügung kann im Übrigen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Damit ist dem Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen noch kann er aus seiner früheren Niederlassungsbewilligung ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz ableiten. Die Beschwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 5. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und steht diesem keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 6. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |