{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "01.02.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00730_01-02-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216938&W10_KEY=4467074&nTrefferzeile=99&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f2ada41eb71cb7318b9f4a99f786d87e"}, "Num": [" VB.2016.00730"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.01.0  VB.2016.00730"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.01.0  VB.2016.00730"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.01.0  VB.2016.00730"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Voraussetzungen f\u00fcr die Neuerteilung der Aufenthaltsbewilligung nach Bew\u00e4hrung im Ausland. [Der bereits zuvor wiederholt deliktisch in Erscheinung getretene und verwarnte Beschwerdef\u00fchrer ist nach der Verurteilung zu einer fast 8-j\u00e4hrigen Freiheitsstrafe aus der Schweiz weggewiesen und 2010 in sein Heimatland Kosovo ausgeschafft worden. Seit seiner Wegweisung h\u00e4lt er den Kontakt zu seiner hier niedergelassenen Ehefrau und seinen inzwischen eingeb\u00fcrgerten Kindern \u00fcber die Distanz und durch kurze Besuchsaufenthalte im Rahmen der vor\u00fcbergehenden Suspendierung seines Einreiseverbots aufrecht. Ein Gesuch um Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung wurde von den Vorinstanzen abgewiesen.] Eine strafrechtliche Verurteilung verunm\u00f6glicht die Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung nicht zwingend ein f\u00fcr allemal. Soweit der Ausl\u00e4nder, gegen den Fernhaltemassnahmen ergriffen wurden, nach wie vor einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besitzt und es seinen hier anwesenden nahen Angeh\u00f6rigen nicht zumutbar ist, ihm ins Heimatland zu folgen und dort das Familienleben zu pflegen, kann eine Neubeurteilung angezeigt sein, wenn sich der Betroffene seit der Verurteilung bzw. Strafverb\u00fcssung bew\u00e4hrt und er sich \u00fcber eine angemessene Dauer in seiner Heimat klaglos verhalten hat, sodass eine Integration in die hiesigen Verh\u00e4ltnisse absehbar und eine allf\u00e4llige R\u00fcckfallgefahr vernachl\u00e4ssigbar erscheint. Eine \u00dcberpr\u00fcfung ist regelm\u00e4ssig nach f\u00fcnfj\u00e4hriger Bew\u00e4hrung im Ausland angezeigt, wobei auf das tats\u00e4chliche Ausreisedatum abzustellen ist, wenn der Betroffene seiner Ausreiseverpflichtung aufgrund eines noch zu beendenden Straffvollzugs erst sp\u00e4ter nachkommen kann. Der Beschwerdef\u00fchrer lebt seit sechs Jahren wieder im Kosovo, geht dort einer geregelten Arbeit nach und ist \u2013 soweit dies aus der eingereichten Bescheinigung ersichtlich ist \u2013 nicht mehr straff\u00e4llig geworden. Die von ihm begangenen qualifizierten Bet\u00e4ubungsmitteldelikte begr\u00fcnden aberweiterhin ein hohes Fernhalteinteresse. Auch wenn gegen ihn heute kein unbefristetes Einreiseverbot mehr ausgesprochen werden k\u00f6nnte, w\u00e4ren die qualifizierten Bet\u00e4ubungsmitteldelikte des Beschwerdef\u00fchrers auch nach derzeitiger Gesetzeslage gem\u00e4ss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB mit einer Landesverweisung von 5-15 Jahren zu ahnden, womit seine bisherige Bew\u00e4hrungszeit im Ausland eher kurz erscheint und nur in besonderen Konstellationen ausreichen w\u00fcrde. Auch wenn generalpr\u00e4ventive \u00dcberlegungen mit zunehmenden Zeitablauf in den Hintergrund treten und die Gefahr eines R\u00fcckfalls durch fortdauerndes Wohlverhalten weiter sinkt, l\u00e4sst die bisherige Bew\u00e4hrungszeit im Kosovo noch keine aussagekr\u00e4ftigen Schl\u00fcsse \u00fcber das k\u00fcnftige Wohlverhalten des Beschwerdef\u00fchrers zu. Da die vom Beschwerdef\u00fchrer begangenen (Bet\u00e4ubungsmittel-)Delikte von besonderer Schwere sind und die von ihm geltend gemachten pers\u00f6nlichen bzw. famili\u00e4ren Umst\u00e4nde seine dauerhafte R\u00fcckkehr in die Schweiz nicht erfordern, ist die Beschwerde abzuweisen und eine erneute Pr\u00fcfung erst nach einer weiteren Bew\u00e4hrungszeit oder wesentlich ver\u00e4nderter Umst\u00e4nde angezeigt. Angesichts des \u00fcberwiegenden Fernhalteinteresses ist es dem Beschwerdef\u00fchrer und seiner Familie weiterhin zuzumuten, den Kontakt \u00fcber die Distanz und durch Besuche aufrechtzuerhalten. Der Beschwerdef\u00fchrer kann hierf\u00fcr wie bis anhin um die zeitweilige Suspension seines Einreiseverbots ersuchen.\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 20:59:27", "Checksum": "7372368fd9a0d67be3778cc652d33dc1"}