{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-24", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00745_2017-08-24.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217456&W10_KEY=13823232&nTrefferzeile=48&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6be38797774adf16eebb8f2df4680a00"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2016.00745"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 24.08.2017  VB.2016.00745"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 24.08.2017  VB.2016.00745"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 24.08.2017  VB.2016.00745"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe (Kostenersatz nach Art. 14 ZUG). F\u00fcr die Pr\u00fcfung der Heimeigenschaft sind u.a. Fragen zu stellen, wie beispielsweise, ob die Person in einem kollektiv besorgten Haushalt untergebracht ist, was der Zweck der Unterkunft ist, ob es um Gew\u00e4hrung von Obdach, Verpflegung und weiteren Dienstleistungen geht und wie hoch Fremdbestimmungs- und Abh\u00e4ngigkeitsgrad sind (E. 2.2.3). Eine Pr\u00fcfung dieser Kriterien ergibt, dass die Institution Y ein Heim i.S.v. Art. 5 bzw. Art. 9 Abs. 3 ZUG darstellt und sich X zu dessen Zweck dort aufh\u00e4lt. Daher hat X mit seinem Eintritt keinen Unterst\u00fctzungswohnsitz im Kanton Z\u00fcrich begr\u00fcndet bzw. den bestehenden Unterst\u00fctzungswohnsitz im Kanton Luzern nicht beendet (E. 3.4). Die Gesamtumst\u00e4nde rechtfertigen es nicht, von einer ausnahmsweisen Begr\u00fcndung eines Unterst\u00fctzungswohnsitzes durch Heimeintritt auszugehen (E. 3.5). X hat seinen Unterst\u00fctzungswohnsitz im Kanton Luzern auch nicht mit dem tats\u00e4chlichen Wegzug durch Abtransport des Mobiliars verloren (E. 3.6). F\u00fcr die Einsprache schreibt das ZUG keine besondere Form vor. Unerl\u00e4sslich ist jedoch die Angabe der Gr\u00fcnde, sei es in der Einspracheerkl\u00e4rung oder in einem innerhalb der Einsprachefrist nachgesandten besonderen Schreiben. Nicht begr\u00fcndete Einsprachen sind ung\u00fcltig. Die Einsprache des Beschwerdef\u00fchrers enth\u00e4lt nur Gr\u00fcnde, weshalb X keinen Unterst\u00fctzungswohnsitz im Kanton Luzern hat. Es kann ihr jedoch nicht entnommen werden, wieso der Beschwerdef\u00fchrer eine Abschiebung ablehnt, d.h. das im Richtigstellungsbegehren angeprangerte Verhalten der Gemeinde Z keine Abschiebung darstellt. Da keine nach Art. 33 ZUG g\u00fcltige Einsprache erhoben wurde, hat der Beschwerdef\u00fchrer den Vorwurf der unzul\u00e4ssigen Abschiebung anerkannt, sodass die Einsprache bzw. Beschwerde auch aus diesem Grund abzuweisen ist (E. 4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:53:17", "Checksum": "590a9cded12d8b1dbc8d1b99d9a6cd64"}