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VB.2016.00745
Urteil
der 3. Kammer
vom 24. August 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
Kanton Luzern, Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A. X zog am 1. August 2013 von Zürich in die Gemeinde Z/LU, wo er sich am 5. Dezember 2013 rückwirkend per 1. Dezember 2013 an der Adresse … anmeldete. Er bezog eine Wohnung bei A, auf dessen Hof er eine Arbeit aufnahm. Ab 15. Dezember 2013 bezog er wirtschaftliche Hilfe von der Gemeinde Z/LU. Am 29. Januar 2014 zeigte der Kanton Luzern dem Kanton Zürich als Heimatkanton von X die Aufnahme der Unterstützung an und machte gestützt auf Art. 15 f. des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger in der damals gültigen Fassung (aZUG) einen Kostenersatzanspruch ab 15. Dezember 2013 bis 30. November 2015 geltend. Da in der Unterstützungsanzeige des Kantons Luzern als Datum des Einzugs in den Wohnkanton der 1. Dezember 2013 angegeben worden war und der Kanton Zürich keine Kenntnis von der bereits am 1. August 2013 erfolgten Wohnsitzbegründung hatte, wurde gegen die Unterstützungsanzeige keine Einsprache nach Art. 33 ZUG erhoben. Nach Bekanntwerden der Wohnsitzbegründung zum früheren Zeitpunkt wurde auf eine Richtigstellung nach Art. 28 Abs. 1 ZUG verzichtet. B. Nachdem im März 2014 die Situation zwischen X und A zu eskalieren drohte und X die Wohnung verlassen musste, organisierte und finanzierte die Gemeinde Z/LU für ihn ein Zimmer im Hotel B in C/LU. Am 8. April 2014 bezog er das Zimmer. Mit Entscheid vom 22. Mai 2014 kürzte der Gemeinderat Z/LU die wirtschaftliche Hilfe mit der Begründung, X habe die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei der D AG verschuldet. Zudem verfügte er, dass sich X jeweils wöchentlich bei der Sozialvorsteherin zu melden und bis spätestens 15. Juni 2014 "eine andere Wohnsituation vorzuweisen" habe. Im Fall der Nichtbefolgung dieser Auflage drohte der Gemeinderat Z/LU X die teilweise oder ganze Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe an. Mit Entscheid vom 18. Juni 2014 stellte der Gemeinderat Z/LU die wirtschaftliche Hilfe per 1. Juli 2014 ein und gewährte X bis maximal 31. Juli 2014 Nothilfe im Umfang von Fr. 10.- pro Tag. X wurde verpflichtet, das Zimmer im Hotel B bis 5. Juli 2015 zu verlassen. Mit Entscheid vom 17. Juli 2014 verfügte der Gemeinderat Z/LU, dass X das Zimmer im Hotel B bis spätestens am 31. Juli 2014 zu räumen habe. Auf die Einsprache gegen den Entscheid vom 18. Juni 2014 trat der Gemeinderat Z/LU zufolge Verspätung nicht ein, und die Einsprache gegen den Entscheid vom 17. Juli 2014 wies er ab, wobei er an der mündlich erstreckten Kostengutsprache für den Aufenthalt im Hotel B bis 15. August 2014 festhielt. Das Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern wies die gegen die Einspracheentscheide erhobene Verwaltungsbeschwerde am 27. Februar 2015 ab. C. Am 30. August 2014 verliess X das Hotel B und trat am 1. September 2014 in der Einrichtung E in Zürich ein. Am 14. April 2015 ersuchte X bei den Sozialen Diensten Zürich, Zentrale Abklärungs- und Vermittlungsstelle (ZAV), um Hilfe. Die Gemeinde Z/LU hatte die Unterbringungskosten für die Einrichtung E in Zürich für den Monat September 2014 übernommen. Seither blieben die Unterbringungskosten jedoch ungedeckt. Angesichts der Dringlichkeit nahmen die Sozialen Dienste Zürich als Aufenthaltsgemeinde die Unterstützung auf und richteten X rückwirkend ab 1. April 2015 wirtschaftliche Hilfe aus. Diese Notfall-Unterstützung wurde dem Kanton Luzern mit Unterstützungsanzeige vom 30. April 2015 angezeigt. II. Gegen die Unterstützungsanzeige vom 30. April 2015 erhob der Kanton Luzern Einsprache nach Art. 33 ZUG. Mit Stellungnahme zur Einsprache stellte der Kanton Zürich am 25. November 2015 ein eventualiter Richtigstellungsbegehren i.S.v. Art. 28 Abs. 2 ZUG zufolge Abschiebung. Mit Entscheid vom 25. Oktober 2016 wies das Kantonale Sozialamt die Einsprache des Kantons Luzern gegen die Notfall-Unterstützungsanzeige des Kantons Zürich in Bezug auf die X ab dem 1. Dezember 2015 ausgerichteten Sozialhilfeleistungen in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 ZUG ab. Verfahrenskosten wurden keine erhoben. III. Mit Beschwerde vom 25. November 2016 beantragte der Kanton Luzern dem Verwaltungsgericht, die Verfügung des Kantonalen Sozialamts vom 25. Oktober 2016 sei aufzuheben und der Kanton Zürich spätestens per 1. Dezember 2015 als Unterstützungswohnkanton gemäss Art. 4 Abs. 1 ZUG zu bezeichnen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2016 beantragte das Kantonale Sozialamt Zürich die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der Kanton Luzern hielt in seiner Vernehmlassung bzw. Replik vom 12. Januar 2017 an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest. Am 20. Januar 2017 erstattete das Kantonale Sozialamt Zürich die Duplik, worin es an seinen Anträgen ebenfalls festhielt. Mit Eingabe vom 3. Februar 2017 liess der Kanton Luzern sämtliche Vorbringen des Beschwerdegegners bestreiten. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Da der infrage stehende Sachverhalt eine sozialhilferechtliche Streitigkeit betrifft und eine interkantonale Dimension aufweist, kommt das Zuständigkeitsgesetz zur Anwendung. Der Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2016 stützt sich auf Art. 34 Abs. 1 ZUG. Nach Art. 34 Abs. 2 ZUG wird der die Einsprache abweisende Beschluss des fordernden Kantons rechtskräftig, wenn der einsprechende Kanton nicht binnen 30 Tagen nach Empfang bei der zuständigen richterlichen Behörde des Kantons Beschwerde erhebt. Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid des Kantonalen Sozialamts bildet damit eine letztinstanzliche Verwaltungsanordnung, gegen die gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden kann. Folglich ist dieses zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. VGr, 24. August 2016, VB.2015.00418, E. 1.1). 1.2 Der Beschwerdegegner verlangt vom Beschwerdeführer die Übernahme der Kosten für Xs Notfall-Unterstützung von Fr. 938.- pro Monat (GBL), Fr. 1'100.- pro Monat (Unterbringung in der Einrichtung E) sowie weiterer Beträge (z.B. Krankenkassenprämien, Arztkosten etc.) ab dem 1. Dezember 2015. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (VGr, 31. Januar 2017, VB.2016.00621, E. 1.3; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Damit übersteigt der Streitwert des vorliegenden Verfahrens jedenfalls den Betrag von Fr. 20'000.-, weshalb die Streitigkeit in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c VRG). 2. 2.1 Das Zuständigkeitsgesetz bestimmt, welcher Kanton für die Unterstützung einer bedürftigen Person, die sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist, und regelt den Ersatz von Unterstützungskosten unter den Kantonen (Art. 1 Abs. 1 und 2 ZUG). Die Unterstützung eines Schweizer Bürgers obliegt grundsätzlich dem Wohnkanton (Art. 12 Abs. 1 ZUG) oder ausnahmsweise, wenn der Bedürftige keinen Unterstützungswohnsitz hat oder ausserhalb seines Wohnkantons auf sofortige Hilfe angewiesen ist, dem Aufenthaltskanton (Art. 12 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 ZUG). Gemeint ist die sofort zu leistende (zeitlich dringende), nicht die bloss unvermeidliche (sachlich, aber nicht unbedingt zeitlich dringende) Hilfe (sogenannte Notfallhilfe). Es bleibt allerdings dem notfallhilfeleistenden Aufenthaltskanton überlassen, was er als sofortige Hilfe betrachtet und was nicht (vgl. Werner Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], Zürich 1994, Rz. 186). Der Wohnkanton hat dem Aufenthaltskanton die Kosten der notwendigen und der in seinem Auftrag ausgerichteten weiteren Unterstützung sowie die Kosten für die Rückkehr der unterstützten Person an den Wohnort zu vergüten (Art. 14 Abs. 1 ZUG). Diese Regelung bewahrt den Aufenthaltskanton davor, die finanziellen Konsequenzen der Notfallunterstützung selber tragen zu müssen, wodurch ein rascher Entscheid im Sinn einer sach- und zeitgerechten Hilfeleistung erleichtert wird (BBl 1989 I 49 ff., 65). Zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs hat der Aufenthaltskanton dem kostenersatzpflichtigen Wohnkanton sobald als möglich anzuzeigen, dass er einer bedürftigen Person Notfallhilfe leistet oder geleistet hat, und dass er Kostenersatz beansprucht (sog. Unterstützungsanzeige; Art. 30 ZUG). 2.2 2.2.1 Als Wohnkanton wird derjenige Kanton bezeichnet, in dem sich die unterstützungsbedürftige Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; hier hat sie ihren Unterstützungswohnsitz (Art. 4 Abs. 1 ZUG; vgl. BGE 139 V 433 E. 3.2.1 mit Hinweis). Die polizeiliche Anmeldung gilt als Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist (Art. 4 Abs. 2 ZUG). Eine Person verliert ihren bisherigen Unterstützungswohnsitz nicht nur, wenn sie aus dem "Wohnkanton" wegzieht (Art. 9 Abs. 1 ZUG), sondern auch dann, wenn sie aus dem Ort wegzieht, zu dem sie bis dahin die wohnsitzbegründenden räumlichen und persönlichen Beziehungen hatte. Solange die betreffende Person weder in einem anderen Kanton noch im bisherigen Wohnkanton einen neuen Wohnsitz begründet, besitzt sie in der Regel keinen Unterstützungswohnsitz mehr. Das Zuständigkeitsgesetz kennt nämlich im Gegensatz zum Zivilrecht (vgl. Art. 24 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB]) den fiktiven Wohnsitz nicht (vgl. BGr, 5. Juli 2010, 8C_223/2010, E. 3.1 m.w.H.). 2.2.2 Gemäss Art. 5 ZUG begründet der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Einrichtung keinen Unterstützungswohnsitz. Der bestehende Unterstützungswohnsitz besteht beim Eintritt in ein Heim, ein Spital oder in eine andere Einrichtung fort (Art. 9 Abs. 3 ZUG). Auch der freiwillige Eintritt in ein Heim schliesst die Wohnsitzbegründung aus. Diese Regelung dient unter anderem dem Schutz der Standortkantone und soll dabei den Anreiz nach kantonsexterner Unterbringung unterstützungsbedürftiger Personen verringern (BGE 138 V 23 E. 3.1.3; Thomet, Rz. 109). Die Regelung von Art. 5 und Art. 9 ZUG geht derjenigen von Art. 4 Abs. 2 ZUG grundsätzlich vor. Der Unterstützungswohnsitz kann sich damit insbesondere bei Heiminsassen vom Ort der tatsächlichen Anwesenheit unterscheiden (BGr, 7. November 2014, 8C_530/2014, E. 3.2, mit weiteren Hinweisen). 2.2.3 Der Heimbegriff wird in Art. 5 und Art. 9 Abs. 3 ZUG nicht definiert. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich daraus, dass die Anwendung von Art. 5 ZUG immer mit Bezug auf den zur Diskussion stehenden Sachverhalt zu prüfen ist, um einer zeitgemässen Interpretation des Heimbegriffs gerecht zu werden. Es entsprach dem Willen des Gesetzgebers, den Heimbegriff gerade wegen der sich wandelnden Verhältnisse und wegen trotz gleicher Bezeichnung unterschiedlich ausgestalteter Therapieformen nicht zu definieren (BBl 1990 I 49 ff., 59; vgl. auch BGr, 7. Juni 2000, 2A.603/1999, E. 3a, 3c). Nach dem Gesetzeswortlaut, der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck ist der Begriff "Heim" in einem weiten Sinn zu verstehen. Unter einem Heim ist nach der Rechtsprechung und Literatur ein organisierter, von einer oder mehreren Personen geleiteter und von Angestellten besorgter kollektiver Haushalt zu verstehen, der bezweckt, fremden Personen gegen Entgelt und ausnahmsweise unentgeltlich Unterkunft, Verpflegung und gewisse weitere Dienstleistungen zu gewähren. Als Beurteilungskriterium kommen also die Art und das Mass der angebotenen Dienstleistungen, der Grad der feststellbaren Fremdbestimmung sowie der Abhängigkeitsgrad der betroffenen Person infrage (BGr, 7. November 2014, 8C_530/2014, E. 3.2.1; Thomet, Rz. 111). Das Bundesgericht hielt in einem Entscheid betreffend die Frage, ob eine Austrittswohnung nach einer stationären Therapie als Heim zu qualifizieren sei, fest, dass aufgrund der weiten Auslegung auch therapeutische Wohngemeinschaften unter den Heimbegriff fallen können, wobei die angebotenen und zum Teil obligatorischen Dienstleistungen sowie der Grad der Fremdbestimmung der Bewohner berücksichtigt wurden (BGr, 7. Januar 2000, 2A.300/1999, E. 3b). So kann der Begriff Heim auch therapeutische Wohngemeinschaften und andere vergleichbare Wohnformen umfassen (BGr, 7. Juni 2000, 2A.603/1999, E. 3a). Es muss demzufolge ein über das reine Wohnen hinausgehender Zweck gegeben sein. Für die Prüfung der Heimeigenschaft sind u.a. Fragen zu stellen, beispielsweise wie die Person in einem kollektiv besorgten Haushalt untergebracht ist, was der Zweck der Unterkunft ist, ob es um Gewährung von Obdach, Verpflegung und weiteren Dienstleistungen geht und wie hoch Fremdbestimmungs- und Abhängigkeitsgrad sind. In Bezug auf ein begleitetes Wohnen ergibt sich, dass weder der Abhängigkeits- noch der Fremdbestimmungsgrad besonders hoch sind. Müssen sich die Bewohner jedoch an Hausregeln halten, die über das bei einem normalen Mietverhältnis Übliche hinausgehen, und insbesondere regelmässig Besuch von einer beim begleiteten Wohnen angestellten Person empfangen, kann auch eine begleitete Wohnform unter den Heimbegriff fallen. Ausserdem haben begleitete Wohnformen in der Regel den Zweck, die Bewohner auf ein selbständi-ges Wohnen vorzubereiten (vgl. Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 3.2.01, Ziff. 3, 3. Januar 2017, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch). 2.2.4 Ein Heimaufenthalt führt jedoch nicht dazu, dass der Unterstützungswohnsitz praktisch nicht mehr ändern kann. Hat die unterstützungsbedürftige Person ihre Beziehungen zum bisherigen Kanton abgebrochen und in subjektiver wie objektiver Hinsicht ein neues Verhältnis zu einem anderen Kanton begründet, kann der Unterstützungswohnsitz trotz ununterbrochenen Heimaufenthalts wechseln. Dabei kommt es jedoch auf die Umstände des Einzelfalls an, etwa wenn die wichtigsten Bezugspersonen in einen anderen Kanton wechseln und die unterstützungsbedürftige Person ihnen vorwiegend aus familiären und nicht nur medizinischen Gründen durch einen Heimwechsel folgt (BGr, 10. Juli 2007, 2A.714/2006, E. 3.3; 24. September 2010, 8C_79/2010, E. 7.2). 2.3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 ZUG ist bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die Bedürftigkeit wird nach den am Unterstützungsort geltenden Vorschriften und Grundsätzen beurteilt (Art. 2 Abs. 2 ZUG). Unterstützungen im Sinn des Zuständigkeitsgesetzes sind Geld- und Naturalleistungen eines Gemeinwesens, die nach kantonalem Recht an Bedürftige ausgerichtet und nach den Bedürfnissen berechnet werden (Art. 3 Abs. 1 ZUG). Demnach sind Sozialleistungen Unterstützungen, die von Fall zu Fall dem nach behördlichem Ermessen bestimmten tatsächlichen Bedarf des Empfängers entsprechend festgesetzt und nicht etwa nach formellen Kriterien, beispielsweise zwischen der Summe vorschriftsmässig angerechneter Einkommensbestandteile und einer gesetzlichen Bedarfsgrenze, errechnet werden (BBl 1976 III 1193 ff., 1202; Thomet, Rz. 75). Nicht als Unterstützungen gelten Sozialleistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht und deren Betrag nicht nach behördlichem Ermessen festgesetzt, sondern nach Vorschriften berechnet wird, insbesondere die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gesetzlich oder reglementarisch geordnete Staats- und Gemeindebeiträge an Wohnungs-, Ausbildungs- und Versicherungskosten Minderbemittelter und andere Beiträge mit Subventionscharakter (Art. 3 Abs. 2 lit. a ZUG). Die Aufzählung von Art. 3 Abs. 2 ZUG ist abschliessend, sodass alle nicht dort aufgeführten Sozialleistungen Unterstützungen sind, sofern sie die in Art. 3 Abs. 1 ZUG genannten Merkmale aufweisen (vgl. BBl 1976 III 1202; Thomet, Rz. 78). 3. 3.1 Unbestritten ist, dass X sich im April 2015 in einer Notlage befand und die Stadt Zürich – zumindest als Aufenthaltsgemeinde gestützt auf Art. 13 Abs. 1 ZUG – gehalten war, ihn zu unterstützen. Ebenso wenig ist strittig, dass die geleisteten Unterstützungszahlungen Leistungen i.S.v. Art. 3 ZUG darstellen. Zu klären ist jedoch die Frage, wo sich der Unterstützungswohnsitz von X ab dem 1. Dezember 2015 befindet und ob der Kanton Luzern demzufolge zum Ersatz der ab 1. Dezember 2015 angefallenen Sozialhilfeleistungen verpflichtet ist. 3.2 X zog am 1. Dezember 2013 (sozialhilferechtlich massgebendes Datum) nach Z/LU und bezog ab 15. Dezember 2013 wirtschaftliche Hilfe der Gemeinde, woraufhin der Kanton Luzern dem Kanton Zürich den Unterstützungsfall am 28. Januar 2014 anzeigte und einen Kostenersatzanspruch nach Art. 16 aZUG geltend machte. Während die Vorinstanz es als unbestritten erachtete, dass X mit seinem Wegzug aus dem Kanton Zürich nach Z/LU dort einen Unterstützungswohnsitz begründet hatte, wirft der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift die Frage auf, ob es sich hierbei um eine Abschiebung i.S.v. Art. 10 ZUG handelte. Ginge man von einer Abschiebung aus, so bliebe Unterstützungswohnsitz von X im Kanton Zürich so lange bestehen, als er ihn ohne den behördlichen Einfluss voraussichtlich nicht verlassen hätte, längstens aber während fünf Jahren (Art. 10 Abs. 2 ZUG). Laut Art. 28 Abs. 2 ZUG kann der Aufenthaltskanton vom bisherigen Wohnkanton Richtigstellung i.S.v. Art. 10 Abs. 2 ZUG verlangen, wenn Behörden des Wohnkantons den Wegzug des Bedürftigen veranlasst haben. Unklar ist, ob der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Beschwerde ein Richtigstellungsbegehren i.S.v. Art. 28 Abs. 2 ZUG stellen wollte. Jedenfalls hat er als Kanton, der die Richtigstellung verlangt, eine Abschiebung nachzuweisen (Thomet, Rz. 275; vgl. auch E. 4.1). Für den Nachweis einer Abschiebung genügen die aktenkundigen und damit nachgewiesenen Umstände im Umfeld des Umzugs, wie z.B. dass X schon vor seinem Umzug in den Kanton Luzern wirtschaftliche Sozialhilfe erhalten hatte und weiterhin Beziehungen zum Kanton Zürich unterhielt, jedoch nicht. Dies behauptet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht, spricht er doch selbst bloss davon, dass es "fraglich" sei, ob eine Abschiebung vorliege. Aus den Akten geht hervor, dass X sich gestützt auf ein Inserat in der Zeitschrift F bei A in Z/LU beworben hatte und im C wohnhaft bleiben wollte. Beide Umstände sprechen dafür, dass X freiwillig ins C gezogen ist und dortbleiben wollte. Nach dem Gesagten begründete X per 1. Dezember 2013 in Z/LU einen Unterstützungswohnsitz. Da X über ein Zürcher Bürgerrecht verfügt, bestand gestützt auf Art. 16 aZUG eine Kostenersatzpflicht des Kantons Zürich bis 30. November 2015. Davon ging auch der Beschwerdeführer aus, hat er dem Kanton Zürich doch den Unterstützungsfall am 28. Januar 2014 angezeigt und seinen Kostenersatzanspruch geltend gemacht. In der Tat verhielte er sich widersprüchlich, wenn er nun geltend machen wollte, X habe im Kanton Luzern gar nie einen Unterstützungswohnsitz begründet. Wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, stellt sich die Frage der Kostenersatzpflicht des Beschwerdeführers nach Art. 14 Abs. 1 ZUG somit erst für die ab 1. Dezember 2015 geleistete Unterstützung. 3.3 Ob der Zimmerbezug im Hotel C in C/LU am 7. April 2014 dort einen Unterstützungswohnsitz begründete, ist eine innerkantonale Angelegenheit und kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben, da sich der Unterstützungswohnsitz jedenfalls mindestens bis 30. August 2014 immer noch im Kanton Luzern befand. 3.4 3.4.1 Am 1. September 2014 trat X in die Einrichtung E im Kanton Zürich ein. Nach Auffassung der Vorinstanz handelt es sich bei der Einrichtung E um ein Heim i.S.v. Art. 5 bzw. Art. 9 Abs. 3 ZUG, sodass X mit seinem Eintritt keinen Unterstützungswohnsitz im Kanton Zürich begründete bzw. den bestehenden Unterstützungswohnsitz im Kanton Luzern nicht beendete. Der Beschwerdeführer entgegnet, die Einrichtung E diene einzig als Wohn- und Übernachtungsgelegenheit, ein darüber hinausgehender Zweck liege nicht vor, weshalb die nach Art. 5 bzw. Art. 9 Abs. 3 ZUG erforderlichen Kriterien eines Heims nicht erfüllt seien. Selbst wenn man zum Schluss gelangen würde, die Einrichtung E erfülle den Heimbegriff nach ZUG, halte sich X dort nicht zu dessen Zweck auf. 3.4.2 Ziel der Einrichtung E ist die Unterbringung von obdachlosen oder orientierungslosen Menschen auf Zeit. Die Aufenthaltsdauer ist auf ein Jahr befristet, kann aber bei Bedarf verlängert werden. Während dieser Zeit sollen die Bewohnerinnen und Bewohner befähigt werden, wieder ein strukturiertes und eigenständiges Leben zu führen. Alle Bewohner von der Einrichtung E haben eine Bezugsperson in der Anlaufstelle G, der die Arbeiten eines Sozialdienstes bzw. einer sozialen Beratung übernimmt. Das Team der Anlaufstelle G steht 365 Tage im Jahr 24 Stunden am Tag zur Verfügung, um bei Notfällen rasch zur Stelle zu sein. Das Angebot umfasst ausserdem u.a. seelsorgerische und sozialarbeiterische Betreuung, wöchentliche obligatorische Zusammenkunft aller Bewohner und Teamer zur Regelung organisatorischer Fragen, Unterstützung bei der Arbeitssuche, Freizeitgestaltung und Abstinenz. Laut einer beispielhaften Vereinbarung über vorübergehende Betreuung und Unterbringung ist die Teilnahme an den wöchentlichen Haussitzungen und Sonntagsfeiern sowie das Gespräch mit den zuständigen Bezugspersonen nach Absprache obligatorisch. Weiter unterzeichnen die Bewohner grundsätzlich eine Schweigepflichtentbindung, damit das Betreuungsteam mit dem behandelnden Arzt Rücksprache nehmen kann, und führen ein Gespräch mit dem Dorfarzt. Die Bewohner müssen die Medikamente selbst einnehmen können. Die Einrichtung E ist keine Therapiestation, setzt aber Betreuungsarbeit nach dem individuellen Bedarf ein. Es wird keine Betreuertaxe erhoben, sondern ein Rahmenvertrag im Sinn eines Gesamtpakets abgeschlossen. Besucher sind tagsüber bis 22 Uhr willkommen, solange sie sich an die Hausordnung halten. Das Übernachten ist ohne Absprache mit dem Betreuungsteam verboten. 3.4.3 Auch wenn – wie der Beschwerdeführer geltend macht – das Entgelt für das Zimmer in der Einrichtung E von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich als "Miete inklusive Nebenkosten" bezeichnet wird, so unterscheidet sich die Einrichtung E dennoch erheblich von einer gewöhnlichen Wohngemeinschaft oder Wohn- bzw. Baugenossenschaft, indem ihr überwiegender Zweck nicht im reinen Wohnen aus finanziellen oder gesellschaftlichen Gründen auf unbestimmte Zeit liegt. Vielmehr versteht sich die Einrichtung E als Übergangslösung für Menschen in Notsituationen für die Dauer eines Jahres. Im Unterschied zu einer Notschlafstelle werden mit jeder Bewohnerin und jedem Bewohner in einem Rahmenvertrag individuelle Ziele vereinbart, und sie werden vom Betreuungsdienst G sozialarbeiterisch beraten, um sie zu befähigen, wieder ein eigenständiges Leben zu führen. Erst, wenn eine Person "nicht mitmacht", muss sie in die Notschlafstelle. Wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, ist in jeder Wohngemeinschaft die Einhaltung einer Hausordnung sowie Verhandlungs- und Kooperationsbereitschaft erforderlich. Gewisse von der Einrichtung E aufgestellte Hausregeln entsprechen dem allgemein Üblichen, andere gehen jedoch klar über das in Mietverhältnissen Übliche hinaus, wie etwa regelmässige Zimmerkontrollen, Besuchszeiten, Bewilligungspflicht für Übernachtungen von Besuchern sowie obligatorische Sitzungen. Ein entsprechendes Sanktionssystem sieht u.a. einen vorübergehenden Ausschluss oder in schweren bzw. wiederholten Fällen die Auflösung des Vertrags vor. Die Einrichtung E versteht sich selbst nicht als Therapiestation und erhebt keine separate Betreuertaxe. Die Kosten der Betreuung sind allerdings laut der Rahmenvereinbarung über vorübergehende Betreuung und Unterbringung im Pauschalentgelt inbegriffen. Diese Vereinbarung erklärt sodann die Teilnahme an den wöchentlichen Haussitzungen und Sonntagsfeiern sowie das Gespräch mit den zuständigen Bezugspersonen nach Absprache obligatorisch. Entschuldigungen sind möglich, allerdings nur mit guter Begründung. Dass keine Beratung angeboten wird, wie der Beschwerdeführer geltend macht, trifft nicht zu, unterstützt das Team G die Bewohner von der Einrichtung E doch automatisch, ohne dass diese die Beratungsdienstleistung einholen müssten. Ebenso wenig kann – wie es der Beschwerdeführer will – aus den Ausschlusskriterien abgeleitet werden, dass Personen, die einer Betreuung bedürften, von einem Aufenthalt in der Einrichtung E ausgeschlossen wären. Aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossen sind nur Personen, "die aufgrund ihrer psychischen Gesundheit auf eine intensive und/oder stationäre Betreuung angewiesen sind" oder die an schweren psychischen und/oder körperlichen Erkrankung leiden, "welche eine Betreuung benötigt". Der letzte Teilsatz würde zwar die Schlussfolgerung des Beschwerdeführers bestätigen. Er steht jedoch mit dem gesamten Konzept, das nebst der Unterbringung auf Betreuung und Beratung basiert (so wird selbst der Rahmenvertrag "Vereinbarung über vorübergehende Betreuung und Unterbringung" genannt), im Widerspruch. So ist dieser letzte Teilsatz in act. 9/21 mit dem Beschwerdegegner ebenfalls dahingehend zu verstehen, dass nur Personen ausgeschlossen sind, die einer stationären Betreuung bzw. Behandlung bedürfen. Ansonsten würden wohl die meisten derzeitigen Bewohner, die an psychischen Problemen leiden und deswegen Medikamente einnehmen müssen, die Ausschlusskriterien erfüllen und hätten daher gar nicht aufgenommen werden dürfen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist dagegen nicht vorausgesetzt, dass die Einrichtung E als "Akut-Psychiatrie" organisiert ist, damit es als Heim i.S.v. Art. 5 und Art. 9 Abs. 3 ZUG gilt, zumal beispielsweise auch das "Begleitete Wohnen" der Stadt Zürich, die Aussenstelle einer Grossfamilie oder die Austrittswohnung einer Therapiegemeinschaft als Heim anerkannt wurden (vgl. zum Ganzen BGr, 7. Juni 2000, 2A.603/1999). 3.4.4 Hinsichtlich des Fremdbestimmungsgrads ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Regeln der Einrichtung E klar über das in Mietverhältnissen Übliche hinausgehen. So erfolgt etwa durch die regelmässigen Zimmerkontrollen, beschränkten Besuchszeiten sowie die Bewilligungspflicht für Übernachtungen von Besuchern ein gewisser Eingriff in die persönliche Freiheit. Ferner bestehen Vorschriften in Bezug auf grundsätzlich obligatorische Sitzungen bzw. Hausversammlungen sowie in Bezug auf die Freizeitgestaltung, die Zimmerordnung und den Umgang mit Alkohol und Suchtmitteln (vgl. BGr, 7. Juni 2000, 2A.603/1999, E. 3b). Zudem wird die Nichteinhaltung der Regeln sanktioniert (im Unterschied zu VGr, 19. Februar 2015, VB.2014.00673, E. 5.4). Der Fremdbestimmungsgrad der Einrichtung E ist somit höher als jener des "Begleiteten Wohnens" oder der Stiftung H, die vom Bundesgericht bzw. Verwaltungsgericht jeweils als Heim qualifiziert wurden (vgl. BGr, 7. Juni 2000, 2A.603/1999 bzw. VGr, 19. Februar 2015, VB.2014.00673). Hinzu kommt, dass sich die Einrichtung E an einen bestimmten Personenkreis richtet, der sich dadurch charakterisiert, dass ihm die Fähigkeit zu selbständiger Lebensführung in einem ungeschützten Wohnumfeld zumindest vorübergehend fehlt. Die Bewohner werden seelsorgerisch und sozialarbeiterisch betreut und bei der Arbeitssuche, Freizeitgestaltung und Abstinenz unterstützt. Damit geht das Dienstleistungsangebot deutlich weiter als etwa das Angebot einer durchschnittlichen Notschlafstelle und ähnlich weit wie beim "Begleiteten Wohnen" der Stadt Zürich (BGr, 7. Juni 2000, 2A.603/1999). Ausserdem wird die Betreuung auf die individuellen Bedürfnisse der Bewohner zugeschnitten (im Unterschied zu VGr, 19. Februar 2015, VB.2014.00673, E. 5.4). Dazu kommt, dass auch der Abhängigkeitsgrad der betroffenen Personen erhöht ist, richtet sich Einrichtung E doch die an obdachlose oder orientierungslose Personen bzw. Menschen in Notsituationen, mithin an Personen, welche sozial am Rande stehen und auf dem freien Markt keine Unterkunft finden können. Letzteres zeigt sich gerade bei X in aller Deutlichkeit. Nach Würdigung der massgeblichen Kriterien (vgl. E. 2.2.3) sowie des Willens des Gesetzgebers erfüllt die Einrichtung E den Heimbegriff nach Art. 5 bzw. Art. 9 Abs. 3 ZUG grundsätzlich, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat. Angesichts des weiten Heimbegriffs (siehe E. 2.2.3) wird dieser dadurch auch nicht in unzulässiger Weise ausgeweitet. Entgegen der Befürchtung des Beschwerdeführers führt diese Auslegung keineswegs dazu, dass sämtliche Bau- und Wohngenossenschaft darunterfielen (vgl. E. 3.4.3). 3.4.5 Der Beschwerdeführer beruft sich vergleichsweise auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Februar 2015, VB.2014.00673, das festhält, dass "aufgrund der geringen Eingriffsintensität jedenfalls dann die Heimeigenschaft nicht mehr erfüllt ist, wenn eine intensive Nutzung des (niederschwelligen) Betreuungsangebots durch […] entfällt" (E. 5.4). Wie der Beschwerdegegner zu Recht vorbringt, ging es im zitierten Fall um ein Angebot einer Stiftung mit tiefem Fremdbestimmungsgrad, "gewissen Betreuungsdienstleistungen" und geringer Abhängigkeit. Nichtsdestotrotz wurde die Stiftung als Heim i.S.v. Art. 5 ZUG qualifiziert, aber nur unter der oben genannten Voraussetzung. Demgegenüber erachtete das Bundesgericht das "Begleitete Wohnen" der Stadt Zürich mit geringem Fremdbestimmungsgrad, relativ hohem Abhängigkeitsgrad und einem Dienstleistungsangebot, das weitergeht als das einer Notschlafstelle, als Heim im Sinn des ZUG (BGr, 7. Juni 2000, 2A.603/1999), und zwar ohne die eingangs E. 3.4.5 erwähnte Einschränkung. Bei der Einrichtung E ist der Fremdbestimmungs- und Abhängigkeitsgrad höher und das Dienstleistungsangebot weiter und individueller als bei der Stiftung H (vgl. E. 3.4.4). Ausserdem ist X zwar freiwillig, aber in einer Notsituation (drohende Obdachlosigkeit) in die Einrichtung E eingetreten, sodass eine gewisse Abhängigkeit vorhanden ist. Gemäss Angaben des Leiters von der Einrichtung E, Herr I, nimmt X die Beratung und Betreuung von der Einrichtung E in Anspruch, nimmt an der Wochensitzung und am Gottesdienst teil und wird durch Sozialarbeiter in der Erfüllung seiner persönlich vereinbarten Ziele unterstützt. Vor allem im gesundheitlichen Bereich (psychologische Betreuung und Begleitung) brauche er Unterstützung. Momentan könnte er wohl noch nicht alleine wohnen. Es besteht kein Anlass, wie der Beschwerdeführer an diesen Aussagen zu zweifeln. Zum einen wurde der Rahmenvertrag mit X auch über die Maximal-Aufenthaltsdauer von einem Jahr hinaus verlängert, was einerseits auf dessen Kooperationsbereitschaft (als Bedingung der Vertragsverlängerung, E. 3.4.3) und andererseits auf die Probleme bei der Wohnungssuche – mit der damit einhergehenden höheren Abhängigkeit – und weiteren Unterstützungsbedarf schliessen lässt. Zum anderen indiziert auch die Gefährdungsmeldung der Gemeinde Z/LU an die KESB eine gewisse Hilfs- und Betreuungsbedürftigkeit von X, zumal die Gemeinde die Meldung erstattete, weil X aus ihrer Sicht "Hilfe für die Erledigung seiner Angelegenheiten und bei der Wohnungssuche" benötigt. Zudem war X in der Beratung beim Sozialberatungszentrum J. 3.4.6 Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass die Einrichtung E ein Heim i.S.v. Art. 5 bzw. Art. 9 Abs. 3 ZUG darstellt (vgl. auch BGr, 7. November 2014, 8C_530/2014, E. 3.2.2) und X sich dort zu dessen Zweck aufhält. Daher hat X mit seinem Eintritt keinen Unterstützungswohnsitz im Kanton Zürich begründet bzw. den bestehenden Unterstützungswohnsitz im Kanton Luzern nicht beendet. 3.5 3.5.1 Die Sonderregelung von Art. 5 bzw. Art. 9 Abs. 3 ZUG dient zwar dem Schutz der Standortkantone von Heimen. Die Unterbringung in einem Heim muss jedoch nicht dazu führen, dass der Unterstützungswohnsitz praktisch nicht mehr ändern kann. Der Unterstützungswohnsitz kann trotz eines ununterbrochenen Aufenthalts in einem Heim wechseln, wenn davon auszugehen ist, dass die unterstützungsbedürftige Person ihre Beziehungen zum bisherigen Kanton abbricht und in subjektiver und objektiver Hinsicht ein neues Verhältnis zu einem anderen Kanton begründet. Das kann etwa zutreffen, wenn die wichtigsten Bezugspersonen in einen neuen Kanton umziehen und die unterstützungsbedürftige Person ihnen durch eine Heimverlegung folgt, sofern diese hauptsächlich nicht durch medizinische, sondern durch andere, insbesondere familiäre Gegebenheiten begründet ist. Auch hier kommt es wesentlich auf die Gesamtheit der Umstände im Einzelfall an (BGr, 10. Juli 2007, 2A.714/2006, E. 3.3; BGr, 27. September 2010, 8C_79/2010, E. 7.2). 3.5.2 Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, wurde X in K/ZH geboren, verfügt über ein Zürcher Bürgerrecht und hat viele Jahre in der Stadt Zürich gelebt. Zu seiner in L/ZH lebenden Tochter hat X eine gute Beziehung. Und es mag wohl auch zutreffen, dass es im Kanton Luzern ähnliche Unterkünfte wie die Einrichtung E gibt. Auszugehen ist dennoch von dem – immerhin im Gesetz (Art. 5 und Art. 9 Abs. 3 ZUG) festgeschriebenen – Grundsatz, dass der Heimeintritt weder wohnsitzbegründende noch wohnsitzbeendende Wirkung entfaltet. Eine Ausnahme hiervon rechtfertigt sich nur unter besonderen Umständen. Solche aussergewöhnlichen Umstände liegen jedoch nicht vor. Xs Tochter war bereits 2013 im Kanton Zürich platziert, was X jedoch nicht davon abhalten konnte, in den Kanton Luzern zu ziehen. Offenbar wollte er seine Tochter ins C nachziehen. Nachdem er seine Arbeit dort verloren hatte, seine Wohnungssuche im C erfolglos geblieben war und "für ihn […] klar [gewesen sei], dass man ihn hier weghaben wolle", suchte er Unterstützung bei der Stiftung M im Kanton Zürich. Ähnliche Institutionen im Kanton Luzern kamen für X nicht in Betracht, weil er befürchtete, dass er seine Tochter dort nicht empfangen dürfte. Somit waren es die gesamten Umstände, nicht ausschliesslich oder in erster Linie familiäre Gründe, die X zur Rückkehr in den Kanton Zürich bewogen haben. Nebst seiner Verwurzelung und der Platzierung seiner Tochter im Kanton Zürich dürften insbesondere auch das Unterstützungsangebot der Stiftung M und das Gefühl, dass er im C nicht erwünscht sei, hierfür ausschlaggebend gewesen sein. Diese Gesamtumstände rechtfertigen es nicht, im vorliegenden Fall von einer ausnahmsweisen Begründung eines Unterstützungswohnsitzes durch Heimeintritt – in Abweichung von Art. 5 bzw. Art. 9 Abs. 3 ZUG – auszugehen. Der Unterstützungswohnsitz verbleibt somit auch unter Berücksichtigung der Ausnahme in besonderen Fällen im Kanton Luzern. 3.6 3.6.1 Unterstützungswohnsitz kann nur ein Kanton (bzw. eine Gemeinde) sein, zu dem die bedürftige Person dauernde persönliche Beziehungen unterhält und wo sie tatsächlich wohnt, d.h. sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 4 Abs. 1 ZUG; vgl. E. 2.2.1). Für die Begründung des Unterstützungswohnsitzes ist die körperliche Anwesenheit des Betroffenen im Allgemeinen unabdingbar, ist es fürsorgerisch doch unzweckmässig, ein Gemeinwesen als Unterstützungswohnsitz zu bezeichnen, in dem der Bedürftige sich gar nie aufgehalten oder das er ohne Rückkehrabsicht verlassen hat (vgl. BGr, 5. Juli 2010, 8C_223/2010, E. 4.1). Im Gegensatz zum zivilrechtlichen Wohnsitz (vgl. Art. 24 Abs. 1 ZGB) bleibt der einmal begründete Unterstützungswohnsitz nicht bis zum Erwerb eines neuen bestehen; er endet vielmehr mit dem Wegzug aus dem Wohnkanton (Art. 9 Abs. 1 ZUG). Selbst wenn der Bedürftige diesen verlässt, um sich in einem anderen Kanton niederzulassen, nach kurzer Zeit aber bereits wieder an seinen früheren Wohnsitz zurückkehrt, bleibt der Unterstützungswohnsitz nicht erhalten; er wird vielmehr allenfalls neu begründet (BGr, 23. September 2003, 2A.253/2003, E. 2.3). 3.6.2 Aus diesen Gesetzesbestimmungen und der Rechtsprechung will der Beschwerdeführer ableiten, X habe seinen Unterstützungswohnsitz im Kanton Luzern spätestens durch seinen tatsächlich erfolgten Wegzug aus dem Kanton Luzern am 31. August 2014 bzw. mit dem Abtransport seines Mobiliars aus dem Kanton Luzern im Sommer 2015 aufgegeben. Dabei verkennt er, dass Art. 9 Abs. 3 ZUG im vorliegenden Fall die Beendigung des Unterstützungswohnsitzes im Kanton Luzern durch den Heimeintritt und die damit verbundenen Umstände – wie z.B. Verlegung des Aufenthaltsorts ins Heim (Einrichtung E) oder Abtransport des Mobiliars – verhindert. Wenn Abs. 3 des Art. 9 fehlte, könnte der bisherige Wohnkanton beim Eintritt des Bedürftigen in ein Heim ausserhalb des Kantons in der Tat geltend machen, er sei weggezogen und der Wohnsitz untergegangen. Der Bedürftige hätte dann keinen Unterstützungswohnsitz mehr. Das wollte das ZUG im Fall des Heimeintritts vermeiden (vgl. Thomet, Rz. 153). 3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass X mit seinem Zuzug in den Kanton Luzern dort einen Unterstützungswohnsitz begründete und diesen weder durch seinen Eintritt in die Einrichtung E, ein Heim i.S.v. Art. 5 bzw. Art. 9 Abs. 3 ZUG, noch aufgrund der besonderen Umstände (Wohnsitz der Tochter, Verbundenheit zum Kanton Zürich) oder den tatsächlichen Wegzug durch Abtransport des Mobiliars verloren hat. 4. 4.1 Eine Abschiebung i.S.v. Art. 10 ZUG liegt vor, wenn eine Behörde (welche nicht zwingend die Sozialhilfebehörde sein muss) aktiv auf den Wegzug einer Sozialhilfe beziehenden Person hinwirkt. Das Abschiebungsverbot ist ein Ausfluss der auch bedürftigen Personen ohne Einschränkung garantierten Niederlassungsfreiheit (Art. 24 der Bundesverfassung vom 18. April 1999). Daraus ergibt sich, was nach Art. 10 Abs. 1 ZUG unzulässig ist. Eine Widerhandlung gegen das Verbot der Abschiebung hat zur Folge, dass der Unterstützungswohnsitz im bisherigen Wohnkanton solange bestehen bleibt, als die bedürftige Person ihn ohne behördlichen Einfluss beibehalten hätte, allerdings nicht länger als fünf Jahre (Art. 10 Abs. 2 ZUG). Mit Bezug auf die Beweislast ist zu bemerken, dass der Kanton, der eine Abschiebung geltend macht, nachzuweisen hat, dass eine Abschiebung i.S.v. Art. 10 Abs. 1 ZUG vorliegt (BGr, 10. Juli 2007, 2A.714/2006, E. 2.2). Macht der bisherige Wohnkanton allerdings geltend, die behördliche Veranlassung der bedürftigen Person sei in deren Interesse erfolgt, so hat er dies zu beweisen. Dies ergibt sich aus der allgemeinen, auch im Verwaltungsrecht geltenden Beweisregel von Art. 8 ZGB, wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet. 4.2 Die Richtigstellung wird sowohl in der bundesrätlichen Botschaft vom 17. November 1976 zum Zuständigkeitsgesetz (BBl 1976 III S. 1193 ff., S. 1214, Ziff. 254) als auch in der Literatur (Thomet, Rz. 272) sinngemäss als ein der Revision nachgebildetes Rechtsinstitut bezeichnet (vgl. auch BGr, 9. März 2000, 2A.504/1999, E. 2). Das ZUG vermeidet jedoch diese Ausdrücke, weil die Richtigstellung auch verlangt werden können soll, wenn die möglicherweise irrtümliche Regelung des Falls bloss eine stillschweigende Einigung der Kantone darstellte. Das Entdecken einer Abschiebung i.S.v. Art. 10 ZUG stellt einen besonderen Richtigstellungsgrund dar. Stellt ein Kanton fest, dass eine hilfebedürftige Person von ihrem bisherigen Wohnkanton in unzulässiger Weise zum Wegzug veranlasst wurde, kann er ein Richtigstellungsbegehren i.S.v. Art. 28 Abs. 2 ZUG stellen. Diese Richtigstellung ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht an die Voraussetzungen für eine Richtigstellung nach Art. 28 Abs. 1 ZUG gebunden. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und der Systematik von Art. 28 ZUG (vgl. auch Thomet, Rz. 275 in fine). Dementsprechend entfällt auch der Nachweis dafür, dass der Unterstützungsfall "offensichtlich unrichtig geregelt worden ist" (BBl 1976 III S. 1193 ff., S. 1214, Ziff. 254). Der Beschwerdegegner konnte somit ein Richtigstellungsbegehren stellen, bevor der Unterstützungsfall "offensichtlich unrichtig geregelt oder beurteilt worden ist" (Art. 28 Abs. 1 ZUG). Da ein Revisionsgrund mit Blick auf die Rechtssicherheit innert Frist geltend gemacht werden muss (vgl. Art. 124 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, Art. 67 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968), war der Beschwerdegegner zur Stellung des Richtigstellungsbegehrens nach Entdeckung des Grundes auch gehalten (vgl. auch Art. 28 Abs. 3 ZUG). Adressat des Richtigstellungsbegehrens war zu Recht der Beschwerdeführer, welcher der Abschiebung bezichtigt wird. 4.3 4.3.1 Anerkennt der Kanton den Anspruch auf Richtigstellung nicht, muss er gemäss Art. 33 ZUG Einsprache erheben und, wenn diese vom anderen Kanton abgewiesen wird, Beschwerde nach Art. 34 ZUG führen. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer, weil er gegen das vom Beschwerdegegner einspracheweise erhobene Richtigstellungsbegehren i.S.v. Art. 28 Abs. 2 ZUG keine Einsprache nach Art. 33 ZUG erhoben habe, den Vorwurf der unzulässigen Abschiebung von X anerkannt habe. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Richtigstellung bzw. Abschiebung sei in der Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 25. November 2015 zur Einsprache des Kantons Luzern lediglich als Eventualbegründung vorgebracht worden, die im Einspracheentscheid nur im Zusammenhang mit der Unterstützungsanzeige abgehandelt worden sei. In diesem Sinn sei die Eventualbegründung nicht als selbständiges Begehren zu beurteilen, sondern als Argument für die im Einspracheverfahren beinhaltete Unterstützungsanzeige. 4.3.2 Das ZUG enthält keine weiteren Verfahrensvorschriften oder formellen Anforderungen in Bezug auf ein Richtigstellungsbegehren. Der Beschwerdegegner fügte in der erwähnten Stellungnahme als Eventualbegründung eine Abschiebung i.S.v. Art. 10 ZUG an und stellte ausdrücklich ein Richtigstellungsbegehren. Mangels Formvorschriften ist grundsätzlich auch ein mit Stellungnahme zur Einsprache gestelltes Richtigstellungsbegehren gültig, zumal Eventualanträge in einer Vernehmlassung im Einspracheverfahren zulässig sind (vgl. Griffel, § 26b N. 18). Selbst wenn sich der Antrag angesichts der Sanktion in Art. 10 Abs. 2 ZUG zu Ungunsten des Einsprechers auswirken könnte, ist ein solcher Antrag im Rahmen des Streitgegenstands zulässig (vgl. Griffel, § 26b N. 19). Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die Frage, welcher Kanton die Sozialhilfekosten von X ab 1. Dezember 2015 zu tragen hat. Während der Beschwerdegegner seinen Anspruch auf Kostenersatz in der Notfall-Unterstützungsanzeige auf Art. 14 und 23 ZUG stützte, begründete er ihn in seiner Stellungnahme vom 25. November 2015 zusätzlich mit der Abschiebung i.S.v. Art. 10 ZUG. Der Eventualantrag liegt somit im Rahmen des Streitgegenstands. 4.3.3 Dass dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 25. November 2015 ordnungsgemäss zugestellt worden ist, wird nicht infrage gestellt und ist nicht ersichtlich. Nichtsdestotrotz liess sich der Beschwerdeführer hierzu knapp ein Jahr lang – bis zum Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2016 – nicht vernehmen. In seiner Replik vom 12. Januar 2017 macht er nunmehr geltend, angesichts seiner fristgerecht erhobenen Einsprache vom 25. April 2015 gegen die Unterstützungsanzeige wäre es überspitzt formalistisch, eine zusätzliche Einsprache gegen die Richtigstellung zu verlangen. Nach Treu und Glauben dürfe angenommen werden, dass er sich auch gegen ein subsidiäres Begehren auf Richtigstellung wehre, wenn er sich schon gegen den früheren Hauptantrag in der Unterstützungsanzeige zur Wehr gesetzt habe. Für die Einsprache schreibt das ZUG zwar auch keine besondere Form vor. Unerlässlich ist jedoch die Angabe der Gründe, sei es in der Einspracheerklärung oder in einem innerhalb der Einsprachefrist nachgesandten besonderen Schreiben. Nicht begründete Einsprachen sind ungültig (Thomet, Rz. 305). Die Einsprache des Beschwerdeführers enthält indes nur Gründe, weshalb X keinen Unterstützungswohnsitz im Kanton Luzern hat. Es kann ihr nicht entnommen werden, wieso der Beschwerdeführer eine Abschiebung ablehnt, d.h. das im Richtigstellungsbegehren angeprangerte Verhalten der Gemeinde Z keine Abschiebung darstellt. Selbst wenn man im Sinn des Beschwerdeführers keine zweite Einsprache verlangen würde, wäre die erste Einsprache in Bezug auf das Richtigstellungsbegehren mangels Begründung ungültig. 4.4 Nach dem Gesagten ist der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen. Da keine nach Art. 33 ZUG gültige Einsprache erhoben wurde, hat der Beschwerdeführer den Vorwurf der unzulässigen Abschiebung anerkannt, sodass die Einsprache bzw. Beschwerde auch aus diesem Grund abzuweisen ist. 5. 5.1 Dies führt zur vollständigen Abweisung der Beschwerde. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine Parteientschädigung beantragt. 5.2 Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr ist zu beachten, dass es sich vorliegend nicht rechtfertigt, den Streitwert mit der Summe der Unterstützungsleistungen im Umfang von zwölf Monaten gleichzusetzen. Vielmehr ist von einem deutlich höheren Streitwert auszugehen, nachdem die Übernahme von Kosten ab Dezember 2015 im Streit steht bzw. stand und weitere solche auch noch inskünftig anfallen werden (vorn E. 1.2). Wird sodann berücksichtigt, dass es sich um ein überdurchschnittlich aufwendiges Verfahren handelte (§ 4 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010), erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.- als angemessen. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdef .rer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung an … |