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Geschäftsnummer: VB.2016.00749  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.02.2017
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 25.09.2017 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Niederlassungsbewilligung/Familiennachzug


Es ergeben sich zahlreiche Hinweise für das Vorliegen einer Scheinehe. Der zeitliche Ablauf zwischen Scheidung, Heirat und Wiederheirat entspricht einem bekannten Muster von Ausländerinnen und Ausländern, um in der Schweiz rechtsmissbräuchlich ein Bleiberecht zu erwirken. Es erscheint in einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Indizien wenig glaubhaft, dass sich die Beschwerdeführenden tatsächlich getrennt haben (E. 3.1). Es ist aufgrund zahlreicher Indizien auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner schweizerischen Ehefrau eine eigentliche eheliche Lebensgemeinschaft geführt hat (E. 3.2). Der Beschwerdeführer hat die Behörden jahrelang über die nur formell bestehende Ehe getäuscht und mit seinem Verhalten den Widerrufsgrund gesetzt (E. 3.3). Der Widerruf erweist sich auch als verhältnismässig (E. 4). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
FAMILIENNACHZUG
SCHEINEHE
WIDERRUF
Rechtsnormen:
Art. 62 lit. a AuG
Art. 63 Abs. I lit. a AuG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2016.00749

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 1. Februar 2017

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung/Familiennachzug,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1966, Staatsangehöriger von Serbien, stellte am 23. April 2004 ein Gesuch um Bewilligung zur Einreise zum Besuch der in D wohnhaften Schwester E. Das Bewilligungsverfahren wurde eingestellt, nachdem A offenbar die geforderten Unterlagen nicht eingereicht hatte. A war von 1984 bis am 30. Dezember 2005 mit B, geboren 1966, verheiratet, mit der er zwei Kinder hat (F, geboren 1985, und G, geboren 1987).

B. Am 17. Februar 2006 heiratete er die ursprünglich aus Bosnien und Herzegowina stammende Schweizer Bürgerin H, geboren 1960. Am 27. Mai 2006 reiste er in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Am 4. Mai 2011 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 8. Oktober 2013 wurde die kinderlos gebliebene Ehe zwischen ihm und H am Grundgericht I (Serbien) aufgelöst.

C. Am 22. August 2014 ehelichte A erneut seine erste Ehefrau B. Diese stellte am 3. September 2014 ein Gesuch um Bewilligung der Einreise zum Verbleib beim Ehemann bei der schweizerischen Vertretung in Belgrad. Aufgrund des Verdachts, dass es sich bei der Ehe zwischen A und H um eine Scheinehe gehandelt haben könnte, wurden A und H am 24. November 2014 durch die Stadpolizei D getrennt zur Ehe befragt. Zeitgleich fand durch die schweizerische Vertretung in Belgrad, eine Befragung von B statt.

D. Mit Verfügung vom 22. Mai 2015 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig wies es das Gesuch um Bewilligung der Einreise zum Verbleib von B ab.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 31. Oktober 2016 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 30. November 2016 beantragte A, die Ziffern I bis IV des Entscheids der Rekursabteilung vom 31. Oktober 2016 sowie die Verfügung des Migrationsamts vom 22. Mai 2015 seien aufzuheben und das Migrationsamt sei anzu­weisen, B die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Während die Rekursabteilung auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrations­amt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62 lit. a in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Dieser Widerrufs­grund ist unter anderem dann erfüllt, wenn ein Ausländer den Behörden zur Sicherung seines Aufenthalts ein intaktes Eheleben mit einem Schweizer Bürger vorspielt, obwohl die Ehe ausschliesslich aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossen und zu keinem Zeit­punkt tatsächlich gelebt worden ist (vgl. BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.1). Ihr Vorliegen darf nicht leichthin angenommen werden und ist nicht bereits dann gegeben, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.2). Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung einer gemeinsamen Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung bei einem der Ehepartner fehlt (vgl. BGE 121 II 97 E. 3b mit Hinweisen; BGr, 20. Juni 2016, 2C_1008/2015, E. 3.3).

2.2 Ob eine Scheinehe geschlossen wurde bzw. ob die Ehe bloss formell besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen (BGE 130 II 113 E. 10.2 und 10.3 mit Hinweisen). Solche Indizien können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten). Für die Annahme einer Scheinehe bedarf es konkreter Hinweise darauf, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen wollen, sondern die Ehe nur aus ausländerrechtlichen Überlegungen geschlossen haben. Zu diesen Indizien zählen namentlich folgende Umstände: Die Tatsache, dass die nachzuziehende Person von einer Wegweisung bedroht ist oder ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erlangen kann; das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten; die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, so etwa eine kurze Bekanntschaft vor der Heirat oder geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den anderen; die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat; die Tatsache, dass die Ehegatten nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben (BGE 128 II 145 E. 3.1, BGr, 17. März 2015, 2C_154/2015, E. 2.3).

3.  

3.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat und auf welchen Ausführungen ergänzend zu verweisen ist, ergeben sich im vorliegenden Fall zahlreiche Hinweise für das Vorliegen einer Scheinehe: So entspricht der zeitliche Ablauf zwischen Scheidung, Heirat und Wiederheirat einem bekannten Muster von Ausländerinnen und Ausländern, um in der Schweiz rechtsmissbräuchlich ein Bleiberecht zu erwirken. Der Beschwerdeführer war von 1984 bis 2005 mit der Beschwerdeführerin verheiratet. Nur eineinhalb Monate nach der Ehescheidung heiratete er eine Schweizerin. Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung und am 4. Mai 2011 die Niederlassungsbewilligung. Die Ehe wurde am 18. Oktober 2013 gerichtlich aufgelöst. Am 22. August 2014 ehelichte der Beschwerdeführer die Beschwerdeführerin erneut und diese reichte am 3. September 2014 ein Gesuch um Bewilligung der Einreise zum Verbleib beim Ehemann ein. Die Beschwerdeführenden hatten eigenen Angaben zufolge im Jahr 2004 geplant, gemeinsam in die Schweiz überzusiedeln, nachdem es zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater zu einem Zwist gekommen sei, infolgedessen der Beschwerdeführer sich gezwungen sah, aus dem gemeinsam bewohnten Haus auszuziehen. Der Beschwerdeführer sei daher zu seiner Schwester und weiteren Verwandten in die Schweiz gereist. Dort habe er über seine Schwester H kennengelernt. Nach kurzer Kennenlernzeit liess er sich von der Beschwerdeführerin scheiden und heiratete die Schweizerin. Ohne die Heirat mit dieser Schweizer Bürgerin hätte der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich kein ordentliches Bleiberecht in der Schweiz erhalten. Die Vermutung liegt daher nahe, dass der Beschwerdeführer diese Ehe nur einging, um zunächst selbst und alsdann mit der Beschwerdeführerin zusammen in der Schweiz leben zu können. Dass die Beschwerdeführenden ihre Beziehung wohl nie beendet haben, legt zudem auch die Tatsache hin, dass die Beschwerdeführerin auch nach der (angeblichen) Trennung im Haus der Verwandten des Beschwerdeführers wohnen blieb. Gleiches ergibt sich aus dem Umstand, dass die Ehegatten innert weniger Monate, nachdem sich der Beschwerdeführer von seiner der schweizerischen Ehefrau hatte scheiden lassen, erneut die Ehe geschlossen haben. Anlässlich der (zweiten) Hochzeit fanden denn auch keine Feierlichkeiten statt. Anwesend waren nur zwei Trauzeugen, jedoch keine Familienangehörigen. Es fand weder ein Hochzeitsfest noch -essen statt und es wurden auch keine Ringe und Geschenke ausgetauscht. Damit erscheint es in einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Indizien wenig glaubhaft, dass sich die Beschwerdeführenden tatsächlich getrennt haben und nur der gemeinsamen Kinder wegen in Kontakt geblieben sein sollen. Auch die kulturellen Unterschiede vermögen dieses Vorgehen nicht bzw. höchstens zu einem kleinen Teil zu erklären.

3.2 Sodann ist gestützt auf die nachfolgenden Indizien auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner schweizerischen Ehefrau eine eigentliche eheliche Lebensgemeinschaft geführt hat. Die Ehegatten haben sich vor der Hochzeit nur kurz gekannt. Die Vorinstanz hat die kurze Kennenlernzeit zu Recht als Hinweis dafür gewertet, dass für die Ehe andere Motive als das Führen einer gemeinsamen Lebensgemeinschaft im Vordergrund standen. Daran vermag auch der pauschale Hinweis auf kulturelle Unterschiede und andere Vorstellungen von Liebe und Ehe nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer diese auch nicht weiter substanziiert. Es ist entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers auch nicht belegt, dass zwischen ihnen eine Liebesbeziehung bestand. In den Akten befindet sich nicht wie behauptet verschiedene Fotos des Ehepaars, sondern ein einziges Foto. Auf diesem ist zu sehen, dass der Beschwerdeführer den Arm um seine (Ex-)Ehefrau legt. Dieses eine Foto vermag keine angeblich zehn Jahre lang geführte Liebesbeziehung zu belegen. Vielmehr weist der Umstand, dass nicht mehr Fotos eingereicht worden sind, darauf hin, dass die beiden nie ein Liebespaar waren. Es trifft zwar zu, dass eine Ehe auch aus anderen Gründen als Liebe geschlossen werden kann. Vorausgesetzt wird (aus migrationsrechtlicher Sicht) allerdings, dass die Ehegatten eine eigentliche dauerhafte Lebensgemeinschaft begründen wollen (vgl. E. 2 vorne). Vorliegend gibt der Beschwerdeführer zunächst an, dass es sich klar um eine Heirat aus Liebe gehandelt habe, fügt dann aber an, dass seine Ehefrau auch aufgrund ihrer wirtschaftlichen Unabhängigkeit attraktiv gewesen sei und die Ehe zumindest nicht ausschliesslich aus migrationsrechtlichen Gründen geschlossen worden sei. Soweit er damit andeuten will, dass der Eheschluss doch eher finanziell motiviert gewesen ist, verkennt er, dass auch das blosse Profitieren von der Ehe in wirtschaftlicher Hinsicht noch nicht zur Annahme einer eigentlichen Lebensgemeinschaft führt. An anderer Stelle gibt er an, dass "zweckmässige" Heiratsgründe (dass er jemanden habe, der für ihn sorgt) im Vordergrund gestanden haben, substanziiert diese jedoch nicht weiter. Der Beschwerdeführer zeigt damit nicht auf, dass und in welcher Form er mit seiner Ex-Ehefrau eine eheliche Beziehung geführt hat. Inwiefern an dieser Feststellung der ins Recht gelegte Zeitungsartikel über eine SVP-Regierungsrätin, welche trotz offenbar intakter Beziehung nicht mit ihrem Ehemann zusammen lebt, etwas ändern soll, ist nicht ersichtlich. Vielmehr bestätigt der Artikel, dass eine gemeinsame Wohnung für die Annahme einer Lebensgemeinschaft nicht (allein) ausschlaggebend ist. Entgegen seinen Ausführungen lassen auch die übereinstimmenden Antworten in den Befragungen (wie z. B. Höhe Mietzins, Arbeitszeiten, Essgewohnheiten, Sprachkenntnisse) nicht den Schluss zu, dass zwischen ihm und seiner (Ex-)Ehefrau eine echte Lebensgemeinschaft bestanden hat. Angesichts der gemeinsam genutzten Wohnungen ist es nicht weiter erstaunlich, dass gewisse Kenntnisse übereinander vorhanden sind. Demgegenüber waren ihre Angaben betreffend die Hochzeit teilweise widersprüchlich (ob Ringe ausgetauscht und Hochzeitfotos gemacht wurden) und beantworteten sie Fragen übereinander nur unsubstanziiert (wie Gewohnheiten, Vorlieben und Hobbys). Auf die Frage nach gemeinsamen Interessen konnten beide keine nennen und gaben an, dafür keine Zeit gehabt und ohnehin nicht viel Zeit miteinander verbracht zu haben. Im Widerspruch dazu, gab die (Ex-)Ehefrau an anderer Stelle an, dass sie jeden Abend Zeit miteinander verbracht hätten.

3.3 Nach dem Gesagten kann es keinen Zweifel daran geben, dass die Ehe ausschliesslich ausländerrechtliche Zwecke verfolgt hat und niemals tatsächlich gelebt worden ist, weshalb auch auf die Erhebung weiterer Beweismittel (wie die Befragung der Beschwerdeführerin) verzichtet werden kann (vgl. BGr, 27. Januar 2016, 2C_868/2015, E. 3.5.1). Es ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass es sich bei der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Ehefrau offensichtlich um eine Scheinehe gehandelt hat. Der Beschwerdeführer hat die Behörden jahrelang über die nur formell bestehende Ehe getäuscht und mit seinem Verhalten den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 62 lit. a AuG gesetzt.

4.  

4.1 Ein Widerrufsgrund führt nicht zwingend zum Widerruf. Der Widerruf und die Wegweisung müssen sich auch als verhältnismässig erweisen. Der heute 50-jährige Beschwerdeführer reiste im Mai 2006 im Alter von 39 Jahren in die Schweiz ein und hält sich somit seit rund zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz auf. Seine relativ lange Aufenthaltsdauer ist jedoch insofern zu relativieren, als seine Anwesenheit im Wesentlichen auf der Irreführung der Fremdenpolizei beruhte. Praxisgemäss kommt solchen Perioden bei der Bestimmung der massgeblichen Anwesenheitsdauer bloss geringeres Gewicht zu (vgl. BGr, 27. Januar 2016, 2C_868/2015; 22. Januar 2015, 2C_530/2014, E. 4.4; 24. September 2013, 2C_23/2013, E. 3, 30. August 2012, 2C_535/2012, E. 3.4; 11. Febru­ar 2010, 2C_559/2009, E. 2.4). Den grössten Teil seines Lebens und insbesondere die prägenden Kindheits- und Jugendjahre hat er in seinem Herkunftsland verbracht. Er ist somit mit den soziokulturellen Gegebenheiten wie auch mit der Sprache seiner Heimat bestens vertraut. In seiner Heimat leben seine Ehefrau und die zwei erwachsenen Kinder. Es dürfte ihm daher nicht schwerfallen, sich erneut in die dortigen Verhältnisse zu integrieren, lebte er doch auch in der Schweiz weiterhin seiner Kultur nach und wirft den Schweizer Behörden ungenügendes Verständnis und Kentnisse vor. Die finanzielle Unabhängigkeit, die straf- und betreibungsrechtliche Unbescholtenheit ebenso wie die Sprachkenntnisse sind zwar durchaus zugunsten des Beschwerdeführers zu werten. Sie vermögen aber letztlich das öffentliche Interesse an der Fernhaltung einer ausländischen Person, welche die Migrationsbehörde bewusst in einen Grundlagenirrtum versetzte, um auf diese Weise ein Bleiberecht zu erlangen, nicht aufzuwiegen. Die Wegweisung und der Widerruf sind somit auch verhältnismässig.

4.2 Mit dem Vorliegen eines Widerrufsgrunds fallen zudem auch nacheheliche Aufent­haltsansprüche nach Art. 50 AuG von vornherein ausser Betracht und wurden auch nicht geltend gemacht (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG). Ebenso kann der Beschwerdeführer keinen Aufenthaltsanspruch aus Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechts­konvention (EMRK) ableiten (Schutz des Privatlebens). Aus einer rein faktischen Anwesenheit kann im Licht von Art. 8 Ziff. 1 EMRK grundsätzlich kein Aufenthaltsrecht abgeleitet werden. Zu verlangen wäre eine besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindung gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. eine entsprechend vertiefte soziale Beziehung zum ausserfamiliären oder ausserhäuslichen Bereich (BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Eine über die berufliche Integration hinausgehende Verwurzelung in der Schweiz ist nicht ersichtlich und wird nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer hat folglich keinen Anspruch auf eine Anwesenheitsbewilligung in der Schweiz.

4.3 Schliesslich fällt aufgrund des Vorliegens eines Widerrufsgrundes auch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgemässem Ermessen ausser Betracht (Art. 33 Abs. 3 AuG).

4.4 Damit ist auch das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der Einreise zum Verbleib beim Ehemann abzuweisen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzu­erlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG), und es steht ihnen keine Partei­entschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-recht­lichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

 

6.    Mitteilung an …