{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00758_2017-02-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216992&W10_KEY=13823235&nTrefferzeile=95&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a4462770d848912f1b13cd961383efe4"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2016.00758"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.02.2017  VB.2016.00758"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.02.2017  VB.2016.00758"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.02.2017  VB.2016.00758"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erteilung Niederlassungsbewilligung/Verl\u00e4ngerung Aufenthaltsbewilligung | Aufenthaltsbewilligung Hat die Ehegemeinschaft mind. 3 Jahre bestanden und besteht eine erfolgreiche Integration, so besteht der Anspruch des ausl\u00e4ndischen Ehegatten einer Schweizerin auf Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung weiter (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG). Der Beschwerdef\u00fchrer lebte mit seiner Schweizer Frau \u00fcber 3 Jahre in Wohngemeinschaft. Die blosse Fortf\u00fchrung einer faktischen Wohngemeinschaft bei nicht mehr gelebter Ehegemeinschaft und erloschenem Ehewillen eines Ehepartners gilt nicht mehr als relevantes Zusammenleben. Selbst wenn der Ehewille der Ehefrau bis zum Ende der Wohngemeinschaft bestanden h\u00e4tte, ist der Ehewille des Ehemanns, der bereits ein halbes Jahr nach Eheschluss ein uneheliches Kind zeugte, schon fr\u00fch erloschen. Die Dreijahresfrist ist somit nicht erf\u00fcllt (E. 2). Gest\u00fctzt auf das nachehelich gezeugte Kind mit einer anderen Schweizer B\u00fcrgerin kann sich der Beschwerdef\u00fchrer nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG berufen, weil das Kind nicht aus der gescheiterten ehelichen Beziehung stammt (E. 3.1). Mangels enger wirtschaftlicher Beziehung und tadellosen Verhaltens kann der Beschwerdef\u00fchrer aus seiner Beziehung zu seiner Schweizer Tochter keinen Anspruch aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ableiten (E. 3.2 \u2013 3.3). Es liegt auch kein nachehelicher H\u00e4rtefall vor (E. 3.4). Abweisung uP/URB (E. 4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:35:31", "Checksum": "8060b1d53a654eb6fca589846c4b318b"}