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VB.2016.00750
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. März 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Zürcher Hochschule der Künste, Beschwerdegegnerin,
betreffend Nichtbestehen der Masterarbeit und Studienausschluss, hat sich ergeben: I. A studierte ab August 2008 an der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) im Masterstudiengang für Film; per Ende Juli 2011 brach sie dieses Studium ab. Nachdem sie das Studium im Frühjahr 2014 wieder hatte aufnehmen dürfen, reichte sie im Januar 2015 als Leistungsnachweis für die künstlerische Diplomarbeit ein Drehbuch ein. Das aus C, D und F bestehende Prüfungsgremium bewertete diesen Leistungsausweis als ungenügend, gewährte A jedoch eine Verbesserungsmöglichkeit. Am 5. Juni 2015 legte A dem gleichen Prüfungsgremium ein überarbeitetes Drehbuch vor. Mit E-Mail vom 8. Juni 2015 wurde A mitgeteilt, sie habe auch die zweite Abschlussprüfung nicht bestanden. Mit Verfügung vom 21. August 2015 schloss die ZHdK A vom Studium aus. II. A liess am 21. September 2015 bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen rekurrieren und in der Hauptsache beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung vom 21. August 2015 aufzuheben, das Prüfungsverfahren "auf den Stand vor dem ersten Kolloquium" zurückzuversetzen, dieses unter neuer Besetzung des Prüfungsgremiums durchzuführen, ihr nötigenfalls Gelegenheit zur Verbesserung der Diplomarbeit zu geben und sie anschliessend zum Diplomkolloquium zuzulassen, eventualiter die ZHdK anzuweisen, eine neue Verfügung mit rechtsgenügender Begründung zu erlassen, subeventualiter ihr nach Eingang der Rekursantwort eine ergänzende Begründung des Rekurses zu ermöglichen. Nachdem die ZHdK mit Rekursantwort vom 21. Oktober 2015 auf Abweisung des Rekurses geschlossen hatte, liess A ihre Rekursanträge mit Stellungnahme vom 21. Dezember 2015 dahingehend erweitern, dass ihre Diplomarbeit eventualiter mindestens mit der Note E (ausreichend) zu bewerten und ihr das Masterdiplom in Film zu erteilen sei. Mit Beschluss vom 14. Oktober 2016 hiess die Rekurskommission das Rechtsmittel teilweise gut, hob die Verfügung vom 21. August 2015 auf und wies die ZHdK an, die Erst- und Zweitbewertung der Masterarbeit noch einmal vorzunehmen und A bei einer Bewertung mit E oder höher zum "Masterpraxis–Abschlusskolloquium" einzuladen; auf das erst mit der Stellungnahme vom 21. Dezember 2015 gestellte Eventualbegehren trat sie nicht ein. Sie sprach A sodann eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu. III. A liess dagegen am 24. November 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung vom 21. August 2015 aufzuheben, ihre Diplomarbeit mindestens mit der Note E zu bewerten und ihr das Masterdiplom in Film zu erteilen, eventualiter die ZHdK anzuweisen, das Prüfungsverfahren in den Stand vor dem ersten Kolloquium "zurückzusetzen" sowie mit neuer Besetzung des Prüfungsgremiums durchzuführen und ihr nötigenfalls Gelegenheit zu geben, ihre Diplomarbeit nachzubessern, und sie anschliessend zum Diplomkolloqium zuzulassen; schliesslich sei ihr für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 7'785.- zuzusprechen. Die Rekurskommission verzichtete am 7./9. Dezember 2016 unter Verweis auf die Begründung ihres Entscheids auf eine Vernehmlassung; die ZHdK schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2017 auf Abweisung der Beschwerde. A liess hierzu am 12. Januar 2017 Stellung nehmen. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über Anordnungen einer staatlichen Fachhochschule etwa über das Ergebnis einer Abschlussprüfung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 (LS 414.10) und § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes zuständig. 1.2 Angefochten ist ein Rückweisungsentscheid der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Wenn – wie hier – der Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, beim neuen Entscheid ein Spielraum verbleibt, handelt es sich dabei um einen Zwischenentscheid im Sinn von § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) sowie Art. 92 f. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110; VGr, 21. April 2016, VB.2015.00305, E. 3.3 mit Hinweisen; BGE 133 II 409 E. 1.2, 134 II 124 E. 1.3). 2. 2.1 Nach § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid unter anderem betreffend ein Ausstandsbegehren zulässig. Der Begriff des Ausstands ist in einem weiten Sinn zu verstehen und erfasst alle Mängel im Zusammenhang mit der richtigen Zusammensetzung einer Behörde (Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2011, Art. 92 BGG N. 10 Abs. 2). Soweit die Beschwerdeführerin sich insofern gegen den Rekursentscheid wendet, als damit die Zusammensetzung des Prüfungsgremiums geschützt wurde, ist deshalb auf die Beschwerde einzutreten. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, zwei Mitglieder des Prüfungsgremiums (C und D) seien früher miteinander verheiratet gewesen, hätten ein gemeinsames Kind und seien auch heute noch wirtschaftlich eng miteinander verflochten; damit sei eine unabhängige Bewertung der Prüfungsleistung nicht gewährleistet. 2.3 Ausstandsgründe sind nach Treu und Glauben unverzüglich vorzubringen, das heisst, sobald bekannt oder absehbar ist, dass eine möglicherweise befangene Person an der Behandlung der Angelegenheit mitwirkt. Wer im Wissen um einen möglichen Ausstandsgrund untätig bleibt und sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, hat den Anspruch auf eine spätere Ausstandsrüge verwirkt (Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5a N. 43 f.). Nach unbestritten gebliebener Darstellung der Beschwerdegegnerin wurde bereits die erste Diplomarbeit der Beschwerdeführerin von C, D und F begutachtet. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sie im damaligen Zeitpunkt eine unrechtmässige Zusammensetzung des Prüfungsgremiums gerügt hätte. Ebenso wenig macht sie geltend, dass sie dies umgehend getan hätte, nachdem ihr die Zusammensetzung des Prüfungsgremiums für ihren zweiten Versuch bekannt gegeben worden war. Sie rügte eine unrechtmässige Zusammensetzung des Prüfungsgremiums vielmehr erst im Rekursverfahren. Sodann legt sie weder dar noch ist ersichtlich, dass ihr auch bei zumutbarer Sorgfalt erst nach Abschluss des Prüfungsverfahrens möglich war, den behaupteten Mangel – dass C und D früher verheiratet gewesen seien und ein gemeinsames Kind hätten – zu erkennen. Damit erweist sich die erst im Rekursverfahren erhobene Rüge betreffend Zusammensetzung des Prüfungsgremiums als offenkundig verspätet. Die Beschwerdeführerin hat ihren Anspruch auf Prüfung der richtigen Zusammensetzung des Prüfungsgremiums damit verwirkt. 2.4 Selbst wenn die Befangenheitsrüge rechtzeitig erhoben worden wäre, vermöchte die Beschwerdeführerin damit nicht durchzudringen. In der Sache macht sie eine Unvereinbarkeit im Sinn von § 28 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (LS 161) geltend, wonach Personen, die in einem bestimmten Verwandtschaftsverhältnis oder einer sonst engen Beziehung zueinander stehen, nicht dem gleichen Exekutivorgan oder der gleichen Gerichtsabteilung angehören dürfen. Auf Prüfungsgremien der Beschwerdegegnerin ist diese Bestimmung indes nicht anwendbar, und weder das Fachhochschulgesetz vom 2. April 2007 (LS 414.10) noch die Hochschulordnung der Zürcher Hochschule der Künste vom 16. Januar 2008 (LS 414.261) enthalten eine entsprechende Unvereinbarkeitsbestimmung. Zwei früher miteinander verheiratete Personen mit gemeinsamem Kind dürfen demnach grundsätzlich im gleichen Prüfungsgremium mitwirken. Sodann liegt auch kein Ausstandsgrund gestützt auf § 5a Abs. 1 lit. b VRG vor, weil die Verbundenheit hier nicht das Verhältnis zwischen Entscheidungsgremium und einer Partei, sondern das Verhältnis innerhalb des Entscheidungsgremiums betrifft. Zwar kann aufgrund der engen Verbundenheit zweier Mitglieder eines Entscheidungsgremiums die Gefahr bestehen, dass diese ihre Entscheidung nicht mehr frei treffen können, was zum Anschein der Befangenheit im Sinn von § 5a Abs. 1 Ingress VRG führte; das Gleiche gilt für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte wirtschaftliche Zusammenarbeit. Für eine Ausstandspflicht bedürfte es indes konkreter Hinweise, dass eine der fraglichen Personen nicht mehr in der Lage sein könnte, ihren Entscheid ohne äusseren Einfluss zu fällen (vgl. Kiener, § 5a N. 15 sowie 31). Solche Hinweise legt die Beschwerdeführerin nicht substanziiert dar und sind auch nicht ersichtlich. 3. 3.1 Soweit im Übrigen inhaltlich gegen den Rückweisungsentscheid Beschwerde geführt wird, lässt sich darauf nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur eintreten, wenn der Rückweisungsentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für eine weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Diese Voraussetzungen werden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur sinngemäss angewandt, was namentlich erlaubt, zugunsten der Anfechtbarkeit von der restriktiven Praxis des Bundesgerichts abzuweichen (vgl. VGr, 28. Februar 2013, VB.2012.00558, E. 1.2; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 58). Hier besteht dafür indes keine Veranlassung. 3.2 Die Beschwerdeführerin legt überhaupt nicht dar, weshalb die vorgenannten Voraussetzungen hier erfüllt sein sollten. Inwiefern aus der Rückweisung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entstehen könnte, ist denn auch nicht ersichtlich. Ebenso sind die Voraussetzungen von Art. 93Abs. 1 lit. b AuG nicht erfüllt: Die Vorinstanz wies die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurück, um die schon vorhandene Diplomarbeit noch einmal zu bewerten; dafür bedarf es keines ergänzenden Beweisverfahrens. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). 5.2 Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). Nach dem vorgängig Ausgeführten konnte die Beschwerdeführerin nicht ernsthaft mit einer Gutheissung ihrer Beschwerde rechnen; diese erweist sich damit als offensichtlich aussichtslos. 6. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011, 2D_7/2011, E. 1.1 f.; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 299). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel erhoben, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Soweit mit diesem Entscheid über die Ausstandspflicht im erstinstanzlichen Verfahren entschieden wurde, handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 92 BGG, gegen den die Beschwerde zulässig ist. Im Übrigen ist das vorliegende Urteil ein Entscheid über einen Rückweisungsentscheid und damit ebenfalls ein Zwischenentscheid (Bertschi, § 19a N. 32; VGr, 2. September 2015, VB.2015.00438, E. 8). Das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art. 93 BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen von der Zustellung an gerechnet beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an… |