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Geschäftsnummer: VB.2016.00730  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.02.2017
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.01.2018 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Voraussetzungen für die Neuerteilung der Aufenthaltsbewilligung nach Bewährung im Ausland. [Der bereits zuvor wiederholt deliktisch in Erscheinung getretene und verwarnte Beschwerdeführer ist nach der Verurteilung zu einer fast 8-jährigen Freiheitsstrafe aus der Schweiz weggewiesen und 2010 in sein Heimatland Kosovo ausgeschafft worden. Seit seiner Wegweisung hält er den Kontakt zu seiner hier niedergelassenen Ehefrau und seinen inzwischen eingebürgerten Kindern über die Distanz und durch kurze Besuchsaufenthalte im Rahmen der vorübergehenden Suspendierung seines Einreiseverbots aufrecht. Ein Gesuch um Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung wurde von den Vorinstanzen abgewiesen.] Eine strafrechtliche Verurteilung verunmöglicht die Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung nicht zwingend ein für allemal. Soweit der Ausländer, gegen den Fernhaltemassnahmen ergriffen wurden, nach wie vor einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besitzt und es seinen hier anwesenden nahen Angehörigen nicht zumutbar ist, ihm ins Heimatland zu folgen und dort das Familienleben zu pflegen, kann eine Neubeurteilung angezeigt sein, wenn sich der Betroffene seit der Verurteilung bzw. Strafverbüssung bewährt und er sich über eine angemessene Dauer in seiner Heimat klaglos verhalten hat, sodass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse absehbar und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigbar erscheint. Eine Überprüfung ist regelmässig nach fünfjähriger Bewährung im Ausland angezeigt, wobei auf das tatsächliche Ausreisedatum abzustellen ist, wenn der Betroffene seiner Ausreiseverpflichtung aufgrund eines noch zu beendenden Straffvollzugs erst später nachkommen kann. Der Beschwerdeführer lebt seit sechs Jahren wieder im Kosovo, geht dort einer geregelten Arbeit nach und ist – soweit dies aus der eingereichten Bescheinigung ersichtlich ist – nicht mehr straffällig geworden. Die von ihm begangenen qualifizierten Betäubungsmitteldelikte begründen aber weiterhin ein hohes Fernhalteinteresse. Auch wenn gegen ihn heute kein unbefristetes Einreiseverbot mehr ausgesprochen werden könnte, wären die qualifizierten Betäubungsmitteldelikte des Beschwerdeführers auch nach derzeitiger Gesetzeslage gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB mit einer Landesverweisung von 5-15 Jahren zu ahnden, womit seine bisherige Bewährungszeit im Ausland eher kurz erscheint und nur in besonderen Konstellationen ausreichen würde. Auch wenn generalpräventive Überlegungen mit zunehmenden Zeitablauf in den Hintergrund treten und die Gefahr eines Rückfalls durch fortdauerndes Wohlverhalten weiter sinkt, lässt die bisherige Bewährungszeit im Kosovo noch keine aussagekräftigen Schlüsse über das künftige Wohlverhalten des Beschwerdeführers zu. Da die vom Beschwerdeführer begangenen (Betäubungsmittel-)Delikte von besonderer Schwere sind und die von ihm geltend gemachten persönlichen bzw. familiären Umstände seine dauerhafte Rückkehr in die Schweiz nicht erfordern, ist die Beschwerde abzuweisen und eine erneute Prüfung erst nach einer weiteren Bewährungszeit oder wesentlich veränderter Umstände angezeigt. Angesichts des überwiegenden Fernhalteinteresses ist es dem Beschwerdeführer und seiner Familie weiterhin zuzumuten, den Kontakt über die Distanz und durch Besuche aufrechtzuerhalten. Der Beschwerdeführer kann hierfür wie bis anhin um die zeitweilige Suspension seines Einreiseverbots ersuchen. Abweisung.
 
Stichworte:
BEWÄHRUNG
DROGENDELIKT
DROGENDELINQUENZ
EINREISEVERBOT
FAMILIENLEBEN
KINDESANHÖRUNG
KOSOVO
LANDESVERWEISUNG
LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE
MÜNDLICHE ANHÖRUNG
MÜNDLICHE VERHANDLUNG
STRAFREGISTER
SUSPENDIERUNG
WEGWEISUNG
WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
WIEDERERTEILUNG DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. I lit. b AuG
Art. 43 Abs. I AuG
Art. 51 Abs. II AuG
Art. 51 Abs. II lit. b AuG
Art. 62 AuG
Art. 62 Abs. I lit. b AuG
Art. 67 Abs. III AuG
Art. 90 AuG
Art. 96 Abs. I AuG
§ 19 BetmG
Art. 82 BGG
Art. 113 BGG
Art. 119 Abs. I BGG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 36 BV
Art. 121 BV
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 8 Abs. II EMRK
Art. 66a StGB
§ 13 Abs. II VRG
§ 17 Abs. II VRG
§ 59 VRG
§ 65a VRG
Art. 308 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2016.00730

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 1. Februar 2017

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A, wohnhaft im Kosovo,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1975 geborene kosovarische Staatsangehörige A wuchs zunächst in seinem Heimatland auf und reiste im Rahmen eines Familiennachzugs am 10. November 1991 in die Schweiz, wo ihm am 22. November 1991 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei den Eltern im Kanton Zürich erteilt und später regelmässig verlängert wurde. Nachdem er am 25. Februar 2000 in seinem Heimatland die 1979 geborene Landsfrau B geehelicht hatte, zog er diese am 11. November 2000, zusammen mit der 1999 geborenen gemeinsamen Tochter D, in die Schweiz nach. Am 2001 ging aus der Ehe der Sohn E hervor.

Während seines hiesigen Aufenthalts wurde A wiederholt straffällig und er­wirkte folgende Verurteilungen:

-       Gefängnisstrafe von fünf Tagen und Busse von Fr. 500.- wegen mehrerer Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) gemäss Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft F vom 17. Mai 1994;

-       Gefängnisstrafe von 14 Tagen wegen Hehlerei gemäss Strafbefehl der Bezirksanwalt­schaft F vom 14. August 1998;

-       Busse von Fr. 300.- wegen Verstosses gegen ausländerrechtliche Bestimmungen gemäss Strafbefehl des Staatsanwaltschaft G, Kanton H,  vom 1. März 1999;

-       Gefängnisstrafe von zwei Monaten und Busse von Fr. 200.- wegen Hehlerei und mehrerer Widerhandlungen gegen das SVG;

-       Busse von Fr. 600.- wegen eines waffenrechtlichen Vergehens gemäss Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft F vom 25. Mai 2000;

-       Busse von Fr. 600.- wegen waffenrechtlicher Widerhandlungen und Verstosses gegen die Verordnung über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen durch jugosla­wische Staatsangehörige vom 18. Dezember 1991 gemäss Strafbefehl der Bezirksanwalt­schaft V des Kantons Zürich vom 11. September 2002;

-       Gefängnisstrafe von 21 Tagen wegen grober Verkehrsregelverletzung gemäss Straf­befehl der Bezirksanwaltschaft V des Kantons Zürich vom 19. November 2003;

-       Freiheitsstrafe von sieben Jahren, elf Monaten und neun Tagen wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 35 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG, in der damals in Kraft stehenden Fassung) und waffenrechtlicher Verstösse gemäss Urteil des Zürcher Obergerichts vom 29. Januar 2008 (im wesentlichen Bestätigung des bezirksgericht­lichen Urteils vom 14. März 2007).

Nachdem A bereits am 27. November 1998, 17. März 2000 sowie am 11. Dezember 2003 wegen seiner Straffälligkeit ausländerrechtlich verwarnt wurde, ver­weigerte das Migrationsamt am 25. November 2009 aufgrund der erwirkten mehrjährigen Freiheitsstrafe eine weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und wies A samt Familie aus der Schweiz weg. Zudem verhängte das Bundesamt für Migra­tion (BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) am 23. August 2010 ein unbe­fristetes Einreiseverbot über A. Während die Wegweisung von A unangefochten in Rechtskraft erwuchs und dieser unmittelbar nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug am 8. September 2010 in sein Heimatland ausgeschafft wurde, hiess der Regierungsrat mit Beschluss vom 2. März 2011 den Rekurs seiner Ehefrau gut und ordnete an, deren Aufenthaltsbewilligungen und diejenigen der Kinder zu verlängern. Beide Kinder sind inzwischen in der Schweiz eingebürgert worden, B verfügt seit dem 7. Juli 2016 über eine Niederlassungsbewilligung und hat im Rahmen ihres pendenten Einbürgerungsverfahrens am 7. November 2016 das Gemeindebürgerrecht von F erworben.

Seit seiner Wegweisung in den Kosovo hat A den Kontakt zu seiner in der Schweiz verbliebenen Familie aufrechterhalten und regelmässig von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, seine Familie im Rahmen einer vorübergehenden Suspendierung seines Einreiseverbots zu besuchen. Am 18. September 2015 ersuchten er und seine Ehefrau B um die Bewilligung seiner Wiedereinreise in die Schweiz und die Wieder­erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, was das Migrationsamt aber mit Verfügung vom 21. März 2016 verweigerte.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 21. Oktober 2016 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 22. November 2016 liessen A und B dem Ver­waltungsgericht beantragen, es sei der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion aufzu­heben und A die Einreise in die Schweiz und der Aufenthalt bei seiner hier niedergelassenen Ehefrau und seinen beiden Schweizer Kindern im Rahmen des Fami­liennachzugs zu bewilligen. Weiter ersuchten sie um die Zusprechung einer Parteient­schädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren.

Die den Beschwerdeführenden mit Präsidialverfügung vom 23. November 2016 auferlegte Kaution wurde fristgerecht geleistet.

Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Ver­bindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Der ausländische Ehegatte einer hier niedergelassenen Ausländerin hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammen­wohnt (Art. 43 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG]). Sodann leitet sich auch aus Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) und Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ein Recht ab, mit hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen zusammenleben zu können, wenn die familiären Beziehungen intakt sind sowie tatsächlich gelebt werden und eine Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens im Ausland unzumutbar erscheint (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1).

Nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG erlischt dieser Anspruch jedoch, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Ein solcher Widerrufsgrund ist unter anderem gegeben, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d. h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist (Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG [heutige Fassung, früher Art. 62 lit. b AuG]; BGE 135 II 377 E. 4.2). Unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips darf diesfalls auch in das verfassungs- und konventionsmässig geschützte Recht auf Familienleben eingegriffen werden (vgl. Art. 36 BV und Art. 8 Abs. 2 EMRK; vgl. auch E. 4.4.1 nachstehend).

2.2 Mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren, elf Monaten und neun Tagen wegen qualifizierter Betäubungsmitteldelikte etc. hat der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG gesetzt. Mit Verfügung vom 25. November 2009 verweigerte das Migrationsamt ihm deshalb auch eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Da der Beschwerdeführer diese Verfügung akzeptiert hat und diese in Rechtskraft erwachsen liess, steht rechtskräftig fest, dass seine Aufenthalts­bewilligung erloschen ist. Damit ist gemäss Art. 51 Abs. 2 AuG grundsätzlich auch der Anspruch auf Familiennachzug erloschen.

3.  

3.1 Auch wenn damit über das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig entschieden worden ist, kann dieser grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch einreichen. Wird dieses bewilligt, so lebt damit nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die geltenden Bewilli­gungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Einreichen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die Ver­waltungsbehörde ist von Verfassungs wegen verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung dazu bestand (BGr, 17. Februar 2016, 2C_111/2016, E. 2.1; BGr, 1. Dezember 2015, 2C_424/2015, E. 2.3 mit Hinweisen; VGr, 24. August 2016, VB.2016.00231, E. 1.2).

Eine strafrechtliche Verurteilung verunmöglicht die Erteilung einer (neuen) Aufenthalts­bewilligung damit nicht zwingend ein für allemal. Soweit der Ausländer, gegen den Fern­halte­massnahmen ergriffen wurden, nach wie vor einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besitzt und es seinen hier anwesenden nahen Angehörigen nicht zumutbar ist, ihm ins Heimatland zu folgen und dort das Familienleben zu pflegen, kann eine Neubeurteilung angezeigt sein, wenn sich der Betroffene seit der Verurteilung bzw. Strafverbüssung bewährt und er sich über eine angemessene Dauer in seiner Heimat klaglos verhalten hat, sodass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse absehbar und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigbar erscheint (BGr, 15. Mai 2015, 2C_714/2014, E. 3.3).

Für die Bemessung dieser ausländerrechtlichen Bewährungsfrist wird mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung praxisgemäss an die Regelhöchstdauer des Einreiseverbots von fünf Jahren (vgl. Art. 67 Abs. 3 AuG) angeknüpft. Hat sich der Betroffene während fünf Jahren im Ausland bewährt, ist es regelmässig angezeigt, den Anspruch auf Familiennachzug neu zu prüfen. Das schliesst eine frühere Prüfung nicht aus, soweit das Einreiseverbot von Beginn an unter fünf Jahren angesetzt ist oder eine Änderung der Sachlage eintritt, die derart ins Gewicht fällt, dass ein anderes Ergebnis ernstlich in Betracht fällt (BGr, 1. Dezember 2015, 2C_424/2015, E. 2.3). Hingegen besteht nach fünf Jahren Bewährung im Ausland selbst dann ein Prüfungsanspruch, wenn das verhängte Einreiseverbot fünf Jahre überschreitet oder heute nach Art. 121 BV und Art. 66a des Strafgesetzbuchs (StGB) eine längere Landesverweisung hätte verhängt werden können (BGr, 15. Mai 2015, 2C_714/2014, E. 3.3 und 4.2 mit Hinweisen; BGr, 12. Dezember 2014, 2C_1224/2013 und die dazugehörige Kommentierung durch Ruth Beutler, Anspruch auf Wiederwägung bzw. auf Neubeurteilung des Aufenthaltsanspruchs nach Widerruf oder Nichtverlängerung einer Bewilligung, in: dRSK, publiziert am 19. März 2015). Die gegenteilige Weisung des Staatssekretariats für Migration (SEM), wonach bei auf unbefristete Dauer verfügten Einreiseverboten zumindest ausserhalb des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens eine Aufhebung in der Regel frühes­tens nach zehn Jahren geprüft werde, ist insofern überholt (vgl. Weisungen und Erläuterungen des SEM zum Ausländerbereich [Weisungen AuG], Bern [Oktober] 2013, aktualisiert am 25. November 2016, Ziff. 8.10.1.4).

Die fünfjährige Wartefrist bis zum erstmaligen Anspruch auf Neuprüfung beginnt dabei im Regelfall mit der Rechtskraft des Wegweisungsentscheids zu laufen (BGr, 12. Dezember 2014, 2C_1224/2013, E. 5.1.2; Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrations­recht, 4. A., Zürich 2015, Art. 51 AuG N. 6a). Hingegen ist auf das tatsächliche Ausreisedatum abzustellen, wenn der Betroffene nach rechtskräftig verweigertem Aufent­halt in Verletzung seiner Ausreiseverpflichtung zunächst nicht ausreist oder er seiner Aus­reiseverpflichtung aufgrund eines noch zu beendenden Strafvollzugs erst später nachkommen kann (BGr, 1. Dezember 2015, 2C_424/2015, E. 2.3; Beutler, Rz. 17).

3.2 Der Beschwerdeführer wurde am 8. September 2010 direkt aus dem Strafvollzug in sein Heimatland ausgeschafft. Es versteht sich von selbst, dass das Legalverhalten des Beschwerdeführers während des Strafvollzugs schon mangels Möglichkeiten zur Delinquenz wenig aussagekräftig ist und damit erst seinem Wohlverhalten nach seiner Entlassung und seiner Ausschaffung in den Kosovo massgebliches Gewicht zuzumessen ist. Da seine Ausschaffung jedoch inzwischen bereits etwas mehr als fünf Jahre zurückliegt, ist sein Gesuch materiell zu prüfen.

4.  

4.1 Während das Bundesgericht einen Prüfungsanspruch nach fünfjähriger Bewährungszeit grundsätzlich unabhängig von der Schwere des Delikts und der Dauer des Einreiseverbots bejaht, ist der Deliktschwere und dem (sich auch in der Dauer des Einreiseverbots niederschlagenden) öffentlichen Fernhalteinteresse bei der materiellen Beurteilung des Gesuchs Rechnung zu tragen. Hierbei sind in einer umfassenden Güterabwägung die privaten Interessen der betroffenen Personen den infolge Zeitablaufs zunehmend in den Hintergrund tretenden öffentlichen Fernhalteinteressen gegenüberzustellen (BGr, 15. Mai 2015, 2C_714/2014, E. 3.3 und 4.2 mit Hinweisen).

4.2  

4.2.1 Der betroffene Ausländer hat sich dabei nicht nur über seine Straffreiheit auszuweisen, sondern im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG auch noch weitere Fakten glaubhaft zu machen, die eine zuverlässige Beurteilung seiner Bewährung im Heimatland erlauben (BGr, 24. Mai 2013, 2C_1170/2012, E. 4.2; Beutler, Rz. 18). Hingegen haben die Migrationsbehörden und Gerichte grundsätzlich weder ein Sachverständigengutachten über die Rückfallgefahr des betroffenen Ausländers einzuholen, noch sich mittels Befragung einen persönlichen Eindruck von diesem zu verschaffen, wenn eine hinreichende Bewährung durch diesen (noch) nicht nachgewiesen wird.

4.2.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und seine persönliche Befragung sowie eventualiter die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Primär massgeblich ist jedoch das bisherige Wohlverhalten des Beschwerdeführers in Relation mit den infrage stehenden Rechtsgütern und nicht der persönliche Eindruck, welchen der Beschwerdeführer anlässlich seiner persönlichen Befragung hinterlassen würde. Das öffentliche Fernhalteinteresse ergibt sich zudem auch nicht allein aus der konkreten Rückfallgefahr, dürfen doch gerade auch bei schwerer Straffälligkeit generalpräventive Überlegungen mitangestellt werden (vgl. E. 4.4.1 nachstehend). Sodann besteht vor Verwaltungsgericht in der Regel kein Anspruch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. § 59 VRG sowie Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 59 N. 3 ff.). Damit ist sowohl von einer mündlichen Verhandlung als auch von einer persönlichen Befragung des Beschwerdeführers oder der Einholung eines Sachverständigengutachtens abzusehen.

Auch eine Anhörung der Kinder erübrigt sich aufgrund der gleich gerichteten Interessenslage mit den Beschwerdeführenden und aufgrund der eingereichten Unterlagen, zumal zumindest die Tochter des Beschwerdeführers bereits in einem Schreiben vom 16. April 2016 ihren Standpunkt schriftlich eingebracht hat. 

4.2.3 In der eingereichten Bescheinigung vom 30. März 2016 bestätigt das Auskunft erteilende Gericht ("Grundlegende Gericht in J - Zweigstelle K") der Republik Kosovo lediglich, dass gegen den Beschwerdeführer "keine Strafverfahren durchgeführt" werden. Es ist jedoch aus der eingereichten Übersetzung weder klar ersichtlich, für welchen Zeitraum diese Auskunft erteilt wurde, noch steht zweifelsfrei fest, ob die Auskunft das gesamte kosovarische Territorium und sämtliche Straftaten oder lediglich die Jurisdiktion des auskunfterteilenden Gerichts erfasst. Indes erscheint ohnehin fraglich, ob allein aus dem Nachweis der Straffreiheit im Kosovo bereits zuverlässig auf eine Bewährung in Heimatland geschlossen werden kann. Immerhin ergibt sich aus der vor Verwaltungsgericht eingereichten Arbeitsbestätigung vom 15. November 2016, dass der Beschwerdeführer im Kosovo einer geregelten Arbeit nachgeht. Zudem hat er das gegen ihn verhängte Einreiseverbot beachtet und die Schweiz nach den ihm gewährten Besuchsaufenthalten in der Regel fristgerecht verlassen. Ob dies und die eingereichten Unterlagen bereits hinreichend zuverlässig über die Bewährung des Beschwerdeführers im Kosovo Auskunft geben, kann im Sinn nachfolgender Erwägungen aber ohnehin offenbleiben.

4.3  

4.3.1 Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremden­polizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.3). Der strafrechtliche Resozialisierungsgedanke und die Prognose über das künftige Wohlverhalten sind hingegen von geringerer Relevanz, da aus migrationsrechtlicher Sicht das Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht (VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00028, E. 4.1; BGr, 11. Juli 2008, 2C_282/2008, E. 3.1). Bei wiederholter Delinquenz oder schweren Straftaten, wozu auch Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven gehören, muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Ausserhalb des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA) darf hierbei auch generalpräventiven Aspekten Rechnung getragen werden (BGr, 29. Juli 2013, 2C_259/2013, E. 3.6). Allerdings vermögen generalpräventive Überlegungen alleine eine Fernhaltung nicht auf Dauer zu rechtfertigen und stehen einer erneuten Bewilligungserteilung nicht für unbegrenzte Zeit entgegen (BGr, 12. Dezember 2014, 2C_1224/2013, E. 5.1.1; BGr, 19. Februar 2012, 2C_817/2012, E. 3.2.1). Wurde jedoch ein unbefristetes Einreiseverbot ausgesprochen, dürfte ein bereits kurz nach Ablauf der fünfjährigen Bewährungszeit gestelltes Gesuch nur ausnahmsweise erfolgversprechend sein (vgl. hierzu die gemäss den Weisungen AuG, Ziff. 8.10.1.4 für den Regelfall vorgesehene 10-jährige Bewährungsfrist, welche jedoch zu weitgehend bereits die Gesuchsprüfung ausschliessen möchte). Auch Art. 67 Abs. 3 AuG [Satz 2] sieht diesfalls die Möglichkeit längerer Einreiseverbote vor (vgl. BGr, 19. Februar 2012, 2C_817/2012, E. 3.2.6). Auch bei Katalogtaten gemäss Art. 66a StGB und Art. 121 BV, wo die für die Dauer der Landesverweisung vorgesehene Untergrenze bereits der fünfjährigen Regelhöchstdauer eines Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 3 AuG entspricht, dürfte ein fünfjähriges Wohlverhalten im Ausland in aller Regel noch keine verlässlichen Schlüsse zulassen (vgl. der Verweis auf die Ausschaffungsinitiative und Art. 121 Abs. 3 BV in BGr, 19. Februar 2012, 2C_817/2012, E. 2.2.2).

4.3.2 Der Beschwerdeführer wurde wegen qualifizierter Betäubungsmitteldelikte und eines waffenrechtlichen Verstosses zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren, elf Monaten und neun Tagen verurteilt. Bereits die Höhe der ausgesprochenen Strafe widerspiegelt ein erhebliches öffentliches Fernhalteinteresse (vgl. BGE 129 II 215 E. 3.1), zumal das Obergericht in seinem Entscheid vom 29. Januar 2008 nur aufgrund des Verbots der reformatio in peius von einer weiteren Strafschärfung absah. Der bereits vorbestrafte und verwarnte Beschwerdeführer hat aus gewinnsüchtigen Motiven und als Mitglied einer wohlorganisierten Bande eine erhebliche Menge Drogen umgesetzt und sich zudem auch noch eines waffenrechtlichen Verstosses schuldig gemacht. Ein kooperatives Verhalten sowie Einsicht und Reue konnten ihm durch das Obergericht nicht attestiert werden. In Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen und der obergerichtlichen Einschätzung ist dem Beschwerdeführer ein sehr hohes Verschulden anzulasten. Das hohe Fernhalteinteresse kommt auch im unbefristet ausgesprochenen Einreiseverbot zum Ausdruck. Auch wenn ein solches heute praxisgemäss nicht mehr ausgesprochen werden könnte (vgl. BVGr, 26. August 2014, C_5819/2012, E. 6 sowie die Kommentierung durch Peter Bolzli, Unbefristete Einreiseverbote nicht mehr zulässig in: dRSK, publiziert am 6. Oktober 2014), wären die qualifizierten Betäubungsmitteldelikte des Beschwerdeführers auch nach derzeitiger Gesetzeslage gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB mit einer Landesverweisung von 5–15 Jahren zu ahnden, womit eine fünfjährige (bzw. vorliegend inzwischen sechsjährige) Bewährungszeit im Ausland eher kurz erscheint und nur in besonderen Konstellationen ausreicht.

Zwar hat sich der Beschwerdeführer gemäss den eingereichten Belegen in den letzten sechs Jahren in seiner Heimat wohlverhalten. Da bei Drogendelikten aus rein finanziellen Motiven aber auch ein geringes Rückfallrisiko nicht in Kauf genommen werden muss, besteht angesichts der infrage stehenden Rechtsgüter weiterhin eine relevante Rückfallgefahr. Da er bis zu seiner Verhaftung 2005 trotz mehrfacher Verwarnung und ungeachtet der Konsequenzen für seine Familie weiter delinquierte, ist nicht ausgeschlossen, dass er das Zusammenleben mit seiner Ehefrau und seinen Kindern durch erneute Straftaten erneut aufs Spiel setzen könnte, würde ihm in der Schweiz eine zweite Chance geben. Sodann hat der Beschwerdeführer sich bereits vor seiner Verhaftung nur ungenügend auf dem hiesigen Arbeitsmarkt integriert und war zum Verhaftungszeitpunkt bereits seit über 1 ½ Jahren arbeitslos. Es ist deshalb fraglich, ob seine hiesige berufliche Integration dieses Mal besser verlaufen und er seine ihm der Schweiz in Aussicht gestellte Stelle als Hilfsgipser auch dauerhaft behalten oder stattdessen wieder in deliktische Verhaltensmuster zurückfallen wird.

Damit besteht weiterhin ein erhebliches öffentliches Fernhalteinteresse.

4.4  

4.4.1 Sodann sind im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AuG das öffentliche Interesse an der Fernhaltung der ausländischen Person und deren Interesse sowie das ihrer Familie an einem Nachzug in der Schweiz gegeneinander abzuwägen (BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 63 AuG N. 10). Bei der Interessenabwägung ist hierbei auch der Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV zu berück­sichtigen. Gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK sowie Art. 36 BV sind aber auch Eingriffe in das Recht auf Familienleben gestützt auf den gesetzlichen Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG zulässig, sofern sie zur Wahrung der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheinen.

4.4.2 Obwohl der Beschwerdeführer insgesamt fast zwei Jahrzehnte in der Schweiz lebte, ist er in seiner Heimat aufgewachsen und erst als 16-Jähriger in die Schweiz gereist. Sodann hat er mehr als fünf Jahre seines hiesigen Aufenthalts in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug verbracht und lebt nunmehr seit mehr als sechs Jahren wieder im Kosovo, wo er auch arbeitet. Es ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich wieder in seiner kosovarischen Heimat eingelebt hat, während seine Beziehungen zur Schweiz schon aufgrund der Restriktionen des gegen ihn verhängten Einreiseverbots nicht mehr besonders tiefgreifend erscheinen. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von den in der Beschwerdeschrift aufgeführten Konstellationen, wo der Bezug zur Schweiz noch nicht durch bereits vollzogene Wegweisungsmassnahmen unterbrochen oder zumindest gelockert wurde.

4.4.3 Allerdings hat der Beschwerdeführer den Kontakt zu seiner in der Schweiz verbliebenen Familie nie abgebrochen und über die Distanz bzw. durch regelmässige Besuchsaufenthalte aufrechterhalten. Es ist damit grundsätzlich weiterhin von einem intakten, konventions- und verfassungsmässig geschützten Familienleben auszugehen.

Sodann ist weder seiner hier niedergelassenen Ehefrau noch seinen hier bereits eingebürgerten Kindern eine Ausreise in den Kosovo zumutbar. Gemäss mehreren fachärztlichen Stellungnahmen leidet die Ehefrau des Beschwerdeführers an Depressionen und einer Angststörung und sie ist durch ihre Situation als alleinerziehende Mutter überfordert. Auch die Kinder leiden gemäss eigenen Angaben, der Beurteilung ihres Kinder- und Jugendpsychiaters und den Angaben ihrer Klassenlehrer stark unter der Trennungssituation und den dadurch verstärkten psychischen Problemen ihrer Mutter. Während die Trennungssituation die Familie stark belasten soll, sollen die Familienbesuche des Beschwerdeführers die Ängste seiner Ehefrau und deren Überforderung mindern und sich positiv auf die ganze Familie auswirken. Auch wenn den eingereichten Berichten lediglich der Beweiswert von Parteivorbringen zukommt und diese offensichtlich zielgerichtet für das vorliegende Bewilligungsverfahren eingeholt wurden (Kaspar Plüss in: Kommentar VRG, § 7 N. 148 mit Hinweisen), werden die darin enthaltenen Schlüsse grösstenteils auch durch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Mai 2014 (betreffend IV-Ansprüche der Ehefrau) bestätigt. Es erscheint sodann plausibel, dass die Besuche des Beschwerdeführers der ganzen Familie Halt geben und dessen Ehefrau physisch sowie psychisch entlasten. Eine dauerhafte Rückkehr des Beschwerdeführers könnte sich damit durchaus positiv auf die Familiensituation auswirken und wird in den eingereichten Arztberichten aus medizinisch-psychiatrischer Sicht empfohlen.

4.4.4 Die ärztlichen Einschätzungen vermögen jedoch die Abwägung der entgegenstehenden Interessen nicht zu ersetzen. Dies zumal die berichterstattenden Medizinalpersonen weder die Fachkompetenz noch die erforderlichen Informationen haben, die ausländerrechtliche Güterabwägung vorzunehmen, insbesondere auch keine detaillierten Kenntnisse der rechtlichen Grundlagen und der entgegenstehenden Fernhalteinteressen besitzen.

Sodann stehen die psychischen Probleme der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht allein im Zusammenhang mit der erzwungenen Familientrennung, sondern wurden massgeblich durch einen im Februar 2009 erlittenen Autounfall ausgelöst oder zumindest verstärkt (vgl. das bereits erwähnte Urteil des Sozialversicherungsgerichts). Es ist damit davon auszugehen, dass die psychischen Probleme der Ehefrau des Beschwerdeführers auch bei einer dauerhaften Rückkehr ihres Ehemannes fortbestehen und höchstens etwas gemildert werden. Auch konnte die Ehefrau bis anhin stets auf die Unterstützung ihrer Schwiegereltern und weiterer Verwandter zählen. Es ist nicht substanziiert dargelegt, weshalb diese Bezugspersonen aufgrund nicht näher genannter Altersgebrechen nun nicht mehr in der Lage oder Willens sein sollten, die bereits seit Jahren geleistete Unterstützung fortzuführen. Der Beschwerdeführer ist damit nicht der einzige Halt der Familie. Zudem ist die Ehefrau des Beschwerdeführers weiterhin zu 50 % arbeitsfähig und auch tatsächlich erwerbstätig, was ihre Unterstützungsbedürftigkeit ebenfalls etwas relativiert.

Offenbar haben weder die geltend gemachte Überforderungssituation der Ehefrau des Beschwerdeführers noch die angeführten Auswirkungen auf deren Kinder bislang weitergehende Kindesschutzmassnahmen, wie z. B. die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft im Sinn von Art. 308 des Zivilgesetzbuchs (ZGB), erforderlich gemacht. Die Überforderungssituation der Ehefrau des Beschwerdeführers dürfte sich zudem in naher Zukunft weiter entschärfen: Die Tochter der Beschwerdeführenden wird bereits in diesem Jahr volljährig. Auch der Sohn ist bereits über 15 Jahre alt. Kinder in diesem Alter sind nicht mehr auf eine engmaschige Betreuung durch ihre Eltern angewiesen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Überforderungssituation der Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter nicht mehr lange anhalten wird und die Kinder in Zukunft allenfalls sogar zur Entlastung der Mutter beitragen können. Zwar mag die (vom Beschwerdeführer selbst provozierte) erzwungene Trennung von ihrem Vater die Kinder geprägt und ihre bisherige Entwicklung auch negativ beeinflusst haben. Nachdem die Kinder den Kontakt zum Beschwerdeführer aufgrund von dessen Inhaftierung (ab Mai 2005) und späteren Weg­weisung jedoch schon seit früher Kindheit nur sehr eingeschränkt pflegen konnten, ist auch mit Blick auf das Kindeswohl nicht ersichtlich, weshalb dieser für ihre weitere Entwicklung noch von entscheidender Bedeutung sein sollte. Vielmehr gewinnt mit einsetzender Adoleszenz das Beziehungsfeld ausserhalb des Elternhauses an Bedeutung (BVGr, 11. Juni 2013, D-1954/2013, E. 5.3.5.2 VGr, 18. September 2013, VB.2013.00298, E. 2.4.5).

4.5 Damit sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht derart erheblich, als dass sie das fortbestehende öffentliche Fernhalteinteresse aufzuwiegen vermögen. Auch wenn generalpräventive Überlegungen mit zunehmenden Zeitablauf in den Hintergrund treten und die Gefahr eines Rückfalls durch fortdauerndes Wohlverhalten weiter sinkt, lässt die bisherige Bewährungszeit im Kosovo noch keine aussagekräftigen Schlüsse über das künftige Wohlverhalten des Beschwerdeführers zu. Da die vom Beschwerdeführer begangenen (Betäubungsmittel-)Delikte von besonderer Schwere sind und die von ihm geltend gemachten persönlichen bzw. familiären Umstände seine dauerhafte Rückkehr in die Schweiz nicht erfordern, ist die Beschwerde abzuweisen und eine erneute Prüfung erst nach einer weiteren Bewährungszeit oder wesentlich veränderter Umstände angezeigt. Angesichts des überwiegenden Fernhalteinteresses ist es dem Beschwerdeführer und seiner Familie weiterhin zuzumuten, den Kontakt über die Distanz und durch Besuche aufrechtzuerhalten. Der Beschwerdeführer kann hierfür wie bis anhin um die zeitweilige Suspension seines Einreiseverbots ersuchen.

5.  

Das überwiegende öffentliche Fernhalteinteresse steht sodann auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG oder einer Bewilligungs­erteilung nach pflichtgemässen Ermessen im Sinn von Art. 96 AuG entgegen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG), und es steht diesen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …